Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 16. Februar 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. L.___, Jahrgang 1959, leidet an einer Lendenwirbelsäulenversteifung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach Beizug eines Gutachtens der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___ mit Verfügung vom 2. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/8) bestätigte sie diesen Invaliditätsgrad, setzte jedoch die Rente aufgrund der mit der 4. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit Wirkung ab 1. September 2004 auf eine Dreiviertelrente herab. Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 14. September 2004 (Urk. 8/7) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2004 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2004 liess der Versicherte durch seinen Anwalt am 10. Januar 2005 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung dieses Entscheides zu verpflichten, ihm weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 30. Mai 2005 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 14). Nach dem stillschweigenden Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 25. Juli 2005 geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung hatten Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Nach der im Rahmen der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beziehungsweise 50 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise eine Zweitelrente, jedoch nicht mehr zu einer Härtefallrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht nunmehr Anspruch auf eine Dreiviertelrente. Ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar, wonach der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Laut lit. f der Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 % nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.
Im übrigen wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im übrigen hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging bei der angefochtenen Rentenherabsetzung davon aus, dass der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Rentenzusprechung stationär geblieben sei und sich die erwerblichen Verhältnisse nicht verändert hätten, so dass der Invaliditätsgrad nach wie vor 67 % betrage. Gemäss dem mit der 4. IV-Revision geänderten Art. 28 Abs. 1 IVG bestehe daher für den noch nicht 50-jährigen Versicherten nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelrente (Urk. 2 S. 3).
2.2 Mit der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, dass der Invaliditätsgrad bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung 100 % betragen habe und auf das Gutachten des A.___, worin die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit mit 50 % bemessen worden war, gar nicht hätte abgestellt werden dürfen. Davon abgesehen, habe die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seither abgenommen (Urk. 1 S. 4 f, Urk. 14 S. 2 ff.).
Dabei beruft sich der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 11. März 2003 (Urk. 14 S. 5). Als Diagnose wird darin ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Status nach Dekompression L2 bis L5 und dorsaler transpedikulärer Spondylodese L5/S1 im August 1999 angeführt, und es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Dauerschmerzen lumbal mit Ausstrahlungen in beide Oberschenkel klage. Die Nachtruhe sei gestört; Sitzen, Stehen, Bücken und Heben von Lasten führten zu einer Exazerbation der Beschwerden. Des weiteren erklärte Dr. B.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Ende 2001 nicht verändert. Aktuell und auf Dauer sei er - auch für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit - zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15).
2.3 Dr. B.___ selber geht somit nicht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung im Mai 2002 verschlechtert hat. Soweit er ihm wie bereits im Bericht vom 24. Oktober 2000 (Urk. 8/17) hinsichtlich aller Tätigkeiten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, so handelt es sich dabei lediglich um eine von der ursprünglichen gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung abweichende Einschätzung eines an sich gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, die revisionsrechtlich ohne Belang ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b; vgl. auch ZAK 1985 S. 332 Erw. 2c). Auch aus dem im Revisionsverfahren beigezogenen Bericht der C.___ Klinik vom 2. Juni 2004 (Urk. 8/15) ergibt sich keine gesundheitliche Verschlechterung. Ebensowenig bildet der Umstand, dass sich die bereits von den A.___-Gutachtern bescheinigte ungünstige psychische Entwicklung (Urk. 8/16 S. 11 f.) allenfalls weiter verfestigt hat, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
3.
3.1 Im Rahmen der Rentenanpassung nach lit. f der Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision braucht der der Zusprechung einer ganzen altrechtlichen Rente zugrunde liegende Invaliditätsgrad von 67 % indes nicht unbesehen übernommen zu werden, hat dieser doch nicht an der Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. Mai 2002 teil. Auch hatte der Beschwerdeführer bezüglich dieser Rentenverfügung und des ihr zugrunde liegenden Invaliditätsgrades gar kein Rechtsschutz- beziehungsweise Feststellungsinteresse gehabt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, I. Kammer, vom 11. Oktober 2005 i.S. B., I 313/04, Erw. 3.1, 3.2.1). Nachfolgend ist daher der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen medizinischen und erwerblichen Unterlagen frei zu prüfen
3.2 In dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Gutachten des A.___ vom 2. April 2001 wurden als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen ein Status nach Spondylodese L5/S1 am 27. August 1999 mit ausgedehnter Dekompression wegen kongenital engem Spinalkanal L2-L5, ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) angeführt (Urk. 8/16 S. 11). Bezüglich aller körperlich belastende Tätigkeiten wie Arbeiten auf dem Bau oder schwere Fabrikarbeiten gingen die Gutachter von einer völligen Arbeitsunfähigkeit aus. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne die Notwendigkeit sich zu bücken, bescheinigten sie dem Beschwerdeführer jedoch "rein theoretisch" eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit. Sie wiesen darauf hin, dass er sich zwar auch bezüglich leichter Tätigkeiten für völlig arbeitsunfähig halte. Doch entspreche dies nicht den objektiv feststellbaren Tatsachen auf rheumatologisch-orthopädischem und psychiatrischem Gebiet. Die Diskrepanz zwischen Selbsteinschätzung und objektiven Möglichkeiten sei invaliditätsfremd, werde jedoch die Wiedereingliederung auch an einem einfachen und körperlich leichten Arbeitsplatz stark erschweren (Urk. 8/16 S. 13).
3.3 Diese nicht nur den rheumatologischen, sondern auch den psychiatrischen Aspekten Rechnung tragende Zumutbarkeitsbeurteilung wird durch den aktuellen Bericht der C.___ Klinik vom 2. Juni 2004 (Urk. 8/15) nicht in Frage gestellt, wird dem Beschwerdeführer darin doch für eine hubarme und körperlich nicht belastende Tätigkeit aus neurologischer Sicht ebenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Soweit der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___ aktuell und im Bericht vom 24. Oktober 2000 für sämtliche Tätigkeiten die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % bemisst (Urk. 8/17, 15), kann dieser Beurteilung kein entscheidender Beweiswert zuerkannt werden, da der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Dass die A.___-Gutachter die von ihnen festgestellte Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und den objektiven Möglichkeiten als invaliditätsfremd bezeichnen, stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 2) keine unzulässige rechtliche Würdigung des Sachverhalts dar. Denn es wird damit in erster Linie zum Ausdruck gebracht, dass sich die Diskrepanz nicht mit medizinischen, insbesondere nicht mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung erklärt.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass die abschliessende Zumutbarkeitsbeurteilung in einem gewissen Widerspruch zu dem im A.___-Gutachten wiedergegebenen psychiatrischen Untersuchungsbefund steht (Urk. 14 S. 3). Diesem ist nämlich zu entnehmen, die ungünstige psychische Entwicklung (sensitive Entwicklung, in der Folge psychische Einengung, Fixierung, Chronifizierung, somatoformes Schmerzsyndrom) habe ein Ausmass angenommen, dass der Patient nicht mehr über genügend freien Willen verfüge, um sich anders zu verhalten, wenn er es willentlich auch versuche; die Kontrolle über die Situation sei ihm mehrheitlich entglitten, mindestens mache es den Anschein (Urk. 8/16 S. 11). Dass die Gutachterin Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abschliessend trotzdem nicht eine vollständige, sondern nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und deren praktische Realisierung für vorstellbar hält, ist indes nachvollziehbar; denn ihrer Auffassung nach wäre es dem Versicherten zumutbar, sich deutlich aktiver zu verhalten, wie er dies auch tue, wenn er für seine Frau Besorgungen mache (Urk. 8/16 S. 12). Davon abgesehen steht Dr. D.___s Einschätzung auch im Einklang mit der eingangs wiedergegebenen neuen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur ausnahmsweisen Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung als invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. Erw. 1.1):
Wohl liegt eine psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vor. Doch sind keinerlei Anhaltspunkte einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ersichtlich. Da dieses im Vordergrund stehende Kriterium fehlt, kann den übrigen Faktoren wie mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und Scheitern der konsequent durchgeführten ambulanten und stationären Behandlung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Dies umso weniger als die übrigen Faktoren nicht in ausreichendem Masse gegeben sind. Namentlich fehlen chronische körperliche Begleiterkrankungen. Auch hat sich der Beschwerdeführer laut den im Gutachten angeführten psychopathologischen Befunden (Urk. 8/16 S. 9) wohl aus dem Berufsleben, nicht aber aus seinem familiären Umfeld oder aus seinem Freundeskreis zurückgezogen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 3) kann daher der vorliegenden somatoformen Schmerzstörung auch unter diesem Gesichtspunkt kein invalidisierender Charakter zuerkannt werden.
4. Die dem Invaliditätsgrad von 67 % zugrunde liegenden Vergleichseinkommen werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Das Valideneinkommen von Fr. 68'770.-- entspricht denn auch seinen ursprünglichen Vorbringen (Urk. 7/2, 7/5).
Bezüglich des von der IV-Stelle für 2001 ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 22'309.-- fällt zwar auf, dass dieses lediglich auf drei Anforderungsprofilen der Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) beruht und insofern den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an den DAP-Lohnvergleich nicht genügt (vgl. BGE 129 V 72). Jedoch wird der nach dem neuen Recht massgebende Schwellenwert eines 70%igen Invaliditätsgrades auch dann nicht erreicht, wenn praxisgemäss die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden und der maximal zulässige Abzug von 25 % (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) vorgenommen wird:
Bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 10-2005, Tabelle B9.2) und einer im Jahr 2001 eingetretenen nominalen Erhöhung der Männerlöhne von 2,5 % (Bundesamt für Statistik; Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.1.93) sowie bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund des in der LSE 2000 für Männer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer 40-Stundenwoche ausgewiesenen Zentralwerts von Fr. 4'437.-- für 2001 ein Jahreslohn von Fr. 28'447.--, der sich nach Abzug von 25 % auf Fr. 21'335.-- reduziert. Die Differenz zwischen diesem Invalideneinkommen und dem Valideneinkommen von Fr. 68'770.-- beträgt Fr. 40'323.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von - aufgerundet - 69 %.
Demnach hat die IV-Stelle die ursprüngliche ganze Rente im Rahmen der 4. IV-Revision zu Recht auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).