IV.2005.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1954, war als Gipser bei der A.___ AG, B.___, tätig, als er sich am 18. Juli 2000 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 9/66). Mit Verfügung vom 16. November 2000 verneinte die IV-Stelle erstmals einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/26), worauf sich der Versicherte am 3. September 2001 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 9/60 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge ein medizinisches Gutachten (Gutachten vom 15. Juni 2002; Urk. 9/31/1-2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/19) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 einen Invaliditätsgrad von 10 % fest und verneinte erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/16). Die dagegen vom Versicherten am 27. November 2002 erhobene Beschwerde (Urk. 9/15/3), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. November 2003 (Urk. 9/10) ab. Am 8. April 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 9/46 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten (Urk. 9/30/1-4) ein und verneinte mit Verfügung vom 25. August 2004 einen Rentenanspruch des Versicherten erneut (Urk. 9/8). Die vom Versicherten dagegen am 27. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 9/5 = Urk. 9/7), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 (Urk. 2 = Urk. 9/3) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 3. Januar 2005 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2004 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde (Urk. 1 S. 2). 
         In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 1. März 2005 beantragte der Versicherte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab April 2004 und hielt im Übrigen an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 1). Mit der Replik vom 1. März 2005 reichte der Versicherte einen Arztbericht (Urk. 13/1) ein. Die IV-Stelle liess die ihr mit Verfügung vom 7. März 2005 eingeräumte Frist zur Duplik (Urk. 14) ungenützt verstreichen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen war, und mit Verfügung vom 3. Mai 2005 (Urk. 16) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde. Unaufgefordert reichte der Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2005 (Urk. 17) einen weiteren Arztbericht (Urk. 20) ein. Die IV-Stelle liess die ihr mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 21) eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Versicherten vom 19. September 2005 samt Beilagen ungenützt verstreichen, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist.  


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung 25. August 2004 (Urk. 9/8) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 9. November 2004 davon aus, dass eine erneute Überprüfung der aktuellen medizinischen Unterlagen keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe (Urk. 2 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2005 stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass sie die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt betrachtet habe, und dass sie auf die Neuanmeldung vom 8. April 2004 eingetreten sei (Urk. 8). 
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht verschlechtert habe, weshalb seit April 2004 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 12 S. 2 f.).
2.3     Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung vom 8. April 2004 verschiedene Arztberichte eingeholt (Urk. 9/30/1-4) und den medizinischen Sachverhalt erneut überprüft. Die Beschwerdegegnerin, welche den Sachverhalt materiell neu überprüfte, ist demnach auf die Neuanmeldung vom 8. April 2004 eingetreten. Dies wird von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht bestritten (Urk. 8). Für die Beurteilung der Eintretensfrage besteht im vorliegenden Verfahren daher kein Raum (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.4     Im Streite steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum in einem anspruchserheblichen Ausmass geändert hat, wobei in zeitlicher Hinsicht die Entwicklung des gesundheitlichen Sachverhalts seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs massgebend ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b; Urteil des EVG in Sachen M. vom 28. Juni 2002, I 50/02, Erw. 2b). Letztmals rechtskräftig abgewiesen wurde das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 9/16), bestätigt mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 17. November 2003 (Prozess Nr. IV.2002.00667; Urk. 9/10), welches Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist demnach im Folgenden analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2002 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat.
2.5     Nach der Rechtsprechung sind praxisgemäss für die gerichtliche Beurteilung eines Falles zwar die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 67 Erw. 5.2, 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102 Erw. 4).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Revisionsverfügung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 9/16) auf das Gutachten der Ärzte des C.___ (nachfolgend: C.___) vom 15. Juni 2002 (Urk. 9/31/1). Diese Ärzte stellten folgende Diagnosen (Urk. 9/31/1 S. 8):

    — Koronare Herzkrankheit,
    — Adipositas,
    — Restischämie unter Belastung,
    — undifferenzierte somatoforme Störung,
    — Dysthymie,
    — Hypochondrische Störung.

Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin zuzumuten. Diesbezüglich bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 100 %. Empfehlenswert seien hingegen leichtere behinderungsangepasste Überwachungs-, Kontroll-, Produktions- oder Montagetätigkeiten. Aus psychischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/31/1 S. 9).
3.2     In seinem Teilgutachten vom 4. Juni 2002 zum Gutachten des C.___ vom 15. Juni 2002 diagnostizierte Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ein leichtes depressives Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie F34.1 sowie eine hypochondrische Störung F45.2. Es bestehe sodann eine somatoforme Schmerzstörung F45.4 mit überproportionaler, nicht mit der Befundlage korrespondierender Schmerzäusserung und Schonung. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass sein Herzleiden bei körperlicher Anstrengung in einen Herzinfarkt münden werde, und glaube deshalb, nicht mehr arbeiten zu können (Urk. 9/31/2 S. 3). Angezeigt sei eine verhaltenstherapeutische Löschung der Infarktangst durch Realexposition. Die psychischen Funktionen seien jedoch nicht eingeschränkt und es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/31/2 S. 4).
3.3     Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. November 2003 stellte das hiesige Gericht zum Gesundheitszustand zum massgebenden Zeitpunkt vom 24. Oktober 2002 das Folgende fest (Urk. 9/10 Erw. 5.4 ff.):

„
      5.4     Das Gutachten des C.___ vom 15. Juni 2002 entspricht vielmehr den obenerwähnten von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich. Denn die Gutachter stützten sich bei ihrer Beurteilung auf die Ergebnisse umfassender allgemeinmedizinischer, arbeitsmedizinischer und psychiatrischer Untersuchungen, setzten sich mit den medizinischen Vorakten auseinander und berücksichtigten auch die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers angemessen. Die Gutachter des C.___ begründeten sodann in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer durch seine psychische Befindlichkeit im Sinne eines leichten depressiven Zustandsbildes, einer hypochondrischen Störung und einer somatoformen Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde.
      5.5     Das Gutachten des C.___ vermag auch in Bezug auf die darin enthaltene nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu überzeugen. Demnach ist dem Beschwerdeführer mindestens die Ausübung einer leichteren behinderungsangepassten Überwachungs-, Kontroll-, Produktions- oder Montagetätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungsbeeinträchtigung zuzumuten (...).
      5.6     Daraus erhellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 16. November 2000 (...) nach der Neuanmeldung vom 3. September 2001 (...) nicht in revisionserheblicher Weise verändert hat, und dass dem Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich die Ausübung einer leichteren behinderungsangepassten Tätigkeit zuzumuten ist.“ 

3.4     Auf diese verbindlichen Feststellungen des hiesigen Gerichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am Vergleichszeitpunkt vom 24. Oktober 2002 ist vorliegend abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2002 in psychischer Hinsicht an einem leichten depressiven Zustandsbild, an einer hypochondrischen Störung und an einer somatoformen Schmerzstörung litt, ohne dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Des Weiteren war dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 9. November 2004 in rentenrelevanter Hinsicht verändert haben. Beschwerdeweise macht der Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. So sei er in physischen Aktivitäten stark eingeschränkt. Es sei sodann eine ergänzende psychiatrische Sachverhaltsabklärung erforderlich (Urk. 1 S. 4). Mit Replik vom 1. März 2005 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von PD Dr. E.___ vom 17. Januar 2005 (Urk. 13/1) und mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 (Urk. 19) unaufgefordert einen Bericht des Psychiatriezentrums F.___, Poliklinik, vom 29. September 2005 (Urk. 20) ein.
4.2     Zeitlich massgebender Sachverhalt für die Überprüfungsbefugnis des Gerichts bilden gemäss der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.5) die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben. Nach Erlass des strittigen Einspracheentscheides datierende Arztberichte sind insofern massgeblich, als sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen (Urteil des EVG in Sachen S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00, Erw. 2c).
4.3     Auf die nach dem 9. November 2004 verfassten Berichte von PD Dr. E.___ vom 17. Januar 2005 (Urk. 13/1) und des Psychiatriezentrums F.___ vom 29. September 2005 (Urk. 20) ist im Folgenden abzustellen, sofern sie geeignet sind, zur Beurteilung des gesundheitlichen Sachverhalts bei Erlass des Einspracheentscheides beizutragen.

5.
5.1     Dr. med. G.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 2. April 2004, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Kontrolle vom Dezember 2002 über einen unveränderten Verlauf berichte, allenfalls habe die Häufigkeit der Thoraxschmerzen zugenommen. Der Beschwerdeführer lehne eine Herzkatheteruntersuchung ab. Diesbezüglich bestehe beim Beschwerdeführer eine nicht nachvollziehbare Angst (Urk. 9/30/4 S. 1). Eine abschliessende Beurteilung aus kardiologischer Sicht sei ohne eine Koronarangiographie nicht möglich (Urk. 9/30/4 S. 2).
5.2     Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 16. Mai 2004 einen stationären beziehungsweise einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest (Urk. 9/30/1 Ziff. 1). Eine Verschlechterung habe er bereits im Jahre 2001 festgestellt. Seit 5. Oktober 2000 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/30/1 Ziff. 2). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten (Urk. 9/30/1 Beiblatt). Ergänzende medizinische Abklärungen seien im Sinne einer Koronarangiographie und einer psychiatrischen Beurteilung denkbar (Urk. 9/30/1 Ziff. 7).
5.3     PD Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 17. Januar 2005 fest, dass eine generalisierte Angststörung (F41.1) im Vordergrund stehe. Es liege eine massive Überlagerung der somatischen Beschwerden durch angstgeprägte vegetative Symptome vor (Urk. 13/1 S. 2). Der Beschwerdeführer leide auch an einem depressiven Syndrom, welches jedoch sekundärer Natur sei. In seiner Arbeitsfähigkeit werde der Beschwerdeführer selbst unter leichter körperlicher Belastung durch Angstgefühle, Konzentrationsstörungen und eine erhöhte Ermüdbarkeit beeinträchtigt, weshalb gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 13/1 S. 3).
5.4     Die Ärztinnen des Psychiatriezentrums F.___ stellten in ihrem Bericht vom 29. September 2005 folgende Diagnosen (Urk. 20 S. 1):
-  Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit sekundärer Entwicklung
    einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und mittelgradiger
    depressiver Symptomatik (ICD-10 F32.1),
-  Koronare Herzkrankheit
-  Essentielle Hypertonie
         Die Angststörung habe sich nach einem Eingriff am Herzen entwickelt und sei deshalb als Anpassungsstörung auf dieses Ereignis zu verstehen, wobei die Angstsymptome inzwischen derart ausgeprägt vorhanden seien, dass sie eher die Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllten. Sekundär habe sich eine somatoforme Schmerzstörung ausgebildet. Die depressive Symptomatik sei in Folge der Angststörung und der somatoformen Schmerzstörung aufgetreten. Inzwischen sei die Symptomatik genügend ausgeprägt, um die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode zu erfüllen (Urk. 20 S. 1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Gipser und auch in anderen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe eventuell eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 50 %. Die Angststörung sei durch den Eingriff am Herzen vom 20. November 1999 hervorgerufen worden. Eine deutliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen habe daher ab Anfang 2000 bestanden (Urk. 20 S. 2).

6.
6.1     Im Gegensatz zu Dr. D.___, welcher in seinem Teilgutachten des C.___ vom 4. Juni 2002 ein leichtes depressives Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie, eine hypochondrische Störung und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (Urk. 9/31/2 S. 3), vertraten PD Dr. E.___ (Urk. 13/1 S. 2) und die Ärztinnen des Psychiatriezentrums F.___ (Urk. 20 S. 1) die Meinung, dass eine generalisierte Angststörung im Vordergrund stehe. Sowohl PD Dr. E.___ als auch die Ärztinnen des Psychiatriezentrums F.___ stellten neben der Angststörung ein depressives Syndrom fest. Die Ärztinnen des Psychiatriezentrums F.___ diagnostizierten zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung. Sodann gingen sowohl PD Dr. E.___ als auch die Ärztinnen des Psychiatriezentrums F.___ davon aus, dass das psychische Leiden des Beschwerdeführers im Sinne einer Angststörung erstmals nach einem chirurgischen Eingriff am Herzen vom 20. November 1999 auftrat. Seither leide der Beschwerdeführer unter Ängsten in Zusammenhang mit seinem Herzleiden. Diesbezüglich stimmen die Beurteilungen durch PD Dr. E.___ und durch die Ärztinnen des Psychiatriezentrums F.___ insofern mit der Beurteilung durch Dr. D.___ des C.___ überein, als dieser feststellte, dass das psychische Leiden des Beschwerdeführers vor allem aus Ängsten vor den Folgen seines Herzleidens und vor einem Herzinfarkt bestehe (Urk. 9/31/2 S. 3), und dass sich der Beschwerdeführer in einer nicht mit dem erhobenen körperlichen Befund korrespondierender Weise ängstige und schone. An dieser gesundheitlichen Situation hat sich auch zum Zeitpunkt der Beurteilung durch PD Dr. E.___ und die Ärztinnen des Psychiatriezentrums F.___ nichts geändert. Das psychische Leiden des Beschwerdeführers ist vielmehr weiterhin von Ängsten vor den Auswirkungen seines Herzleidens geprägt. Insofern PD Dr. E.___ und die Ärztinnen des Psychiatriezentrums F.___ im Vergleich zu Dr. D.___ das psychische Leiden des Beschwerdeführers diagnostisch anders würdigten, stellt dies daher lediglich als eine unterschiedliche ärztliche Würdigung eines gleichgebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar, welcher in revisionsrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zukommt.
6.2     Gleiches gilt auch für die unterschiedliche Würdigung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten durch Dr. D.___ und durch die Ärzte des C.___ auf der einen und durch PD Dr. E.___ und die Ärztinnen des Psychiatriezentrums F.___ auf der anderen Seite. Während PD Dr. E.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführer vorwiegend durch Angstgefühle, Konzentrationsstörungen und eine erhöhte Ermüdbarkeit, welche unter leichter körperlicher Belastung auftreten würden, eingeschränkt sei (Urk. 13/1 S. 3), vertraten Dr. D.___ und die Ärzte des C.___ die Meinung, dass der Beschwerdeführer zwar selbst überzeugt sei, dass sein Herzleiden bei körperlicher Anstrengung in einen Herzinfarkt münden werde, weshalb er nicht mehr arbeiten könne (Urk. 9/31/2 S. 3), dass die psychischen Funktionen trotzdem nicht eingeschränkt seien, und dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus verhaltenstherapeutischer Sicht sei eine Löschung der Infarktangst durch Realexposition angezeigt (Urk. 9/31/2 S. 4). Bei den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch PD Dr. E.___ und durch die Ärztinnen des Psychiatriezentrums handelt es sich im Vergleich zur derjenigen durch Dr. D.___ und durch die Ärzte des C.___ daher lediglich um eine andere Würdigung der Zumutbarkeit und der Arbeitsfähigkeit bei einem grundsätzlich gleich gebliebenen gesundheitlichen Sachverhalt. Auch insofern sind die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch PD Dr. E.___ und durch die Ärztinnen- des Psychiatriezentrums F.___ nicht geeignet, eine in revisionsrechtlicher Hinsicht erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen.
6.3     In Bezug auf die somatische Komponente des Beschwerdebildes lässt sich aus der Beurteilung durch Dr. H.___ nicht auf eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. In seinem Bericht vom 16. Mai 2004 stellt Dr. H.___ zwar einen stationären beziehungsweise einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest (Urk. 9/30/1 Ziff. 1). Eine Verschlechterung sei hingegen bereits im Jahre 2001 eingetreten, weshalb ab 5. Oktober 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 9/30/1 Ziff. 2). Daraus ist zu schliessen, dass laut der Beurteilung durch Dr. H.___ bereits vor dem massgebenden Vergleichszeitpunkt vom 24. Oktober 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit daraus folgender vollen Arbeitsunfähigkeit bestand. Aus der Beurteilung durch Dr. H.___ lässt sich demnach nicht schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum seit 24. Oktober 2002 bis zum Erlass des angefochten Einspracheentscheides vom 9. November 2004 in revisionserheblicher Weise verändert hat. Im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte des C.___ handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr. H.___ demnach lediglich um eine unterschiedliche Würdigung eines weitgehend unveränderten somatischen Gesundheitszustandes.
6.4     Nach der medizinischen Aktenlage ist eine invaliditätsrelevante Veränderung des psychischen und physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 24. November 2002 bis 9. November 2004 daher nicht ausgewiesen.

7.       Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nach Gesagtem demnach nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Somit ist davon auszugehen, das sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Sachverhalt, welcher dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2003 (Prozess Nr. IV.2002.00667; Urk. 9/10) zu Grunde lag, seither nicht in einer die Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinflussenden Weise geändert hat. An diesem feststehenden Beweisergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer-deführers (Urk. 1 S. 2, Urk. 12 S. 1) - von weiteren Beweismassnahmen, wie der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen, abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).

8.       Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse verneinte. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2004 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).