Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00045
IV.2005.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 10. Januar 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1951 geborene N.___ arbeitete von 1989 bis 15. Juli 1994 circa sechs Stunden pro Tag als Servicemitarbeiterin bei der A.___ in ___ (Urk. 8/59 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5, S. 2 Ziff. 9). Nachdem ihr aufgrund einer Betriebsverkleinerung gekündigt worden war (Urk. 8/59 S. 1 Ziff. 3), bezog sie vom 18. Juli 1994 bis zum 26. März 1996 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/61 S. 1), ohne eine neue Arbeitsstelle zu finden (Urk. 8/61 S. 2). Am 24. Februar 1997 meldete sie sich zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/64, insbesondere S. 6 Ziff. 7/8). Nach Erlass des Vorbescheids vom 3. Februar 1998 (Urk. 8/21) und Stellungnahme vom 30. März 1998 (Urk. 8/55) wurde das Begehren mit Verfügung vom 2. April 1998 abgewiesen (Urk. 8/18). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Mai 1998 (Urk. 8/17) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Januar 2000 ebenfalls abgewiesen (Urk. 8/13).
1.2     Mit Schreiben vom 4. September 2001 informierte N.___ die Invalidenversicherung über massive Verschlechterungen des Gesundheitszustands und ersuchte um Beizug entsprechender Arztberichte (Urk. 8/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte, nebst dem Beizug der vorhandenen medizinischen Unterlagen (Urk. 8/34-35 und Urk. 8/37-42), neue medizinische Berichte (Urk. 8/26, Urk. 8/29-30 und Urk. 8/32-33) ein und liess die Versicherte an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz polydisziplinär begutachten (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 10. September 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. November 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/6/1+3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle am 15. Dezember 2004 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 13. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 1 Mitte). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2005 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist vorab festzuhalten, dass - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. B GE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 S. 3837 ff.) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (mit den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG) im hier zu beurteilenden Fall nur insoweit anwendbar sind, als der nach deren Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2004 zu beurteilen ist, wogegen für die davor liegenden Zeiträume die damals jeweils herrschende Rechtslage massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen).
         Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. dazu BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung hatten Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keinen zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 16 ATSG, überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, wobei die Frage der erfüllten Voraussetzungen für eine Neuanmeldung zu Recht unumstritten ist (vgl. Urk. 1, Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid davon aus, dass bei der psychiatrischen Beurteilung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung die Auffassung des behandelnden Psychiaters gewürdigt und mitberücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 3 oben). Seit 1. November 2001 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 8/6/3 S. 1 unten). Für ausserhäusliche Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 60 %, weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 40 % belaufe.
2.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bei der MEDAS-Abklärung die neuen und die Verschlechterung der bestehenden Krankheiten ungenügend berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 2 oben). Man habe dem MEDAS-Bericht vollkommenes Vertrauen geschenkt und die Berichte der übrigen Ärzte ignoriert. Die Beschwerdeführerin leide seit 1980 an Migräneanfällen, Schwindelgefühl und Kopfschmerzen. Wegen tumorartigen Erscheinungen im Unterleib habe sich die Beschwerdeführerin operieren lassen (Urk. 1 S. 3 oben). Die dadurch verursachten Ängste seien ungenügend beachtet worden. Es gehe nicht nur um die Meinung eines Arztes, welcher unter Einfluss der Patientin einen patientenfreundlichen Bericht ausstelle, sondern um die Meinung mehrerer Ärzte und Spitäler, welche die Beschwerdeführerin jahrelang behandelt und bei ihr massive Einschränkungen im Erwerbsleben festgestellt hätten. Bei der MEDAS-Begutachtung habe man auch nicht versucht, ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu schaffen (Urk. 1 S. 3 Mitte).
         Wegen der ständigen, zystenartigen Erkrankungen sei die Beschwerdeführerin depressiv geworden, so dass sie kaum Kontakte mit der Umgebung pflege und praktisch isoliert lebe (Urk. 8/3). Jede Körperschwäche bezeichne sie als Krebsattacke und meine, dass sie bald sterben werde. Deswegen sei schwer verständlich, weshalb die MEDAS ihre Arbeitsunfähigkeit derart niedrig eingeschätzt habe.

3.
3.1     Die älteren medizinischen Berichte aus den Jahren 1996 und 1997 (Urk. 8/35 und Urk. 8/37-42) vermögen die für den Sachverhalt massgebende Situation aufgrund der zeitlichen Distanz nur ungenügend zu erfassen und können daher in die Beurteilung nicht miteinbezogen werden.
3.2     Am 7. Dezember 1998 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals ___, Neurologische Klinik, eine Migräne ohne Aura mit Tendenz zur Chronifizierung (Urk. 8/34/5).
3.3     Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierten am 9. April 1999 eine kurzdauernde Schwindelattacke bei Migräneanfall, unter Verdacht auf Basilaris-Migräne (Urk. 8/34/4 S. 1 Mitte).
3.4     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 25. Oktober 1999 folgende Diagnose (Urk. 8/34/2 Mitte):
         - Chronisches lumbovertebral- und lumbospondylogenes Syndrom rechts
         - Wirbelsäulenfehlform
         - Chronisch rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom
         - Fibromyalgie
         - Migräne
         - Depressive Entwicklung
3.5     Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 10. Februar 2000 folgende Diagnose (Urk. 8/34/1 S. 2 unten):
         - Schwere depressive Störung mit somatischen Beschwerden (Migräne, Schwindelgefühle)
         - Panvertebrales Schmerzsyndrom
         - Fibromyalgie
         Trotz interdisziplinärer Behandlung habe sich die Krankheit chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen (Urk. 8/34/1 S. 2 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu mindestens 75 % arbeitsunfähig.
3.6     Im Verlaufsbericht vom 28. November 2001 diagnostizierte Dr. med. D.___, Neurologie, EEG, zusätzlich zur früher gestellten Diagnose (Migräne / chronisches zerviko-zephales und zerviko-brachiales Syndrom bei Blockwirbelbildung und Hypoplasie von HWK 6, beginnenden degenerativen Veränderungen / thorako-lumbo-vertebrales Syndrom bei Fehlform mit fixierter BWS-Kyphose, Lenden-Hyperlordose, Gonarthrose / primäre generalisierte Fibromyalgie, Fibrositis-Syndrom, Tietze-Syndrom / intermittierende Hämaturie, parapelvine Zyste der rechten Niere, Adnexzyste rechts, chronische Paraurethritis, Uterus myomatosus / Präkordialgien wahrscheinlich extrakardialer Genese / depressive Entwicklung; vgl. Urk. 8/38/1) eine schwere depressive Störung mit somatischen Beschwerden (Urk. 8/30 S. 1 Ziff. 2). Seit dem 31. August 1998 sei sie in ständiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. C.___. Der Gesundheitszustand und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit hätten sich seit Sommer 1998 verschlechtert und es sei mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/30 S. 1 unten).
3.7     Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, bestätigte am 17. Dezember 2001 folgende, schon früher gestellte Diagnose (Urk. 8/32 S. 1 Ziff. 2):
         - Chronisches, zerviko-zephales und zervikobrachiales Syndrom bei Blockwirbelbildung und Hypoplasie von HWK 6
         - Beginnende degenerative Veränderung
         - Thorako-lumbo-vertebrales Syndrom bei Fehlform mit ficierter BWS-Kyphose
         - Lenden-Hyperlordose
         - Gonarthrose
         - Primäre, generalisierte Fibromyalgie
         - Fibrositis-Syndrom
         - Tietze-Syndrom
         Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. April 1996 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/32 S. 1 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/32 S. 1 Ziff. 1) bei persistierenden Schmerzen (Urk. 8/32 S. 1 Ziff. 3). Als therapeutische Massnahme würden Medikamente verabreicht, was zu einer guten Prognose führe (Urk. 8/32 S. 2 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 2. April 1996 unverändert 100 % (Urk. 8/32 S. 3 Mitte).
3.8     Am 1. April 2002 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/33 S. 1 lit. A):
         - Schwere depressive Störung mit somatischen Beschwerden im Klimakterium
         - panvertebrales Schmerzsyndrom
         - Fibromyalgie
         - Chronische Kopfschmerzen
         Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/33 S. 2 unten) und sämtliche psychischen Funktionen seien eingeschränkt (Urk. 8/33 S. 2 oben). Nach der langdauernden Krankheit und dem aktuellen Zustand sei gar nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Tätigkeit aufnehmen könne (Urk. 8/33 S. 2 unten).
3.9     Am 14. November 2003 stellte Dr. C.___ folgende Diagnose (Urk. 8/26/2 S. 2 oben):
         - Schwere depressive Störung mit somatischen Beschwerden
         - Fibromyalgie
         - Panvertebrales Schmerzsyndrom
         - Migräne
         Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer äusserst schwierigen Lebenssituation (Urk. 8/26/2 S. 1 Mitte). Ihr Mann sei nach einem Herzschlag voll invalide, sie selber schon jahrelang depressiv und ängstlich. Die Krankheit des Ehemannes löse in ihr immer starke Schuldgefühle aus. Es sei trotz der Therapie zu keiner Besserung gekommen (Urk. 8/26/2 S. 1 unten). Der Zustand habe sich chronifiziert (Urk. 8/26/2 S. 2 oben). Der invalidisierende Verlauf sei jetzt noch stärker ausgeprägt. Im letzten Jahr habe sie Tendenz zur Verschlechterung gezeigt, so dass auch keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei.
3.10   Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) stellten im Gutachten vom 25. März 2004 folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/27/1 S. 24 Ziff. 4.1):
         - Leichte bis mittelschwere Depression und anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne eines unvollständigen Fibromyalgiesyndroms als Ausdruck einer chronischen psychosozialen Überlastung mit
                   -          funktionellen Beschwerden (Migräne, Schwindel, Thoraxschmerzen, Atemnot, Juckreiz)
                   -          Spondylarthrose L4/5, WS-Fehlstatik
         - Femoropatellararthrose beidseits, klinisch leichtgradig
         Weiter wurden folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, gestellt (Urk. 8/27/1 S. 24 Ziff. 4.2):
         - Adipositas (BMI 31,6 kg/m2)
         - Arterielle Hypertonie
         - Hyperlipidämie
         - Asthma bronchiale (Allergie auf Hausstaubmilben, Mehlmilben)
         Bei Erstellung des Gutachtens habe der Sohn der Beschwerdeführerin als Dolmetscher gedient (Urk. 8/27/1 S. 13 Ziff. 1.2). Am Anfang sei dabei klar ersichtlich gewesen, dass die Vagheit der Angaben der Beschwerdeführerin nicht durch eine Sprachbarriere verursacht sei.
         In der Nacht stehe die Beschwerdeführerin häufig wegen Schmerzen, aber auch zur Überwachung des Ehemannes und dessen Toilettenaktivitäten auf (Urk. 8/27/1 S. 14 Mitte). Am Tag würde sie wiederum ihren Ehemann betreuen und ihn zu den häufigen Arztbesuchen begleiten. Sie bereite wenig Essen zu und das Nachtessen würde durch die im gleichen Haushalt lebende Schwiegertochter zubereitet. Sie gehe eher selten aus dem Haus und kaufe wenig ein, am Mittag bleibe sie teilweise im Bett. Nach eigener Einschätzung könne sie weder im Service noch anderweitig arbeiten (Urk. 8/27/1 S. 14 unten), da sie eine Schmerzzunahme befürchte (Urk. 8/27/1 S. 14 unten f.).
         Nach eigenen Angaben sei sie chronisch müde und könne weder gut ein- noch durchschlafen (Urk. 8/27/1 S. 16 unten f.). Sie habe auch schon an Selbstmord gedacht. Aktuell gehe sie rund ein mal pro Monat zu Dr. C.___, wo früher auch der Ehemann ins Gespräch einbezogen worden sei (Urk. 8/27/1 S. 17 unten). Dieser habe aber dann keinen Sinn mehr bei gemeinsamen Gesprächen gesehen.
         Die Schweizerdialekt sprechende Beschwerdeführerin verfüge über spärliche Mimik, ihr Gedächtnis sei unpräzise, sie wirke traurig und spreche mit leiser Stimme (Urk. 8/27/1 S. 18 Ziff. 2.1). Bei den Erhebungen habe sie gut kooperiert und einen sicheren Gang aufgewiesen. Sie könne aus der Rückenlage aufsitzen (Urk. 8/27/1 S. 18 unten f.) und es bestehe kein typisches „sich Verwandeln in eine Schmerzpatientin“ (Urk. 8/27/1 S. 19 oben). Nach der Untersuchung sei sie zwar müde, aber nicht schmerzgeplagt gewesen.
         Die Beschwerdeführerin weise eine gute Beweglichkeit des ganzen Achsenskeletts auf (Urk. 8/27/1 S. 19 unten). Schmerzen beständen endphasig bei der HWS-Prüfung im Bereich der Nackenbasis rechtsbetont. Leichte Schmerzen würden quer in der unteren LWS bei maximalen Bewegungen bestehen. Über der ganzen Wirbelsäule bestände eine diffuse, deutliche Druckdolenz, ebenso über der panvertebralen Muskulatur rechtsbetont. Auf der linken Seite sei der Schmerz symmetrisch bei diskret abgesunkener Schmerzschwelle.
         Die multiplen geklagten Beschwerden seien sehr wahrscheinlich überwiegend funktioneller Natur im Sinne von Ängstlichkeit und Überbewertung alltäglicher Befindlichkeitsschwankungen (Urk. 8/27/1 S. 23 unten f.). Unverändert unklar sei die persistierende Mikrohämaturie. Hingegen habe die Histologie der Mammabiopsie einen gutartigen Befund ergeben.
         In der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau werde die Arbeitsfähigkeit auf 65 % eingeschätzt, wobei die psychopathologischen Befunde limitierend seien. In der früher ausgeübten ausserhäuslichen Tätigkeiten als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen und psychopathologischen Befunde nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/27/1 S. 25 Ziff. 5.1). Aufgrund der Notwendigkeit, den invaliden Ehemann zu pflegen, sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht zumutbar (Urk. 8/27/1 S. 25 Ziff. 5.2). Beim Wegfallen dieses Faktors würde sich eine ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit von 60 % ergeben. Der Beginn dieser reduzierten Arbeitsfähigkeit werde auf den 23. Februar 2004, das Datum der Schlussbesprechung, angesetzt (Urk. 8/27/1 S. 25 Ziff. 5.4). In Anbetracht der unlösbaren psychosozialen Belastung sei die Prognose ungünstig (Urk. 8/27/1 S. 25 Ziff. 5.5).
         Die Weiterführung der Psychotherapie sei angezeigt (Urk. 8/27/1 S. 25 Ziff. 5.3). Rheumatologischerseits sei Optimierung der körperlichen Fitness angezeigt.
         Dem rheumatologischen Konsilium von Dr. med. F.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, Chefarzt MEDAS, vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/27/3) lässt sich entnehmen, dass die Schwiegertochter im Haushalt viel helfe und die Beschwerdeführerin jeden Tag vier bis fünf Schmerztabletten (Grefen 400 mg, Tramadol 50 mg) konsumiere (Urk. 8/27/3 S. 1 unten). Aus rheumatologischer Sicht sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 8/27/3 S. 3 oben).
         Dem psychiatrischen Konsilium von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2004, ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin am 26. November 2003 konsiliarisch gesehen habe und diese bereits 1997 begutachtet worden sei (Urk. 8/27/4 S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin zeige wenig Antrieb und wirke verlangsamt, motiviert sei sie für die Pflege des behinderten Ehemannes (Urk. 8/27/4 S. 3 Mitte). Bezüglich des (damals noch ausstehenden) Brustbefundes wirke die Beschwerdeführerin ängstlich bedrückt. Der somatoformen Schmerzstörung liege eine anhaltende leichte bis mittelschwere Depression zugrunde, welche 1991 begonnen und infolge Invalidisierung des Ehemannes zugenommen habe (Urk. 8/27/4 S. 3 unten). Unter Bezugnahme auf Dr. Sibalic, welcher das Gutachten aus dem Jahre 1997 anfertigte, setzte Dr. G.___ die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf 30-40 % an (Urk. 8/27/4 S. 4 oben).
3.11   Am 8. November 2004 stellte Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin, folgende Diagnose (Urk. 8/26/3):
         - Chronisches, zervikospondylogenes Syndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der HWS mit erheblichen Osteochondrosen, Spondylose und Unkarthrose C5/6, kongenitaler Blockwirbelbildung C6/7
         - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose und Anulus fibrosus-Läsion L5/S1 links
         - Chronisches Fibromyalgiesyndrom
         - Gonarthrose beidseits und Retropatellaarthrose beidseits
         - Depressive Entwicklung
         - Arterielle Hypertonie
         In letzter Zeit seien vermehrte Schmerzen praktisch am ganzen Körper mit rechtsseitiger Betonung bei Fibromyalgiesyndrom aufgetreten (Urk. 8/26/3 unten). Die Beschwerdeführerin sei bei einem Invaliditätsgrad von 70 % nach wie vor arbeitsunfähig.

4.
4.1 Sämtliche massgeblichen Arztberichte und Gutachten (Urk. 8/26/2-3, Urk. 8/27, Urk. 8/30, Urk. 8/32, Urk. 8/33, Urk. 8/34/1-2, Urk. 8/34/4-5) sind hinsichtlich der strittigen Belange genügend umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die geklagten Leiden, und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden.
4.2     Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sich einzig Dr. C.___ (Urk. 8/26/2 S. 2 oben, Urk. 8/33 S. 2 unten, Urk. 8/34/1 S. 2 unten), Dr. D.___ (Urk. 8/30 S. 1 unten), Dr. E.___ (Urk. 8/32 S. 3 Mitte), die Ärzte der MEDAS (Urk. 8/27/1 S. 25 Ziff. 5.2) sowie Dr. H.___ (Urk. 8/26/3 unten).
         Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 31. August 1998 behandelt (vgl. Urk. 8/34/1 S. 1 Mitte), kommt im neuesten Bericht (Urk. 8/26/2) zum Schluss, dass sich der Zustand chronifiziert habe, so dass auch keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei (Urk. 8/26/2 S. 2 oben), dies übereinstimmend mit Dr. D.___ (Urk. 8/30 S. 1 unten). Dr. H.___ kam ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 70 % nach wie vor arbeitsunfähig sei (Urk. 8/26/3 unten). Dr. E.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 1997 behandelt (vgl. Urk. 8/40 S. 2 Ziff. 4.1), statuierte ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von unverändert 100 % seit dem 2. April 1996 (Urk. 8/32 S. 3 Mitte). Demgegenüber kamen die Ärzte der MEDAS zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ohne die Pflege des invaliden Ehemannes für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/27/1 S. 25 Ziff. 5.2).
4.3     Das Gutachten der Ärzte der MEDAS beleuchtet eingehend den gesamten Sachverhalt und beurteilt insbesondere sämtliche medizinischen Problemkreise unter Berücksichtigung der entsprechenden Fachrichtungen. Für die ärztliche Einschätzung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Mitte) kein besonderes Vertrauensverhältnis zur zu begutachtenden Person notwendig, vielmehr soll eine unabhängige und objektive Position durch die begutachtende Person gewahrt werden. Die Darstellung im Gutachten der Ärzte der MEDAS lässt keine Anhaltspunkte erkennen, wonach die Unabhängigkeit und Objektivität nicht gewahrt worden ist.
         Demgegenüber lassen die Arztberichte von Dr. C.___ (Urk. 8/26/2 S. 2 oben, Urk. 8/33 S. 2 unten, Urk. 8/34/1 S. 2 unten), Dr. E.___ (Urk. 8/32 S. 3 Mitte) und Dr. H.___ (Urk. 8/26/3 unten) Anhaltspunkte für eine die Objektivität beeinträchtigende Vertrauensstellung erkennen. Dr. E.___ behandelte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstattung ihres Berichts (Urk. 8/32) seit rund 4½ Jahren (Urk. 8/40 S. 2 Ziff. 4.1), Dr. C.___ bei Verfassung seines Berichts (Urk. 8/26/2) seit rund fünf Jahren (Urk. 8/34/1 S. 1 Mitte). Aufgrund dieser langen Behandlungsdauern ist davon auszugehen, dass sie mit der Beschwerdeführerin eine zumindest hausarztähnliche Vertrauensbeziehung aufgebaut haben, welche eine Beeinflussung der Objektivität nicht gänzlich ausschliessen lässt. Die Behandlungsdauer von Dr. H.___ kann den Akten nicht entnommen werden, jedoch lässt die autoritative Festlegung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. Urk. 8/26/3 unten) ebenfalls den Rückschluss auf eingeschränkte Objektivität zu. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ scheint sich schiesslich an derjenigen durch Dr. C.___ zu orientieren (Urk. 8/30 S. 1 unten).
4.4     Die Rüge, wonach die Ärzte der MEDAS die Operationen und die Angst vor krebsartigen Erscheinungen ungenügend berücksichtigt hätten (vgl. Urk. 1 S. 3 oben), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wird im Gutachten der Ärzte der MEDAS sogar ausdrücklich erwähnt, dass die Histologie der Mammabiopsie einen gutartigen Befund ergeben habe (Urk. 8/27/1 S. 24 oben). Weiter wird ausgeführt, dass die multiplen geklagten Beschwerden Ausdruck von Ängstlichkeit und Überbewertung alltäglicher Befindlichkeitsschwankungen seien (Urk. 8/27/1 S. 23 unten).
         Die Angst vor Operationen ist zeitlich limitiert und vermag keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken, sondern ist vielmehr als notwendigerweise überwindbar zu betrachten. In der Beschwerdeschrift wird zu Recht nicht konkretisiert, in welcher Weise die Angst vor krebsartigen Erscheinungen im Gutachten zusätzlich hätte einfliessen sollen. Dieser Aspekt ist in der zusammenfassenden Beurteilung enthalten und im Verhältnis zur daraus resultierenden Beeinträchtigung genügend in die Begutachtung eingeflossen. Somit kann keine Rede davon sein, dass die Angst vor krebsartigen Erscheinungen ungenügend berücksichtigt worden wäre.
4.5     In Würdigung aller Umstände ist daher nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS (Urk. 8/27/1) abzustellen.
4.6     Da es sich bei der Pflege des invaliden Ehemannes um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, handelt, ist im Folgenden von einer ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit von 60 % auszugehen.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten  und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte Arbeitsstelle in Folge einer Betriebsverkleinerung verloren (Urk. 8/59), weshalb sie diese Stelle auch im Gesundheitsfall nicht mehr inne hätte. Daher ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/8 S. 2) - wie auch für die Berechnung des Invalideneinkommens - bei der Bestimmung des Valideneinkommens von Tabellenlöhnen auszugehen. Hierbei können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 86, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/64 S. 4 Ziff. 6.1), die über keinen erlernten Beruf verfügt (Urk. 8/64 S. 4 Ziff. 6.2), kann für die Bemessung des Valideneinkommens ausschliesslich von einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 der erwähnten Tabelle ausgegangen werden. Das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 3'820.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 45’840.-- pro Jahr (Fr. 3’820.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 86, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 47’788.-- (Fr. 45’840.-- : 40,0 x 41,7) für das Jahr 2002 (Rentenbeginn). Angepasst an das zumutbare Arbeitspensum von 60 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'673.--.
5.2 Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der beschränkten Einsatzmöglichkeiten (vgl. Urk. 8/27/1 S. 23 Mitte und unten) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch bei körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten beeinträchtigt bleibt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Sie hat demzufolge mit reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint daher ein Abzug von 10 % gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 25'806.-- (Fr. 28’673.-- x 0,9) festzulegen ist.
5.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 47'788.-- im Jahr 2002 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 25'806.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 21’982.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % entspricht.
5.4     Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, Anspruch auf eine Viertelsrente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).