| „ | 5.4 Das Gutachten des C.___ vom 15. Juni 2002 entspricht vielmehr den obenerwähnten von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich. Denn die Gutachter stützten sich bei ihrer Beurteilung auf die Ergebnisse umfassender allgemeinmedizinischer, arbeitsmedizinischer und psychiatrischer Untersuchungen, setzten sich mit den medizinischen Vorakten auseinander und berücksichtigten auch die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers angemessen. Die Gutachter des C.___ begründeten sodann in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer durch seine psychische Befindlichkeit im Sinne eines leichten depressiven Zustandsbildes, einer hypochondrischen Störung und einer somatoformen Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde.
5.5 Das Gutachten des C.___ vermag auch in Bezug auf die darin enthaltene nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu überzeugen. Demnach ist dem Beschwerdeführer mindestens die Ausübung einer leichteren behinderungsangepassten Überwachungs-, Kontroll-, Produktions- oder Montagetätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungsbeeinträchtigung zuzumuten (...).
5.6 Daraus erhellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 16. November 2000 (...) nach der Neuanmeldung vom 3. September 2001 (...) nicht in revisionserheblicher Weise verändert hat, und dass dem Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich die Ausübung einer leichteren behinderungsangepassten Tätigkeit zuzumuten ist.“ |