Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00052
IV.2005.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 9. Mai 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich, Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1957, reiste im Juni 1987 in die Schweiz ein und arbeitete seither an verschiedenen Stellen, so ab 1. März 1995 bei der A.___, wo er als Dreher CNC-Fräsmaschinen bediente (Urk. 14/15 S. 1). Seit Mitte 1994 leidet S.___ an Rückenschmerzen, in Folge derer er ab 2. August 1996 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 14/40). Per Ende Oktober 1997 wurde ihm die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 14/15 S. 1).
1.2     Nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug im August 1997 holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, schriftliche Auskünfte beim Universitätsspital Zürich (USZ), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, (Bericht vom 10. Februar 1997 über die Hospitalisation vom 14. Januar bis 7. Februar 1997, Urk. 14/39), bei Dr. med. B.___ (Bericht vom 2. September 1997, Urk. 14/40) und beim Schweizerischen Paraplegikerzentrum Nottwil (Bericht vom 25. Juni 1998 unter Beilage des Untersuchungsberichts vom 22. September 1997, Urk. 14/38a-b) ein. Daneben liess sie je ein Gutachten sowohl von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 2. September 1998 sowie Ergänzungsbericht vom 24. September 1998, Urk. 14/38) als auch ergänzend vom USZ, Rheumaklinik, (Gutachten vom 13. Juli 1999, Urk. 14/37) erstellen. Weiter zog sie Auskünfte beim ehemaligen Arbeitgeber, bei der Arbeitslosenkasse der GBI, Sektion Zürcher Oberland, Uster, sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei und liess die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abklären.
         Nach dem Einholen weiterer Auskünfte sprach die IV-Stelle S.___ mit Verfügungen vom 20. April 2000 mit Wirkung ab 1. August 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % wegen Vorliegens eines Härtefalles eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst der Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zu (Urk. 14/22-27). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2002 rechtskräftig ab (Urk. 14/15).
1.3     Am 15. Mai 2002 (Urk. 14/70) machte S.___ gegenüber der Invalidenversicherung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Ausrichtung einer ganzen Rente. Die IV-Stelle holte hierauf einen Bericht bei Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 15. Juni 2003 (Urk. 14/36) und vom 5. Dezember 2003 (Urk. 14/34/1, unter Beilage von Berichten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 29. Mai 2002 sowie von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, vom 5. September 2002, Urk. 14/34/2-3) ein und liess beim ABI, Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, ein Gutachten erstellen (vom 17. September 2004, Urk. 14/33). Sodann zog sie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. März 2003 (Urk. 14/65) sowie die Stellungnahme der hausinternen Berufsberatung vom 5. Oktober 2004 bei (Urk. 14/58) und holte Auskünfte beim Amt für Zusatzleistungen ein (Urk. 13/4). S.___ seinerseits hatte im Abklärungsverfahren den Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2004 (Urk. 14/7) einreichen lassen.
         Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 14/12) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % ab. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 (Urk. 14/10) hob die IV-Stelle die bisherige halbe Härtefall-IV-Rente auf und brachte nurmehr eine Viertelsrente zur Ausrichtung (Urk. 14/8). Nach Eingang der gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprache vom 8. November 2004 (Urk. 14/3) eröffnete die IV-Stelle zwei separate Einspracheverfahren (Urk. 14/4). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 (Urk. 2) wies sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2004 ab.

2. Hiergegen erhob S.___ durch die Winterthur-ARAG-Rechtsschutz AG, Angelica Brunner, am 14. Januar 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.          Die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bis anhin ausgerichtete halbe Härtefall-Rente im mindesten bis zur Klärung des tatsächlich möglichen hypothetischen Einkommens weiterhin auszurichten und in diesem Sinne die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 2.          Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid betreffend dem grundsätzlichen Anspruch auf eine Invalidenrente zu sistieren.
 3.          Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Am 18. Februar 2005 (Urk. 7) liess S.___ zwei Berichte der Universitätsklinik Balgrist vom 3. Dezember 2004 und 17. Januar 2005 (Urk. 8/1-2) zu den Akten reichen. Nachdem die IV-Stelle am 12. April 2005 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. April 2005 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2.2   Im Zuge der auf 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) wurde auch Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG revidiert. Neu besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Die Ausrichtung einer Härtefall-Rente ist nicht mehr vorgesehen.
1.2.3   Nach lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision gilt die neue Fassung von Artikel 28 von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleibt unter anderem der Absatz 2, welcher wie folgt lautet:
         Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 ATSG) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
b. Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent.
c. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt.
d. Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen niedriger als die halbe Rente.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1 Vorliegend ist einzig strittig, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht mit durch Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 28. Oktober 2004 (Urk. 13/10) die laufende halbe Härtefallrente per 1. Dezember 2004 auf eine ordentliche Viertelsrente reduziert hat. Da in diesem Zusammenhang auch der dem Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden noch zumutbare Erwerb (hypothetisches Invalideneinkommen) eine Rolle spielt, ist vorfrageweise auch die relevante Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung zu prüfen, was an sich den massgeblichen Invaliditätsgrad betrifft und Gegenstand eines separaten Einspracheverfahrens betreffend Rentenrevision ist.
2.2     Die Zusprache der halben Härtefall-Rente per 1. August 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % (Verfügungen vom 20. April 2000, Urk. 14/22-27) basierte im Wesentlichen auf der Einschätzung der Gutachter des USZ vom 13. Juli 1999 (Urk. 14/37). Sie diagnostizierten ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont, bei Wirbelsäulenfehlform mit Flachrücken lumbal sowie grossbogiger linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose, bei Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung und muskulärer Dysbalance sowie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Osteochondrose und kleine Diskushernie median L4/5, kleine rechtsparamediane Diskushernie L5/S1, ventrale retromarginale Diskushernie L3/4) ohne spinale Stenose oder Instabilität. Sie wiesen darauf hin, dass die klinisch wie radiologisch objektivierbaren Befunde gegenüber einer chronifizierten Schmerzproblematik im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung in den Hintergrund träten. Sie befanden den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für jede leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig. Für schwere Arbeiten dagegen bestehe ebenso eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wie für Arbeiten mit repetitivem Heben von Lasten über 15 kg sowie länger dauerndem Verharren in Zwangspositionen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.
2.3     Der Psychiater Dr. C.___ hatte am 24. September 1998 (Urk. 14/38) bei der Diagnose einer leichtgradigen psychogenen Anpassungsstörung (ICD F43.2) mit ebenso nicht schwer wiegender, anhaltender, somatoformer Schmerzstörung (ICD F45.4), beides als Reaktion und aufgepfropft auf eine lang andauernde Lumbovertebral- und Diskusproblematik, auf eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und eine kombinierte Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf von 50 % geschlossen, was indes vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2002 (Urk. 14/15) zugunsten der Einschätzung der Spezialisten des USZ verworfen wurde, indem es in somatischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, reduziert um 25 % aufgrund der psychischen Erkrankung (S. 16).
2.4     Ebenso nicht abgestellt wurde seinerzeit auf die Ausführungen von Dr. B.___, welcher am 2. September 1997 (Urk. 14/40) auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schloss mit der Möglichkeit einer 50%igen Arbeitsleistung in einer Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten. Dies mit der Begründung, dass er sich hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestützt habe.

3.
3.1
3.1.1   In dem im Rahmen der Rentenrevision erstellten Bericht vom 15. Juni 2003 (Urk. 14/36) diagnostizierte Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer seit 26. April 2002 betreut, ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links, ein thorakospondylogenes Syndrom, eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis, eine Polyarthropathie, eine arterielle Belastungshypertonie, ein Zervikalsyndrom sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein depressiv gefärbtes Zustandsbild, eine Hypercholesterinämie, eine Helicobacter-Gastritis und -Duodenitis und eine Refluxkrankheit. Er schilderte vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzen der Brust- und Lendenwirbelsäule, ausstrahlende Schmerzen in beide Beine bis in die Zehen, Schmerzen der Halswirbelsäule bei Bewegungen, thorakale Schmerzen, Schwindel, epigastrische Schmerzen, morgendliche Steifheit der Fingergelenke sowie eine psychiatrische Symptomatologie gemäss Bericht von Dr. G.___. Ohne eine weitere Begründung attestierte er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf seit 1. März 2001 und erachtete den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Januar 2003 als zu 5 Stunden pro Woche arbeitsfähig.
3.1.2   Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 29. Mai 2002 (Urk. 14/34/2) ein chronisches lumbo-radikuläres Syndrom links sowie ein thorako-spondylogenes Syndrom bei Kyphose der Brustwirbelsäule und Diskusprotrusion Th6/7. Hingegen fand er keine Hinweise auf eine symptomatische koronare Herzkrankheit.
         Aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 5. September 2002 (Urk. 14/34/3) ergeben sich ein Verdacht auf Refluxerkrankung leichten Grades sowie eine Helicobactergastritis mit diskreter Duodenitis.
3.1.3   Im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2004 (Urk. 14/6) machte Dr. D.___ eine Intensivierung der Schmerzsymptomatik, speziell im lumbalen Bereich, geltend, wobei das Gehen nur noch in schräg gebeugter Haltung möglich sei und in der Nacht nachhaltige Schmerzen mit Ausstrahlungen, vor allem in das linke Bein, bestünden. Er schrieb den Beschwerdeführer ab 22. Oktober 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig.
3.2     Dr. med. H.___ von der Universitätsklinik Balgrist diagnostizierte am 3. Dezember 2004 (Urk. 8/1) linksbetonte Lumbalgien bei bekannter Diskushernie L4/5 sowie ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom, welches chronifiziert sei. Hingegen fehlten jegliche radikuläre Schmerzausstrahlungen. Ein am 7. Januar 2005 durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule ergab Folgendes (Urk. 8/2): "Eher grössenregrediente paramediane Diskushernie L4/5 mit Verlagerung der L5-Wurzel links. Kleine Segmentdegeneration  (Hämangiom L4), keine Fazettengelenksarthrose".
3.3     Der Psychiater Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. August 2004 (Urk. 14/7) eine rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen (F33.11) auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und schloss aus psychiatrischer Sicht auf eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.4
3.4.1 Anlässlich der Untersuchung durch die Gutachter des ABI am 31. August 2004 klagte der Beschwerdeführer über seit acht Jahren bestehende lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bis in die Zehen. Seit zwei Monaten gehe es sehr schlecht, er könne ab und zu kaum mehr gehen. Allgemein seien die Beschwerden zunehmend. Er habe auch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Brust und Globusgefühl beim Essen seit ca. drei Jahren. Zudem habe er Allergien, nach Käse bekomme er einen geschwollenen Mund, weiter leide er unter Magenschmerzen und Aufstossen seit fünf Jahren. Er habe auch Probleme mit seinem Herzen, ab und zu klopfe es sehr rasch (Urk. 14/33 S. 6 Ziff. 3.2.1 Abs. 1).
         Aufgrund der in den Akten enthaltenen Angaben klagte der Beschwerdeführer auch über Schmerzen in der Brust- und Lendenwirbelsäule, speziell nach Belastung, häufig auch in der Nacht, ausstrahlende Schmerzen in beide Beine bis in die Zehen, links mehr als rechts, Schmerzen in der Halswirbelsäule bei Bewegungen sowie thorakale Schmerzen, speziell bei Anstrengungen. Weiter gab er Schwindel, epigastrische Schmerzen, unabhängig vom Essen, morgendliche Steifheit der Fingergelenke sowie Anlaufschmerzen auch in den grossen Gelenken an (Urk. 14/33 S. 6 Ziff. 3.2.1 Abs. 2).
3.4.2   Der Rheumatologe des ABI, Dr. I.___, fand bei seinen Untersuchungen keine Auffälligkeiten mit Ausnahme von Endphasenschmerzen bei maximaler Aussenrotation der Hüftgelenke mit Provokation in den Lendenwirbelsäulenbereich sowie beidseits positive Waddell-Zeichen betreffend Achsenstoss und Beckenrotation bei insgesamt erhöhtem Schmerzgebaren mit teils nicht nachvollziehbarem Schmerzverhalten. Unter Berücksichtigung der MRI-Aufnahmen vom 25. September 2003 diagnostizierte Dr. I.___ ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, intermittierend radikulär L5 möglich (ICD-10 M51.1) bei mediolateraler linksbetonter Diskushernie L4/5 mit möglicher recessaler Neurokompression L5 links, bei Überlastung der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 beidseits, bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance sowie bei sich abzeichnender Chronifizierung mit Schmerzverarbeitungsstörung. Ferner schloss er auf ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie auf soziale Rehabilitationshindernisse (Urk. 14/33 S. 9 f.).
         In der rheumatologischen Beurteilung hielt Dr. I.___ fest, dass keine sicheren lumboradikulären Reizsymptome objektiviert werden könnten, insbesondere fehlten auch Hinweise auf sensomotorische Ausfälle. Von Krankheitswert finde sich eine mediolaterale linksseitige Diskushernie im Segment L4/5, welche aufgrund der Bildgebung durchaus eine Neurokompression von L5 linksseitig erklären könnte. Aufgrund der subjektiven Schmerzschilderung dürften die Schmerzausstrahlungen im Bereiche der linken unteren Extremität teilweise einer Neuroirritation von L5 entsprechen, eine Pathologie liege jedoch nicht vor. Daneben bestehe jedoch eine zunehmende Chronifizierung mit erhöhtem Schmerzgebaren sowie teilweise ungewöhnlichem Schmerzverhalten bei deutlich vorliegender Schmerz- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers (Urk. 8/33 S. 10 f.).
         Dr. I.___ befand den Beschwerdeführer in der gelernten Tätigkeit als Schlosser langfristig auch in Zukunft mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metallfräser mit teilweise ausgesetzter Zwangshaltung sowie mit Heben von Lasten bis 20 kg dürfte die Arbeitsunfähigkeit retrospektiv 30 % betragen. Hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine die Wirbelsäule nicht schwer belastende Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis 15 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend (Urk. 8/33 S. 11).
3.4.3   Der psychiatrische Gutachter des ABI, Dr. J.___, fand anlässlich seiner Untersuchung vom 31. August 2004 keinerlei Hinweise auf eine kognitive Störung sowie Konzentrationsschwächen oder Gedächtnisfunktionsstörungen. Der Gedankengang sei formal unauffällig, wobei der Beschwerdeführer nur relativ knapp auf die Fragen eingegangen sei, die er nicht sonderlich differenziert beantwortet habe. Es hätten sich keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene gefunden. Der Affekt sei vordergründig euthym, hintergründig schimmere eine gewisse Traurigkeit durch, die sich der Beschwerdeführer dadurch erkläre, dass er kein Ziel habe und sich wertlos fühle. Er fühle sich aufgrund der Schmerzen nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, die psychischen Symptome sehe er als sekundär an und sie seien für ihn teilweise wenig spürbar. Ängste habe er keine. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, problemlos zu lächeln, die affektive Modulation sei voll erhalten, die Ausführungen habe er mit adäquater Gestik und Mimik begleitet (Urk. 14/33 S. 13).
         Dr. J.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), mass dieser aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. In Bezug auf die gegenteilige Einschätzung von Dr. G.___ vom 25. August 2004 (Urk. 14/7) führte er aus, anlässlich der Untersuchung habe sich ein vordergründig unauffälliger Beschwerdeführer gezeigt ohne Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten bei euthymer Stimmung sowie Lächeln. Hintergründig wirke der Beschwerdeführer vielleicht etwas traurig, es fehle ihm an Zielen und sein Tag sei nicht strukturiert. Dieser Zustand kontrastiere enorm mit dem Bericht von Dr. G.___. Es könne keine Erklärung dafür gefunden werden, wieso sich der Beschwerdeführer heute in einem derart anderen Licht präsentieren solle. Es müsse angenommen werden, dass sich unter der entsprechenden Therapie der Zustand stark gebessert habe, obwohl dem Schrieben zu entnehmen sei, dass keine Besserung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer verbringe den Tag mit Lesen, er verfolge die Olympiade am Fernsehen, ansonsten halte er sich zu Hause auf und tue wenig, es bestehe ein sporadischer Kontakt zur Umwelt. Er leide nachts unter Schlafstörungen, hingegen bestehe kein Appetitverlust, er fühle sich subjektiv nicht übermässig nervös oder angespannt, nur unter vielen Menschen sei er unruhig. Auch die subjektiven Angaben deuteten darauf hin, dass sicher keine schwere depressive Störung vorliegen könne. Zudem gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den Unterlagen nie als depressiv beschrieben worden oder aufgefallen sei. Weiter stehe die psychiatrische Symptomatik nicht im Vordergrund. Das Fehlverhalten gegenüber der Schmerzproblematik (inadäquates Verhalten mit Neigung zu Passivität und Regression) dürfe nicht mit einer depressiven Störung verwechselt werden, diese sei durchaus überwindbar.
         Angesichts der zeitweise Anpassungsstörungen und der leichten depressiven Verstimmung schloss Dr. J.___ auf eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei grundsätzlich voll erhaltener Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/33 S. 14 f.)
3.4.4   In der multidisziplinären Besprechung hielten die Gutachter des ABI fest, bei chronifiziertem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und den Schilderungen des USZ im Jahr 2003 müsse von intermittierenden radikulären Reizungen ausgegangen werden. Bei Fehlen von sensomotorischen Defiziten sowie motorischen Auffälligkeiten und bei Vorliegen einer funktionellen Überlagerung bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Bei dem ansonsten sehr kräftig gebauten Beschwerdeführer seien keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Schlosser bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit, als Metallfräser an CNC-Maschinen mit nur teilweisen Zwangshaltungen eine solche von 30 %. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, attestierten die Gutachter aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischen Gründen schlossen sie auf eine Leistungseinschränkung von 20 %. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit terminierten sie auf den 2. August 1996 und führten aus, die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne durchgehend attestiert werden (Urk. 14/33 S. 16 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinten sie ausdrücklich (Urk. 14/33 S. 19 Ziff. 7.1).
         Die Gutachter bemerkten schliesslich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mit jeglichem beruflichen Leben abgeschlossen habe. Es lasse sich eine nicht zu übersehende Motivationslosigkeit feststellen, an dieser Situation etwas zu ändern, was sich auch in der mangelhaften Durchführung von aktiv auszuübenden physiotherapeutischen Massnahmen äussere. Daraus lasse sich auch folgern, dass auf die Selbsteinschätzung bei der fehlenden Motivation nicht abgestützt werden könne. Im Weiteren sei bei Schmerzverarbeitungsproblemen immer eine höhere Selbstlimitierung vorhanden, als dies medizinisch nachzuvollziehen sei. Insbesondere bestehe in der Regel eine Diskrepanz zur zumutbaren Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht, auch bei einer gewissen Schmerzempfindung gleichwohl eine Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 14/33 S. 17 f.).

4.
4.1
4.1.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gutachten des ABI in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen einer Expertise entspricht.
4.1.2   So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit nebst einer allfälligen Veränderung) abschliessend und beruht namentlich auf allseitigen Untersuchungen, führten doch die Gutachter umfassende Abklärungen in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht durch. Dabei berücksichtigten sie die geklagten Beschwerden und setzten sich damit sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers intensiv auseinander.
         Den Spezialisten des ABI waren die Vorakten bekannt, welche in die Beurteilung einflossen. Sie nahmen denn auch detailliert Stellung zu den bereits vorliegenden medizinischen Einschätzungen und setzten sich vertieft damit auseinander. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, da die Gutachter detailliert Stellung zu den Auswirkungen der Rückenbeschwerden, der Schmerzverarbeitungsstörung sowie deren Überwindbarkeit nahmen. Ihre Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.1.3 Zusammenfassend kann den Ausführungen im Gutachten des ABI vom 17. September 2004 (Urk. 14/33) in jeder Hinsicht gefolgt werden und erweisen sich die gemachten Ausführungen als schlüssig. Namentlich ist überzeugend dargetan wor den, dass dem Beschwerdeführer eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar, dass hingegen in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Schliesslich ist detailliert dargelegt worden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 1996 nicht verschlechtert hat.
4.2
4.2.1   An dieser gutachterlichen Beurteilung vermögen die Einschätzungen von Dr. D.___ nichts zu ändern. Vorweg ist festzuhalten, dass die begründungslose Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von bloss 5 Stunden pro Woche (Urk. 14/36) seit Januar 2003 nicht nachvollzogen werden kann. Weshalb der Beschwerdeführer gerade noch eine Stunde pro Tag in einer angepassten Tätigkeit arbeiten können soll, ist nicht nachvollziehbar, liess es doch Dr. D.___ im Wesentlichen bei der Schilderung der Anamnese sowie der geklagten Beschwerden bewenden. Auch aus den von Dr. D.___ aufgelegten Berichten der Dres. E.___ und F.___ (Urk. 14/34/2-3) ergibt sich nichts anderes.
4.2.2   Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann der "Verlaufsbericht seit ABI-Gutachten" von Dr. D.___ vom 22. Oktober 2004 (Urk. 14/6). Durch die Schilderung einer blossen Intensivierung der Schmerzsymptomatik im lumbalen Bereich ohne Darlegung eines medizinischen Befundes musste sich die Beschwerdegegnerin namentlich nicht veranlasst sehen, eine neue Beurteilung vorzunehmen. Immerhin klagte der Beschwerdeführer aktenkundig schon früher über nachhaltige Schmerzen mit Ausstrahlungen vor allem in das linke Bein und war die subjektive Gehfähigkeit schon früher eingeschränkt.
         Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. H.___ am 3. Dezember 2004 (Urk. 8/1) wohl von einem gebeugten Gangbild Kenntnis nahm, hingegen keine ergänzende Diagnose stellte und bloss zum Ausschluss einer Facettengelenksarthrose eine neue MR-Untersuchung anordnete. Eine gesundheitliche Verschlechterung ist dadurch aber keineswegs erstellt.
4.3     Nicht abgestellt werden kann schliesslich auf die Einschätzung von Dr. G.___. Der psychiatrische Experte des ABI legte den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingehend und detailliert dar und verneinte begründet und nachvollziehbar das Vorliegen einer arbeitsfähigkeitseinschränkenden Depression, attestierte hingegen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 %. Dass der Beschwerdeführer im Umfang von 70 % arbeitsunfähig sein soll, überzeugt angesichts der Einschätzung der Fachärzte des ABI nicht.

5.
5.1     Bei diesem Ergebnis steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügungen vom 20. April 2000 nicht verändert hat. Er leidet nach wie vor an denselben Rückenschmerzen, hauptsächlich bedingt durch die Diskushernie, sowie an einer Anpassungsstörung. Auch die Art der geklagten Leiden ist in etwa gleich geblieben. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit 80 % eine gar etwas höhere Arbeitsfähigkeit attestiert, als sie der erstmaligen Rentenzusprache zugrunde lag (75 %). Auch diesbezüglich haben sich die Verhältnisse also sicher nicht verschlechtert.
5.2     Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten, dies aufgrund von mangelnden somatischen Anhaltspunkten für eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie einer bloss geringen psychischen Beeinträchtigung. Dass er die Umsetzung seiner Restarbeitsfähigkeit - wie bereits in der Vergangenheit - unterliess, führten die Gutachter der ABI auf den durch den Beschwerdeführer vollzogenen Abschluss mit dem beruflichen Leben zurück, was sich in einer Motivationslosigkeit äussere. Dies hat sich der Beschwerdeführer entgegenhalten zu lassen.

6.
6.1     In Anbetracht des Umstandes, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 13/9) die Ausrichtung von Zusatzleistungen abgelehnt hat, bleibt gemäss den in Erwägung 1.2.3 zitierten übergangsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt sind.
6.2     Ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung des Gesetzes) liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung der Verordnung [IVV]). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine für sie zumutbare Tätigkeit erzielen könnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen, nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen Höchstansätze gelten; Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV).
6.3
6.3.1   Gemäss Art. 3b Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung 03 vom 20. September 2002 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vorliegend noch anwendbar, da die Verordnung 05 vom 24. September 2004 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erst seit 1. Januar 2005 in Kraft ist) sind bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), als Ausgaben anzuerkennen:
a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1.  bei Alleinstehenden mindestens 15700 und höchstens 17300 Franken,
2.  bei Ehepaaren mindestens 23550 und höchstens 25950 Franken,
3.  bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, mindestens 8260 und höchstens 9060 Franken. Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;
b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.
6.3.2   Laut Art. 5 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung 01 vom 18. September 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV legen die Kantone fest:

a. den Betrag für den Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a;
b. den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b, höchstens aber im Jahr:
1.  13200 Franken bei Alleinstehenden,
2.  15000 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern.
6.3.3   Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem gemäss Art. 3b Abs. 3 ELG als Ausgaben anzuerkennen:
a.      Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.      Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.      Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung;
d. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;
e.      geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
6.3.4   Als Einnahmen sind gemäss Art. 3c Abs. 1 ELG anzurechnen:
a.      Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Bei Invaliden nach Artikel 2c Buchstabe d ist das Erwerbseinkommen voll anzurechnen;
b.      Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen;
c.  ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25000 Franken, bei Ehepaaren 40000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder IV begründen, 15000 Franken übersteigt. Gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der 75000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.      Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV;
e.      Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.      Familienzulagen;
g.      Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
h.      familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
6.3.5   Nicht als Einnahmen anzurechnen sind laut Art. 3c Abs. 2 ELG:
a.      Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328 ff. des Zivilgesetzbuches 31;
b.      Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.      öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.      Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV;
e.      Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.
6.4
6.4.1   Die Beschwerdegegnerin berechnete die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung einerseits eines Kindes und anderseits von beiden Kindern (Urk. 13/10-11).
6.4.2   Bei der Berücksichtigung bloss eines Kindes (Urk. 13/10) errechnete die Beschwerdegegnerin Ausgaben von Fr. 60'834.--, bestehend aus Krankenversicherungsprämien von Fr. 10'824.-- für die Familie, Mietzins von Fr. 15'000.-- (Höchstgrenze, vgl. Erw. 6.3.2 hiervor), Grundbeträgen von   Fr. 25'950.-- für das Ehepaar sowie Fr. 9'060.-- für das Kind (jeweils Höchstgrenze, vgl. Erw. 6.3.1 hiervor).
         Auf der Einnahmenseite berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 36'996.-- sowie ein Einkommen der Ehefrau von Fr. 49'617.-- und Familienzulagen von Fr. 2'040.--. Davon zog sie Gewinnungskosten von Fr. 2'000.--, Beträge an die Sozialversicherungen von Fr. 6'837.-- sowie einen Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab. Vom Resultat von Fr. 78'316.-- berechnete sie mit 2/3 einen Wert von Fr. 52'211.-- (vgl. Erw. 6.3.4 hiervor) und addierte die IV-Rente von Fr. 4'656.--, die Rente der Pensionskasse von Fr. 7'652.-- sowie einen Mietwert der eigenen Wohnung von Fr. 1'200.--. Dies ergibt ein Total von Einnahmen von Fr. 65'719.--.
         Zusammenfassend ergibt sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 4'885.--.
6.4.3   Bei der Berechnung unter Einbezug von zwei Kindern (Urk. 13/11) ergaben sich Krankenversicherungsprämien von Fr. 14'664.--, Mietzins von Fr. 15'000.-- sowie Grundbeträge von gesamthaft Fr. 44'070.--, insgesamt somit Ausgaben von Fr. 73'734.--. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus: zumutbares Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 36'996.--, Einkommen der Ehefrau und des Kindes von Fr. 62'563.--, Familien- und Kinderzulagen von Fr. 4'380.-- und belaufen sich auf insgesamt Fr. 103'939.--. Davon abgezogen wurden Gewinnungskosten von Fr. 2'000.--, Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 7'620.-- sowie ein Freibetrag von Fr. 1'500.--. Vom Ergebnis von Fr. 92'819.-- kamen zwei Drittel zur Anrechnung (Fr. 61'879.--). Dazu addierte sie die IV-Rente von Fr. 5'748.--, die Rente der beruflichen Vorsorge von Fr. 8'791.-- sowie den Mietwert der eigenen Wohnung von Fr. 1'200.--. Dies ergibt ein Total von Fr. 77'618.--.
         Daraus folgt ein Einnahmenüberschuss von Fr. 3'884.--.
6.5
6.5.1   Diese Berechnungen wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten und erweisen sich aufgrund der Akten und der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen als zutreffend. Der Beschwerdeführer wandte einzig ein, angesichts seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei ihm die Erzielung eines anrechenbaren Einkommens nicht möglich.
6.5.2 Aufgrund der aufgezeigten gutachterlichen Beurteilung ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % möglich ist. Es ist ihm demnach ohne weiteres zumutbar, diese Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.
6.5.3   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
         Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'557.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2005 S. 94) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'750.65 oder (x 12) von Fr. 57'007.80 pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer bloss noch im Umfang von 80 % arbeitstätig sein kann, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 45’606.25. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2004 (1,4 % und 0,8 %, Die Volkswirtschaft 3-2005 S. 95) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 46’614.70.
         Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine die Wirbelsäule nicht schwer belastende Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis 15 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend, angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Weiter führt der Umstand, dass er nicht mehr vollzeitlich tätig sein kann, zu einer Verminderung des zu erwartenden Einkommens. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70).
         Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, was zu einem erzielbaren Einkommen von Fr. 39’622.50 führt.
6.5.4   Dieses dem Beschwerdeführer anrechenbare Einkommen liegt über dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Wert von Fr. 36'996.--, welcher demnach zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
6.6 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines ihm zumutbarerweise erzielbaren Einkommens zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften über mehr Einnahmen verfügt, als er Ausgaben hat (vgl. Erw. 6.4 hiervor). Aus diesem Grund liegt kein Härtefall (mehr) vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Härtefallrente per 1. Dezember 2004 aufhob und nurmehr eine Viertelsrente zur Ausrichtung bringt.
         Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).