IV.2005.00053
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch S.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene L.___ arbeitete seit Mai 1986 bei der X.___, ___, als ___, bis April 2002 vollzeitlich, nach einer Nephrektomie rechts wegen eines Nierenzellkarzinoms im Juni 2002 ab 19. August 2002 teilzeitlich zu 50 % (Urk. 11/15). Am 28. Juli 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/38). Nach Beizug insbesondere eines Berichts vom 11. August 2003 von Dr. med. A.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, (Urk. 3/6 = Urk. 11/15) sowie zweier Berichte vom 29. August und 13. Dezember 2003 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, (Urk. 3/4 f. = Urk. 11/13 f.) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 (Urk. 11/7) das Leistungsbegehren aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 20 % ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 22. Juni 2004 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Schreibens vom 11. Juni 2004 von Dr. A.___ (Urk. 3/7 = Urk. 11/12) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 3/1 = Urk. 11/20). Nach Einholen eines Berichts vom 28. Juni 2004 von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 3/8 = Urk. 11/11), eines weiteren Berichts vom 5. Juli 2004 von Dr. A.___ (Urk. 11/10) und eines Berichts vom 23. September 2004 von Dr. B.___ (Urk. 11/9) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 das Begehren ab und begründete dies damit, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 3/2 = Urk. 11/5). Die dagegen am 11. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 11/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 (Urk. 2) ab mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand des Einsprechers nicht verschlechtert habe.
2.
2.1 Hiergegen erhob L.___ am 14. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einsprachentscheids sowie die Ausrichtung einer Rente. Eventualiter seien die somatische und die psychische Gesundheitsstörung durch Fachärzte ergänzend abzuklären und im Zweifelsfall die berufliche Belastbarkeit in einer geschützten Werkstatt zu prüfen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung zurückzuweisen.
2.2 Am 17. Februar 2005 liess der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 7) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 9) den ärztlichen Bericht vom 10. Februar 2005 von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 8) zukommen.
2.3 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2005 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. April 2005 als geschlossen erklärt.
Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1). Schliesslich stellen Verwaltung und Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Daher wendet das Gericht in der vorliegenden Streitsache die ab 1. Januar 2004 geltenden Gesetzesbestimmungen (insbesondere 4. IV-Revision) an.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen war.
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprechen die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode sowie der Rentenrevision (Art. 17 ATSG) der bisherigen Rechtsprechung zu diesen Begriffen (BGE 130 V 343).
3. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und sodann zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4. Die IV-Stelle wies mit der Verfügung vom 11. Oktober 2004 das Leistungsgesuch vom 22. Juni 2004 nach Einholen medizinischer Berichte ab, was ein Eintreten auf dieses Gesuch voraussetzt. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2004 davon spricht, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Einsprechers ersichtlich sei, weshalb sie auf die "Einsprache nicht eintreten" werde. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausging, dass sich Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und in der Folge dessen Invaliditätsgrad (er beträgt gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Oktober 2004, Urk. 11/6, gleich wie in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. Dezember 2003 20 %) nicht oder nicht rentenbegründend verändert hat. Zu vergleichen sind hierbei der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenabweisung (16. Dezember 2003) mit demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (1. Dezember 2004).
5.
5.1 Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. August 2003 ein chronisches cervicolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Protrusion und Osteochondrose L5/S1 mit linksseitiger Rezessustenose und Osteochondrosen C4/5, C 5/6 und C6/7, Keilwirbel Th6/8 nach durchgemachtem Morbus Scheuermann und degenerativen Verkalkungen der Bandscheiben Th9/10 und Th10/11 mit Spondylosen, einen Status nach Nephrektomie rechts wegen Nierenkarzinoms im Jahr 2002, einen Status nach zweimaligen generalisierten Krampfanfällen bei chronischem Aethylabusus, sistiert seit Juni 2002, und bei diskreter Grosshirnatrophie sowie einen Status nach Commotio cerebri nach Autounfall 1988. Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im ___beruf und erachtete auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit als bloss halbtags zumutbar (Urk. 11/15).
Auch der Hausarzt Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 29. August 2003 (Urk. 11/14) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. August 2002 im bisherigen Beruf an (wobei er im Anhang desselben Berichts von einer ganztägig zumutbaren Berufstätigkeit auszugehen scheint), erachtete indes in einer körperlich leichten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für zumutbar (vgl. auch Urk. 11/13). Limitierend - im bisherigen Beruf - wirkte nach Angaben des Hausarztes der allgemeine Erschöpfungszustand (Urk. 11/13 S. 2).
Gestützt auf die Angaben des Hausarztes prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/8).
5.2 Im Schreiben vom 11. Juni 2004 wiederholte Dr. A.___ unverändert die genannten Diagnosen (Urk 11/12). Sie fügte an, es sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Zunahme der Cervicalgien sowie Lumbalgien eingetreten. In letzter Zeit seien vermehrt auch Ausstrahlungen in beide Arme aufgetreten. Aufgrund der Verschlechterung sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, auf dem Bau zu arbeiten. Für rückenschonende Arbeiten sei er zu 50 % einsetzbar, allerdings ohne Zeit- und Leistungsdruck (vgl. auch die praktisch identischen Angaben im Bericht vom 5. Juli 2004, Urk. 11/10).
Dr. B.___ berichtete am 23. September 2004 (Urk. 11/9) von einem seit Februar 2004 bestehenden chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom. Seit Anfang 2004 klage der Beschwerdeführer über Schmerzen thorakolumbal ohne Ausstrahlungen, aber belastungsabhängig. Physiotherapie und analgetische Massnahmen hätten keine Besserung gebracht. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. B.___ unverändert eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im ___beruf. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit kreuzte Dr. B.___ im Formular unter der Rubrik "Physische Funktionen" eine eingeschränkte Belastbarkeit an mit dem Vermerk: "mehr als halbtags". Eine berufliche Umstellung sei aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine ganztags auszuübende Arbeit zumutbar, mit Gültigkeit der Angabe seit August 2002.
Dr. C.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit März 2004 in Behandlung ist, diagnostizierte im psychiatrischen Bericht vom 28. Juni 2004 eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom bei einem Panvertebralsyndrom. Diese Gesundheitsstörung habe vor Jahren schleichend begonnen und wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Er sei seit 2002 in seiner bisherigen Tätigkeit als ___ zu 60 % eingeschränkt. Eine leichte körperliche Arbeit sei denkbar und wünschenswert, wobei mit einem Pensum von ungefähr 40 % zu beginnen sei. Um eine für den Beschwerdeführer besser geeignete Tätigkeit zu finden, wäre ein Aufenthalt in einer Abklärungs- und Ausbildungsstätte der Invalidenversicherung empfehlenswert (Urk. 11/11). Dr. D.___ hielt im psychiatrischen Zeugnis vom 10. Februar 2005 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ICD-10 F 32.11 mit Differentialdiagnose einer Depression aus psychoorganischen Gründen ICD-10 F 06.32 fest. Bevor eine allenfalls auch medikamentöse antidepressive psychiatrische Behandlung angefangen werden könne, müsse eine psychoorganische Ursache für die Depression ausgeschlossen bzw. bestätigt werden. Insbesondere die fraglichen epileptischen Anfälle, die Gedächtnisstörungen und die besonderen Kopfschmerzen sollten mittels EEG und Schädel-CT oder MRI abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer sei hierfür bei einer Neurologin angemeldet. In seinem heutigen Zustand könne er aus psychiatrischer Sicht höchstens halbtags eine einfache Arbeit ausführen, wie er dies gegenwärtig im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung tue (Urk. 8). Diesen Bericht verfasste Dr. D.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 10. Februar 2005, nachdem er den Beschwerdeführer bereits im Winter 2004/05 behandelt hatte.
5.3 Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ berichten insofern von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, als anfangs 2004 behandlungsresistente Lumbalgien aufgetreten sind, nach Angaben von Dr. A.___ mit vermehrter Ausstrahlung in beide Arme. Widersprüchlich sind die Angaben darüber, ob und inwieweit sich diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken: Während Dr. B.___ weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen scheint, wobei seine Angaben nicht eindeutig sind, attestiert Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in einer ebensolchen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Anzumerken bleibt indes, dass diese unterschiedlichen Auffassungen bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 16. Dezember 2003 vorlagen. Es ist indes nicht auszuschliessen, dass auch Dr. B.___ nunmehr von einer (psychischen) Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgeht, welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt. Jedenfalls sind seine Angaben derart widersprüchlich und ungenau, dass nicht von der Annahme einer (unverändert) vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweisungstätigkeit ausgegangen werden darf. Ferner ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle als ___ per Ende August 2004 verlor, nachdem er letztmals am 18. Februar 2004 gearbeitet hatte (Urk. 11/15). Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Berichte ist ausserdem zu vermuten, dass in psychischer oder gar psychoorganischer Hinsicht eine Beeinträchtigung hinzugekommen ist oder sich manifestiert hat, welche sich zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Obwohl die genannten Psychiater im Zeitpunkt der ursprünglichen Verwaltungsverfügung noch nicht Bericht erstattet hatten, ist angesichts des beschriebenen schleichenden Beginns sowie der Behandlungsaufnahme im März 2004 bei Dr. C.___ eine Veränderung in der gesundheitlichen Situation und damit der Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht auszuschliessen. Des Weiteren erweisen sich die medizinischen Abklärungen auch angesichts der im Bericht von Dr. D.___ vom 10. Februar 2005 aufgeworfenen Frage einer psychoorganischen Ursache als ungenügend.
5.4 Aufgrund dieser Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit eine gesundheitlich bedingte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche allenfalls nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Demnach erweist sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - allenfalls nach Einholen eines Berichts bei der Neurologin Dr. E.___ (vgl. Urk. 8) - eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag gebe, die sich zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglichen Verwaltungsverfügung vom 16. Dezember 2003, der Arbeitsunfähigkeit im zu beurteilenden Zeitraum im bisherigen Beruf als ___, zu den Anforderungen einer medizinisch zumutbaren Tätigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit in einer solcherart behinderungsangepassten Tätigkeit ausspricht. Je nach Ergebnis werden allenfalls weitere erwerbliche Abklärungen anschliessen müssen.
In diesem Sinne führt dies zur teilweisen Gutheissung (im Eventualantrag) der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom Gericht unter anderem nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzende Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Akten, eines vertretbaren Aufwandes von 6 Stunden sowie eines Stundenansatzes von Fr. 135.-- erscheint eine solche von aufgerundet Fr. 900.-- (inklusive 7,6 % MWSt und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Fondation de Prévoyance Tschokke
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).