Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00015
IV.2005.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 14. März 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene L.___ war als Gipser erwerbstätig, als er am 8. Juni 2002 während den Ferien in Italien in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und sich eine Thoraxkontusion zuzog. Seither leidet er an zervikobrachialen Schmerzen. Bis zum 20. September 2002 bezog er Taggeldleistungen des Unfallversicherers (Urk. 8/18). Ab November 2002 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/36).
         Am 22. Juli 2003 meldete sich L.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und Rente; Urk. 8/47). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/45) sowie Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 8/46, Urk. 8/40) bei. Daneben holte sie die Berichte von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, vom 21/22. September 2003 (Urk. 8/14) sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, insbesondere Rheumaerkrankungen, vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/13/1) ein. Sodann liess sie die berufliche Situation in C.___ abklären (Schlussbericht BEFAS vom 27. Mai 2004; Urk. 8/23). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 7. Juni 2004 die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 8/9b). Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 lehnte sie auch die Zusprechung einer Invalidenrente ab (Urk. 8/8). Die gegen letztere Verfügung am 14. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wies sie nach Verzicht des BVG-Versicherers auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 8/5) und Einholung einer Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 8/15) mit Einspracheentscheid vom 22. November 2004 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess L.___ am 7. Januar 2005 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragen. Daneben liess er um Bestellung von Rechtanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2005 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 15. April 2005 hatte zurückziehen lassen (Urk. 10), wurde dieses mit Verfügung von 19. April 2005 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. November 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2.3   Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.4     Nach Art. 48 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG). Das ATSG hat diesbezüglich, da die bisherige Regelung übernehmend, keine inhaltlichen Modifikationen bewirkt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IVG [in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung], je mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 ATSG).

3.       Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit verschiedenen, eher einfacheren, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeiten zu 80 % ausüben könne. Dabei könnte er anhand der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) und unter Berücksichtung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ein Einkommen von Fr. 41'620.-- verdienen, was im Vergleich zu dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen von Fr. 68'120.-- einen Invaliditätsgrad von 39 % ergebe (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8/8).
         Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, bei Beachtung der von der BEFAS festgehaltenen Einschränkungen wäre nur noch eine Tätigkeit als Fahrer zumutbar. Bei einem so engen Tätigkeitsbereich hätte die Beschwerdeführerin aber von den konkreten Verdienstmöglichkeiten statt vom höheren Tabellenlohn ausgehen müssen (Urk. 1 S. 5 f.). Ausserdem sei bei der Bemessung des Abzugs lediglich die körperliche Einschränkung, nicht aber die Lohnminderung wegen des Teilpensums berücksichtigt werden, welche bei 80 % rund 5 % ausmache. Bei einem Abzug von insgesamt 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 1 S. 6 f.). Gehe man schliesslich korrekterweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus - wie von Dr. A.___ attestiert -, resultiere selbst unter Anwendung des Tabellenlohnes bei einem Abzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von mehr als 60 %, weshalb der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 7).
4.
4.1
4.1.1   Dr. B.___, der den Beschwerdeführer vom 17. September 2002 bis 15. Januar 2003 behandelte, nahm im Bericht vom 20. Oktober 2003 folgende seit dem Unfall vom 8. Juni 2002 bestehenden Diagnosen auf (Urk. 8/13):
-   Thoraxkontusion
-   cervico-spondylogenes Syndrom mit
     -   radikulärer Reizung C8 links
     -   bei links recessal foraminärer kleiner Diskushernie C5/6 und flachbasiger links recessaler Diskushernie-Protrusion C6/7, möglicherweise mit recessaler Reizung der Wurzeln C6 und C7
         Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall über cervicale Schmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm geklagt. Die Lendenwirbelsäule, die Gelenke und die Arme seien frei beweglich und es bestehe kein neurologisches Defizit. Gestützt darauf attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 13. Juni 2002 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2002. Abschliessend schätzte er ein, der Beschwerdeführer sei ab 24. Februar 2003 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 8/13/1).
         Im beigelegten Bericht vom 2. März 2003 führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation vom 24. Februar 2003 nicht mehr über cervico-brachiale Schmerzen geklagt, sondern erwähnt, dass er jetzt Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins linke Bein habe. Die Wirbelsäule sei schmerzfrei beweglich, obwohl der Beschwerdeführer anfänglich einen gewissen Widerstand entgegengesetzt habe. Neurologische Ausfälle fand Dr. B.___ keine, weshalb er auf eine Schmerzausweitung schloss (Urk. 8/13/2).
4.1.2   Der den Beschwerdeführer seit 22. April 2003 behandelnde Dr. A.___ stellte im Bericht vom 21./22. September 2003 die Diagnose eines cervico-brachialen und cervico-cephalen Syndroms bei Status nach Unfall am 8. Juni 2002. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Bereich des Nackens und des linken Armes. Daneben bestünden auch Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im linken Bein. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar, wobei die Möglichkeit einer Steigerung bestehe (Urk. 8/14).
4.1.3   Angesichts der vorliegenden unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit liess die Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung in C.___ durchführen. Die im Schlussbericht BEFAS vom 27. Mai 2004 enthaltene ärztliche Stellungnahme ging von folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/23 S. 2):
Cervico-spondylogenes Syndrom links
-   Status nach Auffahrunfall am 8. Juni 2002, mit Distorsion der Halswirbelsäule und Thoraxkontusion sowie posttraumatischer Cervicobrachialgie links
-   Leichtgradige foraminale Einengung C3/4 rechts, minime Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7
-   Status nach intermittierender radikulärer Reizung C8 links
         Die Anamnese und die klinischen Untersuchungsbefunde seien vereinbar mit einem linksseitigen cervico-spondylogenen Syndrom, bei Nachweis einer muskulären Dysbalance und ohne Anhaltspunkte auf eine allfällige Reizsymptomatik. Im Rahmen der berufsorientierten Abklärung habe der Beschwerdeführer bei verschiedenen behinderungsadaptierten körperlich leichteren und wechselbelastenden Tätigkeiten eingesetzt werden können, wobei er vor allem bei gelegentlich auch maximal mittelschwer belastenden Arbeitseinsätzen über eine verstärkte Schmerzsymptomatik linksbetont periscapulär geklagt habe, was mit einer myotendinotischen Überlastungsproblematik vereinbar sei. Gesamthaft gesehen könne, gestützt auf die medizinischen Befunde und die aktuellen Abklärungsresultate, eine leicht reduzierte, 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden bei körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten, welche auch in rückengerechter Körperposition keine relevanten Gewichtsbelastungen über 15 kg erforderten und zudem nicht in ergonomisch ungünstigen Körperpositionen längerandauernd oder repetitiv ausgeführt werden müssten. Die vom Beschwerdeführer favorisierte zukünftige Tätigkeit im Sinne leichter Kurierdienstarbeit könne ebenfalls mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgeführt werden (Urk. 8/23 S. 6 f.).
         Zu den Eingliederungsmöglichkeiten wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am besten handwerklich wenig anspruchsvolle, überschaubare Arbeiten, wie serielle Montage-, Maschinenbedien- und Kontrollarbeiten in Stanzereien oder Kunststoffspritzwerke, erledigen könne. Weiter seien einfache Lager-, Verpackungs- und Speditionsarbeiten bei entsprechend angepassten Gewichten möglich. Am meisten favorisiere der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Kurierfahrer. Denkbar wären allerdings auch Tätigkeiten als Taxi- oder Privatchauffeur. Aufgrund der geringen schulischen Ressourcen und Sprachkenntnisse sowie des insgesamt eher trägen und leidensfixierten Verhaltens des Beschwerdeführers konnten die Berichtenden keine berufliche Massnahmen vorschlagen. Sie hielten aber dafür, dass er allenfalls durch eine grosszügig bemessene Einarbeitungszeit profitieren könnte (Urk. 8/23 S. 7 f.).
4.1.4   Mit Schreiben vom 23. August 2004 an Rechtsanwalt Leimbacher nahm Dr. A.___ zum Schlussbericht BEFAS vom 27. Mai 2004 Stellung. Dabei schloss er sich der Beurteilung an, dass eine Tätigkeit als Kurierfahrer aufgrund der Fähigkeiten und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geeignet wäre. Er befürwortete die im C.___ vorgeschlagene Einarbeitungszeit, denn nach einer genug langen, etwa zwei- bis dreimonatigen Einstiegsphase mit einem Pensum von 50 % werde der Beschwerdeführer sehen, dass er eine solche Arbeit leisten könne, und bestehe dann die Möglichkeit für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Eine höhere Arbeitsfähigkeit von Beginn weg würde hingegen wahrscheinlich zum Scheitern des Arbeitsversuches führen (Urk. 3/3).
4.2     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ging Dr. B.___ offenbar davon aus, dass keine cervico-brachialen Schmerzen mehr vorliegen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 24. Februar 2003 nur noch über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins linke Bein klagte. Die bei der klinischen Untersuchung festgestellte schmerzfreie Beweglichkeit der Wirbelsäule und das Fehlen neurologischer Ausfälle liessen ihn daraufhin auf eine Schmerzausweitung schliessen. Dass jedoch der Beschwerdeführer weiterhin hauptsächlich an Schmerzen im Bereich des Nackens und des linken Armes leidet, steht aufgrund der Berichte von Dr. A.___ und der beruflichen Abklärungsstelle C.___ fest. Diese Beschwerden sind bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb auf die letztgenannten (neueren) Beurteilungen abzustellen ist. Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser aufgrund der seit dem Unfall vom 8. Juni 2002 bestehenden Beschwerden nur noch beschränkt zumutbar ist. Nach der übereinstimmenden und unbestritten gebliebenen (vgl. Urk. 1 S. 4-6) Beurteilung von Dr. A.___ und der beruflichen Abklärungsstelle C.___ ist eine körperlich leichte, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit der bestehenden Behinderung angepasst. Diesem medizinischen Anforderungsprofil entspricht indessen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) nicht nur die von ihm bevorzugte Tätigkeit als Fahrer, sondern es fallen darunter auch weitere im Schlussbericht BEFAS vom 27. Mai 2004 erwähnte Tätigkeiten, die in ergonomisch korrekter Körperhaltung ausgeführt werden können.
         Aus den Ausführungen von Dr. A.___ zur Einarbeitungszeit mit einem halben Pensum ist zu schliessen, dass er bei der Einschätzung des Arbeitsfähigkeitsgrades nicht allein die medizinisch festgestellte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, sondern darüber hinaus die aufgrund des mangelnden Selbstvertrauens bestehenden Schwierigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung berücksichtigt. Letztere sind jedoch invaliditätsfremd, weshalb sie in die Beurteilung der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebenden Arbeitsfähigkeit nicht einfliessen dürfen. Gestützt auf den überzeugenden Schlussbericht BEFAS vom 27. Mai 2004 ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit zu einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar sei.

5.
5.1     Es bleibt zu prüfen, wie sich diese noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Ist nachträglich eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten, muss gegebenenfalls ein weiterer Einkommensvergleich durchgeführt werden (BGE 128 V 174).
5.2     Die den Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschränkenden Beschwerden begannen mit dem Unfall vom 8. Juni 2002. Die erste Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte indessen erst am 22. Juli 2003, somit mehr als zwölf Monate nach Entstehen eines möglichen Anspruchs, weshalb ihm allenfalls lediglich Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate, somit ab Juli 2002, ausgerichtet werden könnten (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung]). Daran ändern die bis September 2002 vom Unfallversicherer ausgerichteten Taggelder (Urk. 8/18) nichts (vgl. BGE 121 V 132).
         Demzufolge ist für den Einkommensvergleich auf die Gegebenheiten im Juli 2002 abzustellen.
5.3     Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, allenfalls der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 68'120.-- beruht auf dem im Arbeitgeberbericht für das Jahr 2003 angegebenen Monatslohn von Fr. 5'240.-- (vgl. Urk. 8/32 S. 1). Zu dem für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt (Juli 2002) jedoch verdiente der Beschwerdeführer Fr. 5'200.-- zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 8/40). Demzufolge ist das Valideneinkommen auf Fr. 67'600.-- festzusetzen.
5.4     Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Es ist davon auszugehen, dass die einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 für Männer im privaten Sektor gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 ein genügendes Angebot von für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten umfassen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2002 belief sich auf Fr. 4'557.-- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2-2006, S. 94 Tabelle B9.2) unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 80 % ein Einkommen von Fr. 45'606.45 ergibt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher zunächst unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der Beschwerden an der Halswirbelsäule auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit leicht eingeschränkt ist. Berücksichtigt werden kann zudem der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung, die bei einem Arbeitspensum von 80 % zu einer Erwerbseinbusse von etwa 6 % führt (vgl. LSE 2002 S. 28, T8*). Die Vorinstanz hat den Abzug auf insgesamt 10 % festgesetzt (Urk. 8/3 S. 2). Dies erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Dies umso mehr, als der durch die Teilzeitbeschäftigung bedingte prozentuale Minderverdienst nicht schematisch dem Abzug gleichzusetzten ist beziehungsweise nicht zu einer entsprechenden Erhöhung derselben führen muss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juli 2005 i. S. J., I 147/05, Erw. 2.6 mit Hinweis auf BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa).
Beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 41'045.80, errechnet sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- ein Wert von 39,28 %. Diese Zahl ist auf die nächste ganze Prozentzahl abzurunden (BGE 130 V 121), was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % ergibt.
Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens im Ergebnis als rechtens.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse SMGV, c/o Ausgleichskasse des Schweiz. Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3001 Bern
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).