IV.2005.00042
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 18. Oktober 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene B.___ besuchte im Kosovo die Grundschule und reiste 1979 in die Schweiz ein (Urk. 7/29 und Urk. 7/32). Sie arbeitete ab 1986 als Spetterin in einem Teilzeitpensum bei K.___ in "___", bis ihr infolge eines Unfalles vom 23. Juni 2000 und nach einem missglückten Arbeitsversuch am 15. Januar 2001 per Ende Juni 2001 gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/29 S. 2 Ziffer 2 und Urk. 7/31).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 mangels körperlicher Unfallfolgen und fehlender Adäquanz zwischen allfälligen psychischen Störungen und dem erlittenen Unfall rückwirkend per 15. Februar 2001 ihre Leistungen ein. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 27. Dezember 2002 abgewiesen, worauf dieser unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 7/35 und Urk. 9).
Die Versicherte hatte sich am 15. Oktober 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet (Urk. 7/37). Darauf holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 12. Juli 2001 an die SUVA (Urk. 7/17) und vom 22. März 2003 (Urk. 7/15) und von C.___, Praktische Ärztin, "___", vom 13. bzw. 15. Mai 2002 (Urk. 7/16) und vom 27. Februar 2004 (Urk. 7/14) sowie den Arbeitgeberbericht vom 14. Januar 2002 (Urk. 7/31) ein. Des Weiteren veranlasste sie die Erstellung des Berichts "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (nachfolgend: Haushaltsabklärungsbericht) vom 2. Oktober 2002 (Urk. 7/29) und zog die SUVA-Akten bei (Urk. 11/35). Mit Verfügung vom 18. März 2004 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/10), wogegen B.___ mit Eingabe vom 7. April 2004 Einsprache (Urk. 7/8) erheben und diese mit Schreiben vom 18. Mai 2004 ergänzen liess (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 26. November 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2004 liess B.___ durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger mit Eingabe vom 12. Januar 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente auf der Basis eines 40 % übersteigenden IV-Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin interdisziplinär abzuklären. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Februar 2005 (Urk. 8) für geschlossen erklärt wurde.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ist der Versicherungsträger verpflichtet, sich mit den Vorbringen der Partei auseinander zu setzen, um dem Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör Genüge zu tun. Dies schliesst etwa aus, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 5). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Die Begründung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 1705 f.).
1.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 12. Januar 2005 (Urk. 1 S. 7) die Rüge vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe sich nur oberflächlich und kursorisch mit ihren in der Einsprache vom 7. April 2004, beziehungsweise in deren Ergänzung vom 18. Mai 2004 vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat in der Einsprache vom 7. April 2004 beziehungsweise 18. Mai 2004 (Urk. 7/5, vgl. auch Urk. 7/8) im Wesentlichen folgende Argumente anführen lassen: Die Beschwerdegegnerin sei aktenwidrig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und zudem bei der Festlegung des Validen- und des Invalideneinkommen von falschen Zahlen ausgegangen. Ferner sei die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen im Aufgabenbereich überstrapaziert worden (vgl. Urk. 7/5 und Urk. 1)
Aus dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2005 ist jedoch ersichtlich, dass die Argumente der Beschwerdeführerin ausführlich erwogen wurden. Die Beschwerdegegnerin hat objektiv nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie sich auf Arztberichte und nicht auf Arztzeugnisse stützt, weshalb sie auf den Arztbericht von med. pract. C.___ abgestellt hat, wieso sie die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Arbeit zu 50 % arbeitsfähig erachtete und weshalb sie sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von je Fr. 3'000.-- ausgegangen war. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass med. pract. C.___ bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt habe. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin den invalidenrechtlichen Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeitsfähigkeit dargelegt. Ebenso hat sie sich mit der gerügten Schadenminderungspflicht detailliert auseinandergesetzt und die Gründe für ihren diesbezüglich Entscheid der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter nachvollziehbar erörtert. Dadurch war es der Beschwerdeführerin möglich, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an das Gericht weiterzuziehen. Zu betonen ist, dass eine unterschiedlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen, weshalb diese Rüge fehlschlägt.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am 15. Oktober 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.). Für den Verfahrensausgang ist das In-Kraft-Treten des ATSG indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die darin enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffe und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob er für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, weshalb zur Bemessung ihres Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung gelangt.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihres angefochtenen Einspracheentscheides geltend, dass med. pract. C.___ entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sämtliche gesundheitlich bedingten Einschränkungen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben, gesamthaft gewürdigt habe. Die Schadenminderungspflicht sei ein allgemein gültiger Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, weshalb es den mit der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt zusammenlebenden Familienangehörigen (Ehemann und drei erwachsene Kinder) zumutbar sei, die Beschwerdeführerin in dem Ausmass zu entlasten, wie es ein vernünftiger Angehöriger täte, wenn keine Entschädigung zu erwarten wäre (Urk. 7/1).
3.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber in der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2005 (Urk. 1) rügen, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer MEDAS hätte abklären lassen müssen und dass der Einschränkungsgrad nicht nur bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auch in ihrem Aufgabenbereich unrichtig festgelegt worden sei.
4.
4.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die SUVA vom 12. Juli 2001 bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit Symptomausweitung (ICS-10 F54) nach Arbeitsunfall. Er führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Eigeninitiative oder Versuche zeige, auf therapeutische Vorschläge einzugehen. Aufgrund der geringen Ressourcen, der rigiden Einstellung und der passiven Erwartungshaltung sowie der ungünstigen familiären Konstellation sei diese kaum für ein aktives Engagement hinsichtlich der Umsetzung von Bewältigungsstrategien zu motivieren. Insgesamt zeige sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein ungünstiges Bild (Urk. 7/17).
Im Schreiben vom 22. März 2003 von Dr. A.___ an die Beschwerdegegnerin erklärte dieser lediglich, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2000 bis 28. März 2001 bei ihm in Behandlung gewesen sei, und dass aufgrund der vorhandenen Konstellation die Fortsetzung der Therapie keine Erfolgsaussichten mehr gehabt habe (Urk. 7/15).
4.2 Med. pract. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2002 (Urk. 7/16) eine depressive Verstimmung, chronische Kopfschmerzen und eine chronische Cervicalgie nach Sturz. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte med. pract. C.___ der Beschwerdeführerin ab 23. Juni 2000 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 13. Mai 2002 berichtete sie ferner, dass das Konzentrationsvermögen und das Auffassungsvermögen eingeschränkt seien, letzteres insbesondere wegen der Sprache. Med. pract. C.___ führte dazu zudem aus, dass ihr die Beschwerdeführerin apathisch vorkomme, dass diese wenig Reaktion zeige und nur leicht lächle. Insbesondere habe sie sich in der Schweiz nicht angepasst. Weiter erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin eventuell später in ihrer bisherigen Berufstätigkeit halbtags arbeitsfähig sei, und dass insbesondere eine leichte Putzarbeit möglich sein sollte. Eine schwere Arbeit als Putzfrau sei der Beschwerdeführerin nicht [mehr] möglich, und wegen der Antriebslosigkeit sei sie eventuell zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/14). Am 27. Mai 2002 bestätigte med. pract. C.___ telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin als Putzfrau zu 100 % und in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/13). Des Weiteren erklärte med. pract. C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in psychiatrischer Therapie und bei einem Homöopathen in Behandlung sei, die Namen der Ärzte aber nicht nennen wolle (Urk. 7/13).
Im Arztbericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 7/14) erklärte med. pract. C.___ aufgrund einer erneuten Untersuchung am 24. Februar 2004, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Entsprechend füllte sie diesen Arztbericht mit geringfügigen Abweichungen im Wesentlichen identisch mit ihrem Bericht vom 13. Mai 2002 aus.
4.3 Bei den beigezogenen SUVA-Akten (Urk. 7/35) finden sich ein von der Versicherungskasse der Stadt Zürich in Auftrag gegebenes vertrauensärztliches Gutachten vom 17. Mai 2001 von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, "___", ein Arztbericht vom 9. Mai 2001 von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie, SUVA Zürich, ein Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 23. November 2000 sowie ein Arztbericht von Dr. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, "___", vom 12. September 2000 und schliesslich ein Schreiben vom 7. September 2000 von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, "___".
4.3.1 Dr. D.___ stellte selber keine Diagnosen, sondern verwies in erster Linie auf jene der Rehaklinik G.___ (siehe Erw. 4.3.3). Zusammenfassend führte er dazu aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach einem geringfügigen Unfall mit Sturz Veränderungen des Zentralnervensystems und Verletzungen ausgeschlossen und auch keine ossären Läsionen nachgewiesen werden konnten. Trotzdem weite sich das Leiden der Beschwerdeführerin aus. Somit stehe die auffällige psychische Situation im Vordergrund, weshalb ohne Zweifel von einer Anpassungsstörung auszugehen sei, welche immer mehr depressive Formen annehme und durch das zunehmend regressive Verhalten der Beschwerdeführerin massiv verstärkt werde. Vor allem durch die Passivität der Beschwerdeführerin, welche von der ganzen Familie unterstützt werde, würden sich alle übrigen Symptome ausweiten: Die Schwindel-Gefühle nähmen zu, ebenso die Muskelbeschwerden und im zunehmendem Masse die Sehnen-Ansatz-Schmerzen. Möglicherweise entwickle sich hier das Bild eines Fibromyalgie-Syndroms. Im jetzigen Zeitpunkt sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit schlechter Zukunftsprognose auszugehen. Wichtigste therapeutische Option sei wohl eine konsequente psychotherapeutische Führung beim Versuch, die Beschwerdeführerin zu aktivieren (Urk. 7/35).
4.3.2 Aufgrund seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Mai 2001 erklärte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 9. Mai 2001, per 15. Januar 2001 habe er die Beschwerdeführerin unfallbedingt zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben, diese habe jedoch bereits nach einer halben Stunde den darauf eingeleiteten Arbeitsversuch wieder abgebrochen. Dr. E.___ betonte, es sei unnötig zu sagen, dass dies auf Grund der somatischen Befunde nicht zu erklären sei. Darauf sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, 50 % zu Lasten des Unfalls und 50 % zu Lasten der Krankheit (Urk. 7/35).
4.3.3 Im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 23. November 2000 wurden folgende funktionelle Diagnosen und Probleme beschrieben: "HWS-Syndrom im Sinne eines ausgedehnten, diffusen Weichteilschmerzsyndroms des Nacken- und Schultergürtels, rechtsbetont, mit Kopfschmerzen, ohne neurologische Ausfälle und ohne nennenswerte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei Status nach Treppensturz und Anpassungsstörung (gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten reaktiv auf den Unfall) und Aspekte einer Symptomausweitung; Periarthropathie der rechten Schulter im Sinne einer leichten Impingementsymptomatik; leichtes Lumbovertebralsyndrom begleitet von diffusen Weichteilschmerzen des Beckengürtels." Insbesondere wurde am 25. Oktober 2000 auch ein psychosomatisches Konsilium von Dr. med. H.___ durchgeführt. Dazu wurde ausgeführt, dass aufgrund des passiven Schmerzproblemverhaltens und des regressiven Verhaltens als auch des sozialen Rückzugs die Prognose eher ungünstig sei, wobei das soziale Umfeld die regressiven Tendenzen noch verstärke. Zusammenfassend erklärten die Gutachter der Rehaklinik G.___, dass die Arbeitsfähigkeit mehrheitlich durch die psychiatrische Diagnose eingeschränkt sei. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Unfallfolgen könne nur medizinisch-theoretisch geschätzt werden. Die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst im Pensum von 15 Wochenstunden sei - rein aufgrund der somatischen Unfallfolgen - zumutbar. Abschliessend attestierten die begutachtenden Ärzte unter Hinweis auf vorgenannte Ausführungen der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/35).
4.3.4 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 12. September 2000 chronifizierte posttraumatische Hinterkopfschmerzen und Nackenschulterschmerzen rechts bei Status nach Hinterkopfprellung mit Commotio cerebri und wahrscheinlichem Anteflexionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine reaktive Depression mit erheblichen Aggravationen. Zum psychischen Befund führte Dr. F___ aus, dass die Beschwerdeführerin ein demonstrativ leidendes Verhalten und eine offensichtliche depressive Verstimmung gezeigt habe. Insbesondere sei sie bei der Untersuchung unkooperativ gewesen und habe dauernd an ihrem rechten Oberarm herumgedrückt, weil sie dort Schmerzen habe. Im Rahmen des neurologischen Befundes wurde eine leicht eingeschränkte Kopfbeweglichkeit festgestellt, die Hirnnerven waren unauffällig. Insbesondere waren die Sehnervenpupillen scharf begrenzt, und es konnte diesbezüglich einzig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Augen unruhig hin- und herbewegte. Dr. F.___ konnte auch keine zentralen oder peripheren Paresen feststellen, jedoch habe die Beschwerdeführerin einen demonstrativ mühsamen Gang, als ob sie 100 Jahre alt wäre, gezeigt. Die Diadochokinese war verlangsamt und FNV (Führen der Zeigefingerspitze an die Nasenspitze bei geschlossenen Augen) und KHV (Knie-Hacken-Versuch) waren zielsicher trotz Aggravation. Der Strich- und Blindgang konnte nicht objektiv beurteilt werden (Urk. 7/35).
4.3.5 Dr. I.___ erklärte in seinem Schreiben vom 7. September 2000, dass aufgrund des Schädel-CT's ein normaler Befund festgestellt worden sei, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für eine intracraniale Blutung gezeigt und es sei keine Raumforderung nachweisbar gewesen (Urk. 7/35).
5. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist somit einerseits festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits ab 2000/2001 keine somatischen Befunde (mehr) vorlagen, welche die von ihr dargestellten Beschwerden hätten erklären können. Deshalb schlossen sämtliche Ärzte und Ärztinnen einhellig auf eine psychische Ursache der Beschwerden.
Andererseits ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. November 2004 (Urk. 2) sämtliche ärztlichen Berichte - mit Ausnahme der zwei Arztberichte von med. pract. C.___ - veraltet waren, da sie aus den Jahren 2000 und 2001 stammen. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. A.___ vom 22. März 2003 (Urk. 7/15), welchem keine erneute Untersuchung voranging, und worin Dr. A.___ einzig auf seinen Berichte von 2001 an die SUVA (Urk. 7/17) hinwies. Med. pract. C.___ reichte zwar einen aktuelleren Arztbericht vom 27. Februar 2004 ein (Urk. 7/14), der sich auch auf eine erneute Untersuchung stützte, doch genügt dieser nicht den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht. So hatte bereits ihr Arztbericht vom 15. Mai 2002 (Urk. 7/16) Fragen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgeworfen, welche damals zwar auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin geklärt werden konnten, doch machte med. pract. C.___ im Arztbericht vom 27. Februar 2004 wieder praktisch wörtlich die selben widersprüchlichen Angaben wie bereits in ihrem Arztbericht vom 15. Mai 2002. Die Beschwerdegegnerin unterliess es jedoch, diesen Widerspruch mit med. pract. C.___ zu klären, womit nun nicht klar ist, ob diese die Beschwerdeführerin nun zu 50 % arbeitsfähig im angestammten Beruf oder in behinderungsangepasster Tätigkeit erachtet. Des Weiteren zeigen ihre Formulierungen "leichte Putzarbeit sollte möglich sein", "eventuell später halbtags in der bisherigen Berufstätigkeit", "ev. 50 % arbeiten" (Urk. 7/16) ihre eigene Unsicherheit in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem ist nicht klar, welche Untersuchungen med. pract. C.___ durchgeführt hat, inwieweit sie die Vorakten einbezogen hat und inwiefern sie die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit der deutschen Sprache und deren mangelnde Integration in der Schweiz bei der - wie erwähnt widersprüchlichen - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat einfliessen lassen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass auf die vorliegenden Arztberichte nicht abgestellt werden kann.
6. Aufgrund des Dargelegten ist die Sache zur genaueren, umfassenderen und aktuelleren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme, d.h. ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten (vorzugsweise bei einer MEDAS), verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, einhole und die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle.
Die Gutachter haben sich somit darüber auszusprechen, welche Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorliegen, insbesondere ob bei der Beschwerdeführerin ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt. Falls eine somatoforme Schmerzstörung zur Diskussion stehen sollte, haben die Gutachter bei ihrer Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin die neueste Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) zu den rechtlich relevanten Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person zu berücksichtigen (BGE 130 V 352, BGE 130 V 398 ff., Erw. 5.3 und Erw. 6 sowie BGE 131 V 49). Des Weiteren sollen sie sich darüber äussern, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein allfälliger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Spetterin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt. Das Gutachten soll unter Einbezug sämtlicher Vorakten erstellt werden. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Sollte sich auf Grund der vorzunehmenden Begutachtung ergeben, dass eine erneute Haushaltsabklärung notwendig wird, hat die Beschwerdegegnerin eine solche durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die im Haushalt tätigen Versicherten der Schadenminderungspflicht unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil EVG vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7) ist die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu Recht von einer gewissen Pflicht des Ehegatten und der noch zu Hause lebenden erwachsenen Kinder zur Mithilfe im Haushalt ausgegangen. Die zu beachtende Schadenminderungspflicht wurde in keiner Weise überstrapaziert, sondern hält sich in einem absolut vertretbaren Rahmen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).