Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 14. Dezember 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 6. April 2004 stellten U.___ als gesetzliche Vertreter von B.___, geboren am 18. August 1996, bei der Invalidenversicherung Antrag auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen in Form von Psychomotoriktherapie und heilpädagogischem Reiten (Urk. 8/19 Ziff. 5.7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/15-16, Urk. 8/14/1-2) und einen neuropsychologischen Bericht (Urk. 8/17) ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/13) verneinte sie einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Psychomotoriktherapie und mit Verfügung vom 20. Juli 2004 (Urk. 8/12/2) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen.
Am 5. August 2004 (Urk. 8/11) erhoben die Eltern des Versicherten Einsprache gegen die Verfügungen vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/13) und vom 20. Juli 2004 (Urk. 8/12/2). Mit Entscheid vom 24. November 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/6 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2004 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten mit Eingabe vom 8. Januar 2005 Beschwerde bei der IV-Stelle mit dem sinngemässen Antrag, es seien dieser aufzuheben, das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) anzuerkennen und die Kosten für die Psychomotoriktherapie zu übernehmen (vgl. Urk. 1). Mit der Beschwerde reichten sie einen Bericht von Dr. med. A.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 6. Januar 2005 (Urk. 3/3) ein. Am 19. Januar 2005 überwies die IV-Stelle die Beschwerde an das Gericht (Urk. 6/1). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2005 an ihrem Entscheid festgehalten hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen für den Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und des Erfordernisses der Aufführung eines Geburtsgebrechens in der Liste zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV; Art. 2 Abs. 3 GgV) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann.
1.2 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GgV).
1.3 Im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 gemäss GgV Anhang, das heisst beim Vorliegen von kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), ist im Besonderen zu beachten, dass die Zusprechung von medizinischen Massnahmen nur dann in Frage kommt, sofern das Leiden mit gestellter Diagnose bereits vor vollendetem 9. Altersjahr behandelt worden ist.
In BGE 122 V 118 ff. Erw. 3a/aa-ee (auch publiziert in AHI 1997 S. 124 ff.) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fest, dass die Altersgrenze und die Kriterien der Diagnosestellung und der Behandlung mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung stünden, und es fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung zusammen: Ziffer 404 des Anhangs zur GgV beruhe auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 115 ff. Erw. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder später erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 des Anhangs zur GgV umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem 9. Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begründet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begründeten, dass es sich nicht um ein angeborenes psychoorganisches Syndrom (POS) handle. Damit entfalle auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).
1.4 Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME).
1.5 Bei kongenitalen Hirnstörungen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang mit schweren psychomotorischen Störungen kann die Invalidenversicherung die Behandlung mit psychomotorischer Therapie übernehmen, wenn diese Teil des Behandlungsplanes ist. Indikationsstellung, Behandlungsplanung und Überwachung der Therapie müssen fachärztlich (Kinderpsychiatrie und Neuropädiatrie) erfolgen; die Überwachung der Therapie kann gegebenenfalls an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin delegiert werden, unter gleichzeitiger Orientierung der IV-Stelle, die diese als Durchführungsstelle bezeichnet. Die Behandlungsdauer beträgt höchstens zwei Jahre; eine einmalige Verlängerung um ein Jahr ist möglich aufgrund eines spezialärztlichen Zeugnisses. Diese Regelung gilt auch für Ergotherapie (Rz 404.11 KSME).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, aufgrund ihrer Abklärungen liege zwar ein psychoorganisches Symptom (POS) vor, jedoch seien die Kriterien gemäss Rz 404.5 KSME nicht erfüllt. Aufgrund der fehlenden Symptome im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit sei das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang nicht ausgewiesen. Auch eine Übernahme der Kosten für die Psychomotoriktherapie gemäss Art. 12 IVG sei nicht möglich. Art. 12 IVG erfordere, dass ein annähernd stabiler Gesundheitszustand vorliege und die Behandlung die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessern oder zumindest vor einer wesentlichen Beeinträchtigung bewahren könne. Es seien keine schweren psychomotorischen Störungen ausgewiesen, weshalb auch kein Anspruch auf eine Psychomotoriktherapie bestehe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Von Seiten des Versicherten wird im Wesentlichen ausgeführt, die psychischen Symptome seien genügend ausgeprägt. Entgegen der Auffassung der Ärzte des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin liege eine Verhaltensstörung im Sinne einer krankhaften Störung der Affektivität und Kontaktfähigkeit vor. Auch Dr. A.___ unterstütze diese Meinung (vgl. Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vorliegt beziehungsweise ob Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Psychomotoriktherapie besteht.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Abteilung Wachstum und Entwicklung, Kinderspital R.___, nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/14/2 S. 2):
- Altersentsprechende kognitive Entwicklung
- Anamnestische Verhaltensauffälligkeit
- Leichte feinmotorische Ungeschicklichkeit
Der Versicherte habe sich in der Untersuchung als sehr lebhafter, ungeduldiger und fordernder Knabe gezeigt. Er könne sich nicht lange auf die gleiche Aufgabe konzentrieren, wolle ständig zu anderen Spielen wechseln und sei teilweise vor Erreichen der Leistungsgrenze. Die DSM-4-Kriterien für ein ADHD seien vollständig ausgeprägt. Es liege sowohl eine Aufmerksamkeitsstörung als auch eine Hyperaktivität/Impulsivität vor (Urk. 8/14/2 S. 2).
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, der Knabe sei vier Jahre und zehn Monate alt und weise eine weitgehend altersentsprechende kognitive Entwicklung auf. Er zeige eine leichte motorische Ungeschicklichkeit, hauptsächlich bei feinmotorischen Aufgaben. Die Mutter des Versicherten berichte über Verhaltensauffälligkeiten, die mit einem POS vereinbar seien. Dafür sprächen auch die DSM-4-Kriterien. Untersuchung und Anamnese wiesen auf gewisse sprachliche Schwierigkeiten hin. Ob diese im Zusammenhang mit der Mehrsprachigkeit oder als zusätzliche Schwierigkeit zu interpretieren seien, könnten sie aufgrund ihrer Untersuchung nicht schlüssig beurteilen. Der Versicherte werde ab August 2001, nach dem Wohnungswechsel, den Regelkindergarten besuchen. Sie empfahlen den Eltern, so früh wie möglich das Gespräch mit der Kindergärtnerin zu suchen, und die Möglichkeit des Kurses Deutsch für fremdsprachige Kinder in Anspruch zu nehmen und eine verhaltenstherapeutisch orientierte Erziehungsberatung bei einem Kinderpsychiater/-psychologen durchzuführen. Mit einer Ritalintherapie sei vorerst zuzuwarten (Urk. 8/14/2 S. 2 f.).
3.2 Am 10. März 2004 fand die neuropsychologische Abklärung durch Dr. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, statt. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht partielle neuropsychologische Teilleistungsschwächen (ICD-10: F07.8) mit klarem Schwerpunkt in Aufmerksamkeitsfunktionen, analog einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) beziehungsweise eines POS, dies bei einer zumindest durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 8/17 S. 1).
In der Beurteilung führte er aus, bei zahlreichen unauffälligen und einzelnen gut durchschnittlich neuropsychologischen Funktionen hätten sich diskret bis leicht ausgeprägte neuropsychologische Teilleistungsschwächen in verschiedenen Funktionsbereichen gezeigt. Dabei bestehe kein Zweifel, dass es sich um zerebral bedingte Teilleistungsschwächen handle. Es sei anzunehmen, dass das Potential des Versicherten höher sei. Seine Stärken beträfen die sprachliche Lernfähigkeit, die räumlich-konstruktiven Leistungen und das längerfristige, visuell-räumliche Gedächtnis (Urk. 8/17 S. 2 Mitte).
Bei den festgestellten Teilleistungsschwächen ergebe sich ein klarer Schwerpunkt im Bereich Aufmerksamkeit, Konzentration und Antrieb. Beeinträchtigungen zeigten sich in der Daueraufmerksamkeit, in der Interferenzfestigkeit (Störbarkeit, Ablenkbarkeit) und im Antrieb (Durchhaltevermögen). Diese Funktionsbeeinträchtigungen wirkten sich hauptsächlich im schulischen Unterricht negativ aus. Äussere Reize und/oder innere Impulse lenkten ihn leicht ab, irritierten ihn und könnten kaum missachtet, kontrolliert, ausgefiltert und unterdrückt werden. Die Betroffenen würden von allem, was auf sie eintreffe, in Bann gezogen und ihre Aufmerksamkeit werde darauf gelenkt. Was ihnen gerade in den Sinn komme, müssten sie loswerden. Längerfristiges Konzentrieren auf eine Aufgabe falle dem Versicherten schwer. Nach der grossen Pause sei er wohl kaum mehr in der Lage, dem Unterricht auch nur einigermassen konzentriert folgen zu können (Urk. 8/17 S. Mitte).
Des Weiteren stellte Dr. phil. E.___ diskret reduzierte Leistungen in folgenden Bereichen fest:
Exekutive Funktionen: Diese hingen mit den vorhergehenden Funktionen teilweise eng zusammen. Betroffen seien der Überblick, das damit zusammenhängende Strukturierungs- und Planungsvermögen sowie das Erfassen des Wesentlichen sowohl im sprachlichen als auch im visuell-räumlichen Bereich. Diese Teilleistungsschwächen wirkten sich vor allem beim selbständigen Arbeiten aus, was beim schulischen Lernen in der Unterstufe noch weniger, vermehrt dann aber und in stetig zunehmendem Ausmass ab der Mittelstufe gefordert werde (Urk. 8/17 S. 2 Mitte/unten).
Präzise Sprachwahrnehmung: Beeinträchtigungen in der Sprachwahrnehmung wirkten sich häufig dahingehend aus, dass typischerweise kurze Anweisungen, bei denen es auf das einzelne Wort ankomme, erschwert oder falsch aufgenommen/verstanden würden (zum Beispiel Arbeitsanweisungen, mündliche Rechenaufgaben). Gewöhnlich hätten sie Auswirkungen auf die Rechtschreibung (vor allem auf Dehnungs- und Schärfungsfehler). Auch komme es immer wieder zu Missverständnissen (Urk. 8/17 S. 2 unten).
Sprachlich-mnestische Funktionen: Betroffen seien die kurzfristige Merkfähigkeit (Erfassungsspanne, Serialität) und die komplexere Sprachaufnahme/-verarbeitung und -speicherung. Letzteres wirke sich gewöhnlich dahingehend aus, dass bei Erklärungen und Erläuterungen Details unvollständig und ungenau aufgenommen würden, hauptsächlich wenn es um viel oder ungewohnte Informationen gehe. Um dem mündlichen Unterricht folgen zu können, müsse der Versicherte mehr Aufwand treiben, was ihn zusätzliche Energie koste und rascher ermüde. Diskussionen könne er oft nicht folgen, telefonische Mitteilungen verstehe er falsch/ungenau. Er müsse häufig nachfragen. Typisch seien auch Blackouts, das den Faden verlieren, gedankliches Abschweifen und Abwesenheitszustände. Die Betroffenen würden als Träumer gelten, seien unkonzentriert und nicht bei der Sache. Das Verständnis von komplexeren Inhalten sei dagegen nicht eingeschränkt (Urk. 8/17 S. 2 unten f.).
Visuell-räumliche Wahrnehmung und visuo-motorisches Umsetzen: Schwierigkeiten zeigten sich in der Raumlageorientierung, in der Wahrnehmungsstrukturierung, in der Wahrnehmung der visuell-räumlichen und bildhaften Inhalten und in der Visuomotorik. Dies habe Auswirkungen auf den gesamten Schriftspracherwerb (Lesen und Schreiben) und erschwere jegliche manuell-feinmotorische Tätigkeiten (Urk. 8/17 S. 3 oben).
Es sei anzunehmen, dass gewisse dieser Beeinträchtigungen nicht bleibend, sondern als partieller Entwicklungsrückstand zu interpretieren seien und bei entsprechender Förderung aufgeholt werden könnten. Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle in etwa zwei Jahren könne darüber Aufschluss geben (Urk. 8/17 S. 3 oben).
Im Weiteren wies Dr. phil. E.___ darauf hin, dass eigentlich kein Zweifel bestehe, dass es sich bei den festgestellten Teilleistungsschwächen um zerebral bedingte Teilleistungsschwächen handle. Diese seien angeboren. Das bedeute, dass niemand daran Schuld sei. Weder der Versicherte, indem er sich zu wenig Mühe gebe oder nicht motiviert sei, noch die Eltern, die eine falsche Erziehung verfolgt oder zu wenig Zeit aufgewendet hätten, oder die Lehrerperson, die methodisch und/oder didaktisch falsch unterrichtet hätten, seien verantwortlich (Urk. 8/17 S. 3 oben/Mitte).
Bei den festgestellten Teilleistungsschwächen handle es sich um Funktionsstörungen in gewissen Hirnbereichen. Das heisse, mit allen hochtechnisierten bildgebenden Verfahren werde sich höchstwahrscheinlich kein Befund im Sinne einer noch so kleinen Schädigung oder Läsion des Gehirns finden lassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um eine normale Variante einer Hirnentwicklung handle (Urk. 8/17 S. 3 Mitte).
Die Auswirkungen in Schule und Alltag seien aber in der Regel überaus störend und nachteilig. Insbesondere leide der Betroffene darunter. Der Versicherte erziele immer wieder schlechtere Leistungen, als er aufgrund seines Lernaufwandes hätte erwarten dürfen. Dies sei für ihn selber nicht erklärbar, verunsichere ihn aber. Er werde frustiert und sein Selbstvertrauen mindere sich stetig (Urk. 8/17 S. 3 Mitte).
Psycho-reaktive Auffälligkeiten träten dann früher oder später eigentlich immer auf, wobei die Erscheinungsformen sehr mannigfaltig seien. Häufig seien clownhafte, oppositionell-trotzige und aggressive Verhaltensweisen, Resignation, Rückzug, Verleider/Verweigerung oder körperliche Beschwerden psychosomatischer Natur. Diese könnten auch kombiniert oder abwechselnd oder beispielsweise ausschliesslich zu Hause auftreten (Urk. 8/17 S. 3 Mitte).
Oft werde den Betroffenen zu Unrecht Faulheit, fehlende Motivation oder mangelndes Interesse unterstellt. Dies sei zusätzlich frustierend. Die Leistungsmotivation und das Selbstvertrauen würden weiter gesenkt und die reaktiven Verhaltensauffälligkeiten verstärkt. Aber auch Eltern und Geschwister würden sowohl unter den direkten, als auch unter den reaktiven Auswirkungen leiden. Häufig komme es zu innerfamiliären Spannungen, gegenseitigen Vorwürfen und Konflikten sowie Problemen in der Partnerschaft der Eltern (Urk. 8/17 S. 3 Mitte).
Aufgrund dieser Befunde befand Dr. phil. E.___ die Voraussetzungen für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang (POS) als klar erfüllt. Zu den Voraussetzungen für eine Anerkennung eines Geburtsgebrechens hielt er fest:
A. Verhaltensstörungen, die sich sozial störend auswirkten:
Diese zeigten sich im Kindergarten, in der Schule und zu Hause.
B. Störung des Antriebs:
Dieser sei recht deutlich beeinträchtigt, indem nach gut einer Stunde ein eigentliches Arbeiten kaum mehr möglich sei und sich der Versicherte in der Pause fast nicht, auch nicht in der längeren Mittagszeit, erholen könne. Die Störung des Antriebs zeige sich auch in der Schule.
C. Wahrnehmungsstörungen:
Es bestünden Beeinträchtigungen in der präzisen Sprach- und in der visuell-räumlichen Wahrnehmung.
D. Konzentrationsstörungen:
Betroffen seien die Interferenzfestigkeit und die Daueraufmerksamkeit. Diese Störungen zeigten sich auch in der Schule.
E. Merkfähigkeit- und andere Gedächtnisstörungen:
Die sprachlich und visuell-räumliche Erfassungsspanne und die sprachliche, sequentielle Merkfähigkeit und die komplexere Sprachaufnahme/-verarbeitung/-speicherung seien beeinträchtigt.
Aufgrund der durchgeführten Untersuchung sei die Weiterführung der Psycho-motoriktherapie unbedingt angezeigt, da in dieser Therapie verschiedene der festgestellten Teilleistungsschwächen wie die Wahrnehmung, Konzentration und Motorik angegangen würden (Urk. 8/17 S. 3 unten).
3.3 Der behandelnde Arzt, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Pädiatrie, hielt im Mai 2004 fest, die Diagnose des POS sei im März 2004 gestellt worden (Urk. 8/16 S. 1).
Am 12. Juli 2004 hielt Dr. F.___ sodann fest, die fragliche Diagnose sei erstmals anlässlich der Entwicklungsuntersuchung vom 11. Juni 2001 gestellt worden (Urk. 8/15 S. 1 lit. A). Weiter führte er aus, infolge der Intensivierung der Symptomatik werde beim Versicherten seit März 2004 eine Ritalinbehandlung und eine Psychomotoriktherapie zur Behandlung der Teilleistungsschwächen in Wahrnehmung, Konzentration und Motorik durchgeführt (Urk. 8/15 S. 2 lit. D Ziff. 8).
Am 25. August 2004 wies Dr. F.___ darauf hin, dass die Psycho-motoriktherapie und die Ritalinbehandlung bereits zu einer wesentlichen Besse-rung des POS geführt hätten. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne aufgrund der eindeutigen Symptomatik und Diagnose auf eine erneute Unter-suchung durch die Abteilung für Wachstum und Entwicklung am Kinderspital R.___ verzichtet werden (Urk. 8/14/1 S. 1 f. lit. A).
3.4 Dr. F.___ wies den Versicherten zur psychotherapeutischen Behandlung wegen schwierigen Verhaltens und motorischer Unruhe an Dr. A.___ zu. Diese hielt am 6. Januar 2005 fest, sie habe keinen klaren Abklärungsauftrag gehabt, da der Versicherte bereits im Kinderspital R.___ abgeklärt worden sei. Dieser sei mit seiner Familie vom 13. Mai 2002 bis 29. Oktober 2003 bei ihr in Behandlung gewesen. Auffallend sei die massive motorische Unruhe im Sinne eines hyperkinetischen Syndroms des Versicherten. Er sei von den Eltern als seit der Geburt schwieriges Kind beschrieben worden. Er habe an einer Jactatio gelitten und sich jeweils am Bettrand blutig geschlagen. Die Mutter habe den Bettrand auspolstern müssen, um Verletzungen zu verhindern. Dies betrachtete Dr. A.___ als ein sehr auffälliges Symptom. Zudem habe der Versicherte eine massive Hartnäckigkeit besonders in der Beziehung zur Mutter an den Tag gelegt, die bei einem Kind in seinem Alter selten zu beobachten sei (Urk. 3/3).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten liegen beim Versicherten partielle neuropsychologische Teilleistungsschwächen (ICD-10: F07.8) mit klarem Schwerpunkt in Aufmerksamkeitsfunktionen, analog einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90) beziehungsweise eines POS, vor (vgl. Urk. 8/17 S. 1, Urk. 8/16 S. 1, Urk. 8/15 S. 1 lit. A, Urk. 8/14/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/14/2 S. 2).
4.2 Die rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen der klaren Diagnosestellung und des Behandlungsbeginnes vor Erreichen des 9. Altersjahres (vgl. vorstehend Erw. 1.3) sind zu bejahen. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin einerseits ebenfalls festgestellt, andererseits ging sie davon aus, die Kriterien gemäss Rz 404.5 KSME seien nicht gegeben, da der Versicherte keine krankhaften Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit aufweise (Urk. 2 S. 3).
4.3 Gemäss Rz 404.5 KSME sind für die Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit vorausgesetzt (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Dr. phil. E.___ erachtete die Voraussetzungen eines POS als Geburtsgebrechen als gegeben und führte diesbezüglich aus, im Fragebogen zum hyperkinetischen Syndrom habe die Mutter des Versicherten zwölf von 15 Items positiv beurteilt, die als Attribute für das Vorliegen eines Hyperkinetischen Syndroms (ADHD, POS) angesehen würden. Der Versicherte sei oft unruhig oder zappelig. Er werde leicht abgelenkt und spiele öfters den Clown. Im Gespräch, beim Spiel oder bei der Arbeit sei er sprunghaft und bringe Angefangenes oft nicht zu Ende (Urk. 8/17 S. 2 oben). Der Versicherte weise Verhaltensstörungen auf, die sich im Kindergarten, in der Schule und zu Hause sozial störend auswirkten. Die Störung des Antriebs sei - auch in der Schule - recht deutlich beeinträchtigt, indem nach gut einer Stunde ein eigentliches Arbeiten kaum mehr möglich sei und sich der Versicherte in der Pause kaum, auch nicht in der längeren Mittagszeit, erholen könne. Weiter bestünden Wahrnehmungsstörungen hinsichtlich der Beeinträchtigung in der präzisen Sprach- und in der visuell-räumlichen Wahrnehmung. Hinsichtlich der Konzentrationsstörungen lägen - auch in der Schule - Probleme bezüglich Interferenzfestigkeiten und Daueraufmerksamkeit vor. Durch die Beeinträchtigung der sprachlichen und visuell-räumlichen Erfassungsspanne und der sprachlichen Merkfähigkeit und bei der komplexeren Sprachaufnahme/-verarbeitung und -speicherung lägen Merkfähigkeits- und andere Gedächtnisstörungen vor (Urk. 8/17 S. 3 unten).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt beim Versicherten daher auch eine Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit vor, hielt Dr. phil. E.___ doch fest, der Versicherte weise Verhaltensstörungen auf, die sich im Kindergarten, in der Schule und auch zu Hause sozial störend auswirkten. Im Übrigen erscheint die Begründung der Beschwerdegegnerin, ihre medizinischen Abklärungen hätten einerseits ergeben, dass zwar die Diagnose eines POS vorliege, andererseits sei aufgrund der fehlenden Symptome im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit gemäss KSME Rz 404.5 kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang ausgewiesen (Urk. 2 S. 3), nicht nachvollziehbar.
Damit steht fest, dass beim Versicherten die Voraussetzungen gemäss Rz 404.5 erfüllt sind und ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang vorliegt.
5.
5.1 Psychomotorik ist die Gesamtheit des durch psychische Vorgänge beeinflussten körperlichen Bewegungs- und Ausdrucksverhaltens. Störungen der Psychomotorik kommen unter anderem als Hypo-, Hyper- beziehungsweise Parakinese, Stereotypien oder Automatismen vor (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin New York 2002, S. 1380).
Hyperkinese bedeutet eine pathologisch gesteigerte Motorik vor allem der Skelettmuskulatur mit zum Teil unwillkürlich ablaufenden Bewegungen (Psy-chrembel, a.a.0., S. 745).
5.2 Der Versicherte weist aus der Sicht sämtlicher ihn beurteilenden Fachpersonen Auffälligkeiten in motorischer Hinsicht auf. In diesem Sinne bezeichneten die Ärzte des Kinderspitals R.___ ihn als sehr lebhaften, ungeduldigen und fordernden Knaben und wiesen darauf hin, dass neben der Aufmerksamkeitsstörung auch eine Hyperaktivität/Impulsivität vorliege (Urk. 8/14/2 S. 2). Dr. phil. E.___ erachtete - neben der Wiedergabe der Beobachtungen der Mutter des Versicherten, dass dieser oft unruhig und zappelig sei - unter anderem Verhaltensstörungen, die sich sozial im Kindergarten, in der Schule und zu Hause störend auswirkten, als gegeben (Urk. 8/17 S. 3). Dr. F.___ führte aus, infolge der Intensivierung der Symptomatik würden seit März 2004 eine Ritalinbehandlung und eine Psychomotoriktherapie zur Behandlung der Teilleistungsschwächen in Wahrnehmung, Konzentration und Motorik durchgeführt (Urk. 8/15 S. 2 lit. D Ziff. 8). Schliesslich gelangte auch Dr. A.___ zur Ansicht, dass beim Versicherten die massive motorische Unruhe im Sinne eines hyperkinetischen Syndroms auffällig sei (Urk. 3/3). Im Übrigen spricht auch die Ritalinbehandlung (vgl. Urk. 8/15 S. 2 lit. D Ziff. 8) dafür, dass der Versicherte eine motorische Unruhe aufweist.
Rz 404.11 KSME verlangt indessen, dass für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für Psychomotoriktherapie bei Vorliegen kongenitaler Hirnstörungen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang schwere psychomotorische Störungen vorliegen. Die Untersuchung der Ärzte des Kinderspitals R.___, die im Übrigen kein POS diagnostizierten (vgl. Urk. 8/14/2 S. 2), wurde im Juni 2001 durchgeführt und liegt damit längere Zeit zurück. Auch die Beurteilung durch Dr. A.___, die den Versicherten und seine Familie vom 13. Mai 2002 bis 29. Oktober 2003 behandelte, bezieht sich nicht auf die aktuelle medizinische Situation. Zudem begründete Dr. A.___ ihre Feststellung, es liege eine massive motorische Unruhe im Sinne eines hyperkinetischen Syndroms vor, nicht näher (Urk. 3/3). Dr. F.___ stützte sich für die Diagnosestellung und die Behandlung des POS auf die Beurteilung durch Dr. phil. E.___ (vgl. Urk. 8/14-16).
Ob beim Versicherten psychomotorische Störungen mit dem entsprechenden Schweregrad vorliegen, kann daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Zwar erachtete Dr. phil. E.___ aufgrund der durchgeführten Untersuchung die Weiterführung der Psychomotoriktherapie für unbedingt angezeigt, da in dieser Therapie verschiedene der festgestellten Teilleistungsschwächen wie die Motorik angegangen würden (Urk. 8/17 S. 3 unten). Zur Frage, ob der Versicherte schwere psychomotorische Störungen aufweise, äusserte er sich indessen nicht. Vielmehr erachtete er den Schwerpunkt des POS in den Aufmerksamkeitsfunktionen, analog einer einfachen Aktivititäts- und Aufmerksamkeitsstörung.
Bei dieser Beweislage eines Vorliegens eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang sind eingehendere Abklärungen zur Frage, ob beim Versicherten schwere psychomotorische Störungen vorliegen unumgänglich, wobei ein fachärztlicher kinderpsychiatrischer oder neuropädiatrischer Bericht hierzu einzuholen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht für die Psychomotoriktherapie neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).