IV.2005.00041
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 17. Januar 2006
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1951, meldete sich am 28. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 13/105 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 13/37-44) - darunter ein MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2001 (Urk. 13/42) - und eine Stellungnahme ihrer Berufsberatung (Urk. 13/90) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/63) ein. Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 13/28, Urk. 13/27, Urk. 13/24) sprach sie dem Versicherten mit Beschluss vom 2. Juli 2002 (Urk. 13/25) und Verfügungen vom 15. November 2002 eine ganze Rente vom 1. Mai 2000 bis 31. Mai 2002 und eine halbe Rente ab 1. Juni 2002 nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 13/16).
1.2 Am 15. Oktober 2002 hatte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 13/23). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 13/35-40) ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 stellte sie fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente, und wies das Erhöhungsbegehren ab (Urk. 13/9).
Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2003 Einsprache (Urk. 13/8), worauf die IV-Stelle ein weiteres, am 21. Juli 2004 erstattetes MEDAS-Gutachten (Urk. 13/33) einholte.
Am 4. Oktober 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die angefochtene Verfügung möglicherweise zu seinen Ungunsten abgeändert werden könnte (reformatio in peius) und dass er seine Einsprache zurückzuziehen könne (Urk. 13/3).
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 nahm der Versicherte Stellung und hielt an seiner Einsprache fest (Urk. 3/10); dieses Schreiben wurde aus ungeklärten Gründen nicht im Dossier des Versicherten elektronisch erfasst (vgl. Urk. 10 S. 2).
Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, hob die laufende Rente vom ersten Tag des übernächsten Monats auf, wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 13/2 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 1).
2.2 Am 23. Februar 2005 erliess die IV-Stelle unter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigte Stellungnahme des Versicherten zur angedrohten reformatio in peius einen neuen Einspracheentscheid (Urk. 11), welcher den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 ersetzte (Urk. 11 S. 2 unten Ziff. 2), mit dem sie die laufende Rente vom ersten Tag des übernächsten Monats aufhob (Urk. 11 S. 2 unten Ziff. 1) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 11 S. 3 oben Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort gleichen Datums beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2005 (Urk. 14) wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) abgewiesen, antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) lic. iur. Max S. Merkli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 4. April 2005 beantragte der Versicherte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm vom 1. Oktober 2002 bis 31. Mai 2003 eine ganze und inskünftig weiterhin die bisherige halbe, zumindest aber eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 16 S. 1 Ziff. 2) und sie sei zu verpflichten, ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (Urk. 16 S. 1 Ziff. 3).
Nachdem die IV-Stelle innert (erstreckter) Frist keine Duplik eingereicht hatte (vgl. Urk. 18-20), wurde am 20. Juni 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Prozessual stellt sich die Situation folgendermassen dar:
1.2 Am 15. November 2002 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Rente von Mai 2000 bis Mai 2002 und eine halbe Rente ab 1. Juni 2002 zugesprochen.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 wurde die laufende halbe Rente bestätigt und das vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2002 gestellte Revisionsgesuch abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nach in Aussicht gestellter reformatio in peius hob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 die laufende Rente auf, wogegen der Beschwerdeführer am 12. Januar 2005 Beschwerde erhob. Da die Beschwerdegegnerin die fristgerecht eingereichte, aber in Verstoss geratene Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hatte, ersetzte sie den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 durch den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005, mit welchem sie wiederum androhungsgemäss die laufende halbe Rente aufhob.
1.3 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.4 Der ursprünglich angefochtene Einspracheentscheid wurde innert der zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzten Frist durch den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 ersetzt, der praxisgemäss als angefochten gilt.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist somit nicht mehr der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005, sondern der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 11), und Streitgegenstand ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Formell stellt sich dabei die Frage, ob eine revisionsweise Aufhebung oder gegenteils eine Erhöhung der zugesprochenen halben Rente gerechtfertigt sei. Materiell ist strittig, welchen Umfang ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2002 hat.
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Aufhebung der ursprünglich zugesprochenen halben Rente damit begründet, dass von einem Valideneinkommen von knapp Fr. 15'000.-- (statt Fr. 65'000.-- wie bei der im Jahr 2002 erfolgten Invaliditätsbemessung) auszugehen sei, so dass bei einem Invalideneinkommen von Fr. 34'916.-- keine Einkommenseinbusse resultiere (Urk. 13/3 S. 3 Ziff. 4.1). Würde von dem im November und Dezember 1998 erzielten Einkommen ausgegangen, betrüge das Valideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 52'715.-- und der Invaliditätsgrad 33 % (Urk. 13/3 S. 3 f. Ziff. 4.2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 64'261.-- im Jahr 2003 auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich eine leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von höchstens 60-65 % und damit ein Invalideneinkommen von höchstens Fr. 31'915.--, womit der Invaliditätsgrad abgerundet 50 % betrage (Urk. 16 S. 4 Mitte). Vom 15. November 2002 bis 14. Februar 2003 habe sich die Arbeitsfähigkeit nur langsam und allmählich auf 50 % erhöht, deshalb sei bereits im Oktober 2002 wieder der Anspruch auf die frühere, per 1. Juni 2002 auf eine halbe reduzierte, ganze Rente entstanden, die per 1. Juni 2003 wiederum zu reduzieren sei (Urk. 16 S. 4 f. Ziff. 6).
3.
3.1 Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken A.___ (MEDAS) vom 22. Oktober 2001, das gestützt auf die Akten und die am 17. September 2001 erfolgte Untersuchung erstattet wurde, wurden folgende - hier gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 13/42 S. 11 Ziff. 5.1):
1. Chronische koronare 3-Ast-Erkrankung mit (unter anderem):
- anamnestisch Status nach Vorderwandinfarkt 1995
- Status nach 4-fachem aortokoronaren Bypass am 7. Februar 2000
- Status nach instabiler Angina pectoris am 19. Juli 2000
- klinisch und elektrisch unauffälliger Fahrradergometrie am 21. Februar 2001
- kardiovaskulären Risikofaktoren
2. Chronisches thorakales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den linken Arm unklarer Ätiologie
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem genannt: hochgradiger Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, Status nach Verkehrsunfall am 13. März 1988, chronische Spannungskopfschmerzen, akzentuierte Persönlichkeit (Urk. 13/42 S. 11 Ziff. 5.2).
Im angestammten Beruf als Chauffeur oder in einer administrativen Tätigkeit im Gastgewerbe bestehe eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit, als Chauffeur allerdings nur bei - vom Beschwerdeführer zur Zeit abgelehnten (Urk. 13/42 S. 12 Ziff. 6.1.1) - Behandlung des Schlafapnoesyndroms (Urk. 13/42 S. 12 Ziff. 6.1.2). Dies gelte ab Datum der Begutachtung (Urk. 13/42 S. 12 Ziff. 6.1.3), mithin ab Oktober 2001.
Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Vornüberneigen oder Heben von Gewichten von mehr als 10 kg sei der Beschwerdeführer als zumindest 75 % arbeitsfähig zu betrachten. Für schwere körperliche Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/42 S. 12 Ziff. 6.1.4).
3.2 Vom 24. September bis 1. Oktober 2001 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie B.___ hospitalisiert. Gemäss Schreiben vom 21. März 2002 (Urk. 13/40) belief sich die psychiatrische Beurteilung auf Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen (Strafverfolgung; ICD-10 Z65.3), Vortäuschen einer Krankheit aus offensichtlicher Motivation (ICD-10 Z76.5) und vorsätzliche Selbstbeschädigung durch die Verweigerung der Einnahme lebenswichtiger Medikamente (ICD-10 X84).
3.3 Dr. med. C.___, leitender Arzt der Medizinischen Klinik, Spital D.___, der den Beschwerdeführer seit Januar 2000 behandelte (Urk. 13/39/1 S. 2 lit. D1), attestierte am 24. März 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Chauffeur (Urk. 13/39/1 S. 1 lit. B), die er als behinderungsangepasst erachtete (Urk. 13/39/2 S. 2). In seinem Bericht vom 26. April 2002 diagnostizierte er eine seit 1988 bestehende koronare Herzerkrankung und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Urk. 13/39/3 S. 1 lit. A) und befürwortete eine 50%ige Rente (Urk. 13/39/3 S. 2 unten).
3.4 Vom 19. bis 25. Oktober 2002 war der Beschwerdeführer in der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals E.___ (E.___) hospitalisiert. In deren Bericht vom 23. Oktober 2002 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 13/37 S. 1 Mitte):
1. Psychosoziale Belastungssituation (Malcompliance bezüglich Insulinspritzen)
2. Koronare und hypertensive Herzkrankheit
3. Diabetes mellitus Typ 2
4. Synkope ungeklärter Ätiologie Oktober 2002
5. Verdacht auf aktivierte AC-Gelenksarthrose
6. bekanntes Schlafapnoesyndrom
In der Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut, sich die erforderlichen Insulinspritzen zu applizieren, worauf er notfallmässig noch einmal eingewiesen worden sei und die Medikation auf orale Antidiabetika umgestellt worden sei; es sei aber davon auszugehen, dass die Blutzuckerwerte zu Hause wieder noch oben entgleisen würden (Urk. 13/37 S. 1 unten). Ein psychiatrisches Konsilium habe den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung unter aktuell psychosozialer Belastung ergeben (Urk. 13/37 S. 2 oben). Es wurde ein Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Oktober bis 14. November 2002 attestiert (Urk. 13/37 Beiblatt = Urk. 13/20).
3.5 In ihrem Bericht vom 3. März 2003 stellten die Ärztinnen der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals F.___ (F.___) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/35/3 S. 1 lit. A):
- Koronare und hypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose 1995)
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung bei psychosozialer Belastung
- AC-Gelenksarthrose links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1995), arterielle Hypertonie, Adipositas, leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (Urk. 13/35/3 S. 1 lit. A).
Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe von Februar 2000 bis April 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Mai bis Oktober 2002 eine solche von 30 % und ab November 2002 wieder eine solche von 100 % bestanden (Urk. 13/35/3 S. 1 lit. B).
Aufgrund der schweren koronaren Herzkrankheit könne der Beschwerdeführer keine stärkeren körperlichen Anstrengungen ausführen. Somit sei auch eine Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Bankenkurier unmöglich. Hingegen seien ihm körperlich nicht anstrengende Berufe, zum Beispiel in einem Büro, wo er insbesondere auch nicht der Kälte (welche bei ihm pektanginöse Beschwerden auslöse) ausgesetzt sei, durchaus zuzumuten. Allerdings bestünde dabei aufgrund des psychischen Zustands nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei dies noch spezialärztlich beurteilt werden sollte (Urk. 13/35/3 S. 2 f.).
3.6 Vom 14. bis 16. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer abermals in der MEDAS A.___ untersucht, worauf am 21. Juli 2004 das entsprechende Gutachten (Urk. 13/33) erstattet wurde. Es wurden folgende - hier gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 13/33 S. 12 Ziff. 5.1):
1. Koronare und hypertensive Herzkrankheit mit (unter anderem):
- Status nach 4-fachem aortokoronaren Bypass Februar 2000
- Risikofaktoren
2. Periarthropathia humeroscapularis tendopathica (PHS) links
3. Thorakales Schmerzsyndrom
4. Diabetes mellitus Typ 2
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem genannt: Arterielle Hypertonie, Adipositas, akzentuierte Persönlichkeitszüge, Status nach Verkehrsunfall am 13. März 1988, intermittierend thorakale Schmerzen unklarer Ätiologie mit Ausstrahlung in den linken Arm, episodische Spannungskopfschmerzen (Urk. 13/33 S. 12 Ziff. 5.2).
In diversen Berichten werde auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen. Zur Provokation von somatischen Abklärungen/Hospitalisation mit dem Ziel, eine bevorstehende Inhaftierung abzuwenden, sei der Beschwerdeführer im September 2001 wegen Verweigerung der Medikamente in der Klinik B.___ hospitalisiert gewesen, wegen offensichtlicher Vortäuschung jedoch nach kurzer Zeit wieder entlassen worden, nachdem er auf der Abteilung gesellig gewesen sei und sich keinerlei Zeichen einer Psychopathologie, insbesondere keine Zeichen einer Depression oder Selbstgefährdung gefunden hätten. In diesem Zusammenhang sei die Einschätzung der Medizinischen Poliklinik des F.___ vom 3. März 2003 mit Vorbehalt zu interpretieren und könne aus heutiger Sicht nicht geteilt werden (Urk. 13/33 S. 13 Mitte Ziff. 6.1.1).
Aus psychiatrischer Sicht würden in der aktuellen Situation keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen gestellt. Es lägen zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge vor; der Beschwerdeführer zeige eine gewisse Fabulierkunst und bestätige seine Selbsteinschätzung eines guten Kommunikators, was natürlich keine Krankheit sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verneinen (Urk. 13/33 S. 13 unten).
Unter Einbezug des Berichts von Dr. C.___ vom 24. März 2002, der Hospitalisation im E.___ vom Oktober 2002, des Berichts der Medizinischen Poliklinik des F.___ vom 19. Februar 2004 und der neu festgestellten PHS wurde festgehalten, dass gesamthaft weder rheumatologisch, noch neurologisch noch psychiatrisch von einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Die Einschränkung ergebe sich aus kardiologischer Sicht (Urk. 13/33 S. 15 unten).
Für eine körperlich schwere Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich maximal intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 75 %. Es werde davon ausgegangen, dass eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nicht belegt sei. Allerdings sei seit der letzten Begutachtung eine genauere Differenzierung zwischen mittelschwerer und leichter Tätigkeit vorzunehmen (Urk. 13/33 S. 16 oben).
Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kurier betrage ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung 0 %, falls es sich dabei um eine schwere Arbeit handle, 50 %, falls es sich dabei um eine maximal intermittierend mittelschwere Arbeit handle, und 75 %, sofern es sich dabei um eine leichte Tätigkeit handle (Urk. 13/33 S. 16 Ziff. 6.1.2-3).
4.
4.1 Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand - wie vom Beschwerdeführer mit Erhöhungsgesuch vom 15. Oktober 2002 geltend gemacht (Urk. 13/23) - zwischen dem Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 15. November 2002) und dem Zeitpunkt der gesuchsabweisenden Verfügung (26. Juni 2003) beziehungsweise des rentenaufhebenden Einspracheentscheids vom 23. Februar 2005 (Urk. 11) verschlechtert hat, ist gestützt auf die MEDAS-Gutachten vom Oktober 2001 und vom Juli 2004 zu beantworten.
Beide Gutachten erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.6) und das Gutachten vom Juli 2004 befasste sich mit einlässlicher Begründung explizit mit der hier entscheidenden Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.
4.2 In Kenntnis und Würdigung der Berichte über die zwischenzeitlich erfolgten Untersuchungen und Behandlungen des Beschwerdeführers kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine Einschränkung: Für eine körperlich maximal intermittierend mittelschwere Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % und für eine körperlich leichte Tätigkeit 75 %. Diese Beurteilung fiel hinsichtlich körperlich mittelschwerer Tätigkeiten etwas zurückhaltender und hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten deckungsgleich aus wie die Beurteilung im Oktober 2001. Die Gutachter hielten dementsprechend ausdrücklich fest, eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung sei nicht belegt.
4.3 Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde im Gutachten vom Oktober 2001 mit 75 % für die Tätigkeit als Chauffeur oder in einer administrativen Tätigkeit veranschlagt. Im Gutachten vom Juli 2004 wurde nach der damit verbundenen Belastung differenziert (0 % für schwere, 50 % für maximal intermittierend mittelschwere und 75 % für leichte Tätigkeiten), ohne dass eine Zuordnung erfolgte. Nachdem den Akten keine gegenteiligen schlüssigen Hinweise zu entnehmen sind, ist die angestammte Tätigkeit des - seit 1. August 2001 nicht mehr erwerbstätigen (vgl. Urk. 13/60) - Beschwerdeführers als Chauffeur unverändert als leichte Tätigkeit, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 75 %, zu beurteilen. Die im Herbst 2002 vorübergehend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit dauerte nur wenige Wochen und basierte einzig auf den ebenso vorübergehenden Problemen, die sich mit der mangelhaften Bewältigung des Diabetes durch den Beschwerdeführer ergeben hatten. Auf die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % kann nicht abgestellt werden, beschränkte sich dieser doch - wie aus der Empfehlung einer halben Rente deutlich wird - nicht auf eine objektivierende Beurteilung, sondern äusserte sich aus der spezifischen Optik des behandelnden Arztes (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 2b/cc). Die von den Ärztinnen der Medizinischen Poliklinik des F.___ am 3. März 2003 veranschlagte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % sodann wurde ausdrücklich mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers begründet; dass diese Einschätzung nicht zu überzeugen vermag, wurde im MEDAS-Gutachten vom Juli 2004 eingehend dargelegt (vgl. Urk. 13/33 S. 13). Zudem basierte ihre Annahme, die Tätigkeit als Kurierfahrer sei mit stärkeren körperlichen Anstrengungen verbunden und dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ausschliesslich auf dessen eigenen und nicht weiter überprüfbaren Angaben (vgl. Urk. 13/35/3 S. 2 Ziff. 3); unter objektiven Gesichtspunkten erscheint sie wenig nachvollziehbar.
4.4 Somit bleibt festzuhalten, dass in Würdigung aller medizinischen Beurteilungen und primär gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Juli 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagen- und später Kurierfahrer ist mit Ausnahme der Diabetes-bedingten Episode im Herbst 2002 durchgehend mit 75 % zu veranschlagen, ebenso die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit in jeder körperlich leichten Tätigkeit.
5.
5.1 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
5.2 Gemäss seinen Angaben in einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 1989 absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Autoservicemann (1968/70) und war seit 1975 als Berufschauffeur tätig, bis 1987 als Selbständigerwerbender und von November 1987 bis Oktober 1988 als Angestellter (Urk. 12/68 Ziff. 18-19). Eine berufliche Abklärung im Jahr 1990 führte zum Schluss, er wolle seinen weiteren Berufsweg selbständig gestalten (Urk. 12/66). Im Scheidungsurteil vom 23. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer als Kaufmann bezeichnet (Urk. 12/79 S. 1 unten).
Gemäss seinen Angaben in der Anmeldung im Jahr 2000 weilte der Beschwerdeführer von August 1990 bis Oktober 1998 im Ausland (Urk. 13/105 Ziff. 4.1) und war von November 1998 bis Mai 1999 als angestellter Lastwagenchauffeur tätig (Urk. 13/105 Ziff. 6.3.1).
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. Juli 2000 (IK-Auszug; Urk. 12/63) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 1988 bei verschiedenen Arbeitgebern folgende Einkommen: Fr. 3'736.-- (Januar bis Mai), Fr. 18'212.-- (Januar bis September), Fr. 905.-- (September bis Oktober), Fr. 1'850.-- (September), Fr. 780.-- (Oktober bis November), Fr. 3'929.-- (Oktober bis Dezember), Fr. 845.-- (November), Fr. 516.-- (Dezember); ferner sind Fr. 3'000.-- als Nichterwerbstätiger und weitere Fr. 2'080.-- eingetragen.
Im Jahr 1989 erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkommen: Fr. 4'761.-- (Januar), Fr. 4'804.-- (Februar bis August), Fr. 161.-- (April), Fr. 2'001.-- (Juni bis August); ferner sind Fr. 3'000.-- als Nichterwerbstätiger eingetragen.
Im Jahr 1990 erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkommen: Fr. 3'277.-- (Februar bis März), Fr. 6'131.-- (Mai bis Dezember), Fr. 129.-- (Juni), Fr. 528.-- (August).
Im Jahr 1991 wurden Fr. 322.-- (Januar) eingetragen; der Eintrag als Nichterwerbstätiger (Fr. 3'208.--) wurde storniert.
Im Jahr 1992 findet sich einzig ein Eintrag als Nichterwerbstätiger (Fr. 1'782.--).
Der nächstfolgende Eintrag belegt ein Einkommen von einer Personalvermittlungsfirma für November und Dezember 1998 von Fr. 950.--. Für das Jahr 1999 finden sich zwei Einträge, Juli (Fr. 299.--) und August (Fr. 697.--).
Im IK-Auszug vom 22. Januar 2004 (Urk. 17/4a) finden sich die bereits erwähnten Einträge sowie zusätzlich von der Firma G.___ abgerechnete Einkommen für November bis Dezember 1998 (Fr. 6'500.--) und für Januar bis Juni 1999 (Fr. 26'000.--).
Seitens der Firma G.___ wurde kein Arbeitgeberfragebogen ausgefüllt, sondern am 7. Oktober 2000 mit der Begründung, man habe mit dem Beschwerdeführer nur Probleme gehabt, auf das ihn unterstützende Sozialamt verwiesen (Urk. 12/62). Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer sodann eine Netto-Lohnabrechnung für Dezember 1998 (Fr. 4'000.--) und für Januar 1999 (Fr. 4'500.--) sowie einen Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 1998 per 1. Januar 1999 mit einem Monatsgehalt von brutto Fr. 5'000.-- (x 12) ein (Urk. 17/2, Urk. 17/3a-3b).
In der zur Ermittlung der Rentenhöhe erstellten Acor-Berechnung (Urk. 17/5) bewegen sich die jährlichen Einkommen des Beschwerdeführers zwischen Fr. 14'103.-- und Fr. 18'100.-- (1972-1974), zwischen Fr. 661.-- und Fr. 4'761.-- (1975-1978) sowie zwischen Fr. 6'549.- und Fr. 28'420.-- (1978-1990). Wie bereits aus dem IK-Auszug vom Januar 2004 ersichtlich, betrug das Einkommen 1998 sodann gesamthaft Fr. 7'450.-- und 1999 Fr. 27'309.-- (Urk. 17/5 S. 4). Als massgebendes durchschnittliches (aufgewertetes) Jahreseinkommen resultierte der Betrag von Fr. 15'595.-- (Urk. 17/5 S. 5 unten).
5.3 Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers präsentiert sich, soweit sie die Schweiz betraf und damit im IK-Auszug ihren Niederschlag gefunden hat, als ausgesprochen wechselhaft. Die letzte registrierte und im statistischen Normbereich entlöhnte Tätigkeit von Ende 1998 bis knapp Mitte 1999, die als solche jedoch auch nur wenige Monate dauerte, erscheint verglichen mit sämtlichen Vorjahren als eigentliche Ausnahmeerscheinung. Die letzte allenfalls vergleichbare Anstellung datiert von Januar bis September 1988. Seither erzielte der Beschwerdeführer durchwegs geringere Summen in stets unterjährigen, teilweise nur einen Monat umfassenden Beschäftigungsverhältnissen, während er zuvor als Selbständigerwerbender ebenfalls äusserst bescheidene Einkommen abgerechnet hatte. Das in der Acor-Berechnung ermittelte aufgewertete jährliche Durchschnittseinkommen von Fr. 15'595.-- gibt diesen Sachverhalt zusammengefasst anschaulich wieder.
Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sein Erwerbsleben auf diese Weise gestaltet hat, ist hier nicht zu beurteilen, ebenso wenig die Frage, ob die IK-Auszüge ein vollständiges Bild seiner Erwerbssituation vermitteln, denn angesichts der Parallelisierung der abgerechneten Einkommen und der für die Invaliditätsbemessung massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Zürich 1997, S. 200) muss vorliegend auf die Einkommen abgestellt werden, welche die Arbeitgeber des Beschwerdeführers abgerechnet haben beziehungsweise auf denen er als Selbständigerwerbender Beiträge entrichtet hat.
In Würdigung aller Umstände ist festzuhalten, dass das Valideneinkommen als hypothetischer Ausdruck dessen, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung als Einkommen erzielt hätte, nicht gestützt auf das in den Monaten der Anstellung bei der Firma G.___ erzielte Einkommen ermittelt werden kann, da es sich dabei offensichtlich um eine in der ganzen bisherigen Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers äusserst seltene Ausnahme gehandelt hat. Als überwiegend wahrscheinlich ist vielmehr - mit der Beschwerdegegnerin - davon auszugehen, dass der mittlerweile rund 50-jährige Beschwerdeführer auch in Zukunft ein Einkommen in der Grössenordnung des in den letzten annähernd drei Jahrzehnten (aufgerechneten) Durchschnittseinkommens von zirka Fr. 16'000.-- pro Jahr erzielt hätte. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen einzusetzen.
5.4 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens ist von der ärztlichen Zumutbarkeitsumschreibung auszugehen, wonach für körperlich leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht (vorstehend Erw. 4.4). Sodann sind die Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik heranzuziehen, zumal der Beschwerdeführer seit August 2001 nicht mehr erwerbstätig ist.
Den Leiden des Beschwerdeführers wird mit der Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten und mit der um 25 % verminderten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. In diesem Rahmen stehen dem Beschwerdeführer alle geeigneten Tätigkeiten offen, so dass auf den von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten Monatslohn abzustellen ist, der im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- betrug (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), mithin im Jahr und an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 86, Tab. B 9.2) angepasst Fr. 57'008.-- (Fr. 4'557.-- x 12 : 40,0 x 41,7).
Die Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten von Männern mit Teilzeitpensen zwischen 75 % und 89 % liegen rund 5 % unter dem Durchschnitt (LSE 2002, S. 28, Tab. T8*, Niveau 4). Wenn mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen wird (vgl. Urk. 13/3 S. 3 Ziff. 4.1), so wird damit insbesondere der Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten noch einmal Rechnung getragen.
Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 75 % und eines Abzugs von 15 % resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 36'343.-- (Fr. 57'008.-- x 0,75 x 0,85).
5.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von rund Fr. 16'000.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 36'343.-- ergibt keine Einkommenseinbusse und somit keinen Invaliditätsgrad.
Selbst bei der - wie dargelegt nicht gerechtfertigten - Annahme eines weit höheren Valideneinkommens von bis zu Fr. 60'000.-- im Jahr 2002 würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht.
5.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass im Vergleich zur ursprünglichen Leistungszusprache im November 2002 keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. Vielmehr bestand schon im damaligen Zeitpunkt kein Rentenanspruch, so dass sich die frühere Rentenzusprache als offensichtlich unrichtig erweist. Da bei Dauerleistungen wie der vorliegenden die zusätzlich vorausgesetzte Erheblichkeit praxisgemäss gegeben ist, ist die Änderung der früheren fehlerhaften Leistungszusprache mittels der am 23. Februar 2005 erfolgten Rentenaufhebung rechtens.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 ist somit den Rentenanspruch betreffend zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Im Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 war der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit verneint worden (Urk. 2). Dieser Einspracheentscheid wurde, da auf der irrigen Annahme beruhend, der Beschwerdeführer habe zur angedrohten reformatio innert Frist keine Stellung genommen, durch den neuen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 aufgehoben (Urk. 11 S. 2 unten Ziff. 2). Zum Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wurden in diesem Einspracheentscheid keine Ausführungen gemacht und es wurde dementsprechend darüber nicht entschieden.
Auf diesen Punkt bezogen ist deshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie darüber entscheide.
7. Mit Honorarnote vom 1. Dezember 2005 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 86.10 geltend (Urk. 22/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1'967.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Der anwaltlich vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die in Würdigung der Umstände auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, womit sich die von der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Fr. 1’467.55 beläuft.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren prüfe und darüber entscheide.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, wird mit Fr. 1'467.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).