Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00030
IV.2005.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
Z.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozial versicherungs- u. Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des 1959 geborenen Z.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 7/12). Mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 2003 wurde die Verfügung letztinstanzlich geschützt (Urk. 8/9).
         Am 27. September 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein, da eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 27. Juli 2001 nicht glaubhaft dargetan worden sei (Urk. 8/7).
         Hiegegen erhob der Versicherte, vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, am 12. November 2004 Einsprache und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 27. September 2004 einzutreten (Urk. 8/6). Dabei gab er an, die Verfügung am 13. Oktober 2004 erhalten zu haben.
         Mit Entscheid vom 25. November 2004 trat die IV-Stelle auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2). Zur Begründung führte sie an, die fragliche Verfügung sei am 7. Oktober 2004 erlassen und gleichentags der schweizerischen Post mit A-Post übergeben worden. Bei der notorischen Zuverlässigkeit der schweizerischen Post dürfe davon ausgegangen werden, dass die Verfügung noch am 8. Oktober 2004 beim Beschwerdeführer eingetroffen sei. Die Einsprache sei erst am 12. November 2004 erhoben worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Einsprachefrist bereits abgelaufen gewesen sei.
2.       Dagegen führte der Versicherte, weiterhin vertreten durch Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 10. Januar 2005 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 sei aufzuheben.
 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 12. November 2004, die der Beschwerdeführer erheben liess, einzutreten.
 3. Dem Beschwerdeführer sei bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
         In der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 28. Juni 2005 abgeschlossen (Urk. 16).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1.2     Eine Postsendung mit Zustellungsnachweis gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen).
1.3     Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis).
Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 f. Erw. 3b).
Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 2001 in Sachen R., C 276/00).

2.
2.1     Es ist gerichtsnotorisch, dass die IV-Stelle ihre Entscheide nicht mit eingeschriebener Post versendet. In den Akten, insbesondere in der dem Beschwerdeführer zugestellten Verfügung vom 7. Oktober 2004, finden sich keine Hinweise, dass der Versand per Einschreiben erfolgt wäre (vgl. Urk. 8/7). Dies wurde von der IV-Stelle denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr stellte die IV-Stelle im Nichteintretensentscheid vom 25. November 2004 fest, dass die Zustellung der fraglichen Verfügung vom 7. Oktober 2004 per A-Post erfolgt sei (Urk. 2).
         In der Beschwerde wurde vorgebracht, die fragliche Verfügung vom 7. Oktober 2004 sei, da sie nicht eingeschrieben versandt worden sei, am Mittwoch, 13. Oktober 2004, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingetroffen (Urk. 1). Im Weiteren wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe sich Anfang Oktober 2004 beim unterzeichnenden Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand betreffend seine Neuanmeldung erkundigt und auf einer Nachfrage bei der IV-Stelle bestanden. Da der Rechtsvertreter eine Anfrage für verfrüht gehalten habe, habe er sich entschieden, mit Eingabe vom 11. November 2004 (richtig: 11. Oktober 2004, Urk. 8/28) ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen.
         Die IV-Stelle machte dagegen geltend, die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post sei bekannt. Deshalb sei anzunehmen, dass die fragliche Verfügung vom 7. Oktober 2004, welche gleichentags bei der Post mit A-Post aufgegeben worden sei, noch am 8. Oktober 2004 beim Beschwerdeführer eingetroffen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Rechtsvertreter am 11. Oktober 2004 um Akteneinsicht ersucht habe (Urk. 8/28). Die in der Beschwerde angeführte Sachdarstellung sei nicht überzeugend. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass es eine Woche gedauert habe, bis die fragliche Verfügung vom 7. Oktober 2004 dem Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Auch angesichts der gerichtsnotorischen Tatsache, dass der Rechtsvertreter zum wiederholten Male Prozesse wegen versäumter Rechtsmittelfristen angestrengt habe, sei die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Zweifel zu ziehen.
2.2     Zwar hat die IV-Stelle zu Recht darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2004 um Akteneinsicht ersucht hat. Ein Hinweis auf eine konkret ergangene Verfügung ist dem Akteneinsichtsgesuch jedoch nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/28). Die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere die Umstände in Bezug auf Zeitpunkt und Grund des Akteneinsichtsgesuchs, sind nicht unplausibel und können nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Im Weiteren ist die von der IV-Stelle behauptete Tatsache, wonach der Rechtsvertreter wiederholt Prozesse wegen versäumter Rechtsmittelfristen angestrengt habe, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im vorliegenden Verfahren in Abrede zu stellen. Der IV-Stelle bleibt es unbenommen, dem Rechtsvertreter die Verfügungen in Zukunft eingeschrieben zuzustellen.
         Die IV-Stelle hat nicht nachgewiesen, dass das Datum der Verfügung (7. Oktober 2004) mit dem Versanddatum übereinstimmt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Postübergabe Tage nach Verfügungserlass erfolgt sein könnte.
         Auch wenn die Verfügung vom 7. Oktober 2004 tatsächlich am gleichen Tag bei der Post aufgegeben wurde, ist damit nicht hinreichend bewiesen, dass der Beschwerdeführer diese uneingeschriebene Sendung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bzw. am 8. Oktober 2004, wie die IV-Stelle geltend gemacht hat, empfangen hat, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden musste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 2001 in Sachen R., C 276/00).
         Der Nachweis, dass die fragliche Verfügung vom 7. Oktober 2004 dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2004 zugestellt wurde, ist deshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt. Diese Beweislage fällt zu Ungunsten der IV-Stelle aus. Ausgehend von der Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Zustellung am 13. Oktober erfolgte, hat deshalb mit der Eingabe vom 12. November 2004 die Einsprachefrist von 30 Tagen als gewahrt zu gelten.
         Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle vom 25. November 2004 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Einsprache vom 12. November 2004 gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2004 materiell behandle.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2004 materiell behandle.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).