Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00012
IV.2005.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 10. Januar 2006
in Sachen
S.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1952, gelernter Landwirt und Polizeibeamter, arbeitete vom 1. Oktober 1973 bis 31. November 2002 als Polizist bei der A.___ (Urk. 8/27 Ziff. 6.2, Urk. 8/22 Ziff. 1, Ziff. 5). Ab 1. September 2003 bezog er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/16) und ist seit dem 15. September 2003 als Chauffeur für die B.___, C.___, tätig (Urk. 8/15 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 9. Juni 2004 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden, psychosomatischen Störungen, Depression und Alkoholkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/27 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/8-10), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/15, Urk. 8/22) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein.
         Mit Verfügung vom 30. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/7). Die dagegen am 27. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies sie am 25. November 2004 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2004 erhob der Versicherte am 6. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 15. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruches ist sodann die Begründungspflicht. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände oder Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnommen werden können, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52 Rz 21). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. August 2003 in Sachen B., I 128/03, Erw. 1.1, mit Hinweis).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.5     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten (Alkohol) begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass weder die Verfügung noch der Einspracheentscheid eine Begründung für die Ablehnung des Rentenanspruchs enthielten. Zudem sei die berufliche Leistungsfähigkeit nicht durch ein Abhängigkeitsverhalten, sondern durch einen Gesundheitsschaden, insbesondere die kognitiven Defizite, beeinträchtigt (Urk. 1 S. 5).
2.3     Strittig ist die Frage einer allfälligen Gehörsverletzung (nachstehend Erw. 4.1) sowie, ob ein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden oder invaliditätsausschliessendes Suchtverhalten an sich vorliegt.

3.
3.1     Im Hospitalisationsbericht der E.___ vom 28. August 2003 stellten F.___, Psychologe lic. phil., und Dr. med. G.___, Oberärztin, folgende Diagnose (Urk. 3/5 S. 1):
- Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens in der chronischen Phase (F10.21)
- Benzodiazepinabhängigkeit (F13.21)
- Status nach Entzugssyndrom (Alkohol- & Benzodiazepine) 03/2003 (F10.30)
- Status nach mehrfachen Alkoholentzügen
- Status nach aethylischer Hepatitis
- Nikotinabhängigkeit (F17.25)
Der Beschwerdeführer habe sich nach einem vom 18. März bis 5. Mai 2003 dauernden Entzug für eine Anschlusstherapie vom 5. Mai bis 21. August 2003 in der E.___ aufgehalten (Urk. 3/5 S. 1 f.). In den letzten Monaten habe er täglich drei bis vier Liter Wein und eine Flasche Bier getrunken. Wegen Alkohol- und Medikamentenintoxikation sowie Sturzverletzungen habe er von Februar 2002 bis März 2003 insgesamt acht Mal im Universitätsspital K.___hospitalisiert werden müssen, wobei er eine Weiterbehandlung jeweils strikte abgelehnt habe (Urk. 3/5 S. 3).
3.2     Dr. D.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 9. April 2004 zu Handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons L.___ eine gegenwärtig abstinente Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F 10.20; Urk. 8/10 S. 6). Die eingeleiteten Massnahmen mit dem Fürsorgerischen Freiheitsentzug und der anschliessenden Entwöhnungsbehandlung in der E.___ hätten dem Beschwerdeführer ausserordentlich gut getan und zu einem erstaunlichen Resultat geführt. Er sei zwar nicht mehr in der Lage, eine anspruchsvolle Bürotätigkeit auszuüben, habe aber in seiner neuen Tätigkeit als B.___ ein gutes Betätigungsfeld und viel Befriedigung gefunden. Sein Wille zur Totalabstinenz sei gefestigt, und dass er die Nachsorge in Ellikon aufsuche, stelle einen stabilisierenden Faktor dar (Urk. 8/10 S. 5).
        
         In der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Polizist sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig und werde dies auch bleiben. In seiner jetzigen, an seine Situation und Fähigkeiten angepassten Tätigkeit im B.___dienst sei er jedoch voll arbeitsfähig (Urk. 8/10 S. 5 f.).
3.3     Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, schickte der Beschwerdegegnerin den Arztbericht am 21. Juni 2004 ohne Angaben zurück, da sie aus verwandtschaftlichen Gründen befangen sei (Urk. 8/9/3).
3.4     In seinem Bericht vom 2. Juli 2004 (Urk. 8/8/1) stellte Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 1988 behandelt (Urk. 8/8/1 S. 2 lit. D1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronischer rezidivierender Alkoholabusus, Nikotinabusus und Benzodiazepinabusus (Urk. 8/8/1 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden, berufliche Massnahmen seien jedoch nicht angezeigt (Urk. 8/8/1 S. 2 lit. C). In den vergangenen 16 Jahren habe es sich vorwiegend um Probleme von Seiten der Polytoxikomanie mit Schwerpunkt Alkohol gehandelt. Mangels Behandlung des Beschwerdeführers zwischen Februar 2002 und Dezember 2003 könne er sich über die damalige Arbeitsfähigkeit nicht äussern (Urk. 8/8/1 S. 2 lit. D). Die psychischen Funktionen seien leicht eingeschränkt.
         In der bisherigen Berufstätigkeit sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/8/2 S. 2).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat ordnungsgemäss eine Verfügung (Urk. 8/7) erlassen. Die in der Folge vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass seine erwerblichen Einschränkungen nicht durch ein Abhängigkeitsverhalten, sondern durch Gesundheitsstörungen begründet worden seien, weshalb Leistungen zu erbringen seien (Urk. 8/5 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Einwand entgegengenommen und geprüft, insbesondere hat sie ihn ihrem internen medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urk. 8/1), welcher zum Ergebnis kam, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen sei. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid (Urk. 2) mitteilte, ihrer Meinung nach sei die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten (Alkohol) begründet und sie sich dabei auf das Gutachten von Dr. D.___ stütze, kam sie ihrer Begründungspflicht - wenn auch sehr knapp - nach. Der Beschwerdeführer war sodann offensichtlich in der Lage, den ergangenen Entscheid anzufechten, was ebenfalls darauf hindeutet, dass dessen Begründung - knapp - ausreichend war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen.
4.2     Die Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Alkoholabhängigkeit leidet (Urk. 8/10 S. 6, Urk. 8/8/1 S. 1 lit. A, Urk. 3/5 S. 1). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss Hospitalisationsbericht der E.___ an einem Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom sowie an somatischen Folgeschäden, hervorgerufen durch diverse Stürze mit wiederholten notfallmässigen Hospitalisationen im Zeitraum von November 2002 bis März 2003 (Urk. 3/5 S. 1). Die Sturzverletzungen habe er sich in alkoholisiertem Zustand zugezogen, nachdem die Situation gegen Ende 2002 eskaliert sei (Urk. 3/5 S. 1). Daraus erhellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weit überwiegend durch die Alkoholsucht beeinträchtigt ist beziehungsweise war. Allfälligen neben der Alkoholsucht bestehenden somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen kann daher im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne keine eigenständige Bedeutung zukommen. Ausserdem geht aus den Arztberichten nicht hervor, dass die somatischen Folgeschäden wie auch der Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. In somatischer Hinsicht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer einzig durch die Alkoholabhängigkeit in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4.3     Weitere Diagnosen, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, wurden keine gestellt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Jahren aufgrund der zunehmenden Belastung am Arbeitsplatz, der Planung des Eigenheimes sowie der Familienplanung zur Entspannung Alkohol zu trinken begann, diesen auch als Schlafmittel einsetzte und die Trinkmenge steigerte (Urk. 3/5 S. 3), und keine entsprechende psychiatrische Diagnose gestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die von ihm vorgebrachten psychischen Störungen, welche eine dauernde Einschränkung seiner kognitiven Defizite zur Folge gehabt hätten (Urk. 1 S. 4), zur Alkoholsucht führten. Dies stimmt insofern mit dem Arztbericht von Dr. I.___ überein, als dieser den Beschwerdeführer in den letzten 16 Jahren jeweils wegen polytoxikomanischen Problemen mit Schwerpunkt Alkohol behandelte. Die Alkoholabhängigkeit stellt vor diesem Hintergrund nicht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert dar.
4.4     Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend machte (Urk. 1 S. 5), seit der Entzugsbehandlung in der E.___ im August 2003 keinerlei Alkohol mehr konsumiere, die Alkoholabstinenz permanent überprüft und eingehalten werde, lässt nicht darauf schliessen, dass tatsächlich kein Abhängigkeitsverhalten mehr vorliegt. Dagegen spricht insbesondere die von Dr. D.___ im April 2004, mithin acht Monate später, gestellte Diagnose einer gegenwärtig abstinenten Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F 10.20). Des Weiteren gingen die Ärzte im Hospitalisationsbericht der E.___ davon aus, dass sich die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten kognitiven Defizite im Verlauf tendenziell erholt hätten (Urk. 3/5 S. 5). Diese Tendenz zur Erholung mag der Grund dafür sein, dass Dr. D.___ in seiner Beurteilung keine kognitiven Defizite erwähnte (Urk. 8/10 S. 5 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass nicht die kognitiven Defizite die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, sondern vielmehr die langjährige und noch immer bestehende, wenn auch vom Beschwerdeführer in achtenswerter Weise unter Kontrolle gehaltene Alkoholabhängigkeit.
4.5     Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Suchtverhalten an sich vorliegt, was keine Invalidität zu begründen vermag und eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers medizinisch nicht ausgewiesen ist. Was die langjährige Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers angeht, so ist mangels medizinisch nachgewiesener psychischer Störungen und der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite nicht weiter zu prüfen, ob die Alkoholabhängigkeit deren Auslöser oder Ursache ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist in Übereinstimmung mit Dr. D.___ und Dr. I.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit als Polizist arbeitsunfähig ist, hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags ausüben kann, was vom Beschwerdeführer anerkannt wurde (Urk. 1 S. 6). Dem Beschwerdeführer kann daher im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zugemutet werden, weiterhin als Chauffeur bei der B.___ in einem Vollzeitpensum tätig zu sein.

5. Zusammenfassend erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).