IV.2005.00055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich, A.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1949, besuchte die Grundschule im O.___ (Urk. 8/27). Einen Beruf erlernte er nicht. 1976 reiste er in die Schweiz ein, wo er in der Folge verschiedene Stellen als Bauarbeiter inne hatte (Urk. 8/27). 2002 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/26). 2003 arbeitete er temporär als Maschinist (Urk. 12/2-3). Gemäss hausärztlichem Attest ist er seit 16. August 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15/1).
         Am 5. November 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf hohen Blutdruck und Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung (Urk. 8/27). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/10, Urk. 8/15-16, Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 26. März 2004 wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab, da sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 sprach sie ihm ab 1. August 2004 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 58 % zu (Urk. 8/8-9). Zur Begründung führte sie an, aus medizinischer Sicht könne er die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, dagegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Oktober 2004, ergänzt durch die Eingabe vom 2. Dezember 2004, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. Januar 2005 ab (Urk. 2, Urk. 8/5, Urk. 8/7).
2.       Dagegen liess der Versicherte am 17. Januar 2005 Beschwerde erheben und stellte folgende Anträge (Urk. 1):
"1. Die Verfügung sei aufzuheben.
 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. August 2004 eine ganze Invaliden-Rentenleistung uneingeschränkt zuzusprechen.
 3. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten zu Lasten der IV-Stelle in Auftrag zu geben.
 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Replik ging am 5. April 2005 ein (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 6. April 2005 geschlossen (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (ab 1. Januar 2004 oder der psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer anstelle der halben eine ganze Invalidenrente beanspruchen kann.
2.2
2.2.1   Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen akut aufgetretenen Rückenschmerzen am 4. September 2003 ins Spital Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, eingewiesen wurde, wo er bis zum 26. September 2003 hospitalisiert war (Urk. 8/15/3). Im Bericht dieser Klinik vom 1. Oktober 2003 wurde zur Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1979 und 1985 je einen Arbeitsunfall erlitten habe und danach Rückenprobleme aufgetreten seien. Bis vor drei Wochen sei er voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/15/3). Seither sei er gemäss hausärztlichem Attest arbeitsunfähig. Bei der bildgebenden Abklärung der Lendenwirbelsäule hätten keine frischen ossären Läsionen nachgewiesen werden können. Im Segment LWK4/5 habe sich eine Osteochondrose gezeigt (LWS ap/seitlich vom 4. September 2003). Im Weiteren habe man eine Diskushernie auf Höhe L3/L4 mit Luxat feststellen können, welche die Nervenwurzel rezessal komprimiere (MRI der LWS vom 8. September 2003). Insgesamt bestehe ein lumboradikuläres Syndrom. Als Diagnosen wurden ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 rechts bei Diskushernie mediolateral rechts mit nach kaudal gerichtetem rezessalen Luxat und Nervenwurzelkompression L4 im Rezessus, eine Periartropathia humeroscapularis rechts sowie eine arteriellen Hypertonie genannt. Was das weitere Prozedere angehe, sei die Physiotherapie weiterzuführen. Zudem sei die Durchführung einer ambulanten Schultersonographie in der Klinik geplant.
2.2.2   Dem Bericht des Spitals Z.___, Medizinische Klinik, vom 6. November 2003 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort wegen einer hypertensiven Entgleisung bei bekannter arterieller Hypertonie vom 22. Oktober bis 6. November 2003 stationär behandeln liess (Urk. 8/16, vgl. Urk. 8/15/2). Bei bekannter Diagnose wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung von cardiopulmonaler Seite beschwerdefrei gewesen sei. Durch die arterielle Hypertonie sei er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Hingegen dürften die rheumatologischen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich einschränken.
2.2.3   Die Hausärztin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 14. Januar 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das bekannte lumbospondylogene Syndrom sowie die Periarthropathia humeroscapularis rechts an, als Diagnose ohne Auswirkung die bekannte arterielle Hypertonie (Urk. 8/15/1). Im weiteren stellte sie fest, möglicherweise bestehe eine psychosomatische Komponente bzw. eine Störung der Schmerzverarbeitung (Urk. 8/15/1). In der angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer erachtete sie den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig seit 16. August 2003. Auf die Frage der IV-Stelle, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zumutbar sei, gab sie an, dies sei halbtags ab Januar 2004 möglich. Gleichzeitig stellte sie fest, dass ihre Beurteilung auf der Annahme beruhe, dass sich der Gesundheitszustand bessere, die Angaben jedoch unsicher seien.
2.2.4   Im Bericht des Spitals Z.___, Institut für Radiologie, wurde angeführt, mittels der am 19. Januar 2004 durchgeführten Sonographie der Schultergelenke beidseits habe eine alte Ruptur der Supraspinatussehne rechts mit Sehnenretraktion nachgewiesen werden können (Urk. 8/14/2). Die restliche Sehnenstruktur sei unauffällig gewesen.
2.2.5   Im Bericht der D.___ vom 21. Mai 2004, wo der Beschwerdeführer zur muskuloskelettalen Rehabilitation wegen des lumbospondylogenen Syndroms vom 3. bis 21. Mai 2004 hospitalisiert war, wurden als Diagnosen ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis pseudoparethica rechts bei kompletter M. supraspinatus-Ruptur (Untersuchung vom Januar 2004) sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 8/14/3) erhoben. Der Beschwerdeführer sei intensiv physiotherapeutisch, zudem auch psychologisch betreut worden. Leider sei es nicht gelungen, ihn soweit zu rehabilitieren, dass eine vollständige Rückführung ins Arbeitsleben in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Im Sinne eines Therapievorschlages sei eine stundenweise Rückführung des Beschwerdeführers ins Arbeitsleben zu empfehlen.
2.2.6   Die Hausärztin Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 26. August 2004 fest, seit ihrem letzten Bericht vom 14. Januar 2004 hätten weder der Gesundheitszustand noch die Diagnosen eine Änderung erfahren (Urk. 8/14/1).

3.
3.1     In somatischer Hinsicht stimmen die medizinischen Unterlagen im Wesentlichen überein: Danach sind als Diagnosen ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 rechts bei Diskushernie L3/L4 mediolateral rechts und nach kaudal gerichtetem rezessalen Luxat und Nervenwurzelkompression L4, eine Periartropathia humeroscapularis pseudoparethica rechts bei kompletter M. supraspinatus-Ruptur (Untersuchung Januar 2004) sowie eine arterielle Hypertonie (vgl. Erw. 2, vgl. Urk. 7/14/4) aufgeführt.
         Nach den medizinischen Unterlagen steht im Weiteren fest, dass die arterielle Hypertonie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urk. 8/16) und dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Maschinenführer nicht mehr ausüben kann (Urk. 8/11, Urk. 8/15/1).
         Unklar ist dagegen, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen bzw. rheumatologischen Befunde eingeschränkt ist, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben.
         Die Hausärztin Dr. A.___ hat in ihrem Bericht vom 14. Januar 2004 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab Januar 2004 halbtags zumutbar sei (Urk. 8/15/1). Allerdings räumte sie selber ein, dass ihre Angaben auf der Hypothese beruhten, dass sich der Gesundheitszustand bessere. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung basiert damit auf einem prognostischen Verlauf. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags ausüben könne, entbehrt daher einer aktuellen Befundaufnahme. Abgesehen davon hat die Hausärztin ihre Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit nicht näher begründet, insbesondere hat sie nicht dargetan, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus welchen Gründen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen noch zumutbar sind. Ihre Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar begründet. Auch aus diesem Grund kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden.
         Die übrigen ärztlichen Berichte enthalten keine Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Insbesondere kann auch dem Bericht der D.___ vom 21. Mai 2004 keine Stellungnahme dazu entnommen werden, wurde darin doch lediglich festgehalten, dass eine vollständige Rückführung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben in absehbarer Zeit nicht zu erwarten und eine stundenweise Rückführung ins Erwerbsleben zu empfehlen sei (Urk. 8/14/3).
         Aufgrund der medizinischen Akten lässt sich die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch die somatischen bzw. rheumatologischen Befunde in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beeinträchtigt ist, damit nicht beurteilen, insbesondere weil es an einer fachärztlichen Bemessung der Arbeitsfähigkeit fehlt.
3.2     Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, finden sich in den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer möglicherweise auch an einer psychischen Störung leidet und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. So führte die Hausärztin Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 14. Januar 2004 an, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide (Urk. 8/15/1). Aus dem Bericht der D.___ vom 21. Mai 2004 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des stationären Aufenthaltes psychologisch betreut wurde (Urk. 8/14/3). Da die Hausärztin und die untersuchenden Ärzte der D.___ ihre Angaben zur allfälligen psychischen Störung ohne eigene Fachkompetenz gemacht haben und eine psychiatrische Stellungnahme in den Akten fehlt, lässt sich die Frage nach dem Bestehen einer psychischen Störung mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht beantworten.  
3.3     Bei dieser unklaren Aktenlage lässt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zu den dokumentierten rheumatologischen Leiden auch an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet und wieweit er durch die rheumatologischen und psychischen Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird, nicht beurteilen. Insbesondere ist eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und den in Betracht fallenden Tätigkeiten notwendig, um die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens rechtsgenüglich beurteilen zu können. Nachdem rheumatologische und psychische Beschwerden in Frage stehen, erscheint es zweckmässig, eine fachspezifische Begutachtung vorzunehmen.
         Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gebe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).