Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 17. Februar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1965, reiste am 28. Dezember 1998 aus der Slowakischen Republik in die Schweiz ein (Urk. 8/53/2, Urk. 8/52 S. 3 Ziff. 4.1) und arbeitete vom 1. Juni 2000 bis 4. Februar 2002 als Schwester DN II in der Integrierten Psychiatrie B.___ (Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 4-5). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Berufsinvalidität per Ende 2002 auf (Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 2-3). Am 3. Dezember 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/17-20) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 8/35) ein, liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/16) und prüfte berufliche Massnahmen (Urk. 8/42, Urk. 8/37, Urk. 8/32).
Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 wurde der Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Arbeitszentrum A.___, "Q.___", erteilt (Urk. 8/14) sowie mit Verfügung vom 11. August 2003 die entsprechenden Taggelder zugesprochen (Urk. 8/13). Die Kostengutsprache für die berufliche Abklärung wurde mit Verfügung vom 8. September 2003 wieder aufgehoben und das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen als erledigt abgeschrieben, da die Versicherte diese aufgrund von starken Rückenschmerzen abgebrochen habe (Urk. 8/12).
Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 2. März 2004 verneint, da der Invaliditätsgrad lediglich 34,72 % betrage (Urk. 8/8). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004 teilweise gutgeheissen, indem die Versicherte von der Berufsberatung der IV-Stelle zur Abklärung beruflicher Massnahmen eingeladen, ein Rentenanspruch jedoch weiterhin verneint wurde (Urk. 8/4 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 wurde schliesslich eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erneut abgelehnt, da sich die Versicherte dazu nicht in der Lage fühle (Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer vollen (richtig: ganzen) Rente, eventualiter einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 4. März 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
1.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Dr. med. C.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, stellte am 24. Juli 2002 die Diagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Status nach Deckplatten-Impressionsfraktur LWK 3 sowie einer depressiven Stimmungslage. Er gab an, am 5. Februar 2002 sei radiologisch eine frische Deckplatten-Impressionsfraktur festgestellt worden. Seither habe die Beschwerdeführerin Physiotherapie absolviert und befinde sich auch in der Klinik E.___ in Behandlung; bisher sei keine Besserung erfolgt. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei unverändert; sie leide unter einer depressiven Stimmungslage und habe bisher für eine antidepressive Therapie nicht motiviert werden können, obwohl diese dringend indiziert sei. Die Beschwerdeführerin sei für die weitere Beschäftigung im Pflegebereich ungeeignet (Urk. 8/20/2).
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ am 4. März 2003 fest, in der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei nicht in der Lage, die notwendigen Arbeiten einer Krankenschwester zu verrichten, weshalb eine Umschulung notwendig sein werde (Urk. 8/18/1 S. 2). Gleichentags gab er an, in der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/18/2 S. 2).
2.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, der die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. C.___ am 4. März 2002 untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. März 2002 ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit leichten Reizsymptomen rechts bei Deckplatten-Impressionsfraktur LWK 3, ohne Hinweise für eine Beeinträchtigung neurologischer Strukturen (Urk. 8/18/9 S. 1). Er berichtete, bei bekannter Deckplatten-Impressionsfraktur LWK 3 hätten sich in der neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine Mitbeteiligung des Nervensystems ergeben. Der neurologische Status sei normal, ebenso die durchgeführten Zusatzuntersuchungen (Urk. 8/18/9 S. 2).
Nach erneuter Untersuchung am 17. Juni 2002 diagnostizierte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 19. Juni 2002 ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Reizsymptomen rechts und neu Schwächegefühl bei bekannter Deckplatten-Impressionsfraktur LWK 3 (Urk. 8/20/3 S. 1). Er hielt fest, die neu hinzugetretene Beinschwäche rechts bleibe aus neurologischer Sicht vorerst unklar. Der Status habe sich nicht verändert und es hätten sich in der Elektromyographie keine Hinweise für eine Schädigung der lumbalen Wurzel oder des Plexus lumbalis ergeben. Er empfehle eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/20/3 S. 2).
2.4 Am 28. Juni 2002 wurde die Beschwerdeführerin in der Orthopädischen Universitätsklinik E.___ anlässlich der Notfallsprechstunde untersucht. Die konsultierten Ärzte diagnostizierten ebenfalls ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Deckplatten-Impressionsfraktur LWK 3 (Urk. 8/20/4 S. 1) und gaben in ihrem Bericht vom 9. Juli 2002 an, es sei ein Termin für ein MRI der Lendenwirbelsäule mit nachfolgender Konsultation veranlasst worden; die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres durch Dr. C.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/20/4 S. 2).
Nach erneuter Untersuchung am 19. Juli 2002 gaben die konsultierten Ärzte der Universitätsklinik E.___ an, das MRI der Lendenwirbelsäule habe keinen Nachweis neurogener komprimierter Strukturen gezeigt; es bestehe keine Operationsindikation. Es werde eine Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen empfohlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (Urk. 8/18/12).
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hielten die konsultierten Ärzte der Universitätsklinik E.___ am 30. Januar 2003 fest, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig, wobei die Therapie noch offen bleibe (Urk. 8/19/2 S. 2).
2.5 Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 26. September 2002 zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Deckplatten-Impressionsfraktur LWK 3. Sie berichtete, es bestehe eine 100%ige Berufsunfähigkeit als Krankenschwester; die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die notwendigen Arbeiten einer Krankenschwester, welche mit Heben und spontanen Bewegungen einhergingen, zu verrichten. Der Verlauf der Rückenschmerzen werde zeigen, welcher Art die erforderliche Umschulung sein könne (Urk. 8/20/1 S. 4).
2.6 Am 30. November 2002 diagnostizierten die auf Zuweisung von Dr. C.___ konsultierten Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Psychiatrische Poliklinik, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), bei lumbovertebralem Schmerzsyndrom bei Status nach Deckplatten-Impressionsfraktur LWK 3. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes sei eine antidepressive Medikation mit Exefor begonnen, wegen Hautunverträglichkeit jedoch wieder gestoppt worden. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin Seropram ein, wobei ein Ansprechen noch abzuwarten sei. Von einer antidepressiven Medikation sei sowohl eine Verbesserung des affektiven Zustandes als auch eine gewisse Schmerzdistanzierung zu erwarten. Des Weiteren werde eine Anmeldung der Beschwerdeführerin im Rehabilitationsprogramm der Rheumatologischen Poliklinik des Universitätsspitals empfohlen. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei bei Ansprechen der antidepressiven Therapie aus psychiatrischer Sicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Bezüglich der Schmerzsymptomatik werde eine forcierte Rehabilitation, entsprechend eine Reduktion der Krankschreibung nach klinischem Verlauf, empfohlen (Urk. 8/18/13 S. 2).
2.7 Am 28. Januar 2004 erstatteten die Gutachter des G.___, ihr im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes, multidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/16). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16 S. 16 Ziff. 5.1):
1. Chronisches Schmerzsyndrom bei chronischem lumbovertebralem Syndrom (ICD-10 M54.5)
- Verdacht auf stattgehabte Deckplattenimpressionsfraktur unbestimmten Datums, DD Morbus Scheuermann Residuum
- beginnende Chondrosen L2/L3 und L3/L4 sowie kleine mediane Diskusprotrusion L2/L3
- chronische Schmerzverarbeitungsstörung
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine dysthyme Störung (ICD-10 F34.1), ein Status nach Sturz mit Fraktur der 10. Rippe rechts am 24. Dezember 2003 sowie ein fortgesetzter Nikotinkonsum von zirka 20 Zigaretten pro Tag (ICD-10 F17.1) genannt (Urk. 8/16 S. 16 Ziff. 5.2).
Die Gutachter hielten fest, den subjektiv geklagten Beschwerden entsprechend habe die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund gestanden. Aus rheumatologischer Sicht könnten bei der Beschwerdeführerin relativ geringgradige Befunde bildgebend wie auch klinisch objektiviert werden; auf jeden Fall seien sie nicht mit dem deutlich erhöhten Schmerzgebaren und auch dem nicht adäquaten Schmerzverhalten in der Untersuchungssituation in Übereinstimmung zu bringen. Zusammenfassend sei eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung aus rheumatologischer Sicht festzustellen. Aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde im Lendenwirbelsäulenbereich, sowohl was die radiologische Diagnose als auch die vorliegende Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung betreffe, könnten die subjektiven Beschwerden nur unzureichend erklärt werden. Eine körperlich schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeit, wie beispielsweise diejenige als Krankenschwester im überwiegend pflegerischen Bereich, sei der Beschwerdeführerin nurmehr teilweise zumutbar mit einer Einschränkung von mindestens 50 %. In einer rein geronto-psychiatrischen Tätigkeit bestehe nur eine Teilarbeitsfähigkeit, die jedoch realistischerweise nicht umzusetzen sei, da die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit sich nicht von den andauernden pflegerischen, belastenden Tätigkeiten enthalten könne (Urk. 8/16 S. 16 f. Ziff. 6.1.2).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass generell als Krankenschwester beziehungsweise Krankenpflegerin von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit und für die zuletzt durchgeführte geronto-psychiatrische Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. Februar 2002 anzunehmen sei (Urk. 8/16 S. 17 Ziff. 6.1.3).
Es bestehe zwar ein objektivierbarer somatischer Kern, der ursprünglich die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin teilweise habe erklären können; die Befunde seien jedoch derart gering, dass ihr aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 Kilogramm, wechselbelastend durchgeführt, ohne repetitive Zwangshaltungen und Torsionsbewegungen der Wirbelsäule ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar sei. Aus internistischer Sicht bestehe keine Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit tangiere. Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin keine relevante depressive Störung festgestellt werden. Sie sei affektiv gut moduliert, weise Interessen auf, versuche aktiv gegen die Beschwerden etwas zu unternehmen. Es gebe keine Hinweise auf irgendwelche kognitiven Funktionseinschränkungen oder eine psychomotorische Verlangsamung. Es lasse sich dementsprechend aufgrund der minimen depressiven Störung, im Sinne einer dysthymen Störung gemäss ICD-10, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht begründen. In der Konsensbesprechung habe sich für die Untersucher eine Beschwerdeführerin präsentiert, für die es weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht objektivierbare Befunde gebe, eine körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit als unzumutbar zu erachten (Urk. 8/16 S. 17 Ziff. 6.1.4).
Im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht (Urk. 8/16 S. 17 Ziff. 6.1.5).
Dass die Beschwerdeführerin für sich keine Arbeitsfähigkeit mehr sehe, stehe in krassem Gegensatz zur medizinisch theoretischen Zumutbarkeit. Es sei quasi krankheitsimmanent bei Schmerzverarbeitungsstörungen, dass eine erhöhte Selbstlimitierung dahingehend bestehe, dass die betroffenen Personen angeben würden, kaum mehr etwas tun zu können, auch wenn ihnen das aufgrund der objektivierbaren Befunde zumutbar wäre. Zudem bestünden bei der Beschwerdeführerin sprachliche, schulische und berufliche verwertbare Voraussetzungen, verbunden mit der Einschränkung in der angestammten Tätigkeit, welche die Möglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt deutlich einschränkten, da ihre Chancen im Pflegebereich liegen würden. Es bestünden verschiedene invalidenversicherungsfremde Gründe, die eine Wiedereingliederung jenseits der angestammten Tätigkeit erschwerten, was durchaus nachvollziehbar sei, jedoch nichts mit der medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit zu tun habe (Urk. 8/16 S. 17 f. Ziff. 6.1.6). Zu den früheren ärztlichen Einschätzungen bestünden keine Diskrepanzen (Urk. 8/16 S. 18 Ziff. 6.1.7).
Aus rheumatologischer Sicht sei bezüglich medizinischer Massnahmen eine aktivierende, kräftigende Rückengymnastik sinnvoll, wobei fraglich bleibe, ob die eher passive Beschwerdeführerin diese umsetzen werde. Aus psychiatrischer Sicht könne auf die ambulante psychiatrische Therapie verwiesen werden, welche adäquat sei und nicht häufiger durchgeführt werden müsse, da die Grundproblematik doch eher gering sei (Urk. 8/16 S. 18 Ziff. 6.1.8). Für berufliche Massnahmen könnten keine glaubhaften Vorschläge gemacht werden, da die Beschwerdeführerin für sich keine Arbeitsfähigkeit mehr sehe. Dies zeige sich auch anhand des erst kürzlich durchgeführten Arbeitsversuchs im Jahr 2003 (Urk. 8/16 S. 18 Ziff. 6.1.9).
3.
3.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das G.___-Gutachten (Urk. 8/16) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 8/16 S. 7 f. Ziff. 3.3, S. 9 f. Ziff. 4.1.2.1-3, S. 14 Ziff. 4.2.2), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 8/16 S. 6 f. Ziff. 3.2.1-4, S. 8 f. Ziff. 4.1.1, S. 12 ff. Ziff. 4.2.1.1-5) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt (Urk. 8/16 S. 11 Ziff. 4.1.1, S. 14 f. Ziff. 4.2.4). Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/16 S. 2 ff. Ziff. 2.1-2), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.2 Dass die chronische Schmerzverarbeitungsstörung nicht nach ICD-10 kodiert wurde, vermag - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.2.2.1) - am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern, denn die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 ATSG (SVR 2005 IV Nr. 4 S. 14) hat keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
3.3 Sodann stimmt die Einschätzung der G.___-Gutachter auch mit der Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ überein, der ebenfalls eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 8/18/2 S. 2). Auch zu den Angaben der konsultierten Ärzte der Universitätsklinik E.___ besteht kein Widerspruch, da diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Therapie noch offen bleibe (Urk. 8/19/2 S. 2). Schliesslich wurde auch im psychiatrischen Konsilium des Universitätsspitals R.___ davon ausgegangen, dass bei Ansprechen der antidepressiven Therapie aus psychiatrischer Sicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 8/18/13 S. 2).
3.4 Nicht gefolgt werden kann sodann den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung (Urk. 1 8 ff. Ziff. 3.2.2.1). Denn wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr ist zu vermuten, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (vorstehend Erw. 1.3): Einzig bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität oder weiterer spezifischer Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnte davon ausgegangen werden, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar wäre, weil die Beschwerdeführerin in diesem Fall nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte.
Hinweise auf eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer lassen sich den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht entnehmen. Ebenso wenig lassen sich aus den Akten Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug in sämtlichen Lebensbelangen oder einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr behandelbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung erkennen. Vielmehr lässt sich der psychiatrischen Beurteilung entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, den Haushalt selbständig zu verrichten, dass zwischenmenschliche Kontakte bestünden und sie interessiert sei, alles mögliche zu tun, um eine Besserung herbeizuführen (Urk. 8/16 S. 14 f. Ziff. 4.2.4 unten). Unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Behandlung bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung können vorliegend ebenfalls nicht als Grund für eine Invalidität im Zusammenhang mit einer Schmerzstörung angeführt werden. Denn aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis anhin lediglich eine eher oberflächliche psychiatrische Therapie durchführte und eine medikamentöse schmerzdistanzierende und psychisch aufhellende Behandlung abgelehnt hatte (Urk. 8/16 S. 15 Ziff. 4.2.4). Sodann besteht auch aus rheumatologischer Sicht noch Therapiepotential (Urk. 8/16 S. 18 Ziff. 6.1.8, Urk. 8/19/2 S. 2). Schliesslich ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen von einer starken Selbstlimitierung auszugehen (vgl. nachstehend Erw. 5), weshalb das Kriterium der vorhandenen Motivation und der entsprechenden Eigenanstrengung nicht erfüllt wäre. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden wäre, nicht zum Tragen kommen sollte.
3.5 Mithin ist gestützt auf das G.___-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 Kilogramm, wechselbelastend durchgeführt, ohne repetitive Zwangshaltungen und Torsionsbewegungen der Wirbelsäule, auszugehen.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
4.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2003, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Auszugehen ist deshalb unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.2.1, Urk. 8/32) vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Schwester DN II in der Integrierten Psychiatrie B.___. Dieser betrug gemäss dem Arbeitgeberinnenbericht im Jahr 2002 Fr. 78989.-- (Urk. 8/35 S. 2 Ziff. 12 und 16). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhörung für das Jahr 2003 von 1,4 % ergibt dies ein für das Jahr 2003 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 80'095.-- (Fr. 78'979.-- x 1,014).
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Salärempfehlungen 2003 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz bei und ermittelte ausgehend vom Minimallohn, Stufe B, Alter 39 Jahre, ein im Jahr 2003 erzielbares Einkommen von Fr. 52'284.-- (Urk. 8/32). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2. April 2004 (Urk. 8/7 S. 2) eine Umschulung in eine kaufmännische Tätigkeit beantragt hatte und ihr Anspruch auf eine solche mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004 (Urk. 2) anerkannt und anlässlich der Berufsberatung vom 7. Dezember 2004 auch angeboten wurde (Urk. 8/23). Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühlt, eine Umschulung zu bestehen (vgl. Urk. 8/23 S. 3 oben), muss sie sich aufgrund der objektiven medizinischen Beurteilungen, wonach die somatoforme Schmerzstörung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden wäre und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit besteht (vgl. vorstehend Erw. 3), anrechnen lassen. Mithin ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 34,72 % bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'095.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 52'284.-- und einer Einkommenseinbusse von Fr. 27'811.-- nicht zu beanstanden (Urk. 8/32). Zur Plausibilisierung des auf diese Weise errechneten Invaliditätsgrades können Tabellenlöhne beigezogen werden.
Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten in kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten ausführten, belief sich 2002 auf monatlich Fr. 4'769.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA7, Ziff. 23). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % für das Jahr 2003 ergibt dies ein Einkommen von Fr. 60'495.-- (Fr. 4'769.-- : 40 x 41,7 x 1,014 x 12).
4.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.6 Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Somit ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 54446.-- (Fr. 60495.-- x 0,9), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 80095.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 25649.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % entspricht.
5. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin auf ihre Schadenminderungspflicht sowie auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente hinzuweisen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Sie hatte bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung lediglich eine Rente und keine beruflichen Massnahmen beantragt (Urk. 8/52 S. 6 Ziff. 7.8). Eine von der Beschwerdegegnerin verfügte berufliche Abklärung im Arbeitszentrum A.___, "Q.___" (Urk. 8/14), wurde von ihr sogleich wieder abgebrochen (Urk. 8/37, Urk. 8/12). Schliesslich lehnte sie die von ihr selbst beantragte (Urk. 8/7 S. 2) und mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004 (Urk. 2) anerkannte Umschulung anlässlich der Berufsberatung bei der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2004 (Urk. 8/23) ab. Dieses Verhalten legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nur in ungenügendem Masse nachgekommen ist, was nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zu einer Leistungskürzung oder -verweigerung führen könnte (vgl. vorstehend Erwägung 1.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2004 als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).