| „ | Die den Beschwerdeführer begutachtenden Ärzte (Dres. med. D.___ und E.___, Spital B.___, Z.___, vom 25. November 1999; Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, H.___, vom 18. Juni 1998) sind übereinstimmend der Auffassung, dass dieser für kaufmännische Arbeit vollständig arbeitsfähig sei. Diese beiden, in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übereinstimmenden, ärztlichen Gutachten sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind zudem begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Hausarzt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, I.___, bleibt dagegen vage und widersprüchlich, wenn er dem Versicherten in seinem Bericht vom 2. März 1999 an die IV-Stelle ‚wahrscheinlich’ eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt, wenn er keine Lasten tragen und nicht lange autofahren müsse, während er am 26. Januar 1999 noch eine leichte Einschränkung im Administrativ- und Kontrollbereich gesehen hatte; ab 20. März 1999 bestehe ‚weiterhin’ eine halbe Arbeitsunfähigkeit, nachdem zwischen dem 10. und 19. März 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Exazerbation vorgelegen habe. Damit ist auf die Einschätzung der Gutachter Dres. med. D.___ und E.___ sowie Dr. med. C.___ abzustellen, welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Administrativbereich annehmen; insoweit ist der Sachverhalt genügend abgeklärt, Weiterungen sind nicht nötig.“ |