Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 2. November 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1952, reiste im Februar 1992 von Brasilien in die Schweiz ein (Urk. 8/37 S. 3 Ziff. 4.1). Seither war er kurzzeitig als Arbeitnehmer tätig, die überwiegende Zeit jedoch arbeitslos und selbständig erwerbend (Urk. 8/33). Er meldete sich am 30. Januar 2003 zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/15-16) und zog eine Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 8/29/1-8) sowie des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Glattbrugg (Urk. 8/31-32), das Scheidungsurteil des Versicherten (Urk. 8/30) und einen Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/33) bei. Mit Verfügung vom 4. September 2003 wurde ein Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint, da keine dauerhafte Einschränkung in einer zumutbaren Tätigkeit vorliege (Urk. 8/12). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Winterthur, am 6. Oktober 2003 (Urk. 8/10) dagegen Einsprache erhoben hatte, liess die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Urk. 8/14) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. November 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Meier Rhein, mit Eingabe vom 10. Januar 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Sodann stellte der Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 24. Februar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getretenen. Die damit einhergehenden, auch für das Invalidenversicherungsrecht geltenden verfahrensrechtlichen Neuerungen sind - vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) - auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 360 Erw. 4a).
1.2 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 26. Februar 2003 eine depressive Entwicklung, eine Beziehungskrise sowie eine kulturelle Entwurzelung bestehend seit 1996 und eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 19. Dezember 2000 bis 4. November 2001 sowie eine solche von 100 % ab 5. November 2001 bis auf Weiteres (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. B).
Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe sich vorab ohne geregelte Arbeit in seiner Heimat in verschiedenen Tätigkeiten versucht und sei schliesslich als Sänger und Musiker zu einer gewissen Bekanntheit gelangt. Die Bekanntschaft mit einer Schweizerin habe dazu geführt, dass er sich in der Schweiz niedergelassen und zwei Kinder habe. Diese Ehe sei gescheitert und dass seine zweite Frau nichts von seinen Kindern wissen wolle, habe ihn enttäuscht. Der Beschwerdeführer habe zeitweise Arbeitslosenunterstützung bezogen; die Rechte an seiner Musik hätten nichts mehr eingetragen und verschiedene Eingliederungsversuche seien seither fehl geschlagen. Tätigkeiten, zu denen er in Einsatzprogrammen hätte angehalten werden sollen, habe er nicht zu entsprechen vermocht. Es habe immer wieder Schwierigkeiten und emotionale Krisen gesetzt. Der Beschwerdeführer lebe mit dem dauernden Gefühl, dass nichts mehr gelinge und er nicht vorankomme. Dass er soweit gekommen sei, provoziere auch Selbstvorwürfe und Hader mit dem Schicksal. Die persönlichen Probleme, die sich seit längerem um ihn herum in Bezug auf die Familie und die Kinder rankten, würden unter den gegebenen Umständen unlösbar scheinen. Der Beschwerdeführer fühle sich gefangen, da er nicht zurück in seine Heimat könne, ohne die Kinder im Stich zu lassen, noch könne er sich hier derzeit wirklich einrichten (Urk. 8/16/3 S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines psychischen Zustandes, aber noch mehr aufgrund der psychischen Strukturdefizite sehr leicht überfordert und die Auflage von Druck wirke insgesamt kontraproduktiv. Verletzbarkeit und Selbstwertgefühl seien derzeit so gering, dass auch unter günstigen Arbeitsbedingungen keine Leistung möglich sei; die psychische Struktur verhindere einen Einsatz auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit betrage fast 100 %. Die Prognose sei, wie bei Persönlichkeitsstörungen oft der Fall, denkbar ungünstig (Urk. 8/16/3 S. 2).
2.3 Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Mai 2003 eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0) sowie rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F 33.4), bestehend seit etwa 1993. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende Gastritis (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. A). Dr. B.___ gab an, er habe den Beschwerdeführer nie krank geschrieben. Dieser sei seines Wissens keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Die Arbeitsfähigkeit werde durch den behandelnden Psychiater beurteilt (Urk. 8/15/2 S. 2).
2.4 Am 20. Oktober 2004 erstattete Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sein zu Handen der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 8/14). Er berichtete, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine auffällige, aber nicht im eigentlichen (klinischen) Sinne psychisch kranke Persönlichkeit. Bei der Begutachtung seien diverse IV-fremde Faktoren offenkundig geworden, insbesondere die völlig fehlende Integration in unser sozio-kulturelles Umfeld (Entwurzelungsproblematik des Immigranten), mangelnde Integrations- und Anpassungsbereitschaft, praktisch fehlende Deutschkenntnisse, nur knapp genügende Kenntnisse der italienischen Sprache, Verdacht auf Mangelintelligenz, da er einen portugiesischen Text kaum habe lesen können, mangelnde Wiedereingliederungsbereitschaft sowie fehlende Arbeitsmotivation. Mit grosser Wahrscheinlichkeit liege beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsvariante mit narzisstischen, pseudologischen sowie histrionischen Zügen vor. Ausserdem bestehe der Verdacht auf eine psychische Labilität beziehungsweise Instabilität, so dass sich zusätzlich die Frage stelle, inwieweit von einer borderline-ähnlichen Struktur auszugehen sei. Eine körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit scheine nicht vorzuliegen. Entsprechende Beschwerden seien jedenfalls nicht vorgebracht worden. Im Vordergrund stünden vielmehr die zitierten IV-fremden Faktoren, insbesondere die psychosozialen Belastungsfaktoren, die mangelnde Integrationsbereitschaft sowie die fehlende Arbeitsmotivation. Der Beschwerdeführer neige in ausgesprochenem Ausmass zu einem projektiven Konfliktverarbeitungsmodus, indem immer andere an seinem Unglück schuld seien. Dies sei zwar eine psychische Auffälligkeit; diese stelle indessen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine psychiatrisch begründbare Einschränkung dar. Dass eine echte und andauernde klinische Depression im fachmännischen Sinne vorliege, erscheine im vorliegenden Fall sehr fraglich; es prävalierten vor allem die histrionischen Persönlichkeitsanteile. In diesem Zusammenhang sei auch die Bemerkung angebracht, dass echt depressive Patienten in der Regel Antidepressiva dankbar akzeptierten und dass solche Substanzen in genügender Dosierung in den meisten Fällen auch zu einer Stimmungsaufhellung führten. Hier aber würden vor allem transkulturelle Faktoren sowie die beschriebene Persönlichkeitsvariante des Beschwerdeführers im Vordergrund stehen. Früher hätte man in diesem Zusammenhang von einer sogenannten neurotischen Depression gesprochen. Eine eigentliche psychiatrische Störung mit Krankheitswert liege beim Beschwerdeführer aufgrund des Ausgeführten somit nicht vor. So wie er sich allerdings heute präsentiere (nämlich entwurzelt, dysphorisch, verwahrlost und unmotiviert etc.), sei er wohl keinem besonnenen Arbeitgeber auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar. Nicht zuletzt liege seitens des Beschwerdeführers auch keine Motivation vor, sich um Arbeit zu kümmern. Wenn den Ausführungen der Sozialhelferin Glauben geschenkt werden könne, so suche er das Sozialamt vor allem deshalb auf, um zweimal monatlich Geld in Empfang zu nehmen, mit dem er offenbar nicht haushälterisch umgehen könne. Eine Psychotherapie bei Dr. A.___, der möglicherweise während längerer Zeit eine ausgesprochen permissive Haltung eingenommen habe, sei aus nie offen gelegten Gründen abgebrochen worden. Im Gefolge ungünstig ausgegangener Beziehungen habe der Beschwerdeführer offensichtlich im wahrsten Sinne des Wortes den Boden unter den Füssen verloren und sei in eine dysthym-dysphorische Dauerverstimmung geraten, wobei sich mehr und mehr auch eine Beeinträchtigungshaltung entwickelt habe. Der Beschwerdeführer brauche dringend eine geordnete Tagesstruktur sowie Führung und Anleitung. Allenfalls wären auch vormundschaftliche Massnahmen wie eine Beiratschaft angezeigt. Allein und aus eigener Kraft sei es dem Beschwerdeführer offenbar nicht möglich, sein Leben sinnvoll zu gestalten und zu strukturieren. Mit der Sozialhelferin sei er der Meinung, dass nicht in erster Linie eine Berentung, sondern eine intensive Berufsberatung, gefolgt von beruflichen Massnahmen im Rahmen einer BEFAS am Platz sei.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass, obwohl es sich beim Beschwerdeführer um eine psychisch auffällige Persönlichkeit handle, auch unter Berücksichtigung der verschiedenen IV-fremden Faktoren keine psychiatrische Störung von Krankheitswert vorliege. Eine erneute Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker dürfte überwiegend von seiner eigenen Motivation abhängen. Über die diesbezügliche Begabung des Versicherten könnten keine Angaben gemacht werden. Im Rahmen beruflicher Massnahmen sollte abgeklärt werden, für welche Tätigkeiten er in Frage komme. Sodann sei er in all den Jahren, in denen er Sozialhilfe bezogen habe, nicht generell aus krankhaften Gründen arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/14 S. 9 ff.).
2.5 Die behandelnde Assistenzärztin D.___, Psychiatrische Universitätsklinik "E.___", diagnostizierte am 4. Januar 2005 eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) sowie einen Verdacht auf rezidivierende Gastritis. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit 28. Juli 2004 im Drop-In in Behandlung. Er habe keine Substanzstörung, bloss früher sporadischen Kokainkonsum. Es sei unklar, weshalb er sich an das Drop-In gewandt habe. Er sei seit November bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung und werde weiterhin antidepressiv und anxiolytisch behandelt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwer einzuschätzen, da er sich schon lange nicht mehr im Arbeitsprozess befinde. Subjektiv habe er den Eindruck, er könnte sein geplantes musikalisches Comeback in Brasilien durchführen, wenn er finanziell dazu in der Lage wäre. Es falle auf, dass er seit längerem einen völlig chaotischen Schlaf-Wachrhythmus habe, dass er emotional sehr leicht aus der Bahn geworfen werde und wenig Ressourcen habe, mit Widrigkeiten des Lebens, die er - nebst belastenden Kindheitserlebnissen - zweifelsohne seit seiner ersten Heirat und Einreise in die Schweiz erlebt habe, fertig zu werden. Bei Druck und Kränkung verliere er rasch die Selbstbeherrschung. Er zeige auch wenig Energie und Initiative und könne sich offenbar schlecht, beispielsweise auf ein Buch, konzentrieren (Urk. 3/3).
3.
3.1 Die Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. C.___ abzustellen ist. Das Gutachten (Urk. 8/14) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/14 S. 3 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/14 S. 4 ff.) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 8/14 S. 9 ff.). Sodann wurde es - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) - in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/14 S. 2 f.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.2 Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bezüglich der anderslautenden Einschätzung von Dr. A.___ ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Zudem beschreibt Dr. A.___ vorwiegend psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren, welche gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.4) keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu begründen vermögen. Sodann überliess Dr. B.___ die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dem behandelnden Psychiater (Urk. 8/15 S. 2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 oben) bestätigte Dr. D.___ keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit; vielmehr schlug sie einen Arbeitsversuch vor (Urk. 3/3 S. 2). Schliesslich kommt der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu.
Im Übrigen vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich des Gutachters nicht zu überzeugen, zumal dieser selbst auf die sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers hinweist (Urk. 8/14 S. 7), die Testunterlagen dem Beschwerdeführer aus diesem Grund teilweise in seiner Muttersprache Portugiesisch ausgehändigt wurden (Urk. 8/14 S. 8) und die Tests aufgrund einer weitestgehend fehlenden Kooperationsbereitschaft teilweise nicht durchgeführt werden konnten (Urk. 8/14 S. 7 und 9).
3.3 Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Feststellung, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vorliege (Urk. 2 S. 3), beizupflichten, da sich aufgrund der ärztlichen Beurteilungen klar ergibt, dass die festgestellten Probleme des Beschwerdeführers ihren Ursprung überwiegend in psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren findet. Mithin liegt keine rechtserhebliche Invalidität (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vor und der angefochtene Entscheid erweist sich als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass, selbst wenn von einer Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgegangen und dem Beschwerdeführer eine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit attestiert würde, kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestünde. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinem IK-Auszug (Urk. 8/33) seit seiner Einreise in die Schweiz durchwegs mit einem sehr geringen Einkommen begnügt. So betrug der höchste je erzielte Lohn als Arbeitnehmer im Jahre 1993 Fr. 8'832.-- für zehn Monate. Das höchste Einkommen als Selbständigerwerbender erzielte er im Jahr 2000 mit Fr. 7'623.-- und die höchste ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung schlug 1994 mit Fr. 16'532.-- für sieben Monate zu Buche. In Würdigung dieser Erwerbsbilanz des Beschwerdeführers seit 1992 wäre aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass er sich auch als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte, weshalb für das Valideneinkommen darauf abzustellen wäre, auch wenn er an sich bessere Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 90 Erw. 4a). Würde dieses geringe Valideneinkommen einem Einkommen, welches der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Invalideneinkommen) gegenübergestellt, würde kaum je ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 18. Oktober 2005 einen Aufwand von 8,03 Stunden und Barauslagen von Fr. 32.10 geltend gemacht (Urk. 10). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1'762.60 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, lic. iur. Silvan Meier Rhein, Winterthur, wird für seine Bemühungen mit Fr. 1'762.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).