IV.2005.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1947, war seit 1978 als Giesser bei der A.___ AG und sodann bei der B.___ AG beschäftigt, und meldete sich am 19. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst einem Bericht des Hausarztes des Versicherten (Urk. 8/21) sowie der RehaClinic C.___ (Urk. 8/22) ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/19) sowie ergänzend ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/17) ein. Weiter zog sie den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/44) bei.
         Mit Verfügung vom 10. September 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2004 zu (Urk. 8/9, Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 24. September 2004 sprach sie sodann rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. August 2004 eine Rente im gleichen Umfange zu (Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/10) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA, am 7. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente, eventuell eine ganze Invalidenrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG), sind im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 2 S. 1 ff.) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit ohne konstantes Stehen oder Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne beständige Einnahme einer statisch ungünstigen Wirbelsäulenposition, zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass gemäss Aussage der behandelnden Ärzte, insbesondere laut diversen Berichten von Dr. med. D.___, sowie einem neuen Bericht von Dr. med. E.___ vom 3. Januar 2005, seit Herbst 2004 eine deutliche Progredienz der diagnostizierten Leiden (Polyarthrose, generalisiertes Schmerzsyndrom) bestünde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar.

3.
3.1     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, seit 2001 behandelnder Arzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/21/1 S. 2 lit. D.1), stellte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit Oktober 2002, (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. A):
         - Generalisiertes Schmerzsyndrom bei Polyarthrose
                   - szintigraphisch leichte Polyarthrose im linken Knie, im linken oberen Sprunggelenk, in den Schulter-Eck und Schultergelenken
                   - osteochondrale Läsion und Meniskusdegeneration im linken Knie gemäss MRI
         Es sei wenig wahrscheinlich, dass noch eine Besserung der diagnostizierten Beschwerden eintrete (Urk. 8/21/1 S. 2 lit. D.7). Bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei zusätzlich psychisch belastet aufgrund der Entfernung eines Mammakarzinoms bei seiner Ehefrau (Urk. 8/21/2 S. 2). Er sehe kaum Chancen, dass sich der Beschwerdeführer für eine Arbeit eigne. Für eine leichte Arbeit müsste er jedoch umgeschult werden. In der bisherigen Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei ihm, circa ab dem Jahre 2004, bei geeigneter leichter Verrichtung eine Arbeit halbtags zumutbar.
3.2     Vom 3. März 2003 bis zum 21. März 2003 absolvierte der Beschwerdeführer in der RehaClinic C.___ eine ambulante Physiotherapie (Austrittsbericht vom 1. April 2003, Urk. 8/21/4). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:
            -  Polyarthralgien bei leichten arthrotischen Veränderungen mit Entwicklung eines generalisierten Schmerzsyndroms mit/bei:
                 - szintigraphisch leichten polyartikulären Arthrosen (linkes Knie, Schulter- sowie Schulter-Eck-Gelenke und linkes oberes Sprunggelenk)
                 - Status nach Reizerguss beim linken Knie im Oktober 2002 bei osteochondraler Läsion (MRI) am medialen Femurcondylus, Degeneration des medialen Meniskus
         Bei Eintritt habe sich der Patient mit einem diffusen Beschwerdebild präsentiert, welches am ehesten als generalisiertes Schmerzsyndrom umschrieben werden könne (Urk. 8/21/4 S. 2). Es sei ein grosser Leidensdruck vermittelt worden (Urk. 8/21/4 S. 3). Im Verlaufe der diversen physiotherapeutischen Behandlungen sei es zu einer deutlichen Schmerzausweitung gekommen, so dass zum Schluss nicht einmal mehr der Händedruck bei der Begrüssung möglich gewesen sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer mit einem zunehmend invalidisierenden Gangbild präsentiert. Das ausgeprägte Beschwerdebild lasse sich durch die bisher erhobenen Befunde bei den eingehenden Abklärungen nicht erklären. Es sei daher zu vermuten, dass andere Kontextfaktoren an dem chronifizierenden und sich ausweitenden Schmerzbild mitverantwortlich seien. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Es wurde empfohlen, die Reintegration mit einem 50 %-Pensum zu beginnen, wobei deren Realisierung zweifelhaft sei (Urk. 8/21/4 S. 3).
3.3     In einem weiteren Arztbericht der RehaClinic vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/22/2) wurde vollumfänglich auf den voranstehend zitierten Austrittsbericht (Urk. 8/21/4) verwiesen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der detaillierten Arbeitsbelastbarkeit eine EFL-Abklärung in die Wege zu leiten wäre (Urk. 8/22/2 S. 2).
3.4     Auf Nachfrage führte Dr. D.___ am 2. Dezember 2003 aus, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Arbeit halbtags arbeitsfähig wäre (Urk. 8/20 S. 2).
3.5     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, leitender Arzt für Rheumatologie, Krankenhaus H.___, Z.___, erstattete am 16. Februar 2004 ein Gutachten (Urk. 8/19). Er diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei szintigraphisch leichten Polyarthrosen (Knie links, oberes Sprunggelenk links, Schulter-Eck- und Schultergelenke) und osteochondrotischer Läsion sowie Meniskusdegeneration des linken Knies (Urk. 8/19 S. 5 Ziff. 4).
         Im Hinblick auf die körperlich schwer belastende Tätigkeit in konstant stehender Position am früheren Arbeitplatz hielt Dr. G.___ den Beschwerdeführer nicht mehr für arbeitsfähig. Weiter erscheine eine berufliche Umschulung beim Beschwerdeführer, welcher sein ganzes Leben, zuerst auf dem Bau, dann 30 Jahre lang als Giessereiarbeiter, körperlich hart gearbeitet habe, als nicht indiziert (Urk. 8/19 S. 6). Die Einschränkung im angestammten Beruf bestehe seit 5. Oktober 2002.
         Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch jedoch in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne aus rheumatologischer Sicht jede wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne konstantes Stehen oder Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne beständige Einnahme einer statisch ungünstigen Wirbelsäulenposition (wie halbgebückt, rotiert) zu 100 % ausüben (Urk. 8/20 S. 6 f. Ziff. 7).
         Da sich das ausgeprägte subjektive Beschwerdebild nicht mit den objektiven klinischen, röntgenologischen und szintigraphischen Befunden am Bewegungsapparat erklären liesse, da aufgrund der Mammakarzinom- verbunden mit der Mammaentfernung bei der Ehefrau eventuell psychische Belastungen vorlägen, sowie weil der Beschwerdeführer zufriedenstellende Versicherungsleistungen angeboten würden, lägen möglicherweise auch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus anderen Fachgebieten vor (Urk. 8/19 S. 6 f.). Dr. G.___ empfahl daher eventualiter noch eine ergänzende psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers.
3.6     Am 2. April 2004 erstatte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 8/17). Er bezeichnete den Beschwerdeführer als psychopathologisch unauffällig, bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert (Urk. 8/17 S. 7). Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentration seien ungestört. Der Beschwerdeführer könne auch lange zurückliegende lebensgeschichtliche Ereignisse klar beschreiben und datieren. Die Stimmung sei ausgeglichen und adäquat zum Thema. Es liessen sich keine depressiven Symptome eruieren. Weiter bestünden keine Zwänge, Ich-Störungen oder produktiv psychotischen Symptome. Das formale Denken sei geordnet und kohärent. Der Beschwerdeführer unterstreiche seine Worte mit lebhafter Mimik und Gestik. Wiederholt habe er betont, wie intensiv er gearbeitet habe. Eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit könne er sich aufgrund seiner Schmerzen nicht vorstellen. Im Spital Y.___ wäre der Beschwerdeführer an den Sozialdienst verwiesen worden. Von diesem wolle er jedoch kein Geld beziehen, da er aufgrund seiner Schmerzen Anrecht auf eine Entschädigung von Seiten der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/17 S. 7 Ziff. 3).
         Dr. I.___ kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung diagnostizieren liesse. Bei durch einen organischen Befund nicht vollständig erklärbaren Schmerzzuständen werde häufig die diagnostische Restkategorie einer „anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F45.4)“ verwendet. Gemäss den diagnostischen Kriterien trete bei dieser Störung der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder sozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Beim Beschwerdeführer liessen sich jedoch keine entsprechenden vorbestehenden Konflikte oder psychosozialen Probleme beschreiben. Die Karzinomerkrankung seiner Frau habe er 1997 adäquat verkraftet. Das Rezidiv im Frühjahr 2003 sei nach seiner eigenen Schmerzsymptomatik aufgetreten. Auch am Arbeitsplatz seien keine Konflikte vorhanden, vielmehr habe der Beschwerdeführer kürzlich seinen Chef besucht und mit diesem ein entspanntes Gespräch geführt. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien deshalb nicht erfüllt.
         Da keine psychische Erkrankung festgestellt werden könne, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine über die von somatischer Seite hinaus beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17 S. 8).
3.7     Am 2. Oktober 2004 stellte Dr. D.___ ein ärztliches Zeugnis aus (Urk. 8/16). Nach Auffassung von Dr. D.___ würden bei der aus rheumatologischer Sicht attestierten Möglichkeit ganztägiger körperlich leichter Arbeit die deutlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Alltag, welche aufgrund der chronischen Schmerzen entstanden seien und eine Eingliederung in das Berufsleben praktisch verunmöglichten, zu wenig berücksichtigt. So sei für den Beschwerdeführer längeres Lesen über eine halbe Stunde, Sitzen von einer halben bis zu einer ganzen Stunde, Stehen oder Gehen von einer halben Stunde unmöglich. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer ein- bis zweimal täglich hinlegen. Aus seiner Sicht wäre daher eine Beschäftigung mit leichter Belastung nicht länger als halbtags denkbar.
3.8 Beschwerdeweise wurde ein ärztliches Zeugnis vom 3. Januar 2005 (Urk. 3/2). von Dr. med. E.___, Y.___, eingereicht, welche nach eigenen Angaben Nachfolgerin des bisherigen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. D.___, ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten sich seine Schmerzen gegenüber dem Zustand von Februar 2004 deutlich verstärkt. Vordergründig stünden dabei seit zirka drei Monaten die bekannten, aggravierten Nacken-Schultern- und neu rechtsseitige Kopf- und Gesichtsschmerzen, welche den Beschwerdeführer im Alltag stark einschränkten. Aufgrund ihrer Untersuchungsbefunde denke sie am ehesten an eine zusätzliche somatoforme Störung, nebst einer Zunahme der arthrotischen Symptome.
         Angesichts dieser Tatsachen erachtete Dr. E.___ die „attestierte Arbeitsfähigkeit von 56 % (IV) bzw. höchstens 50 % (Dr. D.___)“ als zur Zeit kaum mehr realistisch. Sie empfehle dringend eine Neubeurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und unterstütze ausdrücklich dessen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004.

4.
4.1     Sowohl das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ wie auch das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die beschwerdeführerseits dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher (vgl. vorstehend Erw. 1.3) auf die in diesen unabhängigen Gutachten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden.
4.2.    Die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten hausärztlichen Zeugnisse und Gutachten sind demgegenüber hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers weniger nachvollziehbar und hinterlassen den Eindruck, dass die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der beiden Hausärzte die Objektivität derselben beeinflusst hat (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Die Beurteilungen und Zeugnisse der beiden Hausärzte vermögen daher keine von den Gutachten Dr. G.___ und Dr. I.___ abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.
4.3     Weiter wird vom Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Februar 2004 vorgebracht. Vorab ist diesbezüglich festzustellen, dass im Zeugnis von Dr. D.___ vom 2. Oktober 2004 (Urk. 8/16) nicht eine ausdrückliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation dargestellt wurde. Vielmehr wurde einzig gesagt, dass die Beschwerden eher progredient wären.
         Die Dr. D.___ nachfolgende Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. E.___, stützte sich offenbar einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers und berichtete über eine deutliche Verstärkung sämtlicher Schmerzen (Urk. 3/2). Die Untersuchungsbefunde, auf welche Dr. E.___ Bezug nahm, wurden dabei nicht dargelegt. Im Übrigen vermag die Formulierung, wonach sie aufgrund dieser Befunde an eine zusätzliche somatoforme Störung denke, wenig zu überzeugen. Einen entscheidenden Mangel bildet schliesslich ihre Parteinahme zugunsten des Beschwerdeführers, welche die für eine Beurteilung erforderliche Objektivität vermissen lässt.
         Insgesamt erscheint daher eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bis zum Dezember 2004 als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
4.4 Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit) ausgegangen (Urk. 8/13).


5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 78'824.- ausgegangen (Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/1). Dieser Betrag entspricht den Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 (Urk. 8/43 S. 2). Er stellt angesichts der im individuellen Konto eingetragenen Einkommen (Urk. 8/44) wie auch der Lohnentwicklung in den nachfolgenden Jahren eine zutreffende Annahme zugunsten des Beschwerdeführers dar.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2000 Fr. 4'437.-- pro Monat (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'244.-- pro Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnsteigerung von 2,5 % im Jahre 2001 im Verhältnis zum Vorjahr (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tab. B 10.2) sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2001 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 56'895.-- (Fr. 53'244.-- x 1,025 : 40,0 x 41,7).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der ausgewiesenen Beschwerden anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei leichten Arbeiten beeinträchtigt ist. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint daher ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 45'516.-- (Fr. 56'895.- x 0.8) festzulegen ist.
5.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 78'824.-- im Jahr 2001 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 45'516.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'308.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % entspricht.
         Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, Anspruch auf eine Viertelsrente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).