Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1954, absolvierte in den Jahren 1975 bis 1978 eine Lehre als Elektromonteur und arbeitete danach bis ins Jahr 1984 an verschiedenen Stellen im In- und Ausland auf diesem Beruf. In den Jahren 1984 bis 1987 war er bei der A.___ AG in als Bauleiter tätig und von 1987 bis 1989 führte er diverse Arbeiten, unter anderem im Chemineebau und als Plattenleger im Akkord aus. Zwischen 1989 und 1999 betrieb er in Italien einen eigenen Bauernhof und verrichtete Teilzeitarbeiten auf dem Bau, teilweise auch in der Schweiz (vgl. Lebenslauf, Urk. 12/83). Im Jahr 1999 kam der Versicherte zurück in die Schweiz und führte als Angestellter seines Bruders, B.___, bis Ende Dezember 2000 Arbeiten als Allrounder im Zusammenhang mit dessen Hausbau aus (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 7/3). Danach begab er sich erneut auf seinen Bauernhof in Italien, wobei er von Januar bis April 2001 bei der C.___ GmbH, Gartenbau und Forstarbeiten, auf Teilzeitbasis angestellt war (Urk. 12/83). Wegen eines seit September 2001 bestehenden Meniskusschadens am rechten Knie sowie eines Nervenleidens an der linken Hand meldete sich der Versicherte am 2. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 12/84). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von B.___ vom 6. Dezember 2001 (Urk. 12/78) sowie die Arztberichte der Klinik D.___ vom 29. November 2001 (Urk. 12/26) und von Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Chirurgie und Handchirurgie, vom 21. Dezember 2001 (Urk. 12/25) ein. Ausserdem nahm die Berufsberatung der IV-Stelle Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten vor (vgl. Verlaufsprotokoll vom 12. Februar 2002, Urk. 12/73). Mit Verfügung vom 25. April 2002 sprach die IV-Stelle S.___ die Übernahme der Kosten einer dreimonatigen Abklärung Metel in der Beruflichen Abklärungsstelle Appisberg zu (Urk. 12/21). Nachdem diese wegen einer notfallmässig notwendig gewordenen Knieoperation hatte abgebrochen werden müssen (vgl. Urk. 12/65), erfolgten mit Verfügung vom 26. September 2002 eine erneute Kostengutsprache und die Wiederaufnahme der Abklärungsmassnahme (Urk. 12/18).
1.2 Als Resultat der Abklärung stellte sich der Wunsch des Versicherten nach einer berufsbegleitenden Umschulung zum Hauswart heraus (vgl. Abklärungsbericht vom 15. November 2002, Urk. 12/57). Mit Verfügung vom 27. November 2002 sprach die IV-Stelle S.___ die Übernahme der Kosten einer Umschulung zum Hauswart mit Praktikum an der Hauswartschule F.___ zu (Urk. 12/16). In der Folge fühlte sich der Versicherte jedoch durch diese Ausbildung unterfordert (Urk. 12/32), weshalb die Leistungen mit Verfügung vom 14. Juli 2003 eingestellt wurden (Urk. 12/11). Der Versicherte fand per 2. Juni 2003 eine unbefristete Anstellung als Werkstattchef bei der G.___ AG (Urk. 12/46), wofür ihm die IV-Stelle während den ersten drei Monaten mit Verfügung vom 14. Juli 2003 ein Eingliederungstaggeld zusprach (Urk. 12/10). Mit Verfügung vom 18. September 2003 stellte die IV-Stelle fest, dass S.___ rentenausschliessend eingegliedert sei, indem er weiterhin bei der G.___ AG arbeiten könne (Urk. 12/8). Aus wirtschaftlichen Gründen wurde dieses Arbeitsverhältnis jedoch von der Arbeitgeberin per 30. Juni 2004 aufgelöst (Urk. 12/39).
1.3 Wegen dauernden Schmerzen in beiden Kniegelenken besonders bei Belastung, Fersensporen-Brennen der Beine mit zusätzlicher Verhärtung bei Hitze und Wadenmüdigkeit meldete sich S.___ am 17. Juni 2004 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 12/85). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der G.___ AG vom 7. Juli 2004 (Urk. 12/39) und den Arztbericht der Klinik H.___ vom 1. Juli 2004 (Urk. 12/24, unter Beilage eines Berichts an den Hausarzt vom 25. Mai 2004) ein. Die Berufsberatung nahm wiederum Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor (vgl. Verlaufsprotokoll vom 10. November 2004, Urk. 12/30). Mit Verfügung vom 17. August 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da er ohne Umschulung in seiner bisherigen Tätigkeit als Werkstattchef tätig sein könne und aus gesundheitlicher Sicht bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei. Dagegen erhob S.___ am 30. August 2004 Einsprache (Urk. 12/4), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. November 2004 abwies (Urk. 2 = Urk. 12/2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ durch Rechtsanwalt Christoph Häberli am 6. Januar 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Durchführung geeigneter Umschulungs-/Wiedereingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 23. März 2005 (Urk. 15) bzw. Duplik vom 19. April 2005 (Urk. 19) liessen die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen festhalten. Am 25. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG, welcher die gesetzliche Grundlage des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bildet, wurde im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) modifiziert (AS 2003 S. 3837 und 3853; BBl 2001 S. 3205).
Gemäss der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG wird eingliederungsfähigen Invaliden nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt. Die für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzte Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung ist somit vorausgesetzt, dass zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang besteht (AHI 2003 S. 269 Erw. 2c mit Hinweisen). Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das heisst die Arbeitsvermittlung ist nur so lange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich diese vorher intensiv bemüht hat (Urteil des EVG vom 22. Dezember 2004 in Sachen K. [I 412/04] Erw. 2.4).
Im Rahmen der 4. IVG-Revision wurde Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG - wie bereits erwähnt - geändert. Nach dem neuen Wortlaut der Bestimmung haben eingliederungsfähige invalide Versicherte unter anderem Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Diese Änderung war in der bundesrätlichen Botschaft nicht enthalten gewesen und wurde durch die vorberatende Kommission des Nationalrates eingefügt. Der Grundgedanke der Neuformulierung bestand darin, die Unterstützung von Amtes wegen bei der Eingliederung zu verstärken. Es gehe darum, die Verwaltung zu verpflichten, in dieser Hinsicht deutlich mehr zu unternehmen. Der Kommissionssprecher Gross hielt im Plenum des Nationalrates fest, die Kommission habe einstimmig beschlossen, die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche zu verstärken (Amtl. Bull. Nationalrat 2001 S. 1934). Die neue Fassung wurde im Nationalrat - nach dem Rückzug eines weiter gehenden Antrags - diskussionslos angenommen (a.a.O., S. 1935). Im Plenum des Ständerates führte die Kommissionssprecherin Forster zur Begründung des Antrages, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen - welchem der Rat ohne weitere Diskussion folgte -, unter anderem aus, mit dieser Bestimmung werde eine verbindliche Grundlage für die Arbeitsvermittlungstätigkeit der Verwaltung eingeführt (Amtl. Bull. Ständerat 2002 S. 756; Urteil des EVG vom 29. März 2005 in Sachen L. [I 776/04] Erw. 3.3).
Auch im Lichte der Neuformulierung dieser Bestimmung ist aber an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach eine für Hilfe bei der Arbeitsvermittlung wesentliche Invalidität vorliegt, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b). Es muss im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; in diesem Sinne Jean-Louis Duc, L'assurance-invalidité, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S.40 Rz 85). Gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b) begründen eine leistungsspezifische Invalidität, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist, oder wenn dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die behinderte Person überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. fehlende Kenntnisse der Landessprache. Aus diesen Voraussetzungen ergibt sich, dass bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der Regel nicht erfüllt ist. Die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt Einschränkungen im beschriebenen Sinne. Es braucht in einem solchen Fall für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Juli 2002 in Sachen F., I 421/01, Erw. 2c).
1.5 Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 IVV kann einer eingliederungsfähigen invaliden versicherten Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern sie sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder als verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden (Abs. 2).
Die existenzsichernde Tätigkeit wird in Rz 6004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (gültig ab 1. Januar 2005) in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Ziffer 10 HVI-Anhang (BGE 105 V 65) definiert. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente. Der Anspruch besteht nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG; die Kapitalhilfe muss also wegen der Invalidität und u.a. zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sein (EVGE 1961 S. 250 Erw. 1). Nach der Rechtsprechung hängt die Kapitalhilfe nicht von einem bestimmten Invaliditätsgrad ab (BGE 97 V 163 f.), doch ist in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 1 IVG zu beachten, wobei der Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Aktivitätsdauer dem Eingliederungserfolg nicht entgegenstehen darf (AHI 1999 S. 131 Erw. 2a mit Hinweis).
2. Laut dem Arztbericht der Klinik H.___ vom 25. Mai 2004 (Urk. 12/24) leidet der Beschwerdeführer unter einer medialbetonten, noch schmerzhaften Gonarthrose rechts, einem Status nach Valgisationsosteotomie der proximalen Tibia rechts, einem Status nach Reosteotomie der proximalen Tibia am Kniegelenk rechts sowie an einer medialbetonten Gonarthrose am Knie links. Es bestünden deutlich belastungsabhängige und etwas wetterabhängige Beschwerden beider Kniegelenke am medialen Kompartiment, ausgeprägter rechts als links. Die zum Zeitpunkt der Beurteilung ausgeübte Erwerbstätigkeit (bei der G.___ AG) sei angepasst, so dass sich der Beschwerdeführer nicht so sehr eingeschränkt gefühlt habe. In seinem eigentlichen Beruf verspüre er aber starke Schmerzen, weshalb er durch seinen Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Eine chirurgische Indikation sei im Moment nicht gegeben. Für den Beschwerdeführer geeignet sei eine Tätigkeit in abwechselnd sitzender/stehender Position ohne das Tragen schwerer Lasten über 10 kg und ohne Belastung beider Kniegelenke.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei bei der Berechnung des Valideneinkommens von deutlich zu tiefen Ansätzen ausgegangen. So habe er als Allrounder bei seinem Bruder einen Stundenlohn von Fr. 41.-- erzielt, was bei Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche einem Jahreseinkommen von über Fr. 85'500.-- entspreche, und auch bei der Firma I.___ habe er im November und Dezember 1997 über Fr. 9'000.-- verdient. Im Jahr 1991 habe er ein Einkommen von knapp Fr. 70'000.-- erzielt, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 ebenfalls einem Jahreseinkommen von knapp Fr. 85'000.-- entspreche. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei ihm jedoch seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Er erleide damit jedenfalls eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 %, womit er Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe. Schliesslich verfüge er auch über eine hohe Arbeits- und Eingliederungsmotivation und habe sich sehr bemüht, eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Es habe sich aber gezeigt, dass dies ohne eine adäquate Umschulung oder Einarbeitungshilfe nicht möglich sei (Urk. 1 und Urk. 15).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber aus, der Beschwerdeführer habe vor seiner Emigration nach Italien bei erheblichen Einkommensschwankungen ein AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von maximal Fr. 44'507.-- erzielt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, er habe an leitender Stelle als Elektromonteur gearbeitet. Das nach seiner Rückkehr aus Italien bei seinem Bruder erzielte Einkommen könne nicht als Basis genommen werden, da es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt habe. Soweit dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung dieses Einkommens bereits einmal eine Umschulung mit entsprechendem Taggeld gewährt worden sei, handle es sich um reinen Goodwill. Vielmehr entspreche das nunmehr von ihr ermittelte Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- dem Durchschnittsverdienst vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens. Selbst wenn von einem Einkommen von Fr. 65'000.-- ausgegangen würde, welches der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der G.___ AG erzielt habe, erleide er bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58'000.-- lediglich eine Einkommenseinbusse von rund 10 %, welche keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung einräume (Urk. 11).
4.
4.1 Gemäss dem Bericht der Abklärungsstätte Appisberg vom 18. November 2002 (Urk. 12/57) traten während der dortigen Abklärung keine übermässigen Knieschmerzen auf. Der Beschwerdeführer habe zwar vermehrte Pausen eingeschaltet, um sich zwischendurch bewegen oder absitzen zu können, ganz- oder mehrtägige Absenzen seien aber nicht vorgekommen. Der körperlichen Belastbarkeit in der Schreinerei sei der Beschwerdeführer gewachsen gewesen, sofern er sich zwischendurch die Arbeit habe sitzend einrichten können. Das ganztägige Sitzen in der Elektronik-Abteilung habe ihm Mühe bereitet. Der körperlichen Belastung als Hauswart sei er bis auf minimale Einschränkungen gewachsen. Schulisch sei er in der Lage, den berufsbegleitenden Unterricht zu besuchen und aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sei zuverlässig und habe ein gutes Auftreten.
4.2 Im Verlaufsprotokoll vom 10. November 2004 (Urk. 12/30) hielt der Berufsberater der Beschwerdegegnerin fest, dem Beschwerdeführer stehe eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten offen. Er könnte sich zum Beispiel als Staplerfahrer, als Chauffeur eines Lieferwagens oder Kurierfahrzeugs, als Verkäufer/Berater im Aussendienst oder als Servicetechniker für Haushaltgeräte betätigen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, technisch und handwerklich anspruchsvolle Tätigkeiten in der Industrie (Gerätebau/Kontrollen/Service) an sitzenden Arbeitsplätzen zu verrichten. Biographisch bedingt müsse er sich mit unterdurchschnittlichen Anfangslöhnen begnügen. Er habe sicher schon 200 Bewerbungen geschrieben, doch bei seinem Lebenslauf und seinem Alter sei es schwierig. Vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum habe er die gewünschte Unterstützung nicht bekommen. Der Beschwerdeführer präsentiere sich als Mann, der unbedingt eine Stelle wolle, aber aufgrund seines Lebenslaufes, fehlenden Arbeitszeugnissen und seines Alters nicht einmal zu Bewerbungsgesprächen eingeladen werde. Er sei sehr intelligent und präsentiere gut, habe allerdings auch einen Führungsanspruch, was nicht ganz einfach sei. Vom Wesen her würde er gerne selbständig arbeiten, er sei aber nicht der durchsetzungsfähige Geschäftsmann. Es bestehe offensichtlich keine Eingliederungsproblematik, welche mit Ausbildungsmassnahmen zu lösen sei. Zusammenfassend sei der Anspruch auf weiterführende oder alternative Umschulungsmassnahmen nicht gegeben. Mit einer Ausbildung liesse sich keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erzielen, umso weniger, als der Beschwerdeführer eine Eingliederung im Bürobereich aus persönlichen Gründen explizit ausschliesse. Die Umschulung zum Hauswart habe er abgebrochen und er bestätige selbst, dass er für alle in Betracht fallenden Arbeitsmöglichkeiten ausreichend qualifiziert sei. Die Vermittlungsfähigkeit und die Stellensuche sei nicht invaliditätsbedingt erschwert, sondern es stehe dem Beschwerdeführer objektiv eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten offen. Erschwernisse bestünden durch invaliditätsfremde biographische Aspekte. Der Beschwerdeführer gehöre daher in den Zuständigkeitsbereich der Organe der Arbeitslosenversicherung.
5.
5.1 Es geht aus den Arztberichten hervor und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in einer abwechselnd sitzenden/stehenden Tätigkeit ohne das Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Belastung beider Kniegelenke voll arbeitsfähig ist. Davon ist im Folgenden auszugehen.
5.2 In Bezug auf das Valideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden kein Einkommen erzielen könnte, welches dem bei seinem Bruder erzielten Lohn entspricht. Dieser betrug Fr. 41.-- pro Stunde, was einen Jahreslohn von rund Fr. 85'000.-- (unter der Annahme, dass die Ferienentschädigung im Stundenlohn nicht enthalten ist) bzw. Fr. 78'000.-- (Ferienentschädigung im Stundenlohn enthalten) ergibt. Der Beschwerdeführer übte die Arbeit bei seinem Bruder nur einige Monate aus und gab sie aus invaliditätsfremden Gründen auf. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/30 S. 4) hat seine Familie ihn aus seiner auf dem Bauernhof in Italien entstandenen Einsamkeit herausgeholt, indem sie ihm in der Schweiz Arbeit gegeben hat. Aufgrund seiner beruflichen Biographie erscheint der dabei erzielte Lohn nicht als marktgerecht, sondern es müsse von einer Soziallohnkomponente ausgegangen werden.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass er laut IK-Auszug (Urk. 12/38) bei der Firma A.___ im Jahr 1986 ein Einkommen von Fr. 44'507.-- und 1987 während 11 Monaten ein solches von Fr. 44'011.-- bzw. auf ein Jahr hochgerechnet von gut Fr. 48'000.-- erzielt hatte. Ebenso trifft es zu, dass bei einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung dieses Einkommen im Jahr 2003 rund Fr. 71'000.-- betragen hätte. Es verhält sich ausserdem in der Regel auch so, dass das Einkommen neben der Nominallohnentwicklung bei entsprechenden Leistungen individuell aufgrund zunehmender Berufserfahrung und steigender Dienstjahre zunimmt. Der Beschwerdeführer weist jedoch aus invaliditätsfremden Gründen eine höchst unstete berufliche Biographie auf, weshalb gerade nicht von einer über der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung liegenden Lohnsteigerung auszugehen ist, sondern im Gegenteil von einer darunter liegenden. Es ist deshalb übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von maximal Fr. 65'000.-- auszugehen.
5.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1, S. 43), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'750.67 bzw. Fr. 57'008.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2005, Tabelle B 10.3, S. 91 : 2002 = 1933, 2004 = 1975) macht dies für das Jahr 2004 Fr. 58'246.65. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'753.35 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 10 %. Dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage ist, nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, zeigt seine effektiv ausgeübte Tätigkeit bei der G.___ AG, welche er nicht aus gesundheitsbedingten Gründen wieder hatte aufgeben müssen (Urk. 12/39).
5.4 Insgesamt erleidet der Beschwerdeführer damit aus invaliditätsbedingten Gründen keine Einkommenseinbusse, welche ihm einen Anspruch auf eine Umschulung durch die Beschwerdegegnerin einräumen würde. Es ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über ein breites Wissen und erhebliche Erfahrung in diversen handwerklichen Tätigkeiten verfügt, so dass ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breiter Fächer möglicher Stellen offen steht. Dass eine Umschulung beim Beschwerdeführer nur schwerlich zu einer gewünschten Verbesserung seines beruflichen Könnens führt, zeigt der Umstand, dass er die bereits begonnene Umschulung zum Hauswart abgebrochen hat, weil er mit der Ausbildung unterfordert war. Das berufliche Können des Beschwerdeführers erscheint mithin absolut ausreichend, um eine in Frage kommende Tätigkeit wie diejenige des Hauswarts auszuüben, während eine anspruchsvollere Ausbildung aufgrund des Äquivalenzprinzips nicht durch die Invalidenversicherung zu finanzieren ist. Laut dem Abklärungsbericht der Berufsberatung ist der Beschwerdeführer für alle in Betracht fallenden Arbeitsmöglichkeiten ausreichend qualifiziert, und seine Stellenlosigkeit ist auf erhebliche invaliditätsfremde, biographische Aspekte zurückzuführen.
6.
6.1 Wie bereits erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer über vielseitige berufliche Erfahrung, welche er in angepassten Tätigkeiten weiterhin einsetzen kann. Es stehen ihm deshalb auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen. Zu denken ist insbesondere an Tätigkeiten als Servicemonteur, Lagerist und auch in der industriellen Fertigung und Montage, wie Bedienungsarbeiten an einer Maschine, Montage-, Kontroll-, Verpackungs-, Sortier- und Überwachungsarbeiten. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme besondere Schwierigkeiten habe, eine Stelle zu finden. Insbesondere ist er zum Finden einer Stelle nicht auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden angewiesen.
Dass er selber nicht in der Lage sei, eine Stelle zu finden, hat der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, jedoch nicht substantiiert dargetan. Insbesondere hat er nicht dargetan, dass er nach Stellen gesucht habe und Absagen wegen der gesundheitlichen Probleme erfolgt seien. Dass der Beschwerdeführer keine Stellen anzunehmen hat, die den medizinischen Anforderungen nicht genügen, ist unbestritten, doch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Eine anspruchsbegründende Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz IVG liegt somit nicht vor. Eine invaliditätsbedingte Arbeitsvermittlung ist nicht erforderlich, weshalb kein Anspruch auf diese Leistung besteht.
6.2 Die Gewährung einer Kapitalhilfe zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fällt vorliegend ausser Betracht, da konkret keine selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich ist, welche der Beschwerdeführer aufnehmen und mit ihr ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könnte. Eine Kapitalhilfe kann ausserdem nicht bereits dann gewährt werden, wenn einem invaliden Versicherten die notwendigen Mittel zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit fehlen, sondern sie dient lediglich des Ausgleichs der allenfalls invaliditätsbedingten Mehrkosten der selbständigen Erwerbstätigkeit.
7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).