IV.2005.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 10. März 2005
in Sachen
H.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1969, meldete sich am 19. März 2004 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (Aufmerksamkeits-Defizit Störung [ADS], psychische Störungen, Drogensucht) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/30). Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. September 2004 ab (Urk. 8/6).
2.       Am 29. September 2004 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten, lic. iur. A.___, bei der IV-Stelle um Akteneinsicht (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 8/17), welchem Gesuch die IV-Stelle am 28. Oktober 2004 durch Zustellung der Akten nachkam. Mit Eingabe vom 16. November 2004 liess H.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2004 erheben (Urk. 8/3). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 trat die IV-Stelle auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Einsprache nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben worden sei. Notfalls sei ohne Aktenkenntnis (vorsorglich) Einsprache zu erheben (Urk. 2).
3.       Hiegegen liess H.___, wiederum vertreten durch A.___, am 10. Januar 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Nichteintretensentscheid vom 1. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache materiell zu prüfen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2.      
2.1     Es ist unbestritten, dass die ablehnende Verfügung vom 27. September 2004 am 29. September 2004 beim Beschwerdeführer eingegangen ist (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 1). Damit steht fest, dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 ATSG am 29. Oktober 2004 abgelaufen ist, womit die Einsprache vom 16. November 2004 verspätet erhoben worden ist.
2.2     Der Beschwerdeführer lässt zu seiner Entlastung im Wesentlichen geltend machen, dass ihm bis zum Erhalt der Akten am 28. Oktober 2004 keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, welche eine Begründung der Einsprache ermöglicht hätten. Ebenso wenig habe die angefochtene Verfügung Hinweise enthalten, weshalb das Gesuch abgelehnt worden sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist berufe, nachdem ein Akteneinsichtsgesuch gestellt worden und die Akten erst mit Ablauf der Einsprachefrist zugestellt worden seien, erscheine rechtsmissbräuchlich. Der "normale" Bürger wisse zudem nichts von der Möglichkeit der Einsprache ohne Begründung. Man habe sich an den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung gehalten, worin von einer vorsorglichen Einsprache nichts erwähnt sei. Sich auf die Möglichkeit der vorsorglichen Einsprache zu berufen, verstosse gegen Treu und Glauben. Mit einigem Wohlwollen hätte die IV-Stelle das Akteneinsichtsgesuch zudem als vorsorgliche Einsprache beurteilen können (vgl. Urk. 1).
3.      
3.1     Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass der Umstand, wonach die Zustellung der einverlangten Akten erst einen Tag vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte, problematisch erscheint; nichtsdestrotz vermochte dies den Beschwerdeführer nicht davon zu entbinden, seine Eingabe innert der in der Verfügung vom 27. September 2004 korrekt bezeichneten 30tägigen gesetzlichen Rechtsmittelfrist einzureichen. Denn nach Lage der Akten wäre es dem Rechtsvertreter durchaus möglich gewesen, seine Eingabe einstweilen summarisch zu begründen. Nicht nur enthielt die Verfügung vom 27. September 2004 entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe durchaus die wesentlichen Überlegungen, gestützt auf welche die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen hatte (nämlich dass aufgrund der medizinischen Unterlagen reines Suchtgeschehen vorliegen würde und invalidisierende Folgeerkrankungen nicht gegeben seien beziehungsweise dass der Beschwerdeführer trotz einer allfälligen frühkindlichen Störung eine Berufsausbildung habe absolvieren können; vgl. Urk. 8/6). Nachdem die eingeforderten Akten am 28. Oktober 2004 beim Rechtsvertreter eingegangen waren und die Einsprachefrist erst am darauffolgenden Tag endete, war der Rechtsvertreter zudem, wenn auch nur kurz, noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Besitz der angeforderten Akten, was ihm ebenfalls ermöglicht hätte, seine Eingabe zumindest kurz zu begründen.
         Unbehelflich ist der Einwand, die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung habe nicht auf die Möglichkeit einer vorsorglichen Einsprache hingewiesen. Denn nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 110 V 216). Vorliegend gilt zudem zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Jurist ist, womit ihm die gesetzlichen Bestimmungen über den Fristenlauf, die Folgen deren Nichteinhaltung sowie die Notwendigkeit entsprechender fristwahrender Vorkehren hätten bekannt sein sollen. Darin, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Fristenlauf beruft, kann auch dann kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung keine entsprechenden Hinweise enthielt. Zu verneinen ist aber auch, dass das (per email gestellte) Akteneinsichtsgesuch als vorsorgliche Einsprache hätte behandelt werden müssen. Denn aus dem Inhalt des Akteneinsichtsgesuchs allein ("Könnten sie uns bitte die IV-Unterlagen von H.___ senden? Wir wären ihnen sehr dankbar dafür") ist noch kein Einsprachewille ersichtlich. Dies gilt auch dann, wenn zu berücksichtigen ist, dass das Akteneinsichtsgesuch am 29. September 2004, mithin am Tag der Eröffnung der Verfügung vom 27. September 2004, gestellt worden ist (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 8/17).
         Der Beschwerdeführer könnte selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn im Umstand, dass der Rechtsvertreter bis kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht im Besitze der vollständigen Akten war, ein unüberwindbares unverschuldetes Hindernis zur Erhebung der Einsprache zu ersehen wäre. Soweit in diesem Zusammenhang allenfalls Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zu prüfen wären, ist nämlich anzumerken, dass ein entsprechendes Gesuch innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 ATSG). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer mithin innert 10 Tagen nach Erhalt der benötigten Akten um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuchen lassen müssen. Nach Lage der Akten sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde, die keine gegenteiligen Hinweise enthalten, wurden die entsprechenden Verzögerungen jedoch erst 19 Tage nach Erhalt der Akten, nämlich mit Einreichung der Einsprache vom 16. November 2004, geltend gemacht. Eine Fristwiederherstellung würde demnach bereits aus formellen Gründen von Vorneherein ausser Betracht fallen.
3.2     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 16. November 2004 eingetreten ist. Immerhin bleibt anzumerken, dass dem Umstand, wonach die Aktenzustellung erst sehr knapp vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte, bei rechtzeitiger Einreichung der (summarisch begründeten) Einsprache durch Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Eingabe Rechnung zu tragen gewesen wäre (vgl. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).