IV.2005.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 16. November 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint
Arquint & Tobler Rechtsanwälte
Dufourstrasse 161, Postfach 8, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1973, reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein (Urk. 8/17) und besuchte vorab zwei Jahre die hiesige Oberschule. 1989 - 1990 absolvierte sie in der Coiffeurfachschule B.___ ein Vorlehrjahr, machte aber keine Lehre (Urk. 8/19 in Verbindung mit Urk. 8/16 S. 4 Ziff. 6.1). Im Jahre 1992 heiratete sie und gebar in den Jahren 1992, 1996 und 2002 je eine Tochter (Urk. 8/16 Ziff. 1.5, Ziff. 6.1 und Ziff. 3.1). Nachdem sie vor der Niederkunft des ersten Kindes kurzzeitig erwerbstätig gewesen war, nahm sie erst im April 1995 wieder eine Arbeitstätigkeit auf (Pflegehelferin im C.___, Urk. 8/16 S. 4 Ziff. 6.3). Ab November 1995 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war von Oktober 1997 bis September 1998 bei der D.___ AG und anschliessend bis Mai 1999 bei der E.___ AG, F.___, als Wäscherei-Mitarbeiterin beschäftigt. Nach einer weiteren Periode der Arbeitslosigkeit arbeitete sie von November 1999 bis April 2000 als Coiffeuse bei der G.___ AG in Zürich. Zuletzt war sie von Juli bis September 2003 als Ferienvertretung beim C.___ beschäftigt (Urk. 8/16 S. 4/5 Ziff. 6.3 - 6.5). Mit ihrer Arbeitstätigkeit erzielte sie Jahresverdienste zwischen Fr. 5'135.-- (im Jahr 2000) und Fr. 29'982.-- (im Jahr 1997, vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/12).
         Im Alter von 14 Jahren begann A.___ an Bulimie zu leiden. Nach einem Suizidversuch im Jahre 1991 trat im Jahr 1994 eine erste depressive Episode auf. Nach der Geburt des jüngsten Kindes wurde sie ab Oktober 2002 bis Mai 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben, im Juni 2003 zu 40 % und ab Oktober 2003 bis auf Weiteres ebenfalls zu 40 % (Urk. 8/19).
1.2     Am 16. Januar 2004 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantrage die Gewährung von Berufsberatung sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/16 S. 6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte hierauf Berichte bei Dr. med. H.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/18) sowie bei den Dres. med. I.___ und J.___, Psychotherapeutin SPV/ASP bzw. Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. März 2004 (Urk. 8/19) ein. Ferner zog sie Auskünfte zweier ehemaliger Arbeitgeber (vom 10. Februar 2004 und 17. Juni 2004, Urk. 8/13 und Urk. 8/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 11. Februar 2004 (Urk. 8/12) bei. Mit Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 14. September/18. Oktober 2004 (Urk. 8/6 und Urk. 8/3) wurde mit Entscheid vom 26. November 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob A.___ durch Fürsprecher Sararard Arquint am 11. Januar 2005 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 11. August 2004 bzw. der Einspracheentscheid vom 26. November 2004 seien aufzuheben und die Sache sei zu den beantragten Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien die Verfügung vom 11. August 2004 bzw. der Einspracheentscheid vom 26. November 2004 aufzuheben und der IV-Grad sei neu nach der Methode des Einkommensvergleichs festzusetzen. Ferner ersuchte A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Bestellung von Fürsprecher Sararad Arquint als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 18. Februar 2005 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte und am 2. Mai 2005 die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Armenrechtsgesuch eingegangen waren (Urk. 11-14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die Hausärztin Dr. H.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/18) Depressionen und eine psychosoziale Belastungs-/Überforderungssituation bei Status nach Angstzuständen, Essstörungen und Suizidversuch 1993 sowie chronische Rückenschmerzen (lumbovertebrales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom). Sie berichtete über den Beginn einer Essstörung im Alter von 15 Jahren (initial anorektische Phase gefolgt von langjähriger Bulimie), über den Beginn eines chronischen lumbovertebralen und zervikovertebralen Schmerzsyndroms im November 1998 sowie über die Einleitung einer ambulanten Psychotherapie ab Dezember 2002 im Anschluss an eine Wochenbettdepression nach der Geburt des jüngsten Kindes.
         Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin beantrage primär aufgrund ihrer psychischen Situation eine Rente, erwähne indes auch eine körperliche Einschränkung der Belastbarkeit im Berufs-/Alltagsleben durch die chronischen Rückenschmerzen im dem Sinne, dass bereits nach einer Stunde Stehen oder Tragen/Heben von etwas schwereren Lasten lumbale Rückenschmerzen aufträten. Aufgrund der finanziellen Situation (Ehemann seit November 2003 als Tramchauffeur bei den K.___ angestellt, vorher lange arbeitslos) sei die Familie der Beschwerdeführerin auf ihre finanzielle Unterstützung durch eine berufliche Tätigkeit angewiesen, welche sie in der aktuellen psychischen und physischen Verfassung nicht erfüllen könne.
         Die Untersuchung der Wirbelsäule ergab eine leichte Fehlform mit verstärkter Lendenlordose im Bereich des lumbosakralen Überganges und eine schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule nach allen Seiten, ohne radikuläre Symptomatik, jedoch mit einem Hartspann paravertebral zervikal und lumbal. Radiologisch berichtete Dr. H.___ über eine deutliche Lendenlordose im Bereich des lumbosakralen Überganges, eine leichte Spondylose im mittleren Abschnitt der Brustwirbelsäule, eine Hemisakralisation von L5 und S1 sowie eine horizontale Stellung des kranialen Anteils des Sakrums. Eine eigene aktive Muskelkräftigungstherapie sei bisher nicht erfolgt.
         Zusammenfassend erachtete Dr. H.___ eine halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zumutbar.
2.2     Die ab Oktober 2001 behandelnden Dres. J.___ und I.___ berichteten am 8. März 2004 (Urk. 8/19) von einer sich mit den drei Töchtern und der Haushaltarbeit völlig überfordert fühlenden Beschwerdeführerin, welche zwanghaft ordentlich sei. Bis vor kurzer Zeit habe im Haushalt die Grossmutter des Mannes gelebt, die bei der Kinderbetreuung mitgeholfen habe. Zuweilen würden auch die Schwiegermutter, die Eltern und Geschwister aushelfen. Hinzu kämen durch die fast zweijährige Arbeitslosigkeit des Mannes finanzielle Probleme. Nun habe er wieder eine Arbeit als Tramführer bei der K.___. Er helfe im Haushalt nichts und bedränge die Beschwerdeführerin ständig, wieder eine Arbeit aufzunehmen, was sie aber trotz Schulden nicht wolle und könne. Die Beschwerdeführerin beklage Freudlosigkeit, Müdigkeit, Interessenlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Rückenschmerzen und ein ständiges Gefühl von Ungenügen und höre manchmal religiös gefärbte, kritisierende Stimmen. Sie fühle sich auch gequält, weil sie die jüngste Tochter nicht wirklich annehmen könne. Der Mann sage, sie müsse eine Rente bekommen, wenn sie trotz der drei Kinder nicht arbeiten könne.
         Die psychiatrischen Fachärzte schilderten eine ausgesprochen klagsame, hilfesuchende Beschwerdeführerin, welche mit ihren Gedanken in ihrer unerfreulichen Lebenssituation gefangen sei. Zeichen einer groben Psychopathologie fehlten, namentlich psychotische oder wahnhafte Momente. Sie könne sich von ihren zensierenden inneren Stimmen stets distanzieren, sei aber immer unter Stress und innerlich unruhig. Krankhafte Momente im Sinne einer agitierten Depression seien trotz Behandlung vorhanden.
         Die Dres. J.___ und I.___ diagnostizierten aktuell eine leichtgradige depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD 10 F 32.0) bei auffälliger Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Zügen. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei lebensunzufrieden, wenig belastbar und dürfte unter der psychosozialen Belastungssituation, namentlich unter dem Druck des uneinsichtigen Mannes leiden. Eine eigentliche Psychotherapie sei angezeigt, jedoch mangels Motivation, fehlender Autoreflexion und festgefügten Vorstellungen innerhalb der rigiden Familienstrukturen nicht möglich.
         Die Ärzte stellten ein Fehlen von langen Zeitspannen der Arbeitstätigkeit im Lebenslauf der Beschwerdeführerin fest und wiesen auf die Überforderung durch die Doppelbelastung als Hausfrau und Mutter hin. Insgesamt schlossen sie auf eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer ausserhäuslichen Tätigkeit. Die Beeinträchtigung im Haushalt konnten sie nicht beziffern und rieten zu einer diesbezüglichen Abklärung.

3.
3.1
3.1.1   Aus den aufgelegten medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Seiten des Rückens her in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt ist. Bei der von Dr. H.___ festgestellten leichten Fehlform mit verstärkter Lendenlordose im Bereich des lumbosakralen Überganges sowie der wohl schmerzhaften Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule ist bei Fehlen einer radikulären Symptomatik von einer untergeordneten Gesundheitsstörung auszugehen. Dr. H.___ befand denn auch ein Heben und Tragen von Lasten bis 9 kg als zeitweise zumutbar. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin Dr. H.___ im Zeitraum von 2000 bis 2004 nur einmal wegen Rückenschmerzen während der Schwangerschaft aufgesucht hatte, weshalb sie, Dr. H.___, keine genaue Aussage über die Beeinträchtigung infolge Rückenschmerzen machen könne, dass die Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2000 bei Dr. O.___ in Behandlung war, welche von April bis Dezember 1999 eine 50-10%ige Arbeitsunfähigkeit wegen chronischen Rückenschmerzen attestiert hatte (vgl. Urk. 8/18 S. 1 lit. B), und dass schliesslich die Beschwerdeführerin die von Dr. H.___ empfohlene Muskelkräftigungstherapie mit eigenen Übungen zu Hause nicht wahrgenommen hatte. Aufgrund dieser Umstände kann nicht von einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zufolge Rückenschmerzen ausgegangen werden, zumindest nicht von einer solchen in rechtserheblichem Umfang von 20 %. Wenn Dr. H.___ trotzdem nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, gründet das in der psychischen Symptomatik, führte sie doch aus, die Beschwerdeführerin beantrage primär aufgrund ihrer psychischen Situation eine Rente, und aktuell sei in den letzten Jahren vor allem die psychische Problematik im Vordergrund gestanden (Urk. 8/18).

3.1.2   Im Übrigen ergibt sich angesichts des Umstandes, dass namentlich der Ehemann der Beschwerdeführerin - trotz nunmehriger Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit - ohne Weiteres verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin im Haushalt schadensmindernd zur Seite zu stehen und die schwereren Aufgaben zu erledigen, seitens der Rückenproblematik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich. Namentlich kann die Beschwerdeführerin bei ihrer bloss leichten somatischen Gesundheitsstörung die meisten Arbeiten selber erledigen und die übrigen dem Ehemann übertragen. Dessen allfällige negative Haltung führt jedenfalls nicht dazu, dass die Invalidenversicherung deswegen leistungspflichtig wird. Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin derart organisiert hat, dass die Hilfestellung auch durch weitere Personen (Eltern, Schwiegermutter, Geschwister) sicher gestellt ist (vgl. Urk. 8/19).
         Von der beantragten Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung kann mit Fug abgesehen werden, fehlen doch bis Februar 2004 echtzeitliche Beurteilungen der Rückenproblematik (mit Ausnahme 1999 und der Schwangerschaft 2002) und der damit verbundenen allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Demnach hätte die einjährige Wartefrist frühestens im Februar 2004 eröffnet werden können und wäre damit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht erfüllt gewesen.
3.2
3.2.1 Betreffend die psychische Beeinträchtigung ist dem Bericht der Dres. J.___ und I.___ vom 8. März 2004 (Urk. 8/19) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 14. Altersjahr an Beeinträchtigungen litt, indes zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte psychische Erkrankung diagnostiziert wurde. Die Fachärzte verwiesen im Gegenteil lediglich auf eine aktuell vorliegende leichtgradige depressive Episode, welche nicht als dauerhafte psychische Störung zu begreifen ist. Die behandelnden Psychiater verwiesen wohl auf eine auffällige Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, stellten aber gleichzeitig eine Lebensunzufriedenheit fest und begründeten die Problematik mit der psychosozialen Belastungssituation, namentlich "dem Druck des uneinsichtigen Mannes". Eine Psychotherapie erachteten sie als angezeigt; eine solche sei aber nicht möglich, und zwar mangels Motivation der Beschwerdeführerin sowie wegen der rigiden Familienstrukturen mit festgefügten Vorstellungen.
         Damit aber erhoben die Fachärzte lediglich Befunde, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Namentlich entspricht die gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatische Symptome keiner langandauernden Erkrankung, sondern eben bloss einer Episode. Dass die Beschwerdeführerin neben der Betreuung von drei Kindern (wovon ein Kleinkind) und der alleinigen Führung des Haushaltes nicht mehr die Kraft hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, und es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Krankheit für diesen Zustand verantwortlich sein sollte.
3.2.2 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Aufgabenbereich noch in einer ausserhäuslichen Tätigkeit wegen einer psychischen Erkrankung eingeschränkt ist, auch wenn sich die behandelnden Psychiater einer diesbezüglichen Einschätzung enthielten. Die attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit liegt in der psychosozialen Belastungssituation und in der Doppelbelastung der Beschwerdeführerin begründet und nicht in einer psychischen Erkrankung. Angesichts der klaren und einleuchtenden Einschätzung der behandelnden Fachärzte besteht auch bezüglich des psychischen Gesundheitszustands keine Veranlassung für weitere Abklärungen.
3.3     Steht fest, dass die Beschwerdeführerin an keiner dauerhaften psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leidet und aufgrund ihrer Rückensituation nicht wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung.
4.1
4.1.1   Gemäss § 16 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht GSVGer wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
         Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass der Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Zivilgesetzbuches, ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist der Gesuchsteller sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
4.1.2   Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, Existenzminimum vom 23. Mai 2001).
         Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a).
         Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. an Stelle vieler Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T., K 52/98).
4.2     Das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beläuft sich auf netto Fr. 5'816.65 pro Monat (Fr. 69'800.-- : 12, Urk. 14/3).
4.3     Der Notbedarf errechnet sich basierend auf dem zitierten Kreisschreiben sowie den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 11-12 und Urk. 14/1-14) wie folgt:

         Grundbetrag für Ehepaare       Fr. 1'550.--
         Grundbetrag für Kinder
         - L.___ (13)     Fr.   500.--
         - M.___ (9)       Fr.   350.--
         - N.___ (3)       Fr.   250.--
         Miete             Fr. 1'120.--
         Krankenkasse           Fr.   362.--
         Arztkosten                Fr.     91.--
         Fahrkosten zur Arbeitsstelle   Fr.     66.-- (165 km x Fr. -.40 x 11                                  Monate : 12)
         Steuern                  Fr.   311.-- (basierend auf einem                               geschätzten steuerbaren                                  Einkommen von Fr. 48'000.--)
         Total             Fr. 4’600.--
         Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 500.-- sowie Fr. 100.-- pro Kind übersteigen die Einnahmen der Familie den Notbedarf damit um Fr. 416.65.
         Für eine Berücksichtigung von Schulden besteht nach der dargelegten Rechtslage ebenso wenig Raum wie für die Anrechnung der Leasingzahlungen für das Auto, zumal der Beschwerdeführer den Arbeitsweg mit dem Motorrad zurücklegt und im Leasingbetrag enthaltene Amortisationen ohnehin nicht zu berücksichtigen wären. Auch allfällige Umzugskosten, welche im Jahr 2006 anfallen werden, sind nicht beachtlich.
4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin nicht mittellos im rechtlichen Sinn. Dies führt zur Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Verbei ständung.






Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Sararard Arquint
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).