Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 13. Mai 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1966, wuchs in Portugal auf und reiste 1978 in die Schweiz ein, wo sie zunächst die ordentlichen Schulen besuchte. Nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht arbeitete sie während einigen Jahren im Gemüsebau, alsdann war sie vorwiegend als Reinigungsangestellte tätig. Über Jahre arbeitete sie mehr als 100 %, da sie jeweils abends oder an Wochenenden zusätzlich einer Nebenerwerbstätigkeit nachging (Urk. 1, Urk. 8/44-46, Urk. 8/48).
Seit dem Jahr 2000 leidet die Versicherte an Kopf- und Rückenschmerzen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schwindel (Urk. 8/48). Im September 2001 wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Versicherte eine Vollzeitstelle als Reinigungsangestellte bei der A.___ sowie zwei Teilzeitstellen, ebenfalls als Reinigungsangestellte, bei der B.___ und der C.___ inne. Von sich aus kündigte die Versicherte ihre Stelle bei der C.___ per 31. Dezember 2001. Die Stellen bei der B.___ und der A.___ wurden ihr per 31. Januar 2002 beziehungsweise 31. Juli 2002 gekündigt (Urk. 8/44-46). Am 12. Juni 2002 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als arbeitslos an. Infolge gesundheitlicher Probleme meldete sie sich per 30. November 2002 wieder ab. Während dieser Periode war ihr per 7. Oktober 2002 eine Stelle bei der Wäscherei des D.___ zugewiesen worden, jedoch war sie ab dem 29. Oktober 2002 überwiegend voll oder teilweise arbeitsunfähig gewesen (Urk. 3/10, Urk. 8/42).
1.2 Am 10. Dezember 2002 meldete die Versicherte sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte, es sei ihr eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, eine Arbeitsvermittlung sowie eine Rente zu gewähren (Urk. 8/48). Die IV-Stelle traf in der Folge verschiedene Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art (Urk. 8/26, Urk. 8/27/1, Urk. 8/42-46). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 lehnte sie das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 14 % vor, und deshalb bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/21). Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. November 2004 ab (Urk. 2, Urk. 8/7, Urk. 8/20).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.___, mit Eingabe vom 6. Januar 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. September 2002 eine unbefristete Invalidenrente von mindestens 50 % nebst den entsprechenden Zusatz- beziehungsweise Kinderrenten zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. April 2005 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Mona mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe. Die Vollmacht für Rechtsanwältin X.___ sei erloschen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und weiterhin in mindestens entsprechender Höhe erwerbsunfähig ist (BGE 129 V 418 Erw. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, insbesondere die lumbalen Beschwerden, aber auch die beidseitigen Haglundexostosen und das Impingementsyndrom in der rechten Schulter hätten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Es könne höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Allerdings sei die Verwertbarkeit der allfälligen Restarbeitsfähigkeit aufgrund des vorhandenen Beschwerdebildes fraglich. Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Auswirkung der geltend gemachten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit.
3.2 Wegen ihrer lumbalen Schmerzen wurde die Beschwerdeführerin im Herbst 2001 während knapp vier Wochen in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___ behandelt. Im Bericht vom 22. Oktober 2001 stellten die behandelnden Ärzte, Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, die Diagnose eines exazerbierten chronischen lumbospondylogenen Syndroms rechtsbetont bei dekonditionierter Rumpfmuskulatur und degenerativer Veränderung mit kleiner links paramedianer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenkompression und ohne klinisches Korrelat. Die intensiven physikalischen Therapiemassnahmen sowie eine medikamentöse Behandlung brachten keine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes. Die Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 28. Oktober 2001 als zu 50 % arbeitsfähig, ohne sich darüber auszusprechen, ob damit die Arbeitsfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit gemeint sei (Urk. 8/27/3).
Die Krankenkasse G.___ liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. H.___, Spezialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, begutachten. Im Gutachten vom 15. Februar 2002 diagnostizierte Dr. H.___ ein leichtes rechtsseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei Flachrücken und eine leichte Hüftgelenksdysplasie rechts mehr als links bei Coxa vara. Er betonte, für die subjektiven lumboischialgieformen Schmerzen gebe es weder klinisch noch radiologisch ein objektives Korrelat, und erachtete die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch für andere Berufe als voll arbeitsfähig (Urk. 8/27/7).
3.3 Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 24. November 2004 massgebend auf das Gutachten von Dr. H.___ (vgl. Urk. 2). Grundsätzlich kann auf dieses Gutachten abgestellt werden, zumal es auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und die medizinischen Vorakten, insbesondere den oben ebenfalls zitierten Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___ vom 11. Oktober 2001 und die seither erstellten Magnetresonanztomographien, berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Entgegen entsprechender Rüge der Beschwerdeführerin verfasste Dr. H.___ dieses Gutachten nicht als Vertrauensarzt der G.___, sondern adressierte es als beauftragter Facharzt an den Vertrauensarzt der G.___. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der notwendigen fachärztlichen Neutralität zweifeln liessen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass sich das Gutachten auf die rheumatologischen Aspekte beschränkt und die späteren, neu geklagten Leiden (verständlicherweise) nicht berücksichtigt. Diese beziehen sich jedoch nicht mehr auf die lumbalen Beschwerden und sind primär nicht rheumatologischer Natur, weshalb in rheumatologischer Hinsicht voll auf die gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen abgestellt werden kann.
Die Diagnosen des Gutachters Dr. H.___ sowie der Ärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___ stimmen im Wesentlichen überein. Eine ähnliche Diagnose stellte auch Dr. med. I.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin. Jedoch kam Dr. I.___ zu einer völlig anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 30. Juni / 1. Juli 2003 ging er von einer Segmentdegeneration der Lumbalwirbelsäule mit Fazettenarthrose L5/S1 und kleiner Diskushernie sowie von einem Status nach viermaligem Sakralblock aus. Die Beschwerdeführerin erachtete er in ihrer bisherigen Tätigkeit seit September 2001 als arbeitsunfähig und nunmehr in angepasster Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/27/1). Allerdings stellte Dr. I.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das subjektive Krankheitsempfinden der Beschwerdeführerin ab. Der Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den - entsprechend der Diagnose - geringen objektiven Befunden war er sich offensichtlich bewusst, zumal er ausführte, dass er wahrscheinlich Mühe hätte, die Beschwerden in dem angegebenen Masse ernst zu nehmen, wenn er die Patientin nicht so gut kennen würde. Unter diesem Gesichtspunkt kann auf seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Erfahrungstatsache Rechnung tragend, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), nicht abgestellt werden.
3.4 Erstmals im Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie, vom 24. Oktober / 12. November 2003 wurde auf eine beidseitig bestehende Druckdolenz im Fersenbereich hingewiesen. Neben diesen Haglundexostosen diagnostizierte Dr. J.___ das bereits seit längerem bestehende rezidivierende lumbospondylogene Syndrom bei Anulus-Riss paramedian L5/S1 gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 21. November 2001. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der lumbalen Beschwerden weder monoton sitzen noch stehen, noch die Wirbelsäule belasten könne. Die neu aufgetretenen Haglundexostosen würden teilweise auf besondere Schuheinlagen gut ansprechen. Diesbezüglich sei ein Gehen grösserer Distanzen als auch ein längeres Stehen ebenfalls nur eingeschränkt möglich. Aufgrund dieser beiden Beschwerdebilder bestehe als Raumpflegerin lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin indes voll arbeitsfähig (Urk. 8/26).
Nach Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2003, mit welcher die IV-Stelle das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte, bat Dr. J.___ die IV-Stelle in einem an diese gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2004 um eine nochmalige Überprüfung ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, um der Beschwerdeführerin nicht Unrecht zu tun. Zwar sei in einer die Wirbelsäule schonenden sowie wechselnd sitzenden und stehenden Tätigkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, vermutlich jedoch nicht zu 100 %. In der aktuellen Situation sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kaum eine geeignete Stelle finden könne, weshalb sie wohl weiterhin als Raumpflegerin tätig sein werde. In diesem Bereich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (Urk. 8/25 = Urk. 3/4).
Die Relativierung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im zweiten Bericht vom 25. Februar 2004 leuchtet nicht ein, zumal Dr. J.___ in diesem keine neuen Befunde erhob, die eine andere Beurteilung zuliessen als im ersten Bericht vom 24. Oktober / 12. November 2003. Im Unterschied zum ersten Bericht wies Dr. J.___ im zweiten Bericht einzig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Impingementsyndroms in der rechten Schulter bei Dr. K.___ in Behandlung stehe (Urk. 8/25). Dieses Leiden bezog er aber nicht in seine Würdigung ein. In seinem zweiten Bericht schloss er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit denn auch nicht aus, sondern vermutete lediglich - ohne weitere Begründung - eine Einschränkung derselben. Das Schreiben vom 25. Februar 2004 erweckt den Eindruck, es diene einzig dem Zweck, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente zu wahren. Dahingehend sind denn auch die Ausführungen zu den verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu verstehen. An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Beurteilung der Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten einer versicherten Person noch möglich sind, nicht Aufgabe des Arztes ist (vgl. BGE 107 V 20 Erw. 2b).
Nach dem Gesagten ist somit auf den Bericht vom 24. Oktober / 12. November 2003 abzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass aufgrund der lumbalen Beschwerden und der neu hinzugekommenen Haglundexostosen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin besteht, die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig ist.
3.5 Neben den lumbalen Beschwerden und den Haglundexostosen klagt die Beschwerdeführerin auch über Schmerzen in beiden Schulter- und Kniegelenken, darüber hinaus über Kribbelparästhesien in beiden Füssen sowie über Zervikocephalgien und Schulter-Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 3/7). Sie unterzog sich deswegen vom 3. März bis 15. September 2004 einer ambulanten schmerztherapeutischen Behandlung und liess sich am 7. Dezember 2004 die rechte Schulter operieren. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurochirurgie des N.___, hielt in den Berichten vom 14. Juni und 23. September 2004 fest, die Beschwerdeführerin klage seit vier Jahren über derartige Schmerzen. Durch die neurologische Untersuchung habe sich indes kein motorisches oder sensibles Defizit objektivieren lassen. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich symmetrisch, pathologische Reflexe bestünden keine, ebenso keine Zeichen der langen Bahn. Es bestehe ein Druckschmerz im Bereich der Gelenkfacetten der oberen und unteren Lenden- und Halswirbelsäule. Die physikalischen und medikamentösen Behandlungen hätten nur vorübergehend zu einer Besserung des Beschwerdebildes geführt. Dr. L.___ wies darauf hin, dass eine durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule eine Diskopathie mit einem kleinen Bandscheibenvorfall in der Höhe L5/S1 rechts zeige, und erklärte, insgesamt habe er den Eindruck, dass bei der Beschwerdeführerin eine starke Somatisierungstendenz vorliege. Möglicherweise würde eine multimodale Schmerzbehandlung eine Verbesserung des Beschwerdebildes bewirken können, wobei auch psychosoziale Faktoren berücksichtigt und gegebenenfalls psychotherapeutisch behandelt werden müssten (Urk. 3/6-7).
Wie bereits erwähnt, liess sich die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2004 wegen eines subakromialen Impingementsyndroms, verursacht durch eine Supraspinatussehnentendinopathie, und einer AC-Gelenkarthrose in der rechten Schulter operieren (Urk. 3/8). Der behandelnde Arzt, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt im Schreiben vom 5. Januar 2005 fest, dass während der Rehabilitationsphase noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei, indes sei bezüglich zukünftiger Arbeitsfähigkeit von Seiten der rechten Schulter keine relevante Einschränkung zu erwarten (Urk. 3/9). Die Berichte vom 8. Dezember 2004 (betreffend die Operation vom 7. Dezember) und 5. Januar 2005 wurden erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 24. November 2004 erstellt. Dennoch sind sie in die Würdigung einzubeziehen, da sie Angaben enthalten, die sich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt beziehen, worauf abzustellen ist (vgl. BGE 129 V 356 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
Die als Folge der Operation vom 7. Dezember 2004 (zeitlich begrenzt) bestehende Arbeitsunfähigkeit trat erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 24. November 2004 ein und ist deshalb unerheblich. Jedoch kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Impingementsyndrom und die AC-Gelenkarthrose in der rechten Schulter sich bereits seit längerem auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatten. Zwar hielt Dr. H.___ im Gutachten vom 15. Februar 2002 unter den klinischen Befunden fest, dass alle peripheren Gelenke frei und schmerzlos beweglich seien (Urk. 8/27/7 S. 4). Zumindest zu diesem Zeitpunkt bestand die Gelenkarthrose noch nicht beziehungsweise machte sich noch nicht bemerkbar. Auch in der Folge war dieses Leiden kein Thema. So erwähnten Dr. I.___ und Dr. J.___ in den Berichten vom 30. Juni / 1. Juli 2003 und 24. Oktober / 12. November 2003 die Schmerzen in der rechten Schulter nicht, sondern konzentrierten sich ganz auf die tieflumbalen Rückenschmerzen und die Haglundexostosen (Urk. 8/26, Urk. 8/27/1). Jedoch erwähnte Dr. J.___ im Schreiben vom 25. Februar 2004 die Problematik in der rechten Schulter, wobei er dazu ausführte, die Beschwerdeführerin spreche gut auf lokale Kortisondepots an (Urk. 8/25). Spätestens ab diesem Zeitpunkt sind somit die Beschwerden in der rechten Schulter dokumentiert. Dr. L.___ wies in den Berichten vom 16. Juni und 23. September 2004 ebenfalls auf die Schmerzen im rechten Schultergelenk hin, führte diese aber, wie auch die übrigen Schmerzen, aufgrund der geringen somatischen Befunde, die sich aus seiner Untersuchung ergaben, vorwiegend auf eine starke Somatisierungstendenz der Beschwerdeführerin zurück. Dieser Beurteilung kann angesichts des Umstandes, dass Dr. K.___ weitere somatische Befunde erhob, nur bedingt gefolgt werden. Durch die Diagnose eines subakromialen Impingements, verursacht durch eine Supraspinatussehnentendinopathie, und einer AC-Gelenkarthrose in der rechten Schulter lassen sich die geklagten Beschwerden in der rechten Schulter zumindest teilweise objektivieren. In Anbetracht dessen sind denn auch die Auswirkungen der geklagten Beschwerden in der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit unklar.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der von Dr. K.___ gestellten Diagnosen unklar ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Beschwerden in der rechten Schulter sich bis zum Einspracheentscheid auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dokumentiert sind sie seit Februar 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bei Dr. K.___ bereits in Behandlung. Es erscheint daher naheliegend, vorab Dr. K.___ zu dieser Frage Stellung nehmen zu lassen. Im Weiteren ist unklar, ob und inwiefern die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Knieschmerzen, die gemäss Bericht des O.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. Juni 2004 am ehesten durch eine beginnende Bursitis infrapatellaris, allenfalls durch eine beginnende Gonarthrose bedingt sind (Urk. 3/5), sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).