IV.2005.00019
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch
Urteil vom 14. Juli 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren am 4. Juni 1959, hat im Jahre 1980 eine Lehre als Drogistin abgeschlossen und war danach vollzeitig auf ihrem Beruf erwerbstätig. Nach ihrer Heirat im Jahre 1984 hat die Versicherte ihr Arbeitspensum zunächst auf 80 % und im Laufe der folgenden Jahre bis auf 40 % reduziert. Im Jahre 1992 hat sie ihre Erwerbstätigkeit gänzlich aufgegeben (Urk. 8/24, Urk. 8/19 und Urk. 1).
Am 4. Juni 2003 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und Rente) an (Urk. 8/24). In der Folge liess die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltabklärungsbericht vom 15. Januar 2004 [Urk. 8/19]) und holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, vom 1. beziehungsweise 2. Juli 2003 (Urk. 8/15), von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 22. Juli 2003 (Urk. 8/14) sowie von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Juli 2003 (Urk. 8/13) ein und zog zwei Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 8/22 und Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 25. März 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad 55 % mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/7). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer am 7. Mai 2004 (Urk. 8/5) Einsprache erheben, welche sie mit Eingabe vom 1. Juni 2004 (Urk. 8/3) ergänzen liess. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2004 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Hiergegen erhob Rechtsanwältin Susanne Friedauer für die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 1) und stellte die folgenden Anträge:
"1. Es seien die Verfügung vom 25. März 2004 und der Einspracheentscheid vom 22. November 2004 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin keine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventuell sei der Invaliditätsgrad auf über 60 % festzusetzen und der Beschwerdeführerin ebenfalls eine höhere Rente zuzusprechen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2005 (Urk. 2) die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nebst der Besorgung des Haushalts zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit noch ein Pensum von 18 % zumutbar wäre. Daraus resultiere eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 82 % und ein Teilinvaliditätsgrad von 33 %. Im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 36 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 22 % führte. Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von 55 % (Urk. 2 und Urk. 8/7).
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie im Gesundheitsfall heute zu 80 % erwerbstätig wäre. In ihrer Erwerbsfähigkeit sei sie zudem nicht nur zu 82 %, sondern gänzlich, und im Haushaltsbereich insgesamt nicht nur zu 22 %, sondern zu 45,4 % eingeschränkt (Urk. 1).
3.4
3.4.1 Zu prüfen ist daher zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin lässt ihre Darstellung damit begründen, dass sie anlässlich der Haushaltsabklärung klar angegeben habe, sie würde heute bei guter Gesundheit weiterhin 80 % arbeiten. Aufgrund der durch ihre Heirat erfolgten Aufgabenteilung habe sie ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduziert. An dieser Aufgabenteilung habe sich in der Folge nichts mehr geändert, da die Ehe kinderlos geblieben und der Haushalt des Ehepaars auch durch anderweitige Änderungen (z.B. einen Umzug in ein grosses Haus mit Garten) nicht aufwändiger geworden sei. Auch sei die Beschwerdeführerin keinem zeitaufwändigen Hobby nachgegangen, welche die nachfolgende Reduktion der Erwerbstätigkeit erklären würde. Die einzige Erklärung für die weitere sukzessive Reduktion der Erwerbstätigkeit seien demzufolge die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1).
3.4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid dagegen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei selber der Meinung, dass sie erst seit 1992 krank sei. Diese Einschätzung stimme mit der ärztlichen Einschätzung überein. Damit sei der Umstand relevant, dass die Beschwerdeführerin vor Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit jeweils an zwei Tagen pro Woche gearbeitet habe (Urk. 2).
3.4.4 Aus den Akten ergibt es sich und ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat im Jahre 1984 aufgrund der zwischen dem Ehepaar vereinbarten Aufgabenteilung ihr Arbeitspensum von 100 auf 80 % reduziert hat (Urk. 8/23, Urk. 8/19, Urk. 2 und Urk. 1). Gemäss den Lohnangaben in den Auszügen aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 8/22 und Urk. 8/23) hat sie, nachdem sie ab August 1986 für ein Jahr gar nicht mehr erwerbstätig gewesen war, ab August 1987 mit einem nochmals reduzierten Pensum erneut bei D.___ und der E.___ AG gearbeitet. Im Zeitpunkt der vollständigen Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit im Jahre 1992 war sie noch mit einem Arbeitspensum von 40 % als Drogistin beschäftigt gewesen (Urk. 8/24, Urk. 8/3, Urk. 2 und Urk. 1). Strittig ist vorliegend insbesondere die Ursache für die nochmalige Reduktion des Arbeitspensums von 80 auf 40 %.
In der Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen gab die Beschwerdeführerin zwar an, ihre Behinderung bestehe seit dem Jahre 1992 (Urk. 8/24). Allein daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht beeinträchtigt gewesen war und sie ihr Arbeitspensum im Verlaufe der Jahre mithin freiwillig von 80 auf 40 % reduziert hat. Demgegenüber finden sich in den Akten aber eine Reihe von Indizien, welche dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat. Zum einen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der durch die IV-Stelle am 27. November 2003 durchgeführten Haushaltsabklärung an, sie sei im Verlauf der Achtzigerjahre immer mehr überlastet gewesen, so dass sie ihr Arbeitspensum sukzessive habe reduzieren müssen (Urk. 8/19 S. 2 Ziff. 2.4). Ohne Behinderung würde sie heute mit einem 80 % Pensum als Drogistin arbeiten (Urk. 8/19 S. 2 Ziff. 2.5). Mit dem am 6. Mai 2004 bei der IV-Stelle eingegangenen undatierten Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin bestätigte D.___, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1987 und 1991 an ungefähr zwei Tagen pro Woche bei ihm als Drogistin gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin oftmals krank gewesen, weshalb sie nicht häufiger habe eingesetzt werden können (Urk. 8/8). Bei den Akten befindet sich zudem ein Auszug aus der vom früheren Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, dokumentierten Krankheitsgeschichte (Urk. 8/8). Darin sind ab Dezember 1989 bis 1995 im Abstand von circa drei Monaten regelmässige Konsultationen dokumentiert.
Im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung war die Beschwerdeführerin noch nicht anwaltlich vertreten (Vollmacht vom 23. April 2004, Urk. 8/16). Demnach ist davon auszugehen, dass sie die Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung ohne Wissen um eventuelle sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen gemacht hat. Angesichts der dargelegten Aktenlage sowie des soeben beschriebenen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im Verlaufe der Achtzigerjahre aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat und heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung noch 80 % arbeitstätig wäre. Familiäre Gründe, wie beispielsweise Kinderbetreuungspflichten, eine arbeitsintensive Liegenschaft mit Umschwung oder ein pflegebedürftiges Familienmitglied, welche eine Erwerbstätigkeit von 80 % unwahrscheinlich machten, fallen bei der Beschwerdeführerin offensichtlich weg.
Entgegen der Beurteilung durch die IV-Stelle, ist aufgrund des Gesagten bei der Beschwerdeführerin von einer Aufteilung 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltstätigkeit auszugehen.
3.5
3.5.1 Die Invalidität ist daher nach der gemischten Methode zu bemessen. Differenzen bestehen zunächst hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch erzielbaren Einkommens sowie der Höhe des entsprechenden Teilinvaliditätsgrades.
Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.5.2 Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. beziehungsweise 2. Juli 2003 (Urk. 8/15) eine generalisierte Epilepsie mit sporadischen generalisierten Ausfällen, zuletzt am 20. August 2000. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
3.5.3 Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. Juli 2003 (Urk. 8/14) leide die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 1993 an einem chronischen Müdigkeits-Syndrom, seit der Kindheit an rezidivierenden oberen Atemwegsinfekten sowie seit 1991 an einer chronischen depressiven Verstimmung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 eine Epilepsie Typ Grand Mal, eine Hypothyreose whs. iR einer Thyroiditis und ein rezidivierendes muskulär bedingtes zervikovertebrales Syndrom sowie seit der Kindheit eine chronische Akne. Sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidensbedingten Arbeitstätigkeit erachtet Dr. B.___ die Beschwerdeführerin für 7,5 Stunden pro Woche als arbeitsfähig. Wegen des chronischen Müdigkeitssyndroms könne die Beschwerdeführerin höchstens 25 % ihrer Haushaltsarbeit leisten.
3.5.4 Die Diagnose im Bericht von Dr. C.___ vom 31. Juli 2003 (Urk. 8/13) lautet wie folgt:
1. Neurasthenie und chronifizierte Depression F34.9 und F48.0
2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 v.a. mit ängstlich- vermeidender und asthenisch-abhängiger Komponente
3. Epilepsie (ED 2000) mit 1 grand-mal-Anfall 2000 und Verdacht auf petit-mal-Anfälle seit vielen Jahren G40.6-7
4. Hypothyreose (ED 2000) E03
In ihrem angestammten Beruf als Drogistin sei die Beschwerdeführerin vor allem wegen der neurasthenisch-depressiven Adynamie und wegen ihrer geringen Belastbarkeit zu 70 bis 100 % arbeitsunfähig. Irgendeine andere Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Ob und inwieweit auch die Epilepsie, die Hypothyreose und die Antiepileptica die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten, sei vom Hausarzt und der Neurologin zu beurteilen. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt.
3.5.5 Dr. A.___ setzte sich in ihrem Bericht vom 1. Juli 2003 (Urk. 8/15) nur mit dem neurologischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander. Abgesehen von der Diagnose einer Epilepsie, welche sich - in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. B.___ - nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, äusserte sich Dr. A.___ weder zu den weiteren geklagten Beschwerden noch zur deswegen allenfalls eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Im Folgenden sind daher nur die Berichte von Dr. B.___ (Urk. 8/14) sowie Dr. H.___ (Urk. 8/13) auf ihre Beweistauglichkeit zu prüfen.
Sowohl Dr. B.___ wie auch Dr. H.___ gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/14 und Urk. 8/13). Zwar diagnostiziert Dr. B.___ mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht auch rezidivierende Atemwegsinfekte (Urk. 8/14). Inwiefern dieses Leiden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Drogistin oder auch in einer leidensangepassten Tätigkeit konkret limitiert, kann anhand der Begründung von Dr. B.___ aber nicht nachvollzogen werden. So führte er in seinem Bericht diesbezüglich einzig aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Immunschwäche leide. Eine solche sei bei Patienten mit einem chronischen Müdigkeitssyndrom typisch. Unter der Ozon- sowie Thymus-Therapie sei die Beschwerdeführerin bis 2002 diesbezüglich gut eingestellt gewesen. Nach der Pneunomie im Jahre 2002 habe die Beschwerdeführerin ausser einer Sinusitis anfangs 2003 an keinen weiteren Infekten gelitten. Eine Verschlechterung des Immunsystems könne trotzdem nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/14 S. 2). Von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von rezidivierenden oberen Atemwegsinfekten ist daher im Folgenden nicht auszugehen.
Nicht frei von Widersprüchen sind auch die weiteren Angaben von Dr. B.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/14). So gibt der Hausarzt zum einen an, die Beschwerdeführerin sei seit 1992 als Drogistin zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B. des Berichts vom 22. Juli 2003, Urk. 8/14). Zum anderen erachtet Dr. B.___ die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ab sofort für 7,5 Stunden pro Woche als arbeitsfähig (Beiblatt zum Arztbericht, Urk. 8/14). Zur Auflösung dieses Widerspruchs reichte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein ärztliches Attest von Dr. B.___ vom 21. Dezember 2004 ein (Urk. 3/4). Darin gab Dr. B.___ an, als Drogistin erachte er die Beschwerdeführerin für gänzlich arbeitsunfähig. Im Haushalt könne sie 7,5 Stunden pro Woche arbeiten. Mit dem Hinweis im Attest, dass diese Angaben seit der Anfrage durch die IV-Stelle gültig seien, macht Dr. B.___ sinngemäss geltend, ihm sei beim Ausfüllen des Berichtes im Juli 2003 ein Irrtum unterlaufen. Die auf dem Beiblatt zum Arztbericht gemachten Angaben zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/14) beziehen sich klar auf den erwerblichen Bereich. Dass es sich dabei nicht um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt handeln konnte, musste dem Hausarzt im Übrigen auch aufgrund der ihm von der IV-Stelle zusätzlich unterbreiteten Frage zur Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt klar sein. Aus der entsprechenden Antwort von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Müdigkeitssyndrom höchstens 25 % ihrer Haushaltsarbeit leisten könne, zeigt es sich zudem, dass ihm dieser Unterschied denn auch tatsächlich bewusst gewesen war. Damit ist nicht erstellt, dass Dr. B.___ einem Erklärungsirrtum unterlegen ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es demnach nicht, die widersprüchlichen Angaben über ihre Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. B.___ zu beseitigen. Auf den Bericht von Dr. B.___ kann daher nicht abgestellt werden.
Im Weiteren fällt bei der Würdigung der Arztberichte auf, dass der Hausarzt Dr. B.___ die Diagnose eines chronischen Müdigkeits-Syndroms stellt und die psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) allesamt als eingeschränkt erachtet (Urk. 8/14). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. C.___, erwähnt mit keinem Wort ein chronisches Müdigkeits-Syndrom und setzt sich mit dem Befund ihres Kollegen auch nicht näher auseinander. Hingegen diagnostiziert sie unter anderem eine Neurasthenie und eine chronifizierte Depression nach ICD-10 F.34.9 und F48.0. Unter ICD-10 F.34.9 werden aber nicht näher bezeichnete anhaltende affektive Störungen subsumiert und damit keine Depressionen oder depressive Störungen. Letztere sind in der ICD-10 in den Ziffern F.32 und F.33 aufgelistet. Die Neurasthenie ist indessen mit der korrekten ICD-10 Ziffer bezeichnet (F.48.0). Im Gegensatz zu Dr. B.___ bezeichnet Dr. C.___ das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als uneingeschränkt und lediglich die Belastbarkeit als eingeschränkt. Angesichts der Diagnosen einer Neurasthenie sowie einer Depression erstaunt es, wenn beinahe sämtliche psychischen Funktionen als uneingeschränkt beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdeführerin einerseits in ihrem angestammten Beruf zu 70 bis 100 % arbeitsunfähig sein, ihr andererseits aber überhaupt keine leidensangepasste Tätigkeit mehr zumutbar sein soll (Urk. 8/13), ist ziemlich widersprüchlich und leuchtet nicht ein. Der Bericht von Dr. C.___ ist demnach weder vollständig noch in sich schlüssig. Angesichts dieser fehlenden Nachvollziehbarkeit kann auch nicht auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden.
Insgesamt führt die Würdigung der vorhandenen Akten zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht genügend abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen haben, namentlich ein neutrales psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, das sich in Auseinandersetzung mit den vorhandenen Arztberichten klar darüber aussprechen soll, welche Diagnose genau bei der Beschwerdeführerin vorliegt und welche Tätigkeiten ihr in welchem Ausmass aus medizinischen Gründen noch zumutbar sind.
3.5.6 Nachdem das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit noch nicht feststeht, kann der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich einstweilen nicht festgelegt werden. Entgegen der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung wird diese den Invaliditätsgrad nicht nur anhand einer Gegenüberstellung der Prozentzahlen der von der Beschwerdeführerin mit und ohne gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zu bewältigenden Arbeitspensen festzulegen haben, sondern unter Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens einen Einkommensvergleich durchzuführen haben.
3.6
3.6.1 Gerügt wird ferner die Haushaltsabklärung, wobei geltend gemacht wird, die Einschränkung von 36,4 % im Haushaltsbereich sei nicht korrekt ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere, dass die Beurteilung über die Einschränkung im Bereich der Wohnungspflege nicht korrekt sei. So habe sie anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, dass die ganze Wohnungspflege durch die Putzfrau übernommen werde. Zusätzliche Arbeiten würden liegen bleiben. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin im Bereich der Wohnungspflege lediglich zu 55 % eingeschränkt sei, könne angesichts dieser Aussagen nicht nachvollzogen werden. Auszugehen sei vielmehr von einer diesbezüglichen Behinderung von 20 % und nicht von 11 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).
3.6.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin in der Einsprache auf den Standpunkt, der Abklärungsbericht stütze sich weitgehend auf vereinheitlichte Kriterien zur Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushalt. Zudem würden die an Ort und Stelle erhobenen Angaben durch geschultes Fachpersonal erhoben. Dabei fänden jeweils auch die Angaben der versicherten Personen Berücksichtigung (Urk. 2 S. 4).
3.6.3 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil EVG in Sachen X. vom 28. April 2003 [I 545/01] Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001 [I 511/00] Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002 [I 572/01] Erw. 3.2.5).
Rechtssprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubhaften Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001, S. 161 Erw. 3c; Urteil EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Dies gilt wie das EVG unlängst entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
Der Haushaltsbericht vom 15. Januar 2004 (Urk. 8/19) wurde vorliegend unter Mitberücksichtigung der Diagnosen sowie Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit von Dr. B.___ sowie Dr. A.___ erstellt. Wie unter Ziff. 3.5.5 hiervor erwogen, kann jedoch für die Beantwortung der vorliegend relevanten Fragen nicht auf diese medizinischen Beurteilungen abgestellt werden. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass Änderungen an der Einschätzung im Haushaltbereich bereits schon wegen der zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht notwendig erscheinen. Diesfalls wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt erneut abzuklären.
Grundsätzlich ist aber hinsichtlich des Beweiswertes des vorliegenden Haushaltsberichts festzuhalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Haushaltsabklärung am 27. November 2003 an Ort und Stelle durchgeführt hat (Urk. 8/19) und sie dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich festgestellt hat. Der von der Sachbearbeiterin erstellte Bericht vom 15. Januar 2004 befasste sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen, so dass er im Grundsatz den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht.
3.7 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 22. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).