IV.2005.00031
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 23. November 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1958, war seit 1993 als selbständigerwerbender Pferdefleischhändler tätig (Urk. 7/81). Am 10. Dezember 1998 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente; Urk. 7/108 Ziff. 6.8) an. Mit Verfügung vom 19. Januar 2000 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/28). Die vom Versicherten am 21. Februar 2000 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/26/4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. März 2001 (Prozess Nr. IV.2000.00130; Urk. 7/25) ab. Die dagegen vom Versicherten beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das EVG mit Urteil vom 21. August 2001 ab (Urk. 7/24).
Am 27. Februar 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/86, vgl. Urk. 7/80) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2002 (Urk. 7/18) auf die Neuanmeldung von 27. Februar 2002 nicht eintrat. Die vom Versicherten am 2. Juli 2002 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/17/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. April 2003 (Prozess Nr. IV.2002.00342; Urk. 7/15) ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 30. September 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/77), worauf die IV-Stelle mit Verfügung 26. Juni 2003 auf die Neuanmeldung erneut nicht eintrat (Urk. 7/13). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2003 Einsprache (Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte anschliessend bei der Rehaklinik A.___ ein medizinisches Gutachten ein (Gutachten vom 5. Oktober 2004; Urk. 7/38). Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 26. Juni 2003 erhobene Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/4).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. Es sei die Verfügung Nr. 382.58.375.111 der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2004 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
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2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 1.10.2000 eine volle Invalidenrente zuzusprechen.
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3. Dem Beschwerdeführer sollte die Möglichkeit für ein Zusatz-Gutachten gegeben werden, da die Beurteilung des IV-Gutachters weit vom realistischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abweicht.
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4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten sämtliche Kosten und die damit zusammenhängenden erheblichen Folgekosten an den Beschwerdeführer zu bezahlen.
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In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Februar 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.7 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.8 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
1.9 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.10 Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Gestützt auf das medizinische Gutachten der Rehaklinik A.___ vom 5. Oktober 2004 ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 (Urk. 2 S. 3) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert habe, weshalb ein Rentenanspruch weiterhin nicht ausgewiesen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten der Ärzte der Rehaklinik A.___ nicht abzustellen sei. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht ergänzend abzuklären. Eventualiter sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Einspracheverfahrens die Rehaklinik A.___ mit der ärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte (Urk. 7/7). Nach Eingang des Gutachtens der Rehaklinik A.___ vom 5. Oktober 2004 (Urk. 7/38) verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt darauf im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 eine invaliditätsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
2.4 Demnach hat sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren auf eine materielle Prüfung der Sache eingelassen. Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 hat die Beschwerdegegnerin alsdann die Nichteintretensverfügung vom 26. Juni 2003 (Urk. 7/13) sinngemäss mit der substituierten Begründung geschützt, dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach erneuter materieller Prüfung des Sachverhalts zu verneinen sei. Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren auf die Neuanmeldung eintrat, bleibt im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine Beurteilung der Eintretensfrage (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Im Streite steht daher die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum in einem anspruchserheblichen Ausmass geändert hat, wobei in zeitlicher Hinsicht die Entwicklung des gesundheitlichen Sachverhalts seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs massgebend ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b; Urteil des EVG in Sachen M. vom 28. Juni 2002, I 50/02, Erw. 2b). Nicht massgebend als zeitliche Vergleichsbasis ist daher die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2002 (Urk. 7/18), worin diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002 (Urk. 7/86) nicht eintrat, und welche mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 16. April 2003 (Prozess Nr. IV.2002.00342; Urk. 7/15) bestätigt wurde. Letztmals rechtskräftig abgewiesen wurde das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Januar 2000 (Urk. 7/28), im Ergebnis bestätigt mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 6. März 2001 (Urk. 7/25) beziehungsweise mit Entscheid des EVG vom 21. August 2001 (Urk. 7/24). Es ist demnach im Folgenden analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2000 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat.
3.
3.1 Das EVG stellte mit Urteil vom 21. August 2001 (Prozess Nr. I 283/01) eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Administrativbereich fest (Urk. 7/24 S. 6 Erw. 3b/aa):
| | Die den Beschwerdeführer begutachtenden Ärzte (Dres. med. D.___ und E.___, Spital B.___, Z.___, vom 25. November 1999; Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, H.___, vom 18. Juni 1998) sind übereinstimmend der Auffassung, dass dieser für kaufmännische Arbeit vollständig arbeitsfähig sei. Diese beiden, in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übereinstimmenden, ärztlichen Gutachten sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind zudem begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Hausarzt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, I.___, bleibt dagegen vage und widersprüchlich, wenn er dem Versicherten in seinem Bericht vom 2. März 1999 an die IV-Stelle wahrscheinlich eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt, wenn er keine Lasten tragen und nicht lange autofahren müsse, während er am 26. Januar 1999 noch eine leichte Einschränkung im Administrativ- und Kontrollbereich gesehen hatte; ab 20. März 1999 bestehe weiterhin eine halbe Arbeitsunfähigkeit, nachdem zwischen dem 10. und 19. März 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Exazerbation vorgelegen habe. Damit ist auf die Einschätzung der Gutachter Dres. med. D.___ und E.___ sowie Dr. med. C.___ abzustellen, welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Administrativbereich annehmen; insoweit ist der Sachverhalt genügend abgeklärt, Weiterungen sind nicht nötig. |
Auf diese Feststellungen des EVG ist abzustellen. Demnach ist zum Vergleichszeitpunkt vom 19. Januar 2000 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Administrativbereich auszugehen.
3.2 Mit der Neuanmeldung vom 27. Februar 2002 (Urk. 7/86) reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Gutachten von Prof. Dr. med. J.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, K.___ Klinik, Z.___, vom 13. November 2001 ein, welches von diesem zu Handen des Bezirksgerichts Affoltern am Albis verfasst worden war (Urk. 7/40 = Urk. 7/48 = Urk. 7/87).
In seinem Gutachten vom 13. November 2001 stellte Prof. Dr. J.___ fest, dass die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers in erster Linie auf eine Verschleissveränderung der Bewegungssegmente L3/L4 und L4/L5 und in leichterem Grade auch L5/S1 zurückzuführen seien (Urk. 7/40 S. 9). In körperlich schweren Tätigkeiten, welche das Tragen schwerer Lasten erforderten, bestehe eine Beeinträchtigung im Umfang von 50 % bis 100 %. In einer Kontrolltätigkeit habe keine nennenswerte Behinderung bestanden. Die Ausübung einer ausschliesslich oder überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit sei für die Lendenwirbelsäule ungünstig, weshalb der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum vom Januar 1995 bis Juni 1999 in der Ausübung einer kaufmännischen oder administrativen Tätigkeit im Umfang von 20 % bis 30 % behindert gewesen sei (Urk. 7/40 S. 12).
3.3 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 11. September 2002, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich an Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine und in den Schulterbereich leide. In Übereinstimmung mit Prof. Dr. J.___ gehe er davon aus, dass in körperlich belastenden Tätigkeiten eine höhere Arbeitsunfähigkeit als in administrativen Tätigkeiten bestehe. In der Tätigkeit als Pferdefleischimporteur bestehe seit 1. Oktober 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/39).
3.4 Die Ärzte der Rehaklinik A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7/38 S. 10):
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- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, rechts ausgeprägter als links
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- Fehlform der Wirbelsäule: in der LWS rechtskonvexe Torsionsskoliose mit Hyperlordose und lumbosacraler Übergangsvariante
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- fortgeschrittene degenerative Veränderungen L3/4 und L4/5 (MRI vom 1.10.01).
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Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützten sich die Ärzte der Rehaklinik A.___ unter anderem auf die Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Für körperlich schwere Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte Tätigkeit im Handel mit Pferdefleisch, welche das Heben und Tragen von Lasten von 30 bis 40 Kilogramm Gewicht erfordere, sei diesem grundsätzlich nicht mehr zuzumuten. Theoretisch wäre dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Pferdefleischhandel jedoch dann zumutbar, wenn er diese Tätigkeit so organisieren und seiner Behinderung anpassen könne, dass er keine Lasten von mehr als 15 Kilogramm Gewicht heben müsse. Die Ausübung wechselbelastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, welche kein Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm, kein Heben von Gewichten über 20 Kilogramm und kein länger dauerndes vorgeneigtes Sitzen oder Stehen erforderten, sei dem Beschwerdeführer ganztags zuzumuten (Urk. 7/38 S. 11 f.).
3.5 Am 2. November 2004 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten der Rehaklinik A.___ vom 5. Oktober 2004 Stellung und stellte den Ärzten der Rehaklinik A.___ verschiedene Fragen (Urk. 7/37/2). Mit Schreiben vom 8. November 2004 nahmen die Ärzte der Rehaklinik A.___ dazu Stellung und erwähnten, dass zur Therapie des lumbospondylogenen Syndroms eine geeignete aktive Betätigung des Beschwerdeführers wichtig sei. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei in therapeutischer Hinsicht sinnvoll (Urk. 7/37/3 S. 1).
3.6 In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2004 stellten die Ärzte der Rehaklinik A.___ fest, das ihnen die MRI-Bilder der Wirbelsäule des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der MR-Befund sei ihnen jedoch bestens bekannt gewesen und dieser sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 7/36).
4.
4.1 Eine Würdigung des Gutachtens von Prof. Dr. J.___ vom 13. November 2001 ergibt einerseits, dass dieser Arzt, welcher sein Gutachten im Auftrag des Bezirksgerichts Affoltern am Albis verfasst hatte, keine Kenntnis der Akten der Invalidenversicherung hatte (Urk. 7/40 S. 1, vgl. Urk. 7/15 S. 7 Erw. 4.2). So erwähnte Prof. Dr. J.___ von den medizinischen Vorakten in seinem Gutachten einzig den Bericht von Dr. med. C.___ vom 18. Juni 1998 (vgl. Urk. 7/45) nicht hingegen die weiteren Vorakten (Urk. 7/40 S. 8). Da die Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten jedoch zu den Voraussetzungen gehört, welche von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellt werden, kommt dem Gutachten von Prof. Dr. J.___ nur ein erheblich eingeschränkter Beweiswert zu. Andererseits erwähnte Prof. Dr. J.___, dass der Beschwerdeführer seit 1999 an unveränderten Beschwerden leide. Der Befund an der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers sei chronisch und könne sich nicht binnen weniger Monate oder Jahre entwickeln, sondern bestehe sicherlich schon seit langer Zeit (Urk. 7/40 S. 9). Damit erscheint die Beurteilung durch Prof. Dr. J.___ im Vergleich zu der dem Urteil des EVG vom 21. August 2001 (Prozess Nr. I 283/01; Urk. 7/24 S. 6) zu Grunde liegenden Sachverhalt nur als eine andere Würdigung eines grundsätzlich unveränderten gesundheitlichen Sachverhalts. Des Weiteren ist in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Prof. Dr. J.___ keine nachvollziehbare Begründung dafür zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer in der Ausübung einer Kontrolltätigkeit wahrscheinlich nicht behindert, jedoch in der Ausübung von administrativen Tätigkeiten im Umfang von 20 % und 30 % eingeschränkt (Urk. 7/40 S. 12) sein soll. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Prof. Dr. J.___ kann demnach nicht abgestellt werden. Dr. F.___ äusserte sich hingegen nicht zur Frage nach der Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/39).
4.2 Demgegenüber ist das Gutachten der Rehaklinik A.___ umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und insbesondere auf den Ergebnissen einer EFL, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Das Gutachten der Ärzte der Rehaklinik A.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthält. Dies gilt auch insofern, als die Ärzte der Rehaklinik A.___ feststellten, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch sein Rückenleiden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass sich dessen Rückenschmerzen seit 1998 auf konstantem Niveau eingependelt und seither nicht mehr wesentlich verändert haben (Urk. 7/38 S. 8). Sodann ist auf das Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Rehaklinik A.___ abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung wechselbelastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, welche möglichst kein Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm, kein Heben von Gewichten über 20 Kilogramm und kein länger dauerndes vorgeneigtes Sitzen oder Stehen erforderten, ganztags zuzumuten sei (Urk. 7/38 S. 11 f.). Zwar äusserten sich die Ärzte der Rehaklinik A.___ nicht ausdrücklich zur Zumutbarkeit von administrativen Tätigkeiten; sie stellten jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Pferdefleischhandel zuzumuten sei, wenn er diese Tätigkeit so gestalten könne, dass er keine Lasten von mehr als 15 Kilogramm Gewicht mehr heben müsse (Urk. 7/38 S. 11). Folglich ist davon auszugehen, dass nach der Beurteilung der Gutachter der Rehaklinik A.___ in wechselbelastenden administrativen Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht.
4.3 Nach Gesagtem hat eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht mit vorausgesetztem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten. Im Vergleich zum gesundheitlichen Sachverhalt, welcher dem Urteil des EVG vom 21. August 2001 (Prozess Nr. I 283/01; Urk. 7/24 S. 6) zu Grunde lag, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum daher nicht in einer seine Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinflussenden Weise verändert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auf das Gutachten der Rehaklinik A.___ nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 2 f. ), vermögen an diesem feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern.
5. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse verneinte. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).