Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00008
IV.2005.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Lamas


Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1952 geborene H.___ absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht eine Anlehre beim Postcheckamt. Dort arbeitete sie bis 1974 in Vollzeit; danach bis zur Geburt des erstes Kindes 1976 aushilfsweise. 1980 wurde das zweite Kind geboren. Nachdem sie verschiedene Ausbildungen in alternativmedizinischen Methoden (Vitalogie, Atlaskorrektur, Schwingkissentherapie) abgeschlossen hatte, nahm sie 1991 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Therapeutin auf (Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, ___, Urk. 8/17 S. 5). Am 9. Dezember 2002 (Urk. 8/39) meldete sich H.___ wegen Fibromyalgie und Gelenksarthrose seit Anfangs 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an.
         Zum Verlauf des Verfahrens bis zum Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. Juli 2004 kann auf die dortigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 8/6 S. 1 f.).
1.2     In Nachachtung der mit dem erwähnten Urteil erfolgten Rückweisung zwecks Nachkommen der Begründungspflicht erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. November 2004 (Urk. 2 = 8/2) den Einspracheentscheid, worin sie an der einen Anspruch auf eine Invalidenrente abweisenden Verfügung vom 13. November 2003 (Urk. 8/15) festhielt.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2004 erhob H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, am 5. Januar  2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei eine polydisziplinäre MEDAS-Abklärung in Auftrag zu geben. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2005 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen; auch BGE 130 V 329).
         Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Der Vertreter der Beschwerdeführerin rügt zunächst unter Hinweis auf die Beschwerde vom 20. November 2003 (vgl. Urteil vom 29. Juli 2004, Urk. 8/6 S. 4 Erw. 2.2), die durch die Verwaltung veranlasste Abklärung sei gründlich missglückt; Dr. A.___ sei ausserordentlich unfreundlich gewesen, es sei „angesichts des Zusammenstosses eines Schulmediziners par excellence mit einer (...) Paramedizinerin eine äusserst unglückliche Konstellation“ entstanden, die Chemie habe von Anfang an nicht gestimmt, was sich, allenfalls auch unbewusst, auf die Meinung des Gutachters ausgewirkt habe. Die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das Gutachten abgestellt, die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit widerspreche der Beurteilung von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH speziell Rheuma-Erkrankungen, ___ (Urk. 8/19), welcher der Beschwerdeführerin in der angestemmten Tätigkeit seit 2001 eine 50%ige und seit September 2002 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Schwingkissentherapeutin attestiere (Urk.1).
         Er macht namentlich geltend, die lediglich in rheumatologischer Hinsicht bei Dr. A.___ veranlasste Abklärung stehe konkret aus folgenden Gründen im Widerspruch zur  Beurteilung von Dr. B.___ (Urk. 8/19): Während Dr. B.___ eine Gonarthrose retropatellär und eine Rhizarthrose beidseits diagnostiziert hätte, stelle Dr. A.___ keine relevanten Gelenkveränderungen fest. Auch hinsichtlich der Fibromyalgie und deren Folgen liessen sich die im Widerspruch zu Dr. B.___ gemachten Aussagen nicht nachvollziehen. Das Gutachten selbst sei in sich nicht widerspruchsfrei: Während einerseits ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt keinerlei Einschränkungen erleide, werde ebenfalls ausgesagt, dass ihr die schweren Tätigkeiten im Haushalt nicht zumutbar seien. Tatsächlich würden diese denn auch von ihrem Ehemann übernommen. Nicht nachvollziehbar seien sodann die Aussagen betreffend die uneingeschränkte Ausübung der alternativmedizinischen Tätigkeit (Vitalogie, Schwingkissentherapie). In seinem neuesten Bericht vom 28. Dezember 2004 (Urk. 3/5) gehe Dr. B.___ bei den Beschwerden an den Händen von nicht im Zusammenhang mit der Fibromyalgie stehenden arthrotischen Veränderungen aus, die die Beschwerdeführerin bei ihrer manuellen Tätigkeit als Therapeutin zusätzlich einschränkten (Urk. 1 S. 4 f.).
         Ferner seien keine weiteren Bereiche abgeklärt worden. Kein Eingang in die Beurteilung durch Dr. A.___ hätten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schlafstörungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gefunden. Dr. A.___ habe selbst schmerzdistanzierende Psychopharmaka und psychologische Betreuung vorgeschlagen, woraus zu schliessen sei, dass auch der Gutachter das Vorhandensein weiterer als nur die rheumatologischen Beschwerden vermute. Eine polydisziplinarische Abklärung bei der MEDAS könne Auskunft über die Auswirkungen in Beruf und Haushalt beziehungsweise über die der Beschwerdeführerin konkret noch zumutbaren Tätigkeiten geben (Urk. 1 S. 3 f,).
         Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar nach welcher Methode die Bemessung der Invalidität erfolgt sei. Bei Anwendung der gemischten Methode sei eine Haushaltsabklärung noch vorzunehmen (Urk. 1 S. 4).
2.2     Die Beschwerdegegnerin entgegnet in der Beschwerdeantwort den Einwänden des Beschwerdeführers, die fachmedizinische Beurteilung durch Dr. A.___ werde durch die Berichte des Dr. B.___ nicht umgestossen. Das Gutachten von Dr. A.___ genüge den Beweisanforderungen. Bei der Diagnosestellung weiche das Gutachten wenig von derjenigen durch Dr. B.___ ab. Insbesondere fänden sich darin auch die für die Diagnose der Fibromyalgie typischen Symptome: Das typische Schmerzsyndrom, die Schlafstörungen und die Müdigkeit. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Massnahmen dienten der Verbesserung der Symptomatik, indem auch die aktive Physiotherapie auf die Reduktion der Müdigkeit hinziele und die vorgeschlagene Medikation mit Amitiptylin den Schlaf verbessern und die Schmerzen reduzieren sollte.
         Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hätten auch die degenerativen Gelenksveränderungen, welche klinisch nicht hätten nachgewiesen werden können, in die Beurteilung von Dr. A.___ Eingang gefunden. Er habe diese nicht negiert, sondern als nicht relevant beziehungsweise angesichts der ausgewiesenen Fibromyalgie als weniger belastend erachtet.
         Nachdem nebst Dr. B.___ auch der die Beschwerdeführerin ebenfalls behandelnde Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, ___ (Urk. 8/7), kein psychisches Leiden erwähnt hätte, erübrige sich eine polydisziplinäre Abklärung. Die verordnete antidepressive Medikation allein führe nicht zu einer psychischen Diagnose, weshalb zu Recht nur die somatische Beschwerdeproblematik abgeklärt worden sei.
         Schliesslich sei - ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und der vorliegend ausgewiesenen Teilerwerbstätigkeit im Umfang von maximal 50 % - ein Rentenanspruch auch ohne Haushaltabklärung zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Rheumatologen selbst angegeben, im Haushalt nicht eingeschränkt zu sein. Trotzdem habe Dr. A.___ eine solche für schwere Tätigkeiten festgehalten. Nachdem Einschränkungen im Aufgabenbereich in der Regel weitaus geringer als im Erwerbsbereich ausfielen, könne augrund der klaren medizinischen Angaben auf eine Abklärung im Aufgabenbereich verzichtet werden (Urk. 7).

3.       Dr. A.___ kam im Gutachten vom 28. Juni 2003 nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (Anamnese, geklagte Beschwerden, objektive Befunde; Urk. 8/17 S. 3 ff.) und nach Einsicht in die Vorakten (Urk. 8/17 S. 2 ff.) bezüglich der noch abzuklärenden Beschwerden zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einem Fibromyalgiesyndrom bei Dekonditionierung und muskulärer Dysbalance, an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei minimer Lumbalskoliose und Diskopathie L4/5 und L5/S1 sowie an Übergewicht (BMI 28.2 kg/m2). Ferner bestünden keine relevanten degenerativen Gelenkveränderungen (Urk. 8/17 S. 9 Ziff. 4).
         Zur gestellten Diagnose führte Dr. A.___ aus, im Vordergrund stünde ein Fibromyalgiesyndrom mit den typischen, in signifikanter Anzahl vorhandenen Schmerzpunkten. Auffallend sei eine muskuläre Dysbalance mit ausgeprägter Insuffizienz der Rumpfstabilisatoren. Zudem sei anamnestisch eine Dekonditionierung zu vermuten. Ferner fänden die erwähnten degenerativen Knie- und Daumensattelgelenkveränderungen weder klinisch, noch radiologisch, aber auch im Skelettszintigramm ein entsprechendes Korrelat, weshalb die Beschwerden im Rahmen des Grundmorbus' gedeutet werden müssten. Beim diagnostizierten Fibromyalgiesyndrom handle es sich um eine chronische Schmerzerkrankung, was auch den konstant hohen, nur schlecht beeinflussbaren Schmerzpegel erkläre. Gezielte lokale Massnahmen wie auch passive Therapien könnten die Beschwerden daher nicht nachhaltig beeinflussen. Wie bei allen chronischen Schmerzen stünden neben reinen Analgetika schmerzdistanzierende Psychopharmaka, psychologische Betreuung sowie rekonditionierende Massnahmen im Vordergrund. Dr. A.___ führte weiter aus, momentan bestünde eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit für körperlich schwere, vor allem in ungünstiger Körperhaltung durchzuführende Tätigkeiten sowie repetitive Tätigkeiten mit Kraftanstrengung. Dadurch werde eine gewisse Einschränkung vor allem für schwerere Tätigkeiten im Haushalt, nicht jedoch für die körperlich leichte Tätigkeit als Schwingkissentherapeutin manifest (Urk. 8/17 S. 11)
         Dr. A.___ schlug nebst der Korrektur der muskulären Dysbalance mit Dehn- und Kräftigungsübungen ein kardiovaskuläres Ausdauertraining vor. Die früher fast ausschliesslich passiven Massnahmen hätten die Chronifizierung verstärkt. Indiziert sei eine kräftigende Wirbelsäulengymnastik sowie ein adaptiertes Ausdauertraining (Schwimmen, Aquafit, Walking). Die Analgetika würden nur zurückhaltend eingesetzt. Ein schmerzdistanzierendes und den Schlaf regulierendes Antidepressivum sei nie eingenommen worden. Wichtig sei die Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Problematik ihres chronischen Weichteilrheumatismus, um Copingstrategien entwickeln zu können. Dazu bedürfe sie der regelmässigen begleitenden Gespräche mit dem Hausarzt und dem Rheumatologen, um sie zu einem aktiven Verhalten anzuhalten. Diese Massnahmen seien geeignet, die Schmerzintensität zu verringern und die Belastbarkeit heraufzusetzen (Urk. 8/17 S. 9).

4.
4.1     Der Kritik der Beschwerdeführerin betreffend Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gutachters Dr. A.___ kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung, die paramedizinische Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe zur Voreingenommenheit des Schulmediziners geführt, ist nicht nachvollziehbar. Derlei pauschale Einwände vermögen keine Zweifel an der Gutachterqualität von Dr. A.___ zu wecken. Es ergeben sich denn auch aufgrund des vorliegenden Gutachtens von Dr. A.___ keine konkreten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder eine mangelnde Objektivität. Aus dem Umstand allein, dass der Gutachter nicht zu den von der Beschwerdeführerin erwarteten Schlussfolgerungen gelangt ist, lässt sich nichts betreffend die Qualität des Gutachtens ableiten.
4.2     Was die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin betreffend ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit betrifft, sei nicht in Zweifel gezogen, dass sie sich nicht in der Lage fühlt, in vollem Ausmass einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Jedoch kann auf die Selbsteinschätzung einer versicherten Person nicht abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die ärztliche Beurteilung des trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch bestehenden Leistungsvermögens, in welche aber selbstverständlich auch die Schilderungen der betroffenen Person mit einzubeziehen sind. Die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigte Dr. A.___ in seinem Gutachten ausführlich (Urk. 8/17 S. 3 und 5 f.).
4.3     Was die neben den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden erhobenen objektiven Befunde betrifft, lassen sich die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. A.___ im einzelnen nachvollziehen, während im Bericht von Dr. B.___ vom 17. Dezember 2002 (vgl. Urk. 8/19) - so auch in dem von Dr. C.___ vom 28. Januar 2003 (Urk. 8/18) - im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden aufgeführt wurden. Nähere Ausführungen dazu können auch dem anlässlich der Beschwerdeerhebung eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 28. Dezember 2004 (Urk. 3/5) nicht entnommen werden. Die jeweils gezogenen Schlussfolgerungen in den Berichten von Dr. B.___ lassen sich daher im einzelnen nicht nachvollziehen.
         Aufgrund der ausführlich dargelegten Befunde im Gutachten von Dr. A.___ erweist sich seine Schlussfolgerung, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden - im Vordergrund stehen nebst dem Fibromyalgiesyndrom Kopf- und Nackenbeschwerden, Schlafstörungen und Müdigkeit - seien im Zusammenhang mit dem Grundmorbus zu deuten, als schlüssig. Weder aus dem erhobenen Allgemeinstatus (Urk. 8/17 S. 7 Ziff. 3.1) noch aus dem erhobenen Rheumastatus (Urk. 8/17 S. 7 f. Ziff. 3.2) oder aus den durchgeführten Zusatzuntersuchungen (Urk. 8/17 S. 8 f. Ziff. 3.4) resultierten relevante zusätzliche Befunde.
         Hervorzuheben ist aber, dass Dr. A.___ bei der Untersuchung im Bereich der zervikalen und der lumbalen Wirbelsäule muskuläre Dysbalancen beziehungsweise eine Dekonditionierung feststellte. Es kann hierzu auf die entsprechenden Ausführungen sowie auf die Diagnose verwiesen werden (vgl. Urk. 8/17 S. 9 f. Ziff. 4 f.). Offensichtlich sind die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu einem nicht unwesentlichen Teil auf diesen Umstand zurückzuführen. Dies aber vermag, da mit entsprechenden Kräftigungsmassnahmen verbesserbar, nicht zur Annahme einer Invalidität führen. Die Schlussfolgerung von Dr. A.___, die zusätzlichen Beschwerden änderten an der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit nichts, können vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Untersuchungen keine Hinweise für eine relevante Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ergaben, sondern dass vielmehr die mit der Fibromyalgie als Grundleiden zusammenhängenden Beschwerden limitierend sind. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 23. November 2004 (Urk. 2 = 8/2) festgestellt, in einem vollen Pensum einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könnte, worunter auch die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Schwingkissentherapeutin zählt.

5.
5.1     In erwerblicher Hinsicht begründete die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens im Einspracheentscheid vom 23. November 2004 damit, bei einer ausgewiesenen Teilerwerbstätigkeit von maximal 50 % sei ein Rentenanspruch auch ohne Haushaltabklärung zu verneinen, da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in diesem Bereich keinerlei Einschränkung erleide (Urk. 2 = 8/2).
         Damit hat die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung die sogenannte gemischte Methode angewendet, was nicht zu beanstanden ist:
         Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. A.___ an, anfänglich habe sie mit einem vollen Pensum gearbeitet und dabei 2 - 3 Behandlungen pro Tag (ca. 55 Behandlungen pro Monat) ausgeführt. Seit Januar 2002 arbeite sie zu einem Pensum von 30 %, was 4 Behandlungen pro Woche (ca. 16 Behandlungen pro Monat) ausmache. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte - und von Dr. A.___ in seinem Gutachten ebenfalls bemerkt wurde (Urk. 8/17 S. 11) -, weist dies auf eine eher geringgradige Erwerbstätigkeit hin. Dies ist auch den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Im Jahr 1999 erzielte sie bei einem vollen Pensum (55 Behandlungen pro Monat) einen Umsatz von Fr. 39'580.--. Dieser ging in den nachfolgenden Jahren zurück (2000: Fr. 33'220.--; 2001: 21'880.--; vgl. Urk. 8/32) und betrug im Jahr 2002 bei einem selbstdeklarierten Pensum von 30 % (16 Behandlungen pro Monat) Fr. 18'960.--. Somit erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 trotz reduziertem Pensum immer noch 48 % des ursprünglichen Umsatzes. Aus dem IK-Auszug ist ferner ersichtlich, dass die eingetragenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab 1996 immer Fr. 7'623.-- betrugen, was ebenfalls auf eine eher geringfügige Tätigkeit hinweist. Die Annahme einer Teilerwerbstätigkeit von maximal 50 % durch die Verwaltung ist somit nicht zu beanstanden.
5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist bei Anwendung der gemischten Methode die Durchführung einer Haushaltabklärung nicht zwingend. Ein Verzicht auf die Haushaltsabklärung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltsbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen S., I 246/03, wo nach Erw. 5.2.3 ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 46 % erforderlich gewesen wäre). Dabei ist zu beachten, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand bei der Erledigung von Haushaltarbeiten für die Invaliditätsbemessung nur relevant ist, wenn die versicherte Person während der zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse der Fremdhilfe bedarf (ZAK 1984 S. 140). Im Allgemeinen unterscheidet sich die Haushaltarbeit von Erwerbstätigkeiten strukturell dadurch, dass sich erstere etappenweise erledigen und frei einteilen lässt, und dass - allenfalls unter Inkaufnahme eines erhöhten Zeitaufwandes - schadenmindernde Vorkehren hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung sowie der Haushaltorganisation und -ausstattung getroffen werden können. Gesundheitliche Einschränkungen kommen dadurch vielfach weniger stark zum Tragen. Auch steht unter Umständen Dritthilfe von Familienangehörigen mit entsprechender Beistandspflicht zur Verfügung, durch welche die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgefangen werden können.
5.3 Angesichts einer Teilerwerbstätigkeit von 50 % ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Anteil der Haushaltstätigkeit auf 50 % zu veranschlagen. Ausgehend von der gemäss BGE 125 V 162 anzuwendenden Formel 'Anteil Erwerbsbereich x Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich + Anteil Haushaltsbereich x Anteil Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich = Gesamtinvaliditätsgrad' müsste demnach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von mindestens 80 % ausweisen (0,5 x 0 % + 0,5 x 80 % = 40 %), damit im Ergebnis ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultierte.

6. Anspruch auf eine Invalidenrente besteht bei dieser Sachlage nicht und weitere Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragte, sind nicht erforderlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).