Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00033
IV.2005.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 28. November 2005
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts in seinem Urteil vom 31. Dezember 2001 verwiesen werden, mit welchem die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Februar 2000 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen worden war (Urk. 8/26). In der Folge ordnete diese eine weitere polydisziplinäre Begutachtung bei der medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz an (MEDAS-Gutachten vom 14. Januar 2003, Urk. 8/35), wies gestützt darauf den Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2003 ab (Urk. 8/20) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 fest (Ur. 8/14). Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 beantragte die Vertreterin des Versicherten die Revision der Leistungsansprüche, da sich der Gesundheitszustand ihres Mandanten massiv verschlechtert habe (Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten ab (Urk. 8/8) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 23. November 2004 fest (Urk. 8/3 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 10. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente zuzusprechen, die noch mögliche Arbeitsfähigkeit in einer geschützten Werkstätte zu prüfen, der noch ausstehende Bericht von Dr. med. A.___ bei der Neubeurteilung einzubeziehen und eventualiter die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 1).
         Unter Hinweis darauf, dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine Neuanmeldung handle, beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers den in der Beschwerde erwähnten Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 9 f.), welcher in der Folge der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 11). Nachdem sich diese in der Folge nicht weiter vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. April 2005 geschlossen (Urk. 12 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
         War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
         In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass nach zwei umfangreichen Begutachtungen in den Jahren 1998 und 2002/2003, welche jeweils einen stationären und stabilen Gesundheitszustand ergeben hätten, aufgrund der vorliegenden Akten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands weder ausgewiesen noch glaubhaft sei. Insbesondere sei aufgrund der Aktenlage nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer nur elf Monate nach der letzten MEDAS-Begutachtung in sämtlichen Tätigkeiten "zu 70 % invalid" sein soll (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der gesundheitliche Zustand ihres Mandanten sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht verschlechtert habe, was insbesondere aus den neu erstellten radiologischen Abklärungen hervorgehe (Urk. 2 S. 2).
2.3
2.3.1   Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2003 (Urk. 8/20) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Januar 2003 (Urk. 8/35). Es ist somit vorerst zu überprüfen, ob an der darin enthaltenen Einschätzung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der neusten medizinischen Berichte festgehalten werden kann.
2.3.2   Die für das MEDAS-Gutachten vom 14. Januar 2003 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unspezifische Weichteilschmerzen, Restbeschwerden nach Malleolarfraktur rechts lateral (1996), Dupuytren-Kontrakturen der proximalen Mittelfingersehnen, linksbetont, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) der Wirbelsäule (radiologisch) sowie eine leichtgradige bilaterale Coxarthrose (radiologisch). Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert würden eine Somatisierungsstörung mit Verdeutlichungstendenz und höchstwahrscheinlichem Ursprung in der Kündigung als Bauhandlanger; eine arterielle Hypertonie, wahrscheinlich "essentiell" (200/125 mmHg, theoretisch behandelt) bei erhöhtem Sympathikotonus (Tachykardie von 132 pro Minute) vorliegen (Urk. 8/35 S. 15 f.). Aus rheumatologischer Sicht sei festzuhalten, dass die diffusen Weichteilschmerzen am ganzen Körper trotz mehrfacher aufwändiger Untersuchungen keiner körperlichen Erkrankung hätten zugeordnet werden können. Auch könne keine Erkrankung aus dem Formenkreis des Rheumatismus festgestellt werden, welche dieses Schmerzsyndrom erklären würde und differentialdiagnostisch scheine am ehesten eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise eine Schmerzverarbeitungsstörung vorzuliegen (Urk. 8/35 S. 23). In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % auszugehen, hingegen bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/35 S. 17).
2.3.3   Rund ein Jahr nach der Begutachtung durch die MEDAS wurde der Beschwerdeführer an verschiedenen Instituten mit Hilfe bildgebender Verfahren untersucht.
         Dr. med. B.___ und Prof. med. C.___, Spezialärzte für Neuroradiologie am neuroradiologischen und radiologischen Institut der D.___, hielten in ihrem Bericht vom 4. November 2003 insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer lumbal L3 bis sacral an deutlichen Degenerationen leide. Die Bandscheiben L3/4, L4/5 und L5/S1 hätten dorsale Vorwölbungen, die man als Hernien bezeichnen könne. Die Hernien L3-5 seien aber sehr klein und würden keine neuralen Strukturen komprimieren. Die Hernie L5/S1 liege links der Mittellinie und sei vermutlich von Spondylophyten begleitet, was beides zu einer Verlagerung der Wurzeltasche S1 links unmittelbar nach ihrem Austritt aus dem Duralsack führe. Im Rahmen der Degeneration seien die lumbalen Intervertebralgelenke deformiert, es bestehe eine Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose L4 bis S1, betont L5/S1 (Urk. 8/32 S. 2).
         Dr. med. E.___, Facharzt am gleichen Institut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2004 Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit einer kleinen mediolateral links gelegenen Begleithernie im Niveau C5/6, welche zu einer leichten Einengung des Forameneingangs führe. Weiter bestehe eine etwas grössere Hernie C3/4 bilateral mit hauptsächlich rechtsseitiger, weniger linksseitiger Einengung des Forameneingangs (Urk. 3/10).
         Hinsichtlich der Brustwirbelsäule hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, in seinem Bericht vom 3. Juni 2004 fest, dass der Beschwerdeführer an einer hyperostotischen Spondylosis deformans ventro-lateral rechts auf der Höhe Th7-10 leide. Weiter würden im unteren Drittel der Brustwirbelsäule wenige Milimeter messende Schmorl'sche Knorpelknötchen bestehen, als Ausdruck eines rudimentären Morbus Scheuermann (Urk. 8/32 S. 1).
2.3.4 Gestützt auf die neusten radiologischen Befunde hielt Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin, in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 1. März 2004 fest, dass sie den Beschwerdeführer in Anbetracht der gesamten Situation aus rheumatologischer Sicht als zu 70 % invalid halte (Urk. 8/33).
2.3.5   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. November 2004 ein intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 (elektromyographisch angedeutet chronisch-neurogene Läsion, jedoch keine akut-neurogene Läsion), Spannungskopfschmerzen sowie unspezifischer Schwindel bei starken Schmerzen, wahrscheinlich vegetativ bedingt. Da die Rückenschmerzen eher im Vordergrund stünden und keine Gefährdung für die Wurzel S1 bestehe, würde auch ein operatives Vorgehen kaum eine wesentliche Besserung bringen, weshalb eine konservative Therapie weiter vorzuziehen sei (Urk. 3/13).
2.3.6   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 10. Februar 2005 die folgende psychiatrische Diagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23). Aufgrund der gesundheitlichen Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt für ihn nicht vorstell- und nachvollziehbar (Urk. 10/1).
2.4
2.4.1 Bezüglich des MEDAS-Gutachtens ist anzumerken, dass unter dem Titel "Röntgenbefunde" festgehalten ist, dass eine erneute Kontrolle mittels bildgebender Verfahren im Zeitpunkt der Begutachtung nicht indiziert gewesen sei (Urk. 8/35 S. 13). Das vorliegende Gutachten stützt sich demnach auf das Bildmaterial aus der Zeit von Oktober 1996 bis Januar 2001, wobei die neusten Bilder der Halswirbelsäule vom 8. Februar 2000 und jene der Lendenwirbelsäule vermutlich vom 25. August 1998 stammen (Urk. 8/35 S. 22, Urk. 8/39 S. 28). Vor diesem Hintergrund erscheint es heikel, eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation schon allein aufgrund des fehlenden zeitlichen Abstandes zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer insbesondere eine Zunahme der Nacken- und Rückenbeschwerden geltend macht (Urk. 8/31, Urk. 8/34). Weiter hält das Gutachten aufgrund der damals vorgelegenen Befunde klar fest, dass die diffusen Weichteilschmerzen trotz mehrfacher aufwändiger Untersuchungen keiner körperlichen Erkrankung hätten zugeordnet werden können. Ob aufgrund der vorliegenden aktuellen bildgebenden Untersuchungen an dieser Argumentation noch festgehalten werden kann, erscheint fraglich und bedarf weiterer Abklärung durch eine medizinische Fachperson. Aufgrund der neuesten Untersuchungen bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerden zumindest teilweise objektiv erklären lassen. Ob dies allerdings einen Einfluss auf die Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, kann erst nach ergänzenden fachärztlichen Abklärungen beurteilt werden.
2.4.2   Zum Bericht Dr. A.___ ist anzumerken, dass aus diesem nicht hervorgeht, durch welches Ereignis die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung ausgelöst wurde. Da eine solche definitionsgemäss, ausser im Falle einer längeren depressiven Reaktion, nicht länger als sechs Monate andauert, ist die gestellte Diagnose im vorliegenden Kontext nicht nachvollziehbar (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Auflage, S. 171, F43.2). Weiter ist aus dem vorliegenden Bericht nicht ersichtlich, inwieweit Dr. A.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich die unterstrichenen Diagnosen aus seinem Fachgebiet berücksichtigt, oder auch alle weiteren, nicht von ihm gestellten Diagnosen. Aus diesen Gründen kann auf den vorliegenden Bericht nicht abgestellt werden.
         Zum Bericht von Dr. G.___ ist festzuhalten, dass insbesondere im Falle einer Neuanmeldung die bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen zu würdigen sind, um nachvollziehen zu können, inwieweit sich die gesundheitliche Situation verändert hat. In keinem der vorliegenden Berichte und Schreiben (Bericht vom 17. November 2003, Urk. 8/34; Bericht vom 1. März 2004, Urk. 8/33; Schreiben vom 1. November 2004, Urk. 8/31, Schreiben vom 6. Dezember 2004, Urk. 3/14) nimmt Dr. G.___ Stellung zu den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens vom 14. Januar 2003, so dass nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Situation aufgrund der neuen radiologischen Untersuchungen anders beurteilt werden muss, oder ob Dr. G.___ die Situation, allenfalls aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, generell anders beurteilt.
         Dr. H.___ beurteilte in seinem Bericht vom 26. November 2004 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht.
2.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neueren radiologischen Untersuchungen bei der Beurteilung der aktuellen Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausser Acht gelassen werden können. Da aber auf die Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. G.___ aus den obgenannten Gründen nicht abgestellt werden kann, ist bei der MEDAS Zentralschweiz ein ergänzender Bericht einzuholen, der dazu Stellung nimmt, ob beziehungsweise inwieweit sich aufgrund der neu erstellten MRIs und Röntgenbilder eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, verglichen mit dem Zustand am 14. Januar 2003, begründen lässt.

3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen.

4.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).