Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00038
IV.2005.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 4. Mai 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der ___ geborene T.___ reiste am 20. März 1993 in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 1. Januar 2000 bei X.___ als Hauswart/Allrounder im Umfang eines Teilzeitpensums von 50 % (Urk. 8/52, Urk. 8/45). Beim Sturz von einer Mauer zog er sich am 16. Mai 2001 eine distale, intraartikuläre Tibiafraktur (Pilon tibiale) am linken Unterschenkel zu. Diese wurde von den Dres. med. A.___, B.___ und C.___, Kantonsspital Q.___, am 22. Mai 2001 mittels offener Reposition, Schrauben- und Plattenosteosynthese Tibia links operativ versorgt (Urk. 8/22/4). Auf der Grundlage der Diagnose eines Narbenneuroms des Nervus peroneus superficialis links bei Status nach offener Reposition, Platten- und Schraubenosteosynthese sowie Spongiosaplastik einer Pilon-Tibiale-Fraktur unterzog sich der Versicherte am 25. Oktober 2001 einer Neurolyse des Nervus peroneus superficialis links (Urk. 22/5). Am 18. Januar 2002 stellte Dr. med. D.___, Leitender Arzt des Instituts für Radiologie, Kantonsspital Q.___, bei ihm deutliche Zeichen eines hoch aktiven Knochenumbaus am oberen Sprunggelenk links fest. Dies sei typisch für das Entstehen einer Arthrose, auch wenn radiologisch noch keine Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Arthrose auszumachen seien (Urk. 8/22/3). Am 24. Oktober 2002 wurden beim Versicherten das Osteosynthesematerial entfernt und eine Neuromresektion am Nervus peroneus superficialis links vorgenommen (Urk. 11/M24).
1.2     T.___ beantragte am 9. April 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Umschulung auf eine neue berufliche Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/52). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht vom 20. Juni 2002 von Dr. A.___ (Urk. 8/22/1) samt beiliegendem Bericht vom 12. April 2002 von Dr. A.___ an den behandelnden Arzt Dr. med. E.___, (Urk. 22/2) sowie zwei weitere Berichte von Dr. A.___ vom 25. März 2003 (Urk. 8/21) und vom 19. Mai 2004 (Urk. 8/20/1) samt Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 2. Februar 2004 (Urk. 8/20/2) ein. Die IV-Stelle zog weiter die Akten des Unfallversicherers bei, welche neben mehreren ärztlichen Zwischenberichten aus den Jahren 2001 und 2002 insbesondere ein Gutachten vom 5. Juli 2002 von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ___ (Urk. 11/M20), einen Bericht vom 11. April 2003 der Dres. med. G.___, H.___, I.____ und K.___, interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des Kantonsspitals Q.___, samt rheumatologischem, anästhesiologischem, psychiatrischem und neurologischem Teilbericht (Urk. 11/M29), ein zweites Gutachten von Dr. F.___ vom 20. April 2003 (Urk. 11/M26), eine Stellungnahme vom 16. Mai 2003 des beratenden Arztes Dr. med. L.___ (Urk. 11/M27) und ein drittes Gutachten von Dr. F.____ vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/19) enthalten.
1.3     Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle den Antrag auf Rente aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 20 % ab (Urk. 8/14). Die dagegen am 24. August 2004 erhobene (Urk. 8/11) und am 24. September 2004 begründete (Urk. 8/8) Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 ab (Urk. 2).

2.
2.1 Hiergegen liess T.___ am 11. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei ihm für die Zeit bis zum 20. April 2003 eine ganze und danach mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach über den Rentenanspruch zu entscheiden. Zur Begründung führte er an, dass sich die Stellungnahmen der medizinischen Fachpersonen zumindest für den Zeitraum ab dem 20. April 2003 widersprechen würden, jedoch nicht auf den Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 2. Februar 2004 abgestützt werden dürfe, worin ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert werde.
2.2 Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. März 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts vom 13. April 2005 (Urk. 9a) hin reichte die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bereits bekannten Akten der Winterthur Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 11) ein, die als gesetzlicher Unfallversicherer Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 16. Mai 2001 erbracht hatte.

3.       Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 8/24) sprach die Winterthur Versicherungs-Gesellschaft dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Grundlage eines vergleichsweise festgelegten Invaliditätsgrades von 40 % zu.
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente streitig. Der Anspruch hängt insbesondere davon ab, ob der Beschwerdeführer beim Ablauf der einjährigen Wartefrist ab dem Unfallereignis vom 16. Mai 2001 und demnach am 16. Mai 2002 weiterhin zu mindestens 40 % erwerbsunfähig bzw. invalid war, des Weitern, ob in der Folge eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Änderung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.
1.2
1.2.1   Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm wurden zahlreiche verfahrensrechtliche und materielle Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert. Ferner traten am 1. Januar 2004 die mit Bundesgesetz vom 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IV-Revision) in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1), während verfahrensrechtliche Normen mit Inkrafttreten vorbehältlich anderslautender einzelgesetzlicher Übergangsbestimmungen grundsätzlich sofort anwendbar sind (BGE 129 V 115 Erw. 2.2). Verwaltung und Gerichte stellen bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
1.2.2   Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 den vom Beschwerdeführer am 9. April 2002 gestellten Antrag auf eine Invalidenrente namentlich für die Folgen des Unfallereignisses vom 16. Mai 2001 ab. Daher ist vorliegendenfalls im Hinblick auf die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs das bis 31. Dezember 2002 geltende materielle Recht sowie im Hinblick auf eine mögliche spätere Rentenrevision das ab 1. Januar 2003 geltende materielle Recht anzuwenden.

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Laut Art. 29 Abs. 2 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht (erster Halbsatz von Satz 1).
2.2
2.2.1   Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesen Fassung) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Invalidität bei Erwerbstätigen, Erwerbstätigenstatus).
2.2.2   War eine versicherte Person mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Status der Nichterwerbstätigen mit Aufgabenbereich).
Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG (in der jeweils bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) wird bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Laut Abs. 2 gilt als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Klosterinsassen die gesamte Tätigkeit in der klösterlichen Gemeinschaft.
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt (Satz 1, Teilerwerbstätigenstatus). Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig (Teilzeiterwerbstätigenstatus mit Aufgabenbereich), so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt (Satz 2). Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität laut Art. 27bis Abs. 2 IVV ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Erwerbstätigenstatus).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. April 2003 in Sachen X., U 262/02 mit Hinweis auf BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Für die Gegenüberstellung der hypothetischen Erwerbseinkommen ist der Zeitpunkt des allfälligen Rentenanspruchs massgebend, solange nicht zwischen allfälligem Rentenbeginn und Rentenentscheid eine erhebliche Änderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist (BGE 129 V 222, 128 V 174).
2.4     Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
         Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, so richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16).
2.5     Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprechen die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode sowie der Rentenrevision der bisherigen Rechtsprechung zu diesen Begriffen (BGE 130 V 343).

3.       Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Nach dem Unfallereignis vom 16. Mai 2001 und der nachfolgenden Operation vom 22. Mai 2001 war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. In den ärztlichen Zwischenberichten an den Unfallversicherer vom 5. Juli 2001 durch Dr. E.___ (Urk. 11/M/5) und vom 24. August 2001 durch Dr. A.___ (Urk. 11/ M6) wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Nach dem zweiten operativen Eingriff am 25. Oktober 2001 (Urk. 22/5) war der Beschwerdeführer laut den Zwischenzeugnissen von Dr. A.___ vom 6. November 2001 (Urk. 11/M9), vom 12. Dezember 2001 (Urk. 11/M10), vom 25. Februar 2002 (Urk. 11/M16) und vom 22. April 2002 (Urk. 11/M18) weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. April 2002 zuhanden Dr. E.___ beim Beschwerdeführer chronisch invalidisierende Schmerzen im Bereich des distalen Unterschenkels links bei Narbenneurom des Nervus peroneus superficialis links bei Status nach offener Reposition, Platten- und Schraubenosteosynthese einer Pilon-Tibiale-Fraktur im Mai 2001 sowie eine beginnende Arthrose im Bereich des Oberen Sprunggelenks links. Einen erneuten operativen Eingriff habe der Beschwerdeführer vorläufig abgelehnt (Urk. 11/ M19). Im Gutachten vom 5. Juli 2002 bestätigte Dr. F.___ diese Diagnosen und führte aus, die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch ausgewiesen. Nach einer weiteren Operation zwecks Entfernung des Osteosynthesematerials und erneuter Neurolyse werde der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit voraussichtlich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen. Diese müsse allerdings stufenweise gesteigert und der weitere Verlauf engmaschig beobachtet werden (Urk. 11/M20).
4.2     Die empfohlene dritte Operation des Beschwerdeführers wurde am 24. Oktober 2002 im Kantonspital Q.____ durchgeführt (Urk. 11/M23). Dr. A.____ berichtete am 10. Januar 2003, leider habe diese Operation nicht die erhoffte Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor grosse Schmerzen und sei daher zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/M25). Im Schreiben vom 25. März 2003 zuhanden der IV-Stelle führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Juni 2002 leider stabil und schlecht. Er werde daher der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vorgestellt. Dr. A.___ machte keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/21).
         Im rheumatologischen Teilbericht vom 25. März 2003 zum interdisziplinären Gutachten vom 11. April 2003 zweifelte Dr. H.___, ob beim Beschwerdeführer die gesamte Schmerzproblematik durch das Neurom erklärt werden könne. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer auch nicht die typischen Arthrosebeschwerden (Urk. 11/M29/B3). Im neurologischen Teilbericht vom 1. April 2003 diagnostizierte Dr. K.___ ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des distalen Unterschenkels mit sensibler Neuropathie im Ausbreitungsgebiet des Nervus peroneus communis links. Die klinischen Befunde wiesen auf ein chronisches Schmerzsyndrom mit einer neuropathischen Komponente hin. Das Gesamtbild der Beschwerden sei aber aus neurologischer Sicht nicht erklärbar (Urk. 11/M29/B1). Im psychiatrischen Teilbericht vom 25. März 2003 stellte Dr. M.___ dieselben Diagnosen wie Dr. K.___ im neurologischen Teilbericht und führte weiter aus, der Beschwerdeführer befinde sich infolge der Verluste im vergangenen Krieg sowie der Sorgen um die Existenz seiner grossen Familie und die Bewältigung seines eigenen Alltags mit den Schmerzzuständen in einer schwierigen psychosozialen Situation. Eine eigentliche depressive Symptomatik sei nicht feststellbar (Urk. 11/M29/B2). Im Gesamtbericht vom 11. April 2003 empfahlen die beteiligten Ärztinnen und Ärzte zwecks Wiedereingliederung des Beschwerdeführers einen stationären Aufenthalt beispielsweise in einer SUVA-eigenen Klinik sowie unter Umständen berufliche Massnahmen (Urk. 11/M29).
         Dr. F.___ führte im Gutachten vom 20. April 2003 aus, entgegen den Erwartungen sei durch die erneute Operation keine Besserung der Beschwerden erzielt worden. Im Gegenteil hätten sich die typischen neuropathischen Schmerzen mit Sensibilitätsstörungen eher verstärkt. Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen. In der jetzigen Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe gegenwärtig immer noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Beim Beschwerdeführer sei dringend eine adäquate Therapie angezeigt, mit der mit einer signifikanten Verbesserung gerechnet werden könne. Hierzu empfahl Dr. F.____ einen stationären Aufenthalt in der Schmerzabteilung der Rehaklinik Bellikon (Urk. 11/M26). In der Stellungnahme vom 16. Mai 2003 schloss sich Dr. L.___ der Beurteilung durch Dr. F.___ grundsätzlich an. Jedoch betrachte er den Beschwerdeführer in einer angepassten leichteren Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/M27). Dres. N.___ und A.___ wiesen den Beschwerdeführer mit Bericht vom 9. Oktober 2003 der Rehaklinik Bellikon zwecks Schmerzbehandlung zu. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der letzten Konsultation in eine solche Behandlung eingewilligt, nachdem er zuvor wegen schwieriger familiärer Umstände dazu nicht in der Lage gewesen sei. Beim Beschwerdeführer liege wahrscheinlich ein Schmerzzustand vor, der psychosozial stark überlagert sei (Urk. 11/M31).
4.3     Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 2. Februar 2004 werden beim Beschwerdeführer ein Status nach Pilon-Tibiale-Fraktur mit anschliessender Platten- und Schraubenosteosynthese links im Mai 2001, nach Neurolyse des Nervus fibularis superficialis links im Oktober 2001, nach Neuromresektion desselben und Osteosynthesematerialentfernung an der distalen Tibia links im Oktober 2002 sowie ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom der distalen Hälfte des lateralen Unterschenkels links und eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenks links diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe klar zu verstehen gegeben, nie mehr arbeiten zu können. Die beteiligten Ärztinnen oder Ärzte attestierten ihm bei Austritt eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten. Eine solche könne ganztags zugemutet werden, sofern folgende Einschränkungen beachtet würden: Limitiert seien längeres Gehen und Stehen am Stück, das hiesse nach einer halben Stunde müsse der Beschwerdeführer sitzen können. Theoretisch (nicht subjektiv aus Sicht des Beschwerdeführers) sei diese Gehfähigkeit stockfrei möglich. Knieende Tätigkeiten seien aktuell nicht zumutbar, Gehen auf unebenem Gelände sei erschwert. Heben und Tragen seien insofern eingeschränkt, als bei Gewichtsbelastungen im Stehen die Standsicherheit nicht vollumfänglich gegeben sei und hier die Gewichtslimite bei 10 Kilogramm, selten 15 Kilogramm liege. Für eine sitzende, ganztags auszuübende Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen (Urk. 8/20/2). Dr. A.___ hielt im Schreiben vom 15. März 2004 zuhanden der IV-Stelle fest, der Beschwerdeführer könne als Abwart wahrscheinlich nie mehr so wie vorher arbeiten. Jedoch habe man per 1. Juni 2004 einen Arbeitsversuch im Umfang eines Teilzeitpensums von 25 % in der bisherigen Tätigkeit für offenbar leichtere Arbeiten vereinbart. Im Übrigen verwies er auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon (Urk. 8/20/1).
4.4     Dr. F.___ führte im Gutachten vom 22. Oktober 2004 aus, das Resultat des Aufenthalts in der Rehaklinik sei enttäuschend. Jedoch seien unterdessen beim Beschwerdeführer drei erfreuliche Punkte zu verzeichnen, nämlich die Gewichtsabnahme um neun Kilogramm, das Weglassen des Stockes beim Gehen sowie die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 25 %. Interessant sei auch die Feststellung im Bericht Bellikon, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit als Hauswart könne voraussichtlich auf 50 % gesteigert werden. In einer den Unfallfolgen angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der "Normalarbeitszeit" von acht Stunden pro Tag bei zwei viertelstündigen Pausen.

5.       Da der gesetzliche Unfallversicherer die Rentenleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 16. Mai 2001 bzw. den ihr zugrundeliegenden Invaliditätsgrad vergleichsweise festgelegt hat, stellt diese rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzung im Verfahren des zweitverfügenden Versicherer bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Anhaltspunkt für eine zuverlässige Beurteilung dar (vgl. BGE 126 V 288 ff.; Jürg Scheidegger, Die Koordination der Invaliditätsschätzungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 61 ff., S. 72).

6.
6.1     Die beteiligten Ärztinnen und Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer bis zur dritten Operation am 24. Oktober 2002 übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit. Damit war der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 16. Mai 2002 auch vollständig erwerbsunfähig und invalid, weshalb ihm ab Mai 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
6.2 Nachdem der Eingriff vom 24. Oktober 2002 keine Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht hatte, wurde der Beschwerdeführer am 19. März 2003 der interdisziplinären Sprechstunde im Kantonsspital Q.___ vorgestellt. Die beteiligten medizinischen Fachpersonen kamen im Bericht vom 11. April 2003 zum Schluss, dass die neuropathische Komponente das Gesamtbeschwerdebild nicht erklären könne und dass beim Beschwerdeführer keine depressive Entwicklung, jedoch psychosoziale Faktoren vorlägen. Sie empfahlen einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers zwecks Rehabilitation. Am 20. April 2003 attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit und empfahl dringend einen stationären Aufenthalt in einer Schmerzklinik. Die Richtigkeit dieses Attests wurde bereits am 16. Mai 2003 von Dr. L.___ in Zweifel gezogen. Im Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 2. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Dem schloss sich Dr. F.___ im Gutachten vom 22. Oktober 2004 an.
6.3     Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich die soeben attestierten Arbeitsunfähigkeiten teilweise widersprechen. Dementsprechend stellt sich die Frage, auf welche ärztlichen Berichte und Bescheinigungen abzustellen ist. Die von Dr. F.___ am 20. April 2003 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde aber bereits von Dr. L.___ in Zweifel gezogen, und es ist zu beachten, dass Dr. F.___ dannzumal nicht über den umfassenden Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Kantonsspitals Q.___ verfügte (vgl. Begleitschreiben Winterthur Versicherungen an Dr. F.___ vom 28. Februar 2003 betreffend den Gutachtensauftrag und die darin erwähnten Beilagen). Zudem scheint Dr. F.___ die bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen insofern zu relativieren, als er diese im dritten Gutachten vom 22. Oktober 2004 nur noch für wahrscheinlich richtig hält. Überdies lässt sich dem letzteren Gutachten auch entnehmen, dass Dr. F.___ für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit Faktoren herangezogen hat, die nichts zur medizinischen Zumutbarkeit beitragen, so die Gewichtsabnahme von neun Kilogramm, das dem Beschwerdeführer von den medizinischen Fachpersonen seit langem empfohlene Weglassen des Gehstocks sowie die tatsächliche Wiederaufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Daher kann hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Ausführungen von Dr. F.___ vom 20. April 2003 abgestellt werden.
Demgegenüber bestätigen die Darlegungen im Austrittsbericht der Klinik Bellikon die medizinischen Befunde im Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Kantonsspitals Q.___, wonach die neuropathische Komponente das Gesamtbeschwerdebild nicht erklären könne und beim Beschwerdeführer keine depressive Entwicklung, jedoch psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen. Diese vermögen jedoch für sich keine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5). Auch wenn im letzteren Bericht keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgelegt wurde, so muss aufgrund der genannten Identität der medizinischen Befunde angenommen werden, dass die in Bellikon attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichteren bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten bereits am 11. April 2003, dem Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchungen in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Kantonsspitals Q.___, vorgelegen hat.

7.      
7.1     Der Beschwerdeführer übte im Unfallzeitpunkt lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 50 % als Hauswart aus, da er in den Jahren 1996 bis 1999 einen schwer behinderten Sohn pflegte und nach der Besserung von dessen Gesundheitszustand vorerst keine Vollzeitstelle finden konnte (Urk. 8/40, Urk. 8/44). Angesichts des unbestrittenen Wegfalls der Betreuungsaufgaben sowie der finanziellen und familiären Verhältnisse hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu Recht als Vollzeiterwerbstätigen qualifiziert und die Methode des Einkommensvergleichs angewandt.
7.2     Da der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität keine Vollzeitstelle innehatte und das Einkommen in der effektiv ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeit nicht dem prozentualen Anteil des Lohnes für eine gleichwertige Vollzeiterwerbstätigkeit entsprechen muss, zog die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran. Dabei nahm sie an, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen den Medianlohn für einfache und repetitive Arbeiten von ungelernten männlichen Arbeitnehmern (Anforderungsniveau 4) erzielen würde. Da dem Beschwerdeführer laut den angeführten überzeugenden medizinischen Angaben eine leichte bis selten mittelschwere Arbeit ganztätig zumutbar ist und solche Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 ebenfalls enthalten sind, ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom identischen Medianwert aus, nahm aber einen leidensbedingten Abzug von 20 % vor. Dieser Abzug erscheint hoch, bewegt sich aber angesichts der nunmehr vorhandenen, nicht unerheblichen gesundheitsbedingten Einschränkungen (vorwiegend sitzende Tätigkeiten, Heben von Gewichten bis maximal 10 oder 15 Kilogramm, keine vollumfängliche Standfestigkeit beim Heben von Gewichten) im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung durch die Verwaltung. Daher kann nicht beanstandet werden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 20 % ermittelte (sog. Prozentvergleich). Wie bereits eingehend dargelegt wurde, ist jedoch die diesem Invaliditätsgrad zugrundeliegende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erst ab 11. April 2003 ausgewiesen. Folglich entfällt die dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2002 zustehende ganze Invalidenrente erst Ende Juli 2003.

8.       Im Ergebnis steht damit fest, dass der Beschwerdeführer nur, aber immerhin, für den Zeitraum vom 16. Mai 2002 bis 10. April 2003 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 100 % ausweist. Es steht ihm demnach für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 insoweit aufzuheben, als darin ein Rentenanspruch gänzlich, auch vor dem 31. Juli 2003 verneint wird, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die dem Beschwerdeführer zustehende befristete ganze Invalidenrente samt akzessorischer Renten berechne. Im übrigen Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.

9.       Der Beschwerdeführer liess mit Einreichen der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen, dem gestützt auf die Akten (Urk. 8/12, Urk. 8/32) gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu entsprechen ist. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer laut § 34 Abs. 1 GSVGer eine dem teilweisen Obsiegen entsprechende Prozessentschädigung schuldet. In Berücksichtung der Schwierigkeit des Prozesses und des notwendigen Aufwandes für die gehörige Prozessvertretung erscheint eine Gesamtentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, MWSt) als angemessen, wovon Fr. 1000.-- von der Beschwerdegegnerin und Fr. 1'100.-- von der Gerichtskasse zu leisten sind.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Januar 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
T.___ wird darauf hingewiesen, dass ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichten kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (§ 92 ZPO).

Sodann erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als darin auch ein Rentenanspruch für den Zeitraum vor dem 31. Juli 2003 verneint wird. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die Invalidenrente samt allfälliger akzessorischer Renten berechne. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, wird mit Fr. 1'100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).