IV.2005.00029
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 24. November 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1950, war seit dem 18. September 2000 bei der A.___ AG, B.___, als Bauarbeiter C tätig (Urk. 8/55 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 15. Januar 2003 meldete er sich wegen unfallbedingten Nackenschmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/58 Ziff. 7.2; Urk. 8/57 Ziff. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/54/2; Urk. 8/21-26; Urk. 8/35-35a), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/55) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/37) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 7. November 2003 (Urk. 8/27) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2003 eine befristete ganze Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau zu. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 8/20). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 29. September 2004 erstattet wurde (Urk. 8/33). Mit Entscheid vom 10. November 2004 (Urk. 8/5 = Urk. 8/4/2 = Urk. 2) hiess die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut, indem sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2004 eine befristete ganze Rente und eine Zusatzrente für die Ehefrau sowie ab 1. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Zusatzrente für die Ehefrau zusprach.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. April (wohl: 2004) und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Am 1. Februar 2005 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zurück (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 22. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur Änderung des Rentenanspruchs (Art. 88a IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Das MEDAS-Gutachten vom 29. September 2004 (Urk. 8/33), das den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich zu genügen vermag, ergab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2002 (Urk. 8/33 S. 17 Ziff. 6.1.7) und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2004 (Urk. 8/33 S. 18). Davon ist auszugehen; im Übrigen sind die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie auch die Rentenherabsetzung als solche unbestritten (Urk. 1 S. 4 unten f.).
2.2 Streitig und zu prüfen ist hingegen der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Herabsetzung und damit zusammenhängend die Frage nach der Höhe des behinderungsbedingten Lohnabzugs bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens.
2.3 Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Da der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Arbeit verrichten könne, verringere sich das Invalideneinkommen um 15 %. Dieses betrage demnach Fr. 24'567.-- , was einen Invaliditätsgrad von 57 % ergebe (Urk. 2 S. 3 unten f.). Nachdem der Beschwerdeführer bei der Verrichtung von manuellen Arbeiten nicht beeinträchtigt sei, sei ein Abzug von 15 % erheblich, weshalb darin auch der Faktor der Teilzeittätigkeit als mitberücksichtigt gelten müsse. Bei Tabellenlöhnen von leichten körperlichen Tätigkeiten spielten das Alter und allfällige mangelnde Deutschkenntnisse eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus sei das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 57'395.-- verglichen mit den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens grosszügig bemessen. Es sei daher unzutreffend, dass er im Vergleich zu den im Baugewerbe bezahlten Löhnen unterdurchschnittlich entlöhnt worden sei (Urk. 7 S. 1 f.).
2.4 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass zwar das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 57'395.-- korrekt, jedoch der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % zu gering sei. Die leidensbedingte Einschränkung führe zu Lohnnachteilen, indem er nur für leichte körperliche Tätigkeiten eingesetzt werden könne und deshalb auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich mit einem Konkurrenten ohne physische Einschränkung benachteiligt sei. Dafür sei ein Abzug von 15 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5); es müsse jedoch ein weiterer Abzug von über 5 % gewährt werden, da Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienten. Schliesslich seien die persönlichen Merkmale der mangelnden Berufsbildung und der schlechten Deutschkenntnisse einkommensmindernd zu gewichten. Er habe wegen dieser schlechten beruflichen Qualifikationen eine Lohneinbusse hinnehmen müssen, liege doch sein Valideneinkommen eindeutig unter dem Durchschnitt der Baubranche, wo in der Regel mindestens Fr. 10'000.-- mehr pro Jahr verdient werde. Dies gelte umso mehr, als statistisch der Lohn von Arbeitnehmern im Alter zwischen 50 und 65 Jahren am höchsten liege. Diese Gründe rechtfertigten einen zusätzlichen Abzug, so dass insgesamt ein Abzug von 25 % vorzunehmen sei. Dies ergebe ein Invalideneinkommen von Fr. 21'677.-- und einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 57'395.-- für das Jahr 2003 aus (Urk. 8/55 Ziff. 16; Urk. 2 S. 3). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2004 - zu diesem Zeitpunkt verbesserte sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 0 % auf 50 % - im Baugewerbe in Höhe von 0,4 % (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tabelle B 10.2, lit. F) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 57'625.-- (Fr. 57'395.-- x 1,004).
3.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 2.1) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, www.bfs.admin.ch, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004 a.a.O.), mithin Fr. 55’056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55’056.-- : 40 x 41,6) und auf ein 50%iges Arbeitspensum bezogen Fr. 28'629.-- (Fr. 57'258.-- x 0,5).
3.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b) dd, Erw. 6).
3.7 Die Beschwerdegegnerin begründete den Abzug in Höhe von 15 % damit, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Arbeit verrichten könne (Urk. 2 S. 3 unten), wobei darin auch der Faktor der Teilzeittätigkeit als mitberücksichtigt gelten müsse (Urk. 7 S. 1).
Dem 1950 geborenen Beschwerdeführer sind körperlich leichte Tätigkeiten unter Einlegung von Pausen sowie Vermeidung von Überkopfarbeiten und von repetitiven Bewegungen (Urk. 8/33 S. 14) zu 50 % zumutbar. Infolge dieser Einschränkungen und der Teilzeittätigkeit könnten ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen jedoch mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers - für die rechtsprechungsgemäss ohnehin keine separat quantifizierten Abzüge vorzunehmen wären (vgl. vorstehend Erw. 3.6) - sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Die portugiesische Nationalität des Beschwerdeführers (Urk. 8/58 Ziff. 1.6) und sein Alter von 54 Jahren im massgebenden Jahr 2004 lassen keine wesentliche Lohneinbusse vermuten (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c), und ein langjähriges Dienstverhältnis liegt nicht vor. Sodann haben mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer mit seinen persönlichen und beruflichen Qualifikationen gemäss IK-Auszug (Urk. 8/37) vor Eintritt seiner Behinderung ein Valideneinkommen zu erzielen, welches mit 4'574.-- pro Monat (Fr. 54'891.-- : 12) nicht als ungewöhnlich tief bezeichnet werden kann, so dass sich auch diesbezüglich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt. Somit besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. vorstehend Erw. 3.6); es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'335.-- (Fr. 28'629.-- x 0,85).
3.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57'625.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'335.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 57,7 %, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 121) auf 58 % zu runden ist und einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet.
4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 15 % und somit sowohl die ab 1. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochene halbe Rente wie auch der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).