Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1955, arbeitete ab 1995 in einem 50%-Pensum als Raumpflegerin bei der A.___. Daneben ging sie ebenfalls als Raumpflegerin diversen Nebenerwerbstätigkeiten nach (Urk. 8/22, Urk. 8/38, Urk. 8/52, Urk. 8/55-56, Urk. 8/63). Seit längerem leidet sie an Rücken-, Nieren- und linksseitigen Beinschmerzen. Am 14. Dezember 2001 spürte sie ihr linkes Bein kurzzeitig nicht mehr und stürzte. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 1, Urk. 8/79-80).
Am 3. Februar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Datum auf dem Anmeldeformular falsch, Urk. 8/24, vgl. aber Urk. 2, Urk. 8/45). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), diverse Arzt- und Arbeitgeberberichte ein (Urk. 8/38, Urk. 8/52, Urk. 8/55-56, Urk. 8/63, Urk. 8/81/1, Urk. 8/82-84) und liess die Versicherte rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Urk. 8/79-80). Mit zwei Verfügungen vom 19. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Dauer vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % und ab 1. Januar 2004 - aufgrund der mit der 4. IV-Revision geänderten Rentenabstufungen - eine Dreiviertelsrente gestützt auf denselben Invaliditätsgrad zu (Urk. 3/2 = Urk. 8/5, Urk. 3/3 = Urk. 8/12). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, mit Eingabe vom 11. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung 15. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 16 ATSG (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3. Unbestritten und ausgewiesen sind der medizinische Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1, Urk. 2). Gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. Oktober 2003 leidet die Beschwerdeführerin an einem leichten bis mässigen linksseitigen lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom bei diskreten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und einem leichten linksseitigen cervico-brachialen Beschwerdesyndrom im Sinne einer muskulären Dysbalance (Urk. 8/80). In psychiatrischer Hinsicht bestehen laut dem Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) und eine depressive Störung, leichte Episode (Code F32.0 der ICD-10; Urk. 8/79).
Aus rheumatologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. B.___ für altersangepasste, nicht extrem belastende Tätigkeiten, wie Büroreinigungen etc., nicht rentenberechtigend eingeschränkt (Urk. 8/80). Hingegen führen die psychischen Störungen zu einer Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Raumpflegerin. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beträgt gemäss Ausführungen von Dr. C.___ 40 bis höchstens 50 %. Angepasst sei eine Tätigkeit, wenn sie sitzend ausgeführt werden könne, körperlich nicht belastend sei und die Möglichkeit bestehe, den Arbeitsplatz periodisch zu verlassen. Dem Idealfall entspreche, wenn die Arbeitsleistung auf einen grösseren Zeitraum verteilt werden könne (bei 50 %-Pensum auf 4 bis 6 Stunden; Urk. 8/79).
Auf diese unbestrittenen und nachvollziehbaren Aussagen ist ohne Weiteres abzustellen.
4.
4.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf das im Jahr 2001 insgesamt erzielte Einkommen von Fr. 61'483.-- ab und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/29) ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 65'000.--, was ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden ist.
4.2
4.2.1 Strittig ist einzig die Bemessung des Invalideneinkommens. Die IV-Stelle zog bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heran, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. Dabei stellte sie auf die Tabelle TA7 (S. 53) der LSE 2002 ab (Urk. 7), welche Lohnangaben des privaten und öffentlichen Sektors enthält. Dieses Vorgehen wird nicht bestritten und ist mit der Rechtsprechung vereinbar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 11. November 2004, U 241/04, und in Sachen S. von 18. März 2002, I 559/01). In dieser ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'823.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2002 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, S. 82, Tabelle B9.2), resultiert bei einem Vollpensum ein jährliches Einkommen von Fr. 47'826.--.
Zwischen den Parteien ist die Interpretation der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ strittig. Während die Beschwerdeführerin grundsätzlich von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, nimmt die IV-Stelle eine solche von 50 % an (Urk. 1 S. 5, Urk. 2). Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, denn - wie sogleich zu zeigen sein wird - besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente, selbst wenn von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und mithin von einem Tabellenlohn von Fr. 23'913.-- (50 % von Fr. 47'826.--) ausgegangen wird.
4.2.2 Die IV-Stelle macht geltend, vom errechneten Tabellenlohn seien keine Abzüge vorzunehmen, da diese darin bereits enthalten seien (Urk. 2). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Gesundheitlich beeinträchtigte Personen sind im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern in der Regel lohnmässig benachteiligt und vermögen daher das durchschnittliche Lohnniveau nicht zu erreichen. Sodann können sich weitere persönliche und berufliche Merkmale, wie Alter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, auf die Lohnhöhe auswirken. Die praxisgemäss gewährten Abzüge finden ihre Rechtfertigung darin, dass sie diesen Gegebenheiten Rechnung tragen (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5a). Die Abzüge sind nicht schematisch zu gewähren, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei sind jedoch nicht für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge zu machen und zu addieren, da dadurch Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Insgesamt ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im vorliegenden Fall ist primär wegen der psychischen Einschränkungen ein Abzug zu gewähren, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, während der Präsenzzeit eine konstante Arbeitsleistung zu erbringen. Weiter ist dem fortgeschrittenen Alter sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nur teilzeitlich erwerbstätig sein kann. Zwar geht mit einer Teilzeitanstellung nicht zwingend ein geringerer Verdienst einher. Ausnahmen von dieser Regel bestehen insbesondere in Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark nachgefragt und dementsprechend entlöhnt werden (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Aufgrund der einfachen und repetitiven Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin offen stehen, kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass sie von solchen Nischentätigkeiten profitieren kann. Die sprachlichen Defizite (Urk. 8/81/2 S. 2) und der Ausländerstatus (Urk. 8/58-59) fallen hingegen nicht ins Gewicht, zumal ihre Mitbewerber und Mitbewerberinnen diesbezüglich ähnliche, wenn nicht schlechtere Voraussetzungen mitbringen dürften. Insgesamt erscheint eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 20 % angemessen. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 19'130.--. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 70,6 %. Der Beschwerdeführerin steht somit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine ganze Rente zu.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 ist somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Be-rücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-chen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).