Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00011
IV.2005.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 11. November 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1963 in der Türkei, arbeitete von Januar 1996 bis Ende November 2002 als Schneider bei der B.___ AG in U.___ (vgl. Urk. 8/34) und danach ab Dezember 2002 in Heimarbeit für die C.___ S.A. (Urk. 8/35). Am 26. Februar 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/43). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach den letzten Arbeitsverhältnissen des Versicherten (Urk. 8/34 und 8/35), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/33) und die an die D.___-Versicherung gerichteten Gutachten des Z.___ vom 4. November und vom 23. Dezember 2002 (Urk. 8/20) bei und holte den Arztbericht von Dr. med. E.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, vom 26. März 2003 (Urk. 8/19) ein. Im Weiteren liess die IV-Stelle A.___ durch Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 8/16) und das M.___ (Gutachten vom 13. August 2004, Urk. 8/14) abklären. Zwischenzeitlich liess sich A.___ an der P.___ begutachten (Gutachten vom 14. April 2004, Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 17. September 2004 (Urk. 8/6) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die dagegen durch A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, erhobene Einsprache vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. November 2004 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen liess A.___ durch Rechtsanwalt Jürg Maron am 6. Januar 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
            "  1.   Der Einspracheentscheid vom 23.11.04 sei auf zu heben, und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen aus zu richten.
               2.   Es sei ein psychiatrisches Obergutachten ein zu holen.
               3.   Unter Entschädigungsfolgen."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Februar 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, das psychiatrische Gutachten, welches der Beschwerdeführer selber in Auftrag gegeben habe, bestätige eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine eigentliche Psychopathie liege nicht vor. Hingegen seien die Ausführungen von Dr. G.___ vom M.___ nicht nachvollziehbar (Urk. 2). Für ein psychiatrisches Obergutachten bleibe kein Raum, da auf das Gutachten der P.___ vollständig abgestellt werden könne (Urk. 7).
1.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Januar 2005 (Urk. 1) im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten des M.___ sei genauso ausführlich und schlüssig begründet wie jenes der P.___. Die von Dr. G.___ erhobenen Befunde seien sehr wohl nachvollziehbar. Bei zwei gleichwertigen Gutachten könne es nur den einen Weg über das Einholen eines psychiatrischen Obergutachtens geben. Erst dann könne das Verfahren korrekt zu Ende geführt werden.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Obergutachten sind dann in Auftrag zu geben, wenn die Würdigung der vorhandenen, gegensätzlich lautenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht erlaubt, auf eine derselben abzustellen, d.h. der Behörde die Kenntnis fehlt, eine der beiden vertretenen Auffassungen als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen (vgl. dazu Ueli Kieser, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, Band 42, St. Gallen 1997, S. 158 f.).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer leidet primär an einer chronischen Müdigkeit, generalisierten Leistungsintoleranz mit Schwächegefühl und an Kraftlosigkeit unklarer Ätiologie (Urk. 8/14 S. 6). Aufgrund der Arztberichte ausgewiesen (vgl. Urk. 8/14 S. 15) und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet ist die Tatsache, dass aus somatischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit resultiert. Insbesondere konnte das Vorliegen eines Schlafapnoe-Syndroms verneint werden (Urk. 15/2 S. 3). Diagnostiziert wurde einzig eine die Leistungsfähigkeit nicht einschränkende Hypertonie.
3.2     Im Gutachten vom 14. April 2004 (Urk. 8/15) diagnostizierten die Ärzte der P.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD 10: Z 73.1), welche jedoch keinen psychiatrischen Krankheitswert hätten. Die Abklärungen hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen oder sich innerhalb der Zeit seit 1997 manifestiert habenden psychiatrischen Erkrankungen, insbesondere einer Depression, ergeben. Beim Beschwerdeführer zeigten sich ein grosses Bedürfnis nach Anerkennung und eine erhöhte Kränkbarkeit, falls ihm diese nicht vollumfänglich zuteil werde. Er sei in seinem Beruf als Damenschneider wie auch in anderen beruflichen Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Die sich ergebende Diskrepanz zwischen ärztlicher Beurteilung der Belastung bezüglich Arbeitsfähigkeit durch die Hypertonie und seiner eigenen, subjektiven sei dem Beschwerdeführer bewusst. Dass er in Kenntnis der divergierenden Meinungen und in realistischer Abschätzung der finanziellen Folgen auf seiner Position beharre, sei aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitszüge des Exploranden verständlich und erklärbar. Dieses Beharren sei indes nicht als krankhaft zu bezeichnen, sondern entspringe selbstverantwortlichem Denken und Handeln (Urk. 8/15/1 S. 9).
3.3 Dagegen verneinte Dr. T. G.___, Psychiatrie FMH, vom M.___ zwar ebenfalls eine depressive Störung oder Angststörung, diagnostizierte jedoch eine Neurasthenie (ICD 10: F 48.0). Aufgrund der Störung liege eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor, welche nicht durch eine Willensanstrengung vollständig überwunden werden könne und nach seiner Einschätzung bei 50 % liege (Gutachten vom 13. August 2004 S. 11, Urk. 8/14). 
Dazu führte er aus, es lägen eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit vor; aus der Sicht des Beschwerdeführers würden damit auch weitere körperliche Symptome wie Schwindel, Kopfschmerzen sowie generalisierte Schmerzen am ganzen Körper zusammenhängen. In diesem Sinne handle es sich um einen Symptomkomplex, der im Umfeld der somatoformen Störung zu situieren sei, im Sinne der ICD 10-Klassifikation aber am ehesten mit der Diagnose der Neurasthenie erfasst werden könne. Es liege eine Störung aus dem neurotischen Formenkreis vor, bei welchen Patienten unbewusst Konflikte in körperliche Symptome umwandeln würden. Für die Einschätzung einer allenfalls daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) spiele bekanntlich das Kriterium der Bewusstseinsnähe eine Rolle und damit zusammenhängend die allenfalls zumutbare Willensanstrengung, die zur Überwindung der entsprechenden Einschränkungen nötig sei. Beim Beschwerdeführer sehe er aufgrund der vorliegenden Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die dieser nicht durch eine Willensanstrengung vollständig überwinden könne. Die Einschränkung liege seines Erachtens bei 50 %. Zu dieser Einschätzung komme er auch aufgrund der nicht eingeschränkten sozialen Funktionsfähigkeit sowie der Fähigkeit des Beschwerdeführers, einen regelmässigen Tagesablauf mit gewisser körperlicher Betätigung einzuhalten (Urk. 8/14 S. 11).
4.
4.1     Im Gutachten von Dr. G.___ erscheint es offensichtlich, dass der Psychiater keine genaue Diagnose zu stellen vermochte. Die von ihm am ehesten in Betracht gezogene Neurasthenie untermauert er denn auch nicht weiter und setzt sich in keiner Weise damit auseinander, weshalb die geklagte Erschöpfung die strengen Kriterien einer Neurasthenie erfüllt (vgl. Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF], Somatoforme Störungen 8: Neurasthenie [ICD-10 F48.0/Chronic Fatigue Syndrome], Register Nr. 051/008 in: www.uni-duesseldorf.de), zumal er selber aufführt, dass die subjektiven Beschwerden nicht derart ausgeprägt sind, dass sie das soziale Leben beeinträchtigen. Nicht schlüssig ist in diesem Zusammenhang auch, dass er aufgrund einer sehr diffusen psychiatrischen Problematik und ohne weitere überzeugende Ausführungen zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % gelangt, obwohl er den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert beschreibt und keine Auffälligkeiten in Auffassung, Konzentration und Gedächtnis oder Hinweise für ein psychotisch verändertes Denken feststellen konnte. Mangelhaft bei der Beurteilung ist im Weiteren die Tatsache, dass Dr. G.___ über wesentliche Aspekte der Anamnese offensichtlich nicht informiert war, sie nicht zur Kenntnis nahm oder sich nicht damit auseinandersetzte. So führt er aus, der Beschwerdeführer habe die Migration in die Schweiz, verschiedene Stellenwechsel, Familiengründung und Scheidung etc. eigentlich ohne grössere Probleme bewältigen können. Dabei lässt er ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines ängstlichen Zustandsbildes mit einschiessenden Suizidgedanken, das er mit Rechtsstreitigkeiten wegen der Ehescheidung und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz begründete, bereits im Jahr 1991 auf eigenen Wunsch in die Psychiatrische Klinik V.___ begab (vgl. dazu Urk. 8/15/1 S. 4). Auf das Gutachten von Dr. G.___ lässt sich daher weder in Bezug auf die gestellte Diagnose noch hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit abstellen.
4.2 Dagegen führen die Ärzte der P.___ in überzeugender Weise aus, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung vorliegt und er voll arbeitsfähig ist (Urk. 15/1), wobei sowohl eine Persönlichkeitsstörung wie auch eine depressive Störung begründet ausgeschlossen werden. Dabei nehmen die Ärzte auf die geschilderten Beschwerden wie auch auf die Lebens- und Krankengeschichte des Beschwerdeführers direkten Bezug und setzen sich mit den Vorakten auseinander. Da den Gutachtern zudem die relevanten ärztlichen Vorakten wie auch die Ergebnisse der Untersuchungen an der Medizinischen Poliklinik und am Zentrum für Schlafmedizin des Z.___ (Urk. 8/15/2-3) vorlagen, ist das Ergebnis der Begutachtung nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich Dr. F.___ für eine 50%ige Berentung aussprach (vgl. Urk. 8/16), da sie weder eine eigenständige Diagnose stellte noch sich zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserte und es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, sich zum Umfang eines Rentenanspruchs auszusprechen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem in allen Belangen überzeugenden Gutachten der P.___ voll arbeitsfähig ist und keine eigenständige psychiatrische Erkrankung vorliegt, währenddem die Ausführungen von Dr. G.___ in keiner Weise zu überzeugen vermögen und auf seine Beurteilung auch dann nicht hätte abgestellt werden können, wenn keine divergierende psychiatrische Meinung vorgelegen hätte. Somit fehlt es jedoch entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. Januar 2005 (Urk. 1) an der Notwendigkeit von weiteren Abklärungen in Form eines Obergutachtens. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch demnach zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).