IV.2005.00035
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1962, arbeitete bis am 30. Juni 1995, nach der Geburt des ersten Kindes am 13. April 1995, im Altersheim A.___, seither war sie als Hausfrau tätig und besorgte den Haushalt für ihren Ehemann, den heute zehnjährigen Sohn und die vierjährige Tochter (Urk. 8/22). Nach einem akuten Bandscheibenvorfall am 15. April 2002 war M.___ aufgrund progredienter lumbaler und in die Beine ausstrahlender Schmerzen vom 14. bis zum 24. Mai 2002 in der Orthopädischen B.___ hospitalisiert, wo operativ eine Dekompression L5/S1 vorgenommen wurde (Urk. 8/11). In der Folge klagte die Versicherte weiterhin über erhebliche Schmerzen im Lumbalbereich, ausstrahlend in die Beine, und über eine Sensibilitätsminderung an beiden Füssen. Zudem besteht eine Blasenentleerungsstörung sowie eine hereditäre motorisch betonte Neuropathie (Urk. 8/11).
Am 19. Mai 2003 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte unter anderem um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht über die Behandlungen in der Orthopädischen B.___ vom 23. September 2003 (Urk. 8/10) und den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für allgemeine Medizin, vom 17. Juni 2003 ein, dem weitere Berichte über die Behandlungen in der Klinik B.___ beilagen (Urk. 8/11). Weiter holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten und ihres Ehemannes ein (IK-Auszüge vom 28. Mai 2004, Urk. 8/21) und veranlasste die Erstellung des Berichts "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (nachfolgend: Haushaltsabklärungsbericht) vom 27. Februar 2004 (Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle M.___ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % ab dem 1. April 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/2) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Glavaš, am 10. Januar 2005 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und der Versicherten sei mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren.
2. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung unter Einschluss der psychiatrischen Exploration durchzuführen, bevor neu entschieden wird."
In der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. Februar 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Während sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades massgeblich auf den Bericht der Haushaltsabklärung gestützt hat (Urk. 2, 7), macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst einerseits geltend, der Sachverhalt sei medizinisch nicht hinreichend abgeklärt worden, da kein Bericht des behandelnden Psychiaters beigezogen worden sei, anderseits sei sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht in der Lage, den Haushalt im festgestellten Umfang zu besorgen, was auch durch die behandelnden Ärzte und die Psychotherapeutin bestätigt werde (Urk. 1).
3.
3.1 Ausser Frage steht, dass es sich bei der Versicherten um eine ausschliesslich im Haushalt tätige Person handelt, und der Invaliditätsgrad mittels eines Betätigungsvergleichs zu ermitteln ist. Streitig ist jedoch die resultierende Einschränkung in der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung, die praxisgemäss mittels einer Haushaltsabklärung erhoben worden ist.
3.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
3.3 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. April 2003 in Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1; vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2; vom 10. Februar 2003 in Sachen J., I 505/02, Erw. 3.2; vom 10. Dezember 2002 in Sachen S., I 690/01, Erw. 6; vom 18. Oktober 2002 in Sachen T., I 737/01, Erw. 3.1; nicht veröffentlichte Urteile vom 27. November 1998 in Sachen K., I 406/98, und vom 17. Juli 1990 in Sachen W., I 151/90).
4.
4.1 Wie den durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichten von Dr. C.___ und der Klinik B.___ vom 17. Juni und 23. September 2003 sowie dem Zeugnis von Dr. C.___ vom 15. Dezember 2004 zu entnehmen ist, leidet die Versicherte an persistierenden lumbalen, in die Beine und bis in die Fusssohlen ausstrahlenden Schmerzen sowie an einer Schwäche der linken Wadenmuskulatur, die sie im Alltag wesentlich einschränken (Urk. 3/4, 8/10 und 8/11). Aufgrund der für die ganze Familie belastenden Situation ist die Beschwerdeführerin zudem in psychologischer Behandlung (vgl. Abklärungsbericht, Urk. 8/22). Nach dem Arztbericht der Klinik B.___ besteht daher aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich belastende Tätigkeit eine vollständige und für eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/10). Seitens des Hausarztes wird diese Beurteilung als theoretisch bezeichnet und der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % sowohl in einer Erwerbsarbeit als auch als Hausfrau attestiert. Dr. C.___ drückt sein Erstaunen darüber aus, dass der Versicherten, trotz der Einschätzung der Ärzte der Klinik B.___, die auf eine hälftige Arbeitsfähigkeit geschlossen hatten, nach einer Haushaltsabklärung lediglich ein Invaliditätsgrad von 42 % zugestanden werde (Urk. 3/4).
Auch gemäss der Auffassung des zuständigen Psychiaters entspricht eine Viertelsrente nicht der tatsächlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt und in einer theoretisch möglichen sonstigen Erwerbstätigkeit ausser Haus. Es müsse bei der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen werden, dass sie aufgrund ihres Wunsches, mehr leisten zu können und keine Rente zu benötigen, ihre Leistungsfähigkeit besser darstelle, als es den Tatsachen entspreche (Urk. 3/5).
4.2 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 27. Februar 2004 beträgt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich insgesamt 42 % (Urk. 8/22). Zum Inhalt des Berichtes, welcher in Anwesenheit des Ehepaares M.___ erstellt worden ist und somit auf Aussagen beider Ehepartner beruht, konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich dessen Erstellung nicht äussern (betreffend Vorlage des Abklärungsberichts an Ort und Stelle zwecks Durchsicht und Bestätigung vgl. BGE 128 V 94 Erw. 4). Hingegen hat die Beschwerdeführerin eine Beurteilung der betreuenden Psychotherapeutin eingereicht, in der bei gleichen aufwandbezogenen Gewichtungen der einzelnen Haushaltsbereiche eine Einschränkung von insgesamt 81,25 % ermittelt wird. Die Psychotherapeutin hat dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei durch die ständige Schmerzbelastung in ihrer Energie und ihrer Verträglichkeit gegenüber den Familienangehörigen stark reduziert, so dass sie genügend Ruhezeiten und eine nicht zu grosse Belastung durch die Haushaltsarbeit benötige (Urk. 3/3).
5.
5.1 In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt in seinem Zeugnis vom 15. Dezember 2004 (Urk. 3/4) ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Seine Beurteilung und die damit verbundene Kritik an der Haushaltsabklärung ist zudem weder schlüssig noch nachvollziehbar, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Bei einer ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer Erwerbsarbeit handelt es sich stets um eine theoretische Einschätzung, die zudem nur bedingt auf die Tätigkeit einer Hausfrau übertragen werden kann, da in einer Erwerbstätigkeit die Arbeit nicht selbst eingeteilt und in Etappen ausgeführt werden kann und insgesamt ein höherer Leistungsdruck besteht. Es ist daher nicht aussergewöhnlich, wenn für Personen bei Hausarbeit eine geringere Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiert, als bei reiner Erwerbsarbeit. Soweit ein Vergleich zwischen der durch die Ärzte der Klinik B.___ geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Erwerbstätigkeit und der anlässlich der Haushaltsabklärung ermittelten Einschränkung in der Besorgung des Haushalts möglich ist, kann zudem keine erhebliche Diskrepanz festgestellt werden, welche die Schlüssigkeit des Abklärungsberichts in Frage stellt. Haushaltsarbeit ist eine körperlich wechselbelastende Tätigkeit, die sowohl mittelschwere als auch leichte Arbeiten umfasst. Während die schweren Hausarbeiten der Versicherten nicht mehr zumutbar sind, kann sie die leichteren Aufgaben gemäss ihren eigenen Angaben weiterhin erfüllen, zumal sie die Arbeit selbst einteilen sowie zum Teil sitzend und etappiert ausführen kann. Zudem ist es dem älteren Sohn und dem Ehemann aufgrund der gegenseitigen familiären und ehelichen Unterstützungspflicht zumutbar, die Versicherte in der Haushaltstätigkeit zu unterstützen. Denn es muss im Rahmen der Schadenminderungspflicht von einer Hausfrau erwartet werden, dass sie bis zu einem bestimmten, heute üblichen Grad die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nimmt. Aus dem Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, es bestehe eine ungleiche Behandlung, wenn in gewissen Fällen die Unterstützungspflicht der Familienmitglieder berücksichtigt werde und in anderen nicht (vgl. Urk. 1 S. 5), kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten herleiten, da in einer Haushaltsabklärung stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und es somit nur in zwei genau gleich gelagerten Fällen zu einer Ungleichbehandlung kommen könnte, was unwahrscheinlich ist und hier nicht zur Diskussion steht.
Wie dem Bericht des Psychiaters zu entnehmen ist, hat die Versicherte ihre körperlich bedingte Leistungseinbusse psychisch noch nicht verarbeiten können, so dass sie dazu neigt, ihr Leistungsvermögen zu überschätzen (Urk. 3/5). Die Versicherte kann sich demnach mit ihrer körperlich bedingten Leistungseinschränkung noch nicht abfinden, weshalb sie sich mehr zumutet, als sie bewältigen kann. Aus dieser Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit kann jedoch weder eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit noch eine Leistungseinbusse in der Tätigkeit als Hausfrau hergeleitet werden. Hinweise, die auf psychische Beschwerden mit Krankheitswert hindeuten, sind dem Zeugnis des Psychiaters nicht zu entnehmen und ergeben sich auch nicht allein aus der Tatsache, dass die Versicherte psychologisch betreut wird. Weitere Abklärungen in Bezug auf die psychische Verfassung der Versicherten oder im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens sind daher nicht notwendig.
5.2
5.2.1 Die Haushaltsabklärung ist in Anwesenheit beider Ehepartner durchgeführt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beurteilung auf den Angaben der Versicherten und ihres Ehemannes beruhen. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Angaben der Versicherten über ihre Leistungsfähigkeit auf einer unrealistischen Selbsteinschätzung beruhen, da der Ehemann einbezogen worden ist.
5.2.2 Die Abklärungsperson der IV-Stelle hat im Teilbereich "Ernährung" eine Einschränkung von 40 % festgestellt, was bei einer Gewichtung von 30 % eine Behinderung von 12 % ergibt. Das Frühstück werde durch die Versicherte selbst zubereitet. Mittags koche die Haushaltshilfe oder die Versicherte, wobei sie sitzend rüste oder den Salat wasche. Wenn der Ehemann zu Hause sei, koche er oder helfe bei der Arbeit mit, was er bereits früher gemacht habe. Der Sohn helfe ebenfalls mit. Abends bereite die Beschwerdeführerin nur noch eine Kleinigkeit zu. Manchmal werde kalt gegessen oder würden Resten aufgewärmt. Das Auf- und Abtischen sowie die alltägliche Reinigung erledige die Beschwerdeführerin in Etappen. Arbeiten mit schweren Gegenständen oder Tätigkeiten, bei denen sie sich bücken oder strecken müsse, könne sie jedoch nicht selbst erledigen (Urk. 8/22 Ziff. 6.2).
In der Stellungnahme der Psychotherapeutin wird dazu ausgeführt, dass die Haushaltshilfe meistens koche und die Versicherte nur mit Anstrengung Küchenarbeit erledigen könne. Der Ehemann koche zudem nur an seinen Freitagen. Es sei daher von einer Einschränkung von 80 % auszugehen (Urk. 3/3).
Dazu ist anzumerken, dass auch in der Haushaltsabklärung davon ausgegangen wird, dass die Haushaltshilfe mehrheitlich für das Kochen zuständig ist, ansonsten keine Einschränkung von 40 % resultieren würde. Zudem ist es der Versicherten zumutbar, bei Beschwerden die Arbeit in Etappen auszuführen und vermehrt Pausen einzulegen, was aber gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu einer erhöhten Einschränkung führt (vgl. ZAK 1984 S. 140). Durch die Verwendung von Fertig- und Halbfertigprodukten kann in diesem Bereich zudem eine sehr grosse Entlastung realisiert werden, so dass die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 40 % durchaus angemessen ist.
5.2.3 Im Teilbereich "Wohnungspflege" ging die Abklärungsperson von einer Einschränkung von 80 % aus, was bei einer Gewichtung von 15 % eine Behinderung von 12 % ergibt. Mit Ausnahme von leichten Tätigkeiten wie Abstauben auf Körperhöhe, dem Reinigen von Lavabo und Spiegel und Aufräumarbeiten ohne Bücken werde die Wohnungspflege durch die Haushaltshilfe erledigt (Urk. 8/22 Ziff. 6.3).
Die Psychotherapeutin wendet dagegen ein, die Wohnungspflege sei der Versicherten nur in einem minimalen Ausmass möglich, da sie weder lange stehen, noch sich bücken oder strecken könne. Es sei daher von einer Einschränkung von 95 % auszugehen (Urk. 3/3).
Bereits die Abklärungsperson ist davon ausgegangen, dass die Wohnungspflege mehrheitlich durch die Haushaltshilfe erfolgt und die Versicherte nur kleinere Arbeiten auf Körperhöhe erledigen kann, weshalb keine Gründe bestehen, die ein Abweichen von der Beurteilung in der Haushaltsabklärung rechtfertigen.
5.2.4 Bezüglich des Teilbereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" hat die Abklärungsperson keine Einschränkung festgestellt, da der Grosseinkauf einmal pro Woche wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zusammen mit dem Ehemann erfolge und kleinere Besorgungen im Einkaufswagen im Quartier gemacht werden. Die Versicherte könne jedoch nicht schwer tragen und müsse die Einkäufe entsprechend richten (Urk. 8/22 Ziff. 6.4).
Dagegen wird eingewendet, dass die Versicherte beim Einkaufen auf die Hilfe des Mannes angewiesen sei, da sie die Einkäufe nicht selbst nach Hause transportieren könne. Zudem komme der Einkaufswagen nicht mehr ins Quartier (Urk. 3/3).
Wie im Haushaltsbericht erwähnt, hat der Ehemann die Versicherte bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens beim grossen Wocheneinkauf begleitet, was ihm auch weiterhin zumutbar ist. Durch entsprechende Menüplanung und Organisation ist es zudem möglich, für eine ganze Woche einzukaufen, so dass keine weiteren Besorgungen nötig sind und damit der Verlust der Einkaufsmöglichkeit im Quartier kompensiert werden kann. Es kann daher an der im Haushaltsbericht vertretenen Auffassung festgehalten werden.
5.2.5 Im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" hat die Abklärungsperson eine Einschränkung von 40 % festgestellt, was bei einer Gewichtung von 20 % eine Behinderung von 8 % ergibt. Für die Besorgung der Wäsche sei die Beschwerdeführerin auf die Mithilfe der Haushaltshilfe angewiesen, welche die Wäsche in die Waschküche und zurück in die Wohnung transportiere, in der Waschküche wasche und die Wäsche zum Trocknen aufhänge. Die Versicherte selbst sortiere die Wäsche sitzend, lege sie nach dem Waschen zusammen und könne sie auch auf Körperhöhe versorgen. Sie bügle nur, was nötig sei und flicke die wenige Wäsche selbst (Urk. 8/22 Ziff. 6.5).
Nach Auffassung der betreuenden Psychotherapeutin wird die Wäsche mehrheitlich durch die Haushaltshilfe erledigt. Der Beitrag, der durch die Versicherte bewältigt werde, könne einzig auf etwa 5 % geschätzt werden, weshalb eine Einschränkung von 95 % resultierte (Urk. 3/3).
Gemäss dem Abklärungsbericht wird die schwere Wäschearbeit durch die Haushaltshilfe erledigt, während die Versicherte nach ihren eigenen Angaben das Aussortieren, das Zusammenlegen und das Versorgen der Wäsche übernimmt, soweit sich die Wäsche auf Körperhöhe befindet. Wie bereits zuvor erwähnt, ist es der Versicherten zumutbar, diese Tätigkeiten in Etappen auszuführen, um dadurch die Belastung einzuschränken. Die ermittelte Einschränkung von 40 % ist daher nicht zu beanstanden, zumal die schwere Wäschearbeit, wie insbesondere der Transfer und das Aufhängen der Wäsche, nicht mehr als 40 % der gesamten Arbeit ausmachen dürfte und die leichteren Tätigkeiten wie das Sortieren, Bügeln, Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche durch die Versicherte mehrheitlich selbst gemacht wird.
5.2.6 Im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" wird im Bericht über die Haushaltsabklärung eine Einschränkung von 50 % festgehalten, was unter Berücksichtigung der Gewichtung dieses Teilbereichs einer Behinderung von 10 % entspricht. Gemäss dem Bericht kann die Versicherte mit dem Bewegungsdrang der kleinen Tochter nicht mithalten, die im Gegensatz zum älteren Sohn auch die gesundheitliche Situation der Mutter noch nicht verstehen könne. Mit der Tochter gehe die Versicherte in der Umgebung spazieren, um bei Bedarf schnell wieder daheim zu sein. Auch gemeinsame Freizeitaktivitäten und Ausflüge seien nur wenige möglich. Schmerzbedingt sei die Versicherte nervös und könne gegenüber den Kindern nur wenig Geduld aufbringen. Die Versicherte könne die Tochter weder tragen, noch sie bückend waschen, weshalb das Kind auch durch den Ehemann geduscht und gewaschen werde.
Hiezu wird eingewendet, dass die Versicherte zwar für die Kinder da sei, aber äusserst wenig mit ihnen machen oder unternehmen könne. Zur Zeit werde sie aber ein wenig von den Nachbarn unterstützt, komme aber trotzdem mit den Kindern schnell an ihre Grenzen (Urk. 3/3). Insgesamt sei daher in diesem Bereich von einer Einschränkung von 80 % auszugehen
Die seitens der Psychotherapeutin geltend gemachten Punkte sind bereits im Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Eine andere Gewichtung der festgestellten Einschränkungen drängt sich nicht auf, zumal sich die Betreuung von Kindern nicht massgebend auf gemeinsame Unternehmungen beschränkt, sondern mehrheitlich durch andere Aufgaben geprägt ist und sich vielfältige Möglichkeiten ergeben, die Freizeitaktivitäten anzupassen.
5.3 Es besteht somit kein Anlass, das Ergebnis der Haushaltsabklärung, die durch eine geschulte und erfahrene Mitarbeiterin durchgeführt worden ist, in Zweifel zu ziehen und die Invalidität gestützt auf die abweichende Beurteilung der Psychotherapeutin, die diesbezüglich keine Erfahrung aufweist und sich ohne Abklärungen vor Ort nur auf die nachträglichen Angaben der Versicherten abgestützt hat, abweichend einzuschätzen. Dabei ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die ersten Aussagen von Versicherten praxisgemäss beweismässig stärker gewichtet werden als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Bei der gegebenen Sachlage kann auch unter Berücksichtigung, dass die Versicherte an fünf Tagen in der Woche durch eine Haushaltshilfe unterstützt wird, noch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe bei der Veranlagung der Einschränkungen im Haushalt einen Ermessensfehler begangen. Zusammenfassend erweist sich daher die von der Verwaltung angenommene Einschränkung von 42 % im Haushaltsbereich und der entsprechend festgesetzte Invaliditätsgrad als angemessen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).