IV.2005.00051
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 20. Februar 2006
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1958, arbeitete in den Jahren 1986 bis 1988 als Saisonier in der Funktion eines Hilfszimmermanns bei der A.___, ___ (Urk. 8/88 S. 1 Ziff. 1.1-3, Ziff. 2.1-2), sowie von 1989 bis 1994 im Bereich Montage und Justierung mechanischer Relais auf Vermittlungsbasis durch das Personalbüro B.___, ___ (Urk. 8/64; Urk. 8/75), und meldete sich am 12. September 1988 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 8/92 S. 5 Ziff. 6.8). Am 10. Januar 1993 erfolgte eine zweite Anmeldung, mit welcher ausschliesslich eine Rente beantragt wurde (Urk. 8/78 S. 5 Ziff. 6.8).
1.2 Mit Verfügung vom 6. November 1998 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invalidenrente mit entsprechenden Zusatzrenten für seine Ehegattin und die beiden Kinder (Urk. 8/4).
1.3 Im Jahre 2000 wurde von Amtes wegen eine Rentenrevision durchgeführt, ohne dass eine Änderung des Invaliditätsgrads festgestellt wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/35).
1.4 Aufgrund der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 wurde die Rente von I.___ erneut überprüft (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 20. April 2004 setzte die IV-Stelle bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % die bisherige ganze auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 7/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Mai 2004 (Urk. 7/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 30. November 2004 abgewiesen, unter Vormerknahme, dass aufgrund des Invaliditätsgrades von 67 % eine Dreiviertelsrente geschuldet ist (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, am 14. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 30. November 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 30. November 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
Dabei ist anzumerken, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen des Invalidenversicherungsgesetzes herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach-) ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Jede psychische Beeinträchtigung begründet indes als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass diese überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Bewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist, ob eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die behandelnde Ärztin mittels Auflistung der bekannten Beschwerden und Befunde bestätigt habe, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 2 S. 2 Mitte). Es seien keine Befunde ersichtlich, welche nicht schon früher bestanden hätten. Dass die Ärztin das Bestehen von Arbeitsfähigkeit verneine, belege keine Verschlechterung des Gesundheitszustands, zumal sie schon seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die Verschlechterung sei somit nicht ausgewiesen.
Die Hausärztin attestiere einen stationären Gesundheitszustand und beschreibe die Schmerzen des Beschwerdeführers wie im ersten Arztbericht aus dem Jahre 2000 (Urk. 6 S. 2 unten). Somit stehe fest, dass er seit jeher an denselben Beschwerden leide, weshalb auch an der bestehenden Restarbeitsfähigkeit festgehalten worden sei. Der Antrag der behandelnden Ärztin auf eine volle Berentung vermöge daran nichts zu ändern, zumal dies ohnehin nicht in ihrer Kompetenz stehe und sie dem Beschwerdeführer seit den späten 90er Jahren eine volle Invalidität attestiert habe, obwohl Fachärzte von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen seien (Urk. 6 S. 2 unten f.). Die psychischen Auffälligkeiten hätten sich genauso wenig verändert wie die übrigen geklagten Leiden (Urk. 6 S. 3 oben).
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich seine physische Leistungsfähigkeit seit 1998 zusätzlich vermindert habe (Urk. 1 S. 4 unten). Die behandelnde Ärztin habe festgestellt, dass er voll arbeitsunfähig und entsprechend invalide sei, was früher zu einer ganzen Rente geführt habe. Daher habe sie keine Veranlassung gehabt, den damaligen Invaliditätsgrad in Frage zu stellen oder zu diskutieren.
Dass bei dem seit über zehn Jahren nicht mehr im Erwerbsleben integrierten Beschwerdeführer keine sozialpraktisch verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, müsse als offenkundig betrachtet werden (Urk. 1 S. 5 oben). Folglich erweise sich die Annahme einer im Rahmen von 40 % zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit als haltlos. Es sei daher von keiner Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen (Urk. 7/6 S. 3 Mitte).
3.
3.1 Die Ärzte des Universitätsspitals ___ hielten am 21. Oktober 1988 fest, dass der Beschwerdeführer bei allgemein gutem Gesundheitszustand über belastungsabhängige Schmerzen im rechten Sprunggelenk klage (Urk. 8/21 S. 3 Ziff. 1.1). Diese seien durch die Ausbildung einer postarthritischen Arthrose bedingt und würden zu einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % im angestammten Beruf als Zimmermann führen.
Als Beschwerden wurden persistierende Schmerzen im rechten Sprunggelenk sowie Knöchelschwellung gegen Abend erwähnt (Urk. 8/21 S. 2 Ziff. 4.2).
3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, stellten am 20. August 1992 folgende Diagnose (Urk. 8/33 S. 1 Mitte):
- OSG-Arthrose rechts bei Status nach Arthritis mit Staphylococcus aureus 1987 mit Abszessbildung und chirurgischer Drainage 1987/88.
Nach einem Unfall im Jahre 1987 sei der Beschwerdeführer auf eine sitzende Tätigkeit umgeschult worden (Urk. 8/33 S. 2 oben). Seit 1989 arbeite er sitzend (Urk. 8/33 S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für innere Medizin, bezeichnete den Gesundheitszustand des Versicherten am 24. Januar 1994 gestützt auf eine Untersuchung aus dem Jahre 1993 als stationär (Urk. 8/31 S. 1 Ziff. 1.4). Seit Anpassung der Spezialschuhe im Sommer 1992 habe sich die Belastbarkeit erheblich verbessert (Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 4.1).
3.4 Dr. C.___ hielt im Arztbericht vom 15. Januar 1996 folgende Anamnese fest (Urk. 8/30 S. 2 Ziff. 4.1):
1973 Unterschenkelfraktur links, operiert und geheilt. 1987 Unterschenkelverletzung rechts mit nachfolgender Osteomyelitis der rechten Tibia und des rechten OSG. Seither Arthrose des OSG rechts. Seit 1987 rezidivierende Duodenalulcera, immer wieder behandelt bis in die 90er Jahre. Im Januar 1994 nach infiziertem Hämatom des linken Unterschenkels komplizierter Verlauf und erneut Osteomyelitis bis heute chronisch. Hautverpflanzung, Rehabilitationsversuch im SUVA-Zentrum Bellikon von Dezember 1994 bis Februar 1995 ohne Erfolg.
Nebst den dauernden Beinschmerzen links bestehe weiterhin die Arthrose im rechten Sprunggelenk (Urk. 8/30 S. 2 Ziff. 4.2). Dazu seien chronische statische Rückenschmerzen bei Fehlbelastung und muskulärer Insuffizienz getreten. Der Beschwerdeführer sei lustlos, depressiv, habe aufgegeben, weise diffuse weitere Beschwerden im Kreislauf- und Verdauungssystem auf und schlafe schlecht.
Er gehe hinkend an zwei Amerikanerstöcken (Urk. 8/30 S. 2 Ziff. 4.3). Gegenüber der letzten Untersuchung vom Januar 1994 habe sich der Zustand massiv verschlechtert (Urk. 8/30 S. 2 unten).
3.5 Dr. med. D.___, Arzt für allgemeine Medizin, hielt am 6. Juni 1996 fest, dass der Beschwerdeführer auf Krücken in Form zweier Amerikanerstöcke angewiesen sei (Urk. 8/29/1 S. 1 Ziff. 1.8 und S. 2 Ziff. 4.2). Die Darstellung der Anamnese (Urk. 8/29/1 S. 2 Ziff. 4.1) deckte sich im Wesentlichen mit der Schilderung von Dr. C.___ vom 15. Januar 1996 (vgl. Urk. 8/30 S. 2 Ziff. 4.1). Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen depressiv wirkenden Patienten, der von seiner Invalidität fest überzeugt sei (Urk. 8/29/1 S. 2 Ziff. 4.3).
Dem beiliegenden Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 23. August 1995 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mühsam an zwei Amerikanerstöcken gehe und das linke Bein weitgehend entlaste (Urk. 8/29/2 S. 1 unten).
3.6 Dem Bericht der Ärzte der E.___-Klinik vom 12. Februar 1997 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die für die Untersuchung notwendigen Angaben in resignierter, passiver, beinahe fatalistischer Stimmung vermittle (Urk. 8/28 S. 3 Mitte). Ganz mühsam hinkend laufe er unter weitgehender Entlastung des linken Beines an zwei Amerikanerstöcken (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 2.1). Der stockfreie Gang sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Belastung des linken Beines wegen Schmerzen im Bereich des mittleren Unterschenkels verweigere. Das rechte Bein werde hingegen voll belastet.
3.7 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. August 1997 folgende Diagnose (Urk. 8/27 S. 3 Ziff. 4):
- Leichtgradige psychogene Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) als Reaktion auf hauptsächlich soziale Probleme im Gefolge einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
- Allenfalls leichtgradige anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Verdacht auf aggravierte körperliche Symptome (ICD-10: F68.0).
Die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers wirke überbetont und erscheine nicht solcherart, als dass deswegen zwingend eine völlige Arbeitsunfähigkeit abzuleiten wäre (Urk. 8/27 S. 4 unten). In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 %.
3.8 In einem im Auftrag des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 13. November 1997 stellte Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass eine schwere und chronifizierte psychische Verarbeitungsstörung von vitalem Ausmasse (etwa ICD-10: F43.21/8) bestehe (Urk. 8/26 S. 6 unten f.), welche zu einer erheblichen psychischen Zusatzinvalidisierung und insgesamt zu einer Vollinvalidität führe. Beim Beschwerdeführer ergebe sich ein Bild tiefer Erschöpfung mit unverkennbarem, depressivem Einschlag (Urk. 8/26 S. 2 oben).
3.9 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 7. Februar 1998 folgende Diagnose (Urk. 8/23 S. 11 oben):
- Prolongierte Anpassungsstörung mit gemischter Störung des Sozialverhaltens, von Gefühlen mit Angst und Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F43.28)
- Mittelgradige neuropsychologische Funktionsdefizite unter anderem der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und des allgemeinen kognitiv-intellektuellen Leistungspotentials
- Minderbegabung (exp. IQ-Wechsler ca. 70)
Es bestehe ein hoher Leidensdruck mit Zentrierung der subjektiv erlebten Beeinträchtigungen auf die untere Extremität, keine Einsichtsfähigkeit für psychodynamische oder somatopsychische Zusammenhänge, kein Hinweis auf sekundären Krankheitsgewinn (Urk. 8/23 S. 13 unten). Subjektiv würden folgende Beschwerden angegeben (Urk. 8/23 S. 14 Mitte):
- Schlaf- und Vigilanz-Störungen mit Einschlafstörungen, Durchschlafstörungen, Verkürzung der Schlafdauer (3-5 Stunden), Früherwachen, Müdigkeit
- Appetenzstörungen mit vermindertem Appetit, verminderter Sexualität, vermehrtem Durst
- Respiratorische Störungen mit „Atemstocken“, Druck in der linken Brustgegend
- Vegetative Störungen mit vermehrtem Schwitzen, Akkomodationsstörungen, seborrhoeischem Ekzem
- Unspezifische Störungen mit Kopfdruck, Hitzegefühl, Frösteln, Rückenbeschwerden (Krückenlaufen), intermittierendem Kältegefühl an Unterbauch und an beiden unteren Extremitäten, wechselweise Obstipation und Diarrhoe, vermehrtem Wasserlösen
- Unterschenkel links mit Schwellung nachts und unspezifischen „Parästhesien“ (Ameisenlaufen), Schmerzen
Hinsichtlich der Anamnese schilderte Dr. H.___ (Urk. 8/23 S. 15 oben) im Wesentlichen dieselben Ereignisse wie Dr. C.___ im Bericht vom 15. Januar 1996 (vgl. Urk. 8/30 S. 2 Ziff. 4.1). Allein aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 8/23 S. 18 Mitte).
3.10 Dem Arztbericht vom 15. Mai 2000 (Urk. 7/19) von Dr. med. J.___, FMH Physikalische Medizin, welche den Beschwerdeführer seit Januar 2000 behandelt (Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 4), kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer wechselnde Schmerzschübe bestehen würden, vor allem vom Rücken und vom rechten Bein her (Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 4.1). Diese könnten eindeutig auf hinkenden Gang mit Fehl- und Überbelastung sowohl der Lendenwirbelsäule wie auch des rechten Beins zurückgeführt werden. Intermittierend sei der Beschwerdeführer auf physikalische Therapien angewiesen. Inzwischen brauche er auch regelmässig analgetische Therapie, allerdings nur beschränkt wegen Ulcus ventriculi. Das linke Bein sei immer stark geschwollen, insbesondere im Unterschenkelbereich mit massiver Zunahme nach körperlicher Belastung, obwohl er nach wie vor Stockhilfe brauche. Infolge der Schonung des linken Beins träten immer wieder konsekutive muskuläre Verspannungen am rechten Bein auf, wobei er nur mit Stockhilfe mobilisiert werden könne. Eine Wiedereingliederung sei nicht mehr möglich, und die Invalidität betrage 100 %.
Dabei wurde von Dr. J.___ folgende Diagnose gestellt (Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 3):
- Chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule
- Status nach Osteomyelitis im linken Unterschenkel mit massiver muskulärer Insuffizienz
- Status nach Ulcus duodeni
3.11 Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, stellten am 20. Juni 2000 folgende Diagnose (Urk. 7/18 S. 3 Ziff. 3):
- Status nach Weichteilverletzung mit Kontusion des linken Unterschenkels 1/94, in der Folge prätibiales Hämatom mit Infekt, Inzision und Débridement
- Status nach septischer Arthritis im OSG rechts mit Entwicklung einer sekundären OSG-Arthrose 1987
- chronische Hepatitis B (Grund der aktuellen Behandlung auf der Medizinischen Poliklinik)
Die Behandlung habe keinen Zusammenhang mit dem Grund der Invalidität des Beschwerdeführers (Urk. 7/18 S. 3 Ziff. 4.2). Bezüglich der orthopädischen Beschwerden habe er jedoch über rezidivierende Sprunggelenk- und Unterschenkelschmerzen links geklagt, weswegen er hinke und einen Stock als Gehhilfe brauche.
3.12 Am 16. Februar 2004 hielt Dr. J.___ fest, dass nach wie vor permanente Schmerzen lumbal mit spondylogenen Ausstrahlungen in die Beine bestünden (Urk. 7/17 S. 1 Ziff. 3). Nach wie vor sei der Beschwerdeführer an zwei Amerikanerstöcken mobil. Durch den hinkenden Gang mit Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule beständen am ganzen Rücken praktisch permanente Schmerzen, welche sicherlich auch auf das Stocktragen zurückgeführt werden könnten. Es beständen beidseits periartikuläre Schmerzen mit eingeschränkter Beweglichkeit beider Schultern, vor allem in Elevation rechtsbetont.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/17 S. 1 Ziff. 1).
3.13 Im ärztlichen Zeugnis vom 13. Dezember 2004 zuhanden des Beschwerdeführers hielt Dr. J.___ folgende Diagnose fest (Urk. 3/6 Mitte):
- Invalidisierende Schmerzen linker Unterschenkel und OSG bei massiver muskulärer Insuffizienz und Status nach Osteomyelitis
- Chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule
- Ulcus duodeni
Es handle sich um permanente Schmerzen des linken Unterschenkels und Fusses (Urk. 3/6 unten). Der linke Unterschenkel sei diffus druckdolent mit Schwellungsneigung und stark eingeschränkter Beweglichkeit des OSG, wobei er nur mit Stockhilfe gehfähig sei. Der Beschwerdeführer sei auf regelmässige Einnahme von Analgetika angewiesen, da er permanente Schmerzen im linken OSG habe. Infolge der limitierten Belastbarkeit des linken Beines verspüre er konsekutive, überbelastungsbedingte Schmerzen im rechten Bein, insbesondere beim Knie und an der Hüfte, sowie infolge des Stockgebrauchs auch im Bereiche beider Schultergelenke. Der Beschwerdeführer sei voll arbeitsunfähig und invalide.
4.
4.1 Im Fragebogen zur im Jahre 2000 durchgeführten Rentenrevision bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Zustand seit circa 17. April 200 (richtig wohl: 2000) als verschlimmert (Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 1.1). Die Änderungen bestünden in Schwellungen an den Beinen und die Schmerzen würden zum Teil zunehmen (Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 1.2).
4.2 Im Fragebogen zur Rentenrevision 2004 beschrieb der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand als sich andauernd verschlimmernd (Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 1.1). Das Bein sei weiterhin in einem sehr schlechten Zustand und andauernd geschwollen (Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 1.2). Aussicht auf sichtbare Besserung und Nachlassen der Schmerzen bestehe nicht. Zudem habe zwei Jahre vorher eine Leberoperation den Gesundheitszustand zusätzlich belastet.
5.
5.1 Da im Verlaufe der Rentenrevision im Jahre 2000 die ursprünglich gewährte Rente lediglich bestätigt wurde, kommt den entsprechenden Arztzeugnissen (Urk. 7/19, Urk. 7/18, vgl. Erw. 3.10 und 3.11) als Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu (vgl. Erw. 1.2). Für die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers eingetreten ist, müssen somit die Leiden aus dem Jahre 1998 (Zeitpunkt der Rentenzusprache; vgl. Verfügung vom 6. November 1998, Urk. 8/4) mit denjenigen aus dem Jahre 2004 verglichen werden.
5.2 Im Jahre 1997 konnte sich der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmender Schilderung mehrerer Ärzte nur mit Hilfe zweier Amerikanerstöcke und unter weitgehender Entlastung des linken Beines bewegen (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 2.1, vgl. auch Urk. 8/29/2 S. 1 unten, Urk. 8/30 S. 2 Ziff. 4.3). Stockfreier Gang war nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Belastung des linken Beins verweigerte und ausschliesslich das rechte Bein voll belastete (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 2.1). In somatischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer als arbeitsfähig eingestuft (Urk. 3/8 S. 2 oben).
In psychischer Hinsicht wurde für die medizinische Beurteilung bei der Rentengewährung zu Recht auf das umfassende Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 8/23; vgl. Urk. 3/8 S. 3) abgestellt. Demnach bestand, nebst der Minderbegabung, beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung sowie mittelgradige neuropsychologische Funktionsdefizite.
5.3 Im Jahre 2004 war der Beschwerdeführer ebenfalls ausschliesslich an Amerikanerstöcken mobil (Urk. 7/17). Hinweise auf weitere psychische Beeinträchtigungen nebst den durch Dr. H.___ diagnostizierten lassen sich den medizinischen Berichten von Dr. J.___ (Urk. 7/17 und Urk. 3/6) nicht entnehmen; es wird vielmehr einzig auf die diversen polyartikulären Schmerzen hingewiesen (Urk. 3/6 unten).
5.4 Wenngleich die ärztlichen Beurteilungen von Dr. J.___ einen gewissen Mangel an Objektivität erkennen lassen, insbesondere wegen des Antrags, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf eine volle Rente zu erhöhen (vgl. Urk. 3/6 unten), sowie wegen der aufgrund der inzwischen mehrjährigen Behandlung als hausarztähnlich einzustufenden Vertrauensstellung, kann hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Veränderung gleichwohl auf die entsprechenden Aussagen abgestellt werden.
Dr. J.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär ohne irgendwelche Anmerkungen zu diesem Punkt (Urk. 7/17 S. 1 Ziff. 1). Im Verlaufsbericht verwendete sie zudem mehrfach die Formulierung „nach wie vor“ (Urk. 7/17 S. 1 Ziff. 3).
Als neuer Aspekt wurden einzig die Beschwerden im Schulterbereich aufgrund des Stocktragens angeführt. Diese können jedoch für eine rentenrelevante Verschlimmerung nicht in Betracht kommen, da beim Beschwerdeführer die Belastung beider Beine schon früher als somatisch zumutbar betrachtet wurde (vgl. Urk. 8/28 S. 7 Ziff. 4.2.1.d). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre ihm daher eine mindestens teilweise Belastung beider Beine möglich und zumutbar, womit die entsprechenden Folgebeschwerden im Schulterbereich aufgrund des Stocktragens zumindest zum Teil vermieden werden könnten.
Dem ärztlichen Zeugnis vom 13. Dezember 2004 (Urk. 3/6) lassen sich keine weiteren Beschwerden entnehmen, vielmehr wird auf die komplexe Schmerzproblematik hingewiesen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass den vorliegenden Berichten aus dem Jahre 2004 (Urk. 7/17 und Urk. 3/6) keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine weitergehende psychische Komorbidität entnommen werden können.
5.5 Obschon der Beschwerdeführer seinen Zustand als „verschlimmert“ bezeichnet (Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 1.1), benutzte er in der Darstellung seiner Leiden Formulierungen, welche auf ein konstantes Beschwerdebild hindeuten (vgl. „andauernd geschwollen“ in Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 1.2). Die wohl subjektiv zutreffende Feststellung, dass keine Aussicht auf eine sichtbare Verbesserung und ein Nachlassen der Schmerzen bestehe, vermag ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen, sondern bestätigt vielmehr die Auffassung, dass keine Veränderung desselben eingetreten ist. Die angeführte Leberoperation im Jahre 2002 mag zwar zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt haben, Anzeichen für eine dauerhafte Beeinträchtigung aus diesem Grund lassen sich jedoch der Darstellung des Beschwerdeführers als auch den ärztlichen Berichten nicht entnehmen (Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 1.2).
5.6 Zusammenfassend ist daher nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Würdigung sämtlicher Aspekte festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Verhältnis zu demjenigen im Jahre 1998 eingetreten ist. Zu diesem Schluss kam die Beschwerdegegnerin auch im Einspracheentscheid vom 30. November 2004 (Urk. 2), weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).