Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00043[9C_640/2007]
IV.2005.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 11. Juli 2007


in Sachen
ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen
Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne
Beschwerdeführerin

vertreten durch La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Avenue de Rumine 13, Postfach 1307, 1001 Lausanne

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
DUC ELSIG & ASSOCIÉS
Avenue de la Gare 1, Postfach 489, 1001 Lausanne


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

H.___
 
Beigeladene

vertreten durch René Mettler
Schmid Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1966, arbeitete bei der A.___ Aubonne als Ärztebesucherin zu einem Jahresgehalt von Fr. 93'080.-- zuzüglich Bonuszahlungen (Urk. 8/74) und war bei der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, Lausanne (im Folgenden ASPIDA), vorsorgeversichert, als sie sich bei einem Verkehrsunfall am 23. Juni 1998 ein HWS-Schleudertrauma zuzog (Urk. 8/83/23/8). Aufgrund der Unfallfolgen wurde ihr vom 23. Juni 1998 bis 1. November 1998 eine 100%ige, vom 2. November 1998 bis 7. März 1999 eine 80%ige und vom 8. März 1999 bis 15. Juli 1999 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ab 16. Juli 1999 wurde ihr bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei sie zwischendurch mehrmals für kurze Zeit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/24). Per 15. Mai 1999 wechselte H.___ die Stelle und arbeitete vorerst als Junior Product Manager zu einem jährlichen Anfangssalär für ein volles Pensum von Fr. 111'800.-- zuzüglich einer monatlichen Autopauschale von Fr. 2'400.-- bei der B.___, Glattbrugg (Urk. 8/83/24). Ab 1. Januar 2000 wurde sie zum Associate Marketing Manager befördert, was zu einer Salärerhöhung auf Fr. 123'500.-- zuzüglich einer monatlichen Autopauschale von Fr. 1'510.-- führte (Urk. 3/A5). Per 1. April 2000 wurde das Jahresgehalt nochmals erhöht auf Fr. 127'400.-- pro Jahr (Urk. 3/A7). Ab 1. August 2000 wurde sie bei gleichbleibendem Lohn als Field Project Manager eingesetzt (Urk. 8/67). Eine weitere Gehaltserhöhung auf Fr. 131'300.-- jährlich zuzüglich einer monatlichen Autopauschale von Fr. 1'260.-- fand per 1. April 2001 statt (Urk. 3/A9). Ab dem 10. Oktober 2001 wurde der Versicherten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nachdem sie zuvor ab dem 7. September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 8/23/2). In den Jahren 2000 bis 2002 wurden H.___ Boni von Fr. 22'500.-- (2000), Fr. 11'800.-- (2001) und Fr. 10'000 (2002) ausgerichtet (Urk. 3/A15). Am 28. Januar 2004 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis infolge Reorganisationsmassnahmen, nachdem H.___ eine ihr offerierte Stelle zu einem Pensum von 30 % nicht angenommen hatte (Urk. 24/2).
         Der Unfallversicherer leistete an die B.___ Taggeldzahlungen aufgrund eines Arbeitsunfähigkeitsgrades der Versicherten von 50 % seit Januar 1999 bis September 2001 und von 70 % ab Oktober 2001 bis September 2002, unterbrochen durch einzelne Tage voller Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/3). Danach stellte er die Taggeldzahlungen ein, weil er den Versicherungsfall abschliessen wollte, was bis dato noch nicht gelungen ist (Urk. 25).

2.       Am 28. März 2000 meldete sich H.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/82). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der A.___ sowie der B.___ nach den Arbeitsverhältnissen der Versicherten (Arbeitgeberberichte vom 27. Juli 2000 [Urk. 8/75], vom 4. August 2000 [Urk. 8/74] und vom 10. Dezember 2002 [Urk. 8/57]) und holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/23-26), insbesondere das zu Händen des Unfallversicherers verfasste Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 8. Mai 2002 (Urk. 8/22), ein. Ferner lagen ihr die Akten des Unfallversicherers vor (Urk. 8/83/1-107). Mit Verfügungen vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle H.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten für den Ehegatten und die beiden Kinder zu (Urk. 8/10-14). Die dagegen gerichtete Einsprache der ASPIDA vom 24. Februar 2004 (Urk. 8/9, ergänzt am 5. April 2004, Urk. 8/7) wies sie mit Entscheid vom 29. November 2004 ab (Urk. 8/1).

3.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die ASPIDA mit Eingabe vom 12. Januar 2005 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
"     1. Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 29. November 2004 sei aufzuheben.
  2.  Subsidiär sei der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten unter Mitwirkung sämtlicher beteiligten Parteien durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mittels multidisziplinärer Begutachtung festzustellen.
      Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, mittels multidisziplinärer Begutachtung den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten festzustellen.
      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 10. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2005 wurde H.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Am 6. September 2005 beantragte diese Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Die Parteien verzichteten innert angesetzter Frist auf Stellungnahme.
         Mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2006 wurde bei der B.___ ein ergänzender Arbeitgeberbericht eingeholt (Urk. 16), welcher mit Eingabe vom 3. Mai 2007 erstattet wurde (Urk. 23). Dieser wurde den Parteien samt Beilagen (Urk. 24/1-9) am 16. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beigeladene hat sich im März 2000 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
         Die von der Rechtsprechung zu Art. 41 aIVG entwickelten revisionsrechtlichen Grundsätze haben durch das Inkrafttreten von Art. 17 ATSG am 1. Januar 2003 keinerlei Änderung erfahren und sind weiterhin anwendbar. Ebenso wenig hat die Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet, durch die auf den 1. Januar und 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser Bestimmung eine Änderung erfahren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 2.2, mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Prof. Dr. C.___ nannte im Gutachten vom 8. Mai 2002 an den Unfallversicherer folgende Diagnosen (Urk. 8/22 S. 4 f.):
"1. Isoliert linksseitige, schwer schmerzhafte Dysfunktionsschmerzen C3/4 > C2/3
     mit    - wahrscheinlicher Hypomobilität
- zusätzlicher schmerzhafter Blockierung C1/2 links
- ausgesprochener Erschütterungsempfindlichkeit
- rezidivierendem, zur Zeit täglichem, im wesentlichen myotendinotischem Kopfschmerz occipital > parietal und links >> rechts, zusammen mit Übelkeit sowie seltenem Erbrechen; mehrere Tage dauernden Kopfschmerz-Schüben
- myotendinotische Befunde und Beschwerden mässigen Grades im Schultergürtelbereich und ausgeprägt entlang der Linea nuchae (lateral- und linksbetont) samt kurz- und mittelstreckigen Ausstrahlungen in den Kopf, in den seitlichen Halsbereich und weniger intensiv in die Scapula-Region
- irritiertem 1. Rippen-Wirbelbogen-Gelenk bds. samt Ausstrahlungen links ins Occiput und rechts in die Scapularegion
- mässiggradiger, teils deutlich schmerzhafter Panniculose
     ohne - segmentale Bewegungsstörungen des cervikothorakalen Überganges
- Brachialgien
- neurologische Ausfälle
     bei    - HWS-Distorsionstrauma am 23.6.1998
- Status nach Gelenkskapselresektion C2/3 und C3/4 rechts am 6.12.1999 sowie erfolgreicher Infiltrationen derselben Höhen später
- einer auffälligen Wirbelsäulenfehlform im Sinne eines Beckentiefstandes links samt Linksshift (tiefthorakal, 1 cm), einer ausgesprochenen kurzen Kyphose cervikothorakal, einer ausgeprägten zusätzlichen Kopfprotraktion sowie einer Schulterpotraktion bds.
- ausgeprägter Haltungsinsuffizienz
- geringgradiger Tendenz zur Generalisierung der myotendinotischen Befunde insbesondere im Beckengürtelbereich
2.  Leichte bis mittelschwere neuropsychologisch-kognitive Funktionsstörungen
     mit    - den schwerpunktsmässigen Beeinträchtigungen der Aufnahme,                 Verarbeitung und Wiedergabe sprachlicher Informationen, der                        Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, der geteilten               Aufmerksamkeit sowie des Arbeitsgedächtnisses
- rascher Ermüdbarkeit und vermehrtem Schlafbedürfnis
     ohne - eruierbare depressive Komponente
- Schwindelempfindungen und Gleichgewichtsproblemen
     bei    - vgl. Diagnose 1
3.  Vollständiger Senk- und ausgeprägter Spreizfuss bds.
     mit    - deutlicher Valgus-Stellung des OSG links
     ohne - grössere Beschwerden
     bei    - leichtgradiger Valgus-Stellung bd. Kniegelenke                                                (Intermalleolärabstand von 5 cm)"
         Das posttraumatische Erkrankungsbild zerfalle von allem Anfang bis heute deutlich in zwei zu trennende Komponenten, d.h. in eine schwer schmerzhafte, lokal umschriebene Funktionsstörung innerhalb der oberen Hälfte der HWS linksseitig und in die als leicht bis mittelschwer beurteilte neuropsychologische Funktionsstörung. Klinisch beurteilt betreffe die Dysfunktionsproblematik die drei Segmentbewegungshöhen von C 1/2 über C2/3 bis zu C3/4. Im Mittelpunkt stehe bezüglich der Anamnese, möglicherweise auch der Pathophysiologie die bereits einmal sanierte und inzwischen erfolgreich infiltrierte Segmenthöhe bzw. das dazugehörige Facettengelenk C2/3 links. Ausgangspunkt der pathophysiologischen Entwicklung sei das Knochenmarksoedem in verschiedenen Anteilen des Wirbelkörpers C2, welches mit Sicherheit Ausdruck einer diffusen traumatischen Schädigung der Spongiosastruktur dieses Wirbelkörpers sei. Man könne damit von der Tatsache ausgehen, dass die hauptsächlichste indirekte Krafteinwirkung den Wirbelkörper C2 und damit die beiden Segementhöhen C1/2 bzw. C2/3 getroffen habe. Die bei der Operation am 6.12.1999 gefundene und anschliessend entfernte verdickte Gelenkskapsel C2/3 sei ein weiteres untrügliches Zeichen für eine nicht unerhebliche Schädigung der Strukturen, aber auch des funktionellen Gefüges auf dieser Höhe. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass heute auch die nächst tiefer gelegenere Segmenthöhe, nämlich C3/4, ebenfalls linksbetont, auf Druck und Funktionsausübung äusserst schmerzanfällig sei. Diese Mitbeteiligung der Höhe C3/4, die noch am 6.12.1999 eine zarte und dünne Gelenkskapsel gezeigt habe, sei möglicherweise eine Folge der bisherigen therapeutischen Bemühungen zur Sanierung der darüberliegenden Höhe. Zusammengefasst seien die Struktur- und Funktionsprobleme recht eindeutig auf die genannten drei Segmenthöhen begrenzt. Die Segmenthöhe C1/2 sei zur Zeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nach links blockiert und derart irritiert, dass eine exakte manuelle Untersuchung nicht möglich sei.
         Die kaudal gelegeneren Segmenthöhen bzw. Facettengelenke seien entgegen früherer Vermutungen auch bei Vorhandensein möglicher degenerativer Veränderungen klinisch ohne Bedeutung. Eine besondere Beachtung verdiene die Tatsache, dass die operative Sanierung des Facettengelenkes C2/3 ausdrücklich lediglich zu einer Verbesserung der lokalen Schmerzsituation, nicht aber zu einer spürbaren Erleichterung der Beschwerden des Kopfes bzw. des Schultergürtels geführt habe. Diese Tatsache sei ein ernst zu nehmender Hinweis auf die mehr- gegenüber einer unisegmentalen Ursache der Beschwerden.
         Auf der neuropsychologisch-kognitiven Ebene liege auf Grund zweier fachspezifischer Untersuchungen (am 4. Januar 1998 sowie am 27. Juni 2001) eine mindestens leichte bis mittelschwere Funktionsstörung vor, die von Dr. D.___ in die temporalen Strukturen der linken Hirnrinde unter Einbezug tiefer Hinstammstrukturen lokalisiert werde. Beim Fehlen von Hinweisen auf eine am 23. Juni 1998 erlittene milde traumatische Hirnläsion sei die Annahme eines auch nur diffusen Strukturschadens nicht zu begründen. Im Sinne eines Ausschlusses sei man gezwungen, von einer damals aufgetretenen und sich inzwischen nur unvollständig zurückgebildeten lokalen - im Gegensatz zu einer diffusen - Funktionsstörung auszugehen, die auf Grund ihrer Charakterisierung sogar zu einer Lokalisationsdiagnose geführt habe. Die strukturell kaum begründbare Funktionsstörung sei nachweislich unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten, sei in den ersten Monaten recht deutlich invalidisierend geblieben und sei im Groben mit übereinstimmenden Resultaten von zwei verschiedenen Seiten in grossem Abstand dokumentiert worden. Die anamnestisch zu erhebende und auch von Prof. E.___ formulierte relative Unabhängigkeit der jeweiligen Intensität der neuropsychologischen Störungen von der Intensität des Schmerzzustandes sowie die fehlenden psychologischen Auffälligkeiten im Sinne einer Verarbeitungsstörung wiesen auf eine primäre und nicht reaktive Funktionsschädigung der Gehirnteile hin.
         Aufgrund der differenzierten Anamneseerhebung und in Würdigung aller Befunde scheine die neuropsychologische Funktionsstörung auf Dauer eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % zu ermöglichen, wobei mittelfristig von keiner sicher zu prognostizierenden Verbesserung ausgegangen werden könne. Die Beigeladene habe inzwischen die notwendigen Kompensationsstrategien bereits erlernt und verwirklicht. Die regelmässig sich für Tage einstellende vollständige Arbeitsunfähigkeit werde durch die Kopfschmerz-Schübe erzwungen, die ihrerseits einen gut zu dokumentierenden Zusammenhang mit den schmerzhaften Funktionsstörungen der oberen HWS zeigten.
         Unter der Bedingung, dass die lokalen medizinischen Massnahmen innerhalb der oberen HWS auch nur einigermassen erfolgreich sein werden, sei aus heutiger Sicht von einer beruflichen Belastbarkeit "in einem organisatorischen und weitgehend selbstständig tätigen Bereich" von 30 % auszugehen. Der in Aussicht gestellte 30%ige Arbeitsplatz der Firma scheine eine ideale Lösung zu sein, so dass die Notwendigkeit zur Suche einer alternativen Tätigkeit bzw. eines neuen Arbeitsplatzes zum Glück entfalle.

3.
3.1     Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der Beschwerdeführerin erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Die Löhne verschiedener Wirtschaftszweige und Anforderungsniveaus werden in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Beschwerdeführerin verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997 S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995 S. 180).
         Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
3.2
3.2.1   Im Zeitpunkt des Unfalls arbeitete die Beigeladene als Ärztebesucherin bei der A.___ zu einem Jahresgehalt von Fr. 93'080.-- zuzüglich Bonuszahlung (im Jahre 1999 betrug diese Fr. 8'620.--, Urk. 8/74). Per 15. Mai 1999 wechselte sie zur B.___ und arbeitete vorerst als Junior Product Manager zu einem Jahreslohn von Fr. 111'800.-- zuzüglich Autospesen von Fr. 2'400.-- pro Monat (Urk. 8/83/24). Per 1. Januar 2000 wurde sie zum Associate Marketing Manager befördert, das Gehalt auf Fr. 123'500.-- jährlich erhöht und die Autospesen auf Fr. 1'510.-- monatlich festgesetzt (Urk. 3/A5). Per 1. April 2000 wurde das Gehalt auf Fr. 127'400.-- pro Jahr heraufgesetzt zuzüglich einer Autopauschale von Fr. 1'510.-- pro Monat (Urk. 3/A7). Per 1. August 2000 wurde die Beigeladene bei gleichbleibendem Lohn als Field Project Manager eingesetzt (Urk. 8/67). Im Jahre 2000 erhielt sie einen Bonus von Fr. 22'500.-- ausbezahlt (Urk. 8/56). Per 1. April 2001 wurde das Jahreseinkommen auf Fr. 131'300.-- erhöht zuzüglich einer monatlichen Autopauschale von Fr. 1'260.-- (Urk. 24/7). Im Jahre 2001 wurde der Beigeladenen ein Bonus von Fr. 11'800.-- und im Jahre 2002 ein solcher von Fr. 10'000.-- ausbezahlt. Ausserdem wurden ihr als Mitarbeiterin im Jahre 2001 300 Optionen zugeteilt (Urk. 3/A11), welche hier nicht zu berücksichtigen sind (Umwandlungsrecht per März 2006).
3.2.2   Es ist davon auszugehen, dass die Beigeladene diese Stellenwechsel auch ohne Unfall, diesfalls aber bei voller Leistungsfähigkeit vollzogen hätte. Wie die Arbeitgeberin am 3. Mai 2007 bestätigte, hatte die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss auf die Höhe ihres Lohnes, der als marktgerecht bezeichnet wird (Urk. 23) und bei voller Arbeitsfähigkeit gleich hoch gewesen wäre. Nicht erwiesen ist, dass die Beigeladene im Gesundheitsfall höhere Boni oder höhere AHV-pflichtige Nebenleistungen bezogen hätte. Hieraus folgt, dass der effektiv erzielte Lohn dem Valideneinkommen gleichgesetzt werden kann, wobei die als nicht AHV-pflichtig betrachtete Autopauschale, obwohl unabhängig der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet, als Unkostenersatz zu betrachten ist (vgl. Urk. 3/12).
         Demnach ist das Valideneinkommen der Beigeladenen vom 15. Mai bis 30. Dezember 1999 auf Fr. 111'800.-- festzusetzen. Vom 1. Januar bis 31. März 2000 beträgt das Valideneinkommen Fr. 146'000.-- (Fr. 123'500.-- + Fr. 22'500.-- [Bonus]), ab dem 1. April 2000 beträgt es Fr. 149'900.-- (Fr. 127'400.-- + Fr. 22'500.-- [Bonus]) und ab 1. April 2001 Fr. 143'100.-- (Fr. 131'300.-- + Fr. 11'800.-- [Bonus]).
3.2.3   Mit Brief vom 14. November 2001 (Urk. 8/67) bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Beigeladene per 1. Januar 2000 zum Associate Product Manager befördert worden sei. Die Voraussetzungen für einen nächsten Entwicklungsschritt zum Produkt Manager seien zirka zwei Jahre Erfahrung als Associate Product Manager sowie ein ausgezeichneter Leistungsausweis. Aufgrund des Leistungsausweises der Beigeladenen sei sie (die Arbeitgeberin) überzeugt, dass die Beigeladene den Aufstieg zum Product Manager vollzogen hätte.
         Demgemäss ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, wie von ihr geltend gemacht (Urk. 8/58), ab 1. Januar 2002 ein Jahresgehalt von Fr. 170'000.-- erzielt hätte. Eine frühere Funktions- und damit verbundene Gehaltserhöhung ist entgegen der Stellungnahme vom 6. September 2005 (Urk. 12 S. 9) nicht erwiesen. Das Valideneinkommen ist daher ab 1. Januar 2002 auf Fr. 170'000.-- festzusetzen.
3.3     Zusammenfassend ist somit ab 1. Juni 1999 von einem Valideneinkommen von Fr. 111'800.--, ab 1. Januar 2000 von einem solchen von Fr. 146'000.--, ab 1. April 2000 von einem solchen von Fr. 149'900.--, ab 1. April 2001 von einem solchen von Fr. 143'100.-- und ab 1. Januar 2002 von einem solchen von Fr. 170'000.-- auszugehen.

4.
4.1     Der von einer invaliden Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich allein betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint.
4.2     Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
4.3     Die B.___ stellte die Beigeladene per 15. Mai 1999 zu einem Pensum von  100 % ein, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt laut Arztbescheinigungen lediglich zu 50 % arbeitsfähig war. Darüber hinaus wurde der Beigeladenen massiv mehr Lohn angeboten als an ihrer früheren Stelle. Zwar wurden der neuen Arbeitgeberin die Taggelder aus der Unfallversicherung entrichtet, welche jedoch niemals die Hälfte des Lohnes deckten. Obwohl sich die attestierte Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen nicht verbesserte, wurde sie mehrmals befördert. Auch nachdem sich die Arbeitsfähigkeit auf 30 % verringert hatte, wurde das Arbeitsverhältnis unter den gleichen Bedingungen fortgeführt. Insgesamt dauerte es knapp fünf Jahre, und es wurde per 30. April 2004 nicht aus bei der Beigeladenen liegenden gesundheitlichen Gründen gekündigt, sondern infolge Reorganisation. Im Zuge der Reorganisation wurde der Beigeladenen im Übrigen eine neue Stelle als Professional Events Coordinator zu einem Pensum von 30 % und einem Jahressalär von Fr. 40'500.-- angeboten, welche sie nicht annahm (Urk. 24/1).
         Dass die B.___ das Arbeitsverhältnis mit der in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Beigeladenen knapp fünf Jahre aufrecht erhalten hat, obwohl sie ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die volle Arbeitsfähigkeit innert absehbarer Zeit, spätestens nach der Operation im Dezember 1999 (vgl. Urk. 12 S. 8), wieder erlangt werde, deutet darauf hin, dass die Beigeladene für die Arbeitgeberin nutzbringend war. Es ist daher von der Hand zu weisen, dass sie Soziallohn ausgerichtet hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beigeladene zumindest im Umfang der von den Taggeldern nicht gedeckten Lohnkosten eine reale Arbeitsleistung erbracht hatte und ihr somit Leistungslohn entrichtet wurde. Ob die Beigeladene schliesslich das neue Stellenangebot als Professional Events Coordinator ausgeschlagen hat, weil sie mehr Leistungen erbringen wollte als im Umfang von 30 %, kann offen bleiben.
4.4     Unter Berücksichtigung der von der Unfallversicherung an die Arbeitgeberin ausbezahlten Taggelder erlitt die Beigeladene effektiv folgende Erwerbseinbussen:
4.4.1   Die B.___ richtete der Beigeladenen vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 1999 einen Bruttolohn von Fr. 65'216.65 (7 x  Fr. 8'600.-- + 7 x Fr. 8'600.-- : 12 [Anteil 13. Monatslohn]) aus (vgl. Urk. 8/75). Für die gleiche Zeit zahlte der Unfallversicherer aus der obligatorischen Unfallversicherung Fr. 25'199.-- (Urk. 24/3/8 und Urk. 24/3/16) und aus der überobligatorischen Versicherung Fr. 9'634.55 (Urk. 24/3/12-13), mithin insgesamt Fr. 34'833.55 aus. Die Differenz zwischen ausbezahltem Lohn und eingenommenen Taggeldern beträgt Fr. 30'383.10. Umgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einem Invalideneinkommen von Fr. 52'085.30. Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 111'800.-- entspricht dies einer Erwerbseinbusse von 53,4 %.
4.4.2   Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2000 richtete die Arbeitgeberin einen Lohn von Fr. 36'500.-- (3 x Fr. 9'500.-- + 3 x Fr. 9'500.-- : 12 [Anteil 13. Monatslohn] + 3 x Fr. 22'500.-- : 12 [Anteil Bonus von Fr. 22'500.--]). Für die gleiche Zeit zahlte der Unfallversicherer aus der obligatorischen Unfallversicherung Fr. 10'650.65 (Urk. 24/3/8-9) und aus der überobligatorischen Unfallversicherung Fr. 2'622.60 (Urk. 24/3/11), mithin insgesamt Fr. 13'273.25 aus. Die Differenz zwischen ausbezahltem Lohn und eingenommenen Taggeldern beträgt Fr. 23'226.75. Umgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einem Invalideneinkommen von rund Fr. 92'907.-- (Fr. 23'226.75 x 12 : 3). Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 146'000.--entspricht dies einer Erwerbseinbusse von 36,4 %.
4.4.3   Vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 wurde der Beigeladenen ein Lohn von Fr. 147'225.-- (Fr. 9'800.-- x 13 + Fr. 22'500.-- x 9 : 12 + 11'800.-- x 3 : 12 [Anteile Bonus]) ausgerichtet. Für die gleiche Zeit zahlte der Unfallversicherer aus der obligatorischen Unfallversicherung Fr. 39'517.55 (Urk. 24/3/5, Urk. 24/3/7, Urk. 24/3/9-10, Urk. 24/3/15) und aus der überobligatorischen Unfallversicherung Fr. 3'776.60 (Urk. 24/3/11, Urk. 24/3/14), mithin insgesamt Fr. 43'294.15. Die Differenz zwischen ausbezahltem Lohn und eingenommenen Taggeldern beträgt Fr. 103'930.85. Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 149'900.-- entspricht dies einer Erwerbseinbusse von 30,7 %.
4.4.4   Vom 1. April bis 30. September 2001 wurde der Beigeladenen ein Lohn von Fr. 71'550.-- (Fr. 10'100.-- x 6 + Fr. 10'100.-- x 6 : 12 [Anteil 13. Monatslohn] + Fr. 11'800.-- x 6 : 12 [Anteil Bonus]) ausgerichtet. Für die gleiche Zeit zahlte der Unfallversicherer der Arbeitgeberin aus der obligatorischen Unfallversicherung Fr. 23'755.25 (Urk. 24/3/5) aus. Die Differenz zwischen ausbezahltem Lohn und eingenommenen Taggeldern beträgt Fr. 47'794.75. Umgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einem Invalideneinkommen von Fr. 95'589.50 (Fr. 47'794.75 : 6 x 12). Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 143'100.-- entspricht dies einer Erwerbseinbusse von 33,2 %.
4.4.5   Nachdem der Beigeladenen ab 10. Oktober 2001 eine Arbeitsfähigkeit von nur mehr 30 % bescheinigt worden war, wurde ihr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 ein Lohn von Fr. 35'775.-- (Fr. 10'100.-- x 3 + Fr. 10'100.-- x 3 : 12 [13. Monatslohn] + Fr. 11'800.-- x 3 : 12 [Bonus]) ausgerichtet. Für die gleiche Zeit zahlte der Unfallversicherer der Arbeitgeberin aus der obligatorischen Unfallversicherung Fr. 14'295.30 (Urk. 24/3/5-6) aus. Die Differenz zwischen ausbezahltem Lohn und eingenommenen Taggeldern beträgt Fr. 21'479.70. Umgerechnet auf ein Jahr beträgt dies Fr. 85'918.80 (Fr. 21'479.70 : 3 x 12). Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 143'100.-- entspricht dies einer Erwerbseinbusse von rund 40 %.
4.4.6   Vom 1. Januar bis 30. September 2002 wurde der Beigeladenen ein Lohn von Fr. 105'975.-- (Fr. 10'100.-- x 9 + Fr. 10'100.-- x 9 : 12 [13. Monatslohn] + Fr. 10'000.-- x 9 : 12 [Bonus]) ausgerichtet. Für die gleiche Zeit zahlte der Unfallversicherer der Arbeitgeberin aus der obligatorischen Unfallversicherung Fr. 40'712.10 (Urk. 24/3/1-4 und Urk. 24/3/6) aus. Die Differenz zwischen ausbezahltem Lohn und eingenommenen Taggeldern beträgt Fr. 65'262.90. Umgerechnet auf ein Jahr beträgt dies Fr. 87'017.20. Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 170'000.-- entspricht dies einer Erwerbseinbusse von 48,8 %.
4.4.7   Was den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2004 betrifft, hat sich die erwerbliche Situation dahingehend geändert, als der Unfallversicherer die Taggeldleistungen eingestellt hat. Die Arbeitgeberin zahlte ihr indes unverändert einen Monatslohn von Fr. 10'100.-- (x 13), also einen Jahreslohn von Fr. 131'300.-- aus. Weil sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen nicht verändert hat, ist nach wie vor davon auszugehen, dass diese zumindest im Umfang des effektiv bezogenen Einkommens zwischen dem 1. Januar und 30. September 2002 (vgl. oben Erw. 4.4.6) einen Leistungslohn bezogen hat. Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 170'000.-- ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 22,7 %.

5.      
5.1     In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2001 hat die Beigeladene in ihrer angestammten Tätigkeit Erwerbseinbussen zwischen 36,4 % und 30,7 %, und danach (ab 1. Oktober 2001) von 40 % bzw. 48,8 % erlitten. Dies obwohl ihr ab 1. Juni 1999 und unverändert über den 1. Januar 2000 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 10. Oktober 2001 eine solche von 70 % attestiert worden ist. Ob allenfalls das ärztliche Gutachten von Prof. Dr. C.___ hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit angesichts der effektiv erwerblich umgesetzten Leistungsfähigkeit nicht schlüssig ist, kann offen bleiben, denn für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die Beigeladene invalid ist, ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern sind einzig die erwerblichen Auswirkungen massgebend. Aus dem Einkommensvergleich folgt (vgl. oben Erw. 4.4), dass die Beigeladene eine Erwerbseinbusse von 53,4 % ab dem 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 1999, von 36,4 % zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2000, von 30,7 % zwischen dem 1. April 2000 und dem 31. März 2001, von 33,2 % zwischen dem 1. April und dem 30. September 2001, von 40 % zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2001, von 48,8 % zwischen dem 1. Januar bis 30. September 2002 und von 22,7 % ab dem 1. Oktober 2002 erlitten hat. Folglich hat die Beigeladene für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zwischen dem 1. April 2000 und dem 30. September 2001 besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. In Anwendung von Art. 29bis IVV entstand am 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente, der per 31. Dezember 2002 (Art. 88a Abs. 1 IVV) wiederum dahinfiel.
5.2     Der Beigeladenen wurde die Stelle per 30. April 2004 gekündigt (Urk. 24/1). Danach hat sie begonnen, eine eigene Praxis für Bioresonanz aufzubauen (Urk. 12 S. 7). Somit hat sich in der erwerblichen Situation eine wesentliche Änderung ergeben, was ein Revisionsgrund darstellt. Da den Akten nicht zu entnehmen ist, welches Einkommen die Beigeladene ab 1. Mai 2004 erzielt hat und ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, was angesichts der veränderten Tätigkeit auch eine medizinische Beurteilung notwendig macht, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach der medizinischen Abklärung die erwerbliche Situation der Beigeladenen ab 1. Mai 2004 prüfe und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.
5.3     Zusammenfassend ergeben die periodengerechten Erwerbsvergleiche daher vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2004 besteht daher bereits nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Juni 1999 Anspruch auf eine halbe Rente, indes fällt der Rentenanspruch für den Zeitraum 1. April 2000 bis 30. September 2001 dahin, und besteht ab 1. Dezember 2001 kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, sondern ab 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 ein solcher auf eine Viertelsrente, wobei der Anspruch für den Zeitraum ab Mai 2004 noch nicht ausgewiesen und der erwerbliche und medizinische Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abklärungsbedürftig ist.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 29. November 2004 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beigeladene für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat, jedoch vom 1. April 2000 bis 30. September 2001 sowie ab 1. Januar 2003 kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2004 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- René Mettler
- Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- B.___
- W.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).