IV.2005.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 24. Januar 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     C.___, geboren 1958, Mutter zweier erwachsener Söhne (Urk. 7/42 S. 2 Ziff. 3), war von 1994 bis 30. September 2001 als Verkäuferin bei A.___ für bedarfsweise Einsätze beschäftigt (Urk. 7/37 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 10) und meldete sich aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch einen Autounfall vom 5. Januar 2001 (vgl. Urk. 7/11/2 S. 2 unten f.) am 4./12. Dezember 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, eventuell Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 7/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/13, Urk. 7/15-16) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/37) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/40) bei und führte Haushaltabklärungen durch (Urk. 7/23, Urk. 7/33).
         Mit Urteil vom 19. Juni 2003 wurde C.___ geschieden (Urk. 7/28). Am 3. November 2003 verfügte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ihr ab 1. November 2003 wegen Erwerbsunfähigkeit von 50 % eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 7/26). Am 23. Juli 2004 wurde ihr von der SUVA eine Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.-- zugesprochen (Urk. 3/3).
         Die IV-Stelle gewährte mit Verfügung vom 8. November 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % ab 1. November 2004 eine Viertelsrente, stellte gleichzeitig fest, dass C.___ ab 5. Januar 2002 eine Viertelsrente zusteht und merkte an, dass die Nachzahlung für die Zeit ab Januar 2002 bis Oktober 2004 erfolge, sobald der Anspruch auf eine Härtefallrente ab Oktober 2003 geklärt und die Verrechnungsansprüche anderer Sozialversicherungen für diesen Zeitraum geprüft worden seien (Urk. 7/5). Die dagegen am 22. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/4/1) wies die IV-Stelle am 16. Dezember 2004 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Januar 2005 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 5. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Mai 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist vorab festzuhalten, dass - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 S. 3837 ff.) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (mit den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG) im hier zu beurteilenden Fall nur insoweit anwendbar sind, als der nach deren Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2004 zu beurteilen ist, wogegen für die davor liegenden Zeiträume die damals jeweils herrschende Rechtslage massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen).
         Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. dazu BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %% Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.7     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).

2.
2.1     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung anwandte, und, daraus folgend, der Invaliditätsgrad.
2.2     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 87 % nachgehen würde (Urk. 7/5/2 S. 1 unten). Die restlichen 13 % würden auf den Aufgabenbereich „Haushalt“ entfallen. Aus ärztlicher Sicht sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar; das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen belaufe sich auf Fr. 20'086.-- pro Jahr. Demnach könne die Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 10'043.-- jährlich erzielen. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 4,5 %, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 44 % führe (Urk. 7/5/2 S. 1 unten f.).
         Grundlage für die Aufteilung in die Teilbereiche „Haushalt“ mit einem Anteil von 13 % und „Erwerbstätigkeit“ mit 87 % bilde die neuerliche Abklärung aufgrund der wegen der Scheidung geänderten Verhältnisse (Urk. 2 S. 3 unten). Die neuerliche Haushaltabklärung sei durch eine langjährige, erfahrene und italienisch sprechende Mitarbeiterin erfolgt. Dieser gegenüber habe sich die Beschwerdeführerin zu Beginn und am Ende des Besuchs dahingehend geäussert, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung sieben Stunden täglich ausserhäuslich tätig wäre. Bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden führe dies zu einem Erwerbsanteil von 87,5 % (Urk. 2 S. 4 oben).
         Es sei anlässlich des Gesprächs vom 14. April 2004 keine Rede gewesen von „voll“ arbeiten, sondern nur von sieben Stunden pro Tag, und Arbeit von fünf Tagen pro Woche (Urk. 7/17). Es handle sich weder um ein Missverständnis noch um einen Irrtum, umso mehr als die Frage der Qualifikation zu Beginn der Abklärung besprochen und am Schluss nochmals wiederholt worden sei.
2.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie seit der Scheidung alleine im Tessin lebe (Urk. 1 S. 3 unten). Dies habe sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt und durch den Rechtsvertreter darauf hinweisen lassen, dass sie voll arbeiten würde, wenn sie den Unfall vom 5. Januar 2001 nicht erlitten hätte (Urk. 1 S. 4 oben). Die Äusserung anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung werde bestritten (Urk. 1 S. 4 Mitte).
         Trotz grosser Familienlasten habe sie bereits früher halbtags gearbeitet (Urk. 1 S. 4 unten). Ferner habe sie ihren Anwalt klar dahingehend instruiert, dass sie ohne Unfall heute ganztags arbeiten würde. Als Folge des Unfalls sei sie schwer angeschlagen und habe Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, welchem Umstand bei der Haushaltsabklärung nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei (Urk. 1 S. 4 unten f.). Allenfalls habe sie die Fragen nicht richtig verstanden und es sei eventuell zu Verwechslungen gekommen (Urk. 1 S. 5 Mitte); fest stehe jedoch, dass sie bei einer formellen Befragung hilflos sei (Urk. 1 S. 6 Mitte). Zudem sei nicht nachgefragt und nicht auf die Diskrepanz mit der vorgängigen anwaltlichen Information hingewiesen worden (Urk. 1 S. 5 unten). Die Haushaltsabklärung sei nicht durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet worden, weshalb sie einer nachträglichen Überprüfung zugänglich sei (Urk. 1 S. 6 Mitte). Im übrigen wäre es nicht verständlich, wenn sie vorgängig ihren Vertreter anders instruieren würde, als sie dies nachträglich der Beschwerdegegnerin kommunizieren würde (Urk. 1 S. 6 unten f.).
         Es sei von einer vollen Berufstätigkeit ohne Unfall auszugehen (Urk. 1 S. 7 Mitte).
3.       Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann auf die eingeholten Arztberichte (Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Urk. 7/13, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 7/15/1 und 7/15/2) sowie von Dr. med. E.___, FMH für Physikalische Medizin FMH, Urk. 7/16/1 und 7/16/2) verwiesen werden. Daraus lässt sich ein erheblicher Spielraum von der Einschätzung, dass keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 7/15/2 S. 2 unten), über eine Erwerbsfähigkeit von 50 % sowohl in angestammter wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit (Urk. 7/13/2 S. s unten) bis zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein könne (Urk. 7/16/2 S. 2 unten), erkennen. In Würdigung des Alters der einzelnen Berichte und der Gesamtsituation hat die Beschwerdegegnerin zu Recht unbestrittenermassen auf den Arztbericht von Dr. B.___ abgestellt und die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger wie behinderungsangepasster Berufstätigkeit auf 50 % eingestuft (Urk. 7/5/2 S. 2 oben).

4.
4.1 Umstritten ist der Grad der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall. Wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung vom 14. April 2004 äusserte (vgl. Urk. 7/23 S. 1 oben), dass sie sieben Stunden pro Tag und fünf Tage pro Woche im Gesundheitsfall arbeiten würde, stellt sich gleichwohl im Rahmen der Qualifikation die Frage, was die Beschwerdeführerin damit gemeint hat. Ein unbesehenes Umrechnen der wörtlichen Aussage würde der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausgewiesenermassen eingeschränkte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfunktionen aufweist (vgl. Urk. 3/6 S. 1 unten), nicht gerecht werden.
4.2     Fest steht, dass die Äusserung seitens der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Darstellung vom 14. April 2004 um die Aussage der ersten Stunde handle (Urk. 7/17 oben), nicht zutrifft. Am 14. April 2004 wurde bereits die zweite Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. Urk. 7/33) und der Anwalt der Beschwerdeführerin hatte bereits am 12. März 2004 erklärt, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall heute voll arbeiten würde (Urk. 7/24 S. 1 unten).
4.3     Unklar erscheint daher insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht irrtümlicherweise davon ausging, dass ein volles Arbeitspensum aus sieben Stunden pro Tag bestehe. Angesichts der unregelmässigen Arbeitstätigkeit in der Vergangenheit (vgl. Urk. 7/37 S. 2, Urk. 7/33 S. 2 Ziff. 2.4) sowie der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 3/6 S. 1 unten) kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der zweiten Haushaltsabklärung vom 14. April 2004 überhaupt bewusst war, aus wie vielen Arbeitsstunden pro Tag ein Vollzeitpensum besteht, da die Kündigung der letzten Arbeitsstelle in jenem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurücklag (Urk. 7/37 S. 1 Ziff. 1).
4.4     Ein Pensum von sieben Stunden täglich macht objektiv betrachtet wenig Sinn, entspricht es doch weder einer gängigen Pensumsaufteilung für alleine lebende Personen noch einem im Arbeitsrecht üblichen, auf 5 % genau fixierten Arbeitspensum.
         Hinzu kommt, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. März 2004, in dessen Vorfeld er wohl mit seiner Klientin ein Instruktionsgespräch aufgrund des inzwischen wegen der Scheidung geänderten Sachverhalts führte, über sämtliche neuen Tatsachen in Kenntnis setzte und insbesondere erwähnte, dass sie heute ohne Invalidität einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 7/24, insbesondere S. 1 unten). Auf S. 2 dieses Schreibens wird weiter explizit darauf hingewiesen, dass die Position „Einschränkung im Haushaltbereich“ fallen gelassen werden könne. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Angaben nicht aufgrund einer entsprechenden Instruktion seitens der Beschwerdeführerin gemacht wurden.
4.5     In Würdigung aller Umstände erscheint es daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf sieben Stunden pro Tag eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. April 2004 hat zum Ausdruck bringen wollen. Dies erscheint nachvollziehbar und es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, welche an einer solchen Darstellung Zweifel aufkommen liessen. Daher ist im folgenden von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige auszugehen.

5.
5.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 86, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle ein Einkommen von Fr. 20'086.-- erzielen würde (Urk. 7/5/2 S. 2 oben). Wie dieser Wert zustande kam, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden, da er weder mit den Angaben im Arbeitgeberbericht (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 20) noch mit den Angaben im IK-Auszug (Urk. 7/40 S. 2) übereinstimmt.
         Gemäss Arbeitgeberbericht hätte die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Jahre 2002 einen Stundenlohn von Fr. 19.45 erzielt (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 16). Betriebsüblich waren dabei 40 Arbeitsstunden pro Woche (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 8), was acht Stunden pro Tag entspricht. Bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen pro Monat entspricht der Stundenlohn von Fr. 19.45 somit einem Monatseinkommen betreffend das Jahr 2002 von Fr. 3'376.50. Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes (vgl. Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 20) führt dies bei voller Arbeitstätigkeit zu einem Valideneinkommen betreffend das Jahr 2002 von gerundet Fr. 43'895.--.
5.3 Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/42 S. 4 Ziff. 6.1) kann für die Bemessung des Invalideneinkommens ausschliesslich von einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 der erwähnten Tabelle ausgegangen werden. Das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 3'820.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 45’840.-- pro Jahr (Fr. 3’820.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 86, Tabelle B 9.2) sowie an das zumutbare Arbeitspensum von 50 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 23’894.-- (Fr. 45’840.-- : 40,0 x 41,7 x 0,5).
5.4 Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der beschränkten Einsatzmöglichkeiten (vgl. Urk. 7/13/1 S. 2 Mitte) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch bei leichten, behinderungsangepassten Arbeiten beeinträchtigt bleibt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Sie hat demzufolge mit reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint ein Abzug von höchstens 10 % gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 21'505.-- (Fr. 23’894.-- x 0,9) festzulegen ist.
5.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 43'895.-- im Jahr 2002 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 21'505.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22’390.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 51 % entspricht.
5.6     Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
         Hinsichtlich des Rentenbeginns stimmen die Parteien darin überein, dass dieser auf Januar 2002 festzulegen ist (vgl. Urk. 1 S. 2 oben und Urk. 7/5/1 unten).
         Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003 gestützt auf den in diesem Zeitpunkt aufgehobenen Art. 18 Abs. 1bis IVG eine Härtefallrente zuzusprechen sei, erübrigt sich angesichts der zu gewährenden halben Invalidenrente.
         Von der Beschwerdegegnerin bleiben einzig allfällige Verrechnungsansprüche anderer Sozialversicherungen zu prüfen.
5.7     Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Januar 2002 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
         Vorliegend erscheint angesichts des Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- als den Umständen angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Dezember 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).