IV.2005.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1955 geborene V.___ verfügt über eine obligatorische Schulausbildung (in Spanien) und war seit ihrer Einreise in die Schweiz (1976) in verschiedenen Branchen tätig (Urk. 9/37). Von Juni 1991 bis Ende Juni 1997 arbeitete sie als Brillengläser-Kontrolleurin bei der A.___ SA, '___' (letzter effektiver Arbeitstag: 7. April 1997; Urk. 9/44). Seit Januar 1990 hat sie - zunächst noch neben ihrer Anstellung bei der A.___ SA - eine Abwarttätigkeit beim Schul- und Sportamt der Gemeinde G.___ inne (Urk. 3/7, 9/30, 9/36, 9/46, 13, 18, 23/1, 27 und 31) und seit Anfang Oktober 1997 betätigt sie sich - nebst dieser Abwarttätigkeit - als private Haushaltsangestellte bei der Familie B.___ in '___' (Urk. 9/29 und 9/35).
V.___ leidet unter Rücken-, Bein- und Fussbeschwerden, einer neurogenen Blasen- und Darmentleerungsstörung sowie einer Stressinkontinenz bei Blasenbodendeszensus bei Status nach Discushernien-Operation (L5/S1; am 31. August 1995) infolge eines akuten Cauda equina-Syndroms; darüber hinaus wird sie als depressiv geschildert (Urk. 3/4-6 und 9/19-22).
1.2     Auf Gesuch vom März/April 1997 (Urk. 9/48-49) sprach die SVA, IV-Stelle, V.___ mit Verfügung vom 5. Februar 1998 (Urk. 5/2 = 9/16) eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. August 1996 zu (Invaliditätsgrad: 61 %; massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen [20 Beitragsjahre]: Fr. 38’208.--; anwendbare Rentenskala: 44; vgl. Urk. 9/11, 9/17-18 und 35).
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen am 10. März 1998 erhobenen Beschwerde (Urk. 5/1) wurde diese Verfügung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2001 (Urk. 5/30 = 9/15) aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. August 1996 bis zum 30. Juni 1997 Anspruch auf eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allenfalls die notwendigen Nachbuchungen vornehme, die Rente neu berechne und über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. IV.1998.00149).
Auf die dagegen wiederum von der zuständigen Ausgleichskasse, Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse et survivants de la Fédération romande des syndicats patronaux (FRSP-CIAM) am 8. März 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 5/32 Beilage) trat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 27. Juli 2001 (Urk. 5/33 = 9/14) nicht ein (Disp.-Ziff. I; Proz.-Nr. I 158/01).
1.3     In der Folge wurde der Versicherten in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2001 (Urk. 5/30 = 9/15) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung vom 1. August 1996 bis zum 30. Juni 1997 und eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 (Invaliditätsgrad: 67 %) ausgerichtet (Urk. 9/13 und 9/33; massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen [20 Beitragsjahre]: Fr. 65'832.--; anwendbare Rentenskala: 44).
Eine erste amtliche Überprüfung des Invaliditätsgrads ergab gemäss Mitteilung vom 25. März 2002 (Urk. 9/12) unveränderte Verhältnisse (vgl. Urk. 9/20 und 9/34-38).
1.4     Im Januar 2004 leitete die Verwaltung eine erneute amtliche Revision ein. Nach schriftlicher Befragung der Versicherten (Fragebogen vom 16. Februar 2004 [Urk. 9/30A]; vgl. Urk. 9/31), Beizug der Berichte von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 6. März 2004 (Urk. 3/5 = 9/19), des Schul- und Sportdepartements der Gemeinde G.___ vom 10. März 2004 (Urk. 9/30) und der Familie B.___ vom 22. März 2004 (Urk. 9/29) sowie Einholung der Stellungnahme von IV-Ärztin Dr. med. D.___ vom 19. April 2004 (Urk. 9/10 S. 2) setzte die Verwaltung mit Verfügung vom 24. Mai 2004 (Urk. 3/2; vgl. Urk. 9/7) die laufende ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 auf eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad: 55 %; vgl. Feststellungsblatt vom 21. April 2004 [Urk. 9/10] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 23. April 2004 [Urk. 9/8], samt Beiblatt [Urk. 9/9]).
1.5     Die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich (Vollmacht vom 24. März 1997 [Urk. 4 = 9/51]), dagegen am 21. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 9/6) wurde - nach Begrüssung des zuständigen Berufsvorsorgeversicherers, E.___, '___' (Vertr.-Nr. '___'; Urk. 9/5), welche mit Schreiben vom 26. November 2004 (Urk. 9/25) sinngemäss kundtat, dass sie sich am Rechtsmittelverfahren nicht weiter beteiligen, sondern lediglich mit den einschlägigen Entscheiden bedient werden wolle - mit Entscheid vom 13. Dezember 2004 (Urk. 2 = Urk. 9/1) abgewiesen (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Dezember 2004 [Urk. 9/3]).

2.
2.1     Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2 und 3/4-7]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente nach Massgabe eines über 70%igen Invaliditätsgrads über den 30. Juni 2004 hinaus (S. 2 Antr.-Ziff. 1), nebst 5 % Verzugszins auf bereits verfallenen Rentenbetreffnissen (S. 2 Antr.-Ziff. 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung (S. 2 Antr.-Ziff. 3).
2.2     Mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2005 (Urk. 6) wurden die (Rest-)Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. IV.1998.00149 in Sachen der Parteien als Urk. 5/1-33 beigezogen (Disp.-Ziff. 1). Alsdann wurde die Verwaltung zur Vernehmlassung und Aktenauflage angehalten (Disp.-Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2005 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-51]) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2005 (Urk. 10) Gelegenheit zur Stellungnahme und allfälligen Nachreichung beschwerdeweise in Aussicht gestellter weiterer Beweismittel eingeräumt wurde (Disp.-Ziff. 1; vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.9 und S. 11 Ziff. 3.4.2). Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin ihre eingangs gestellten Begehren bekräftigen und eine zusätzliche Unterlage einreichen (Urk. 13). Mit Zuschrift vom 30. Juli 2005 (Urk. 17) liess sie sodann eine weiteres Dokument auflegen (Urk. 18).
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zu den neuen Eingaben (Urk. 12 und 17) und Schriftenstücken (Urk. 13 und 18) der Beschwerdeführerin nicht hatte vernehmen lassen (Gerichtsverfügungen vom 24. Mai 2005 [Urk. 15] Disp.-Ziff. 1 und 4. Juli 2005 [Urk. 19] Disp.-Ziff. 1]; vgl. Urk. 16 und 20) wurde der Schriftenwechsel am 3. Oktober 2005 (Urk. 21) geschlossen (Disp.-Ziff. 1).
Mit Eingaben vom 31. Oktober 2005 (Urk. 22) und 10. November 2005 (Urk. 26; vgl. Urk. 25) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ins Recht legen (Urk. 23/1-2 und 27; vgl. Telefonnotiz vom 2. November 2005 [Urk. 24]). Daraufhin wurde mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2005 (Urk. 28) eine schriftliche Auskunft des Schul- und Sportdepartements der Gemeinde G.___ eingeholt (vgl. Instruktionsschreiben vom 16. November 2005 [Urk. 29]). Der vom Schul- und Sportdepartement der Gemeinde G.___ am 6. Januar 2006 erstattete Bericht (Urk. 31) wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Januar 2006 (Urk. 32) zur Stellungnahme unterbreitet (Disp.-Ziff. 1). Während sich die Beschwerdeführerin dazu mit Zuschrift vom 6. Februar 2006 (Urk. 34; samt Beilage [Urk. 35]) äusserte, liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen (vgl. Urk. 33/1). Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2006 (Urk. 36) wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 34) der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Disp.-Ziff. 1).

3.
3.1     Die Sache ist beim derzeitigen Aktenstand (Urk. 1-36) spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 8, 12, 17, 22, 26 und 34) und die zu würdigenden Akten (Urk. 3/2, 3/4-7, 5/1-33, 9/1-51, 13, 18, 23/1-2, 27, 31 und 35) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse seit Zusprechung der laufenden ganzen Rente (mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2001 [Urk. 5/30 = 9/15] abgeänderte Verwaltungsverfügung vom 5. Februar 1998 [Urk. 5/2 = 9/16]) bis zum vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 (Urk. 2 = Urk. 9/1; Bestätigung der am 24. Mai 2004 verfügten Rentenherabsetzung per Ende Juni 2004) in revisionserheblicher Weise geändert haben.
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, zwar sei aus medizinischer Sicht keine Verbesserung ersichtlich, doch vermöge die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zwei regelmässige Einkommen zu erzielen. Einerseits verdiene sie in der ihr zumutbaren Tätigkeit als Hausangestellte einen jährlichen Fixlohn von Fr. 14'400.--. Anderseits übe sie in ihrer seit 1990 währenden Anstellung als Hauswartin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens die gleiche Tätigkeit aus, wobei sie im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 16'360.-- erzielt habe. Hilfeleistungen Dritter bei der Bewältigung der bei der Hauswarttätigkeit anfallenden Arbeiten seien - ob entgeltlich oder unentgeltlich - ausser Acht zu lassen. Trotz ihres Gesundheitsschadens vermöge die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 30'760.-- zu erzielen (= Fr. 14'400.-- + Fr. 16'360.--; Invalideneinkommen). Im Vergleich zu dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen von Fr. 69'653.55 (bzw. Fr. 69'653.--; = Fr. 64'405.40, nominallohnentwicklungsbereinigt per 2003; Valideneinkommen) resultiere somit eine anrechenbare Erwerbseinbusse von Fr. 38'893.55 (= Fr. 69'653.55 - Fr. 30'760.--) beziehungsweise 55.84 % (= 100 % : Fr. 69'653.55 x Fr. 38'893.55; Urk. 2 = 9/1, je S. 3 f.; vgl. Urk. 9/3 und 9/9-10). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 8).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. So habe sie nebst ihren körperlichen Leiden (Miktions- und Defäktionsstörungen, Rücken- und Beinbeschwerden) eine phasenweise auftretende schwere reaktive Depression entwickelt. Nach Einschätzung ihres Hausarztes Dr. C.___ betrage ihr Restleistungsvermögen nur noch 30 %. Während sie ihre Hausangestelltentätigkeit selbst zu bewältigen vermöge, sei sie bei der Verrichtung ihrer Hauswarttätigkeit in beträchtlichem Umfang auf Dritthilfe ihrer Familienangehörigen angewiesen, so dass ihr nicht der ganze vereinnahmte Verdienst als Invalideneinkommen angerechnet werden könne. Die als Soziallohnkomponente zu qualifizierende erhebliche Mithilfe ihres Sohnes bei der Hauswarttätigkeit werde durch die zwischenzeitliche Anstellung desselben durch das Schul- und Sportdepartement der Gemeinde G.___ belegt. Im Übrigen belaufe sich das Valideneinkommen auf Fr. 86'150.-- (Urk. 1; vgl. Urk. 9/6, 12, 17, 22, 26 und 34).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt (Urk. 2 = 9/1, je S. 1 ff.). Darauf wird verwiesen.
Richtig erkannt wurde namentlich, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweis). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b, mit Hinweis) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, mit Hinweisen).
Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; samt zugehöriger Verordnung [ATSV]) hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 ATSG) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, vorliegend dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG, sodass sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit [...]") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in Art. 6 ATSG, Art. 7 ATSG sowie Art. 8 Abs. 2 und 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit [...]"), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 S. 3224 f., S. 3263 f., S. 3281 und S. 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil des EVG vom 8. Juni 2005 in Sachen M. [I 552/04] Erw. 1.2; Urteil des EVG vom 28. Februar 2005 in Sachen M. [I 380/04] Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1 sowie 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
Zu ergänzen ist ferner, dass gemäss der Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Neufassung von Art. 28 Abs. 1 IVG (Abstufung des Rentenanspruchs in Bruchteilen einer ganzen Rente nach dem Grad der Invalidität) im Zuge der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision eine Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten in dem Sinne gilt, dass laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt werden, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben, wogegen alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen werden (Schlussbestimmungen lit. f zur 4. IV-Revision).
2.2     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 389 Erw. 3, mit Hinweisen)
Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c, mit Hinweisen). Erheblich können dabei nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a und 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 168 Erw. 2b und ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).

3.
3.1
3.1.1   Im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2001 (Urk. 5/30 = 9/15) wurde ausgehend von einem medizinisch-theoretisch höchstens 40%igen Restarbeitsvermögen der Beschwerdeführerin hinsichtlich körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten (S. 10) hypothetisch anhand lohnstatistischer Angaben ein zumutbarerweise erzielbares Haupterwerbseinkommen von Fr. 14'850.-- ermittelt. Dies unter Einrechnung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % (S. 11 f.). Davon ausgehend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer nach Niederlegung der vormaligen Haupterwerbstätigkeit als Brillen-Kontrolleurin aufgenommenen Hausangestelltentätigkeit bei einem Jahresverdienst von Fr. 14'400.-- (= Fr. 1'200.-- x 12) ihre haupterwerblich verwertbare Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise praktisch voll ausschöpfe (S. 12). Alsdann wurde die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer noch immer ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswartin in Übereinstimmung mit den Parteien auf 60 % festgesetzt (S. 8) und daraus ein in dieser Tätigkeit zumutbarerweise erzielbares Nebenerwerbseinkommen von Fr. 6'002.15 pro Jahr errechnet (per 1997; S. 8). Bei einem unstreitigen Valideneinkommen von Fr. 64'405.40 (= Fr. 49'400.-- [= Fr. 3'800.-- x 13; Brillen-Kontrolleurin] + Fr. 15'005.40 [= Fr. 1'250.45 x 12; Hauswartin]; S. 8) ergaben sich Teilerwerbseinbussen von Fr. 34'550.-- (= Fr. 49'400.-- - Fr. 14'850.--) beziehungsweise Fr. 9'003.25 (= Fr. 15'005.40 - Fr. 6'002.15), das heisst es resultierte eine Gesamterwerbseinbusse von rund Fr. 43'555.-- (= Fr. 34'550.-- + Fr. 9'003.25) respektive rund 67.5 % (= 100 % : Fr. 64'405.40 x Fr. 43'555.--; S. 12).
3.1.2   Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juli 1997 beziehungsweise 5. Februar 1998/18. Januar 2001 zumindest nicht verbessert hat, weshalb eine revisionsweise Rentenherabsetzung zufolge wesentlicher Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse von vornherein ausser Betracht fällt (s. Arztberichte von Dr. C.___ vom 14. November 2001 [Urk. 9/20] und 6. März 2004 [Urk. 9/19], Feststellungsblätter vom 21. April 2004 [Urk. 9/10; S. 2] und 13. Dezember 2004 [Urk. 9/3; S. 1] sowie angefochtener Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 [Urk. 2 = 9/1; S. 3]).
Dass sich in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprechung der laufenden ganzen Invalidenrente (mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2001 [Urk. 5/30 = 9/15] abgeänderte Verwaltungsverfügung vom 5. Februar 1998 [Urk. 5/2 = 9/16]) eine erhebliche, leistungswirksame Verschlechterung eingestellt hätte, ist aufgrund des rudimentären Hausarztberichts von Dr. C.___ vom 6. März 2004 (Urk. 9/19) nicht hinreichend dargetan. Zwar wird im Vergleich zu früher zusätzlich eine Depressivität erwähnt (vgl. bereits die im Rahmen der ersten amtlichen Revision erstattete hausärztliche Stellungnahme vom 14. November 2001 [Urk. 9/20]), doch vermögen reaktive depressive Episoden nach psychiatrischer Lehrmeinung im Allgemeinen keine bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, stellen mithin grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Meyer-Blaser, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 1997, S. 16 f. mit Hinweisen). Eine weitere beruflich-erwerbliche Einschränkung ist folglich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.8 und S. 9 Ziff. 3.3) zu verneinen.
Zu prüfen ist folglich, ob sich im massgeblichen Zeitraum die erwerblichen Verhältnisse entscheidend verbessert haben.
3.1.3   Indem sich die Beschwerdegegnerin neuerdings auf den Standpunkt stellt, für die Invaliditätsbemessung sei entgegen der Auffassung des hiesigen Gerichts nicht ein nach einem bestimmten Modus festzusetzendes hypothetisches Invalideneinkommen massgebend, sondern das tatsächlich erzielte (Urk. 2 = 9/1, je S. 4), setzt sie sich über die mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2001 (Urk. 5/30 = 9/15) erfolgte richterliche Beurteilung hinweg. Dieses Vorgehen läuft im Ergebnis auf ein unzulässiges Zurückkommen auf einen materiellen Gerichtsentscheid hinaus. Es wäre der Beschwerdegegnerin seinerzeit freigestanden, das damalige Erkenntnis (Urk. 5/30 = 9/15) selbst rechtzeitig anzufechten - wozu sie im Gegensatz zur FRSP-CIAM (vgl. Urk. 5/32-33) auch ohne weiteres berechtigt gewesen wäre - und den Modus der gerichtlichen Invaliditätsbemessung sowie das Ergebnis dieser Betrachtungsweise zu bemängeln. Die derzeitige Argumentation betreffend voller Anrechnung des tatsächlich erzielten Verdienstes als Invalideneinkommen hätte bereits seinerzeit vorgebracht werden können und müssen. Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin nun auf neu eingeholte Arzt- und Arbeitgeberberichte beruft (Urk. 9/19 und 9/29-30; vgl. Urk. 9/20 und 9/35-36), liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die geeignet wären, aufgrund vormals unverschuldeterweise unbekannt oder unbewiesen gebliebener Fakten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
3.2
3.2.1   Das von der Beschwerdeführerin als Hausangestellte erzielte Einkommen liegt gemäss Arbeitgeberbericht der Familie B.___ vom 22. März 2004 (Urk. 9/29) seit 1997 bei gleich gebliebenem Arbeitspensum unverändert bei Fr. 14'400.-- pro Jahr (vgl. auch Arbeitgeberbericht vom 14. November 2001 [Urk. 9/35]). Die Ausübung dieser auf die gesundheitliche Situation bestens zugeschnittenen Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Eine diesbezügliche Veränderung ist auszuschliessen.
3.2.2   Der als Hauswartin abgerechnete Verdienst betrug laut Arbeitgeberbericht des Schul- und Sportdepartements der Gemeinde G.___ vom 10. März 2004 (Urk. 9/30) im Jahr 2002 Fr. 15'797.-- und im Jahr 2003 Fr. 16'360.--; seit April 2003 soll sich der Monatslohn (inkl. 13. Monatsgehalt) bei einer Wochenarbeitszeit von 12.25 Stunden (= 2.45 Stunden x 5 Tage) auf Fr. 1'374.75 belaufen (d.h. Fr. 16'497.-- pro Jahr; vgl. auch Arbeitgeberbericht vom 2. Oktober 2001 [Urk. 9/36]). In dem vom Gericht eingeholten Zusatzbericht vom 6. Januar 2006 (Urk. 31) wurde ein seit 1990 konstanter Beschäftigungsumfang von 12.19 Wochenstunden beziehungsweise (rund) 29 % angegeben (S. 1 Ziff. 1a-b). Der Jahrsverdienst seit dem 1. April 2005 wurde mit Fr. 16'848.15 beziffert (inkl. 13. Monatsgehalt; S. 1 Ziff. 2a-b). Im Weiteren wurde unter anderem schriftlich bestätigt, dass zwar grundsätzlich Leistungslöhne ausgerichtet würden, bei der Beschwerdeführerin aber insofern eine Ausnahme gemacht werde, als ihr Sohn F.___ seit dem 1. Juni 2005 mit einem Wochenpensum von 5 Stunden zur Entlastung formell angestellt worden sei. Man wolle der pflichtbewussten, klaglos und zur Zufriedenheit arbeitenden Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit geben, an der Stelle zu verbleiben, was eine Soziallohnkomponente darstelle (S. 1 Ziff. 2c und S. 2 Ziff. 4).
Aufgrund dieser Bestätigung des Schul- und Sportdepartements der Gemeinde G.___ (vgl. auch die Anstellungsverfügung vom 28. Juli 2005 [Urk. 23/2] sowie die Schreiben vom 27. Juni 2005 [Urk. 18] und 19. Juli 2005 [Urk. 23/1]) ist von der Ausrichtung von Soziallohn im Umfang von mindestens 40 % auszugehen (41.0 % = 100 % : 12.19 Stunden x 5 Stunden bzw. 40.8 % = 100 % : 12.25 Stunden x 5 Stunden). Zwar ist die formelle Anstellung von F.___ erst mit Wirkung ab Juni 2005 erfolgt, doch darf rückblickend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, faktische Hilfeleistungen in vergleichbarem Umfang seien in Kenntnis der Arbeitgeberin bereits früher erbracht worden. Da Soziallohn bei der Invaliditätsbemessung auch bei besonders stabilen Arbeitsverhältnisse ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen; ZAK 1965 S. 164: Der Rentenanspruch wird durch die Ausrichtung von Soziallohn nicht berührt), können der Beschwerdeführerin entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 = 9/1, je S. 3 f.) folglich nur Fr. 9'816.-- als Invalideneinkommen angerechnet werden (= Fr. 16'630.-- x 60 %; per 2003). Soweit die Beschwerdeführerin eine 40 % wesentlich übersteigende Soziallohnkomponente bei der Hauswarttätigkeit geltend machen will (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.9 und S. 10 ff. Ziff. 3.4.2, 17 S. 1 und 34 S. 2 ff.; vgl. Urk. 26), fehlen nach den getätigten Abklärungen allerdings ebenfalls stichhaltige Anhaltspunkte. So kann namentlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weitere Vergünstigungen erhält. Insgesamt belaufen sich die per 2003 anrechenbaren Einnahmen somit auf Fr. 24'216.-- (= Fr. 14'400.-- + Fr. 9'816.--).
3.2.3   Während die Beschwerdegegnerin ausgehend vom früher per 1997 auf Fr. 64'405.40 festgesetzten Valideneinkommen (Urk. 5/30 = 9/15, je S. 8 und Urk. 9/17 S. 2) einen per 2003 ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Verdienst von Fr. 69'653.55 respektive Fr. 69'653.-- errechnet hat (Urk. 2 = 9/1, je S. 4 und 9/9 S. 1; vgl. Urk. 9/3 S. 1 und 9/10 S. 1), will die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen auf Fr. 86'150.-- veranschlagt haben (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3.4.1). Dabei übersieht sie, dass in dem von der Beschwerdegegnerin aufgerechneten Betrag von Fr. 64'405.40 der Nebenverdienst bereits eingerechnet war, also nicht nochmals hinzugezählt werden darf. Bei einer statistischen Nominallohnsteigerung (Frauen) zwischen 1997 und 2003 von 9.58 % (= 2'334 Pkte. - 2'130 Pkte. = 204 Pkte. : 2'130 Pkte. = 0.0958 x 100; s. unter 'http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/arbeit_und_e/loehne__erwerbseinkommen/blank/kennzahlen0/lohnentwicklung/nominal_und_real.html') ergibt sich ausgehend von Fr. 64'405.40 ein nominallohnentwicklungsbereinigtes Valideneinkommen von Fr. 70'575.45 (= Fr. 64'405.40 + Fr. 6'170.05 [= Fr. 64'405.40 x 9.58 %]). Wollte man zwischen vormaligem Haupt- (Fr. 49'400.--; Brillen-Kontrolleurin) und Nebenerwerb (Fr. 15'005.40; Hauswartin) aufsplitten, lediglich bei Ersterem die statistische Nominallohnentwicklung aufrechnen (Fr. 54'132.50 = Fr. 49'400.-- + Fr. 4'732.50 [= Fr. 49'400.-- x 9.58 %]) und bei der noch immer ausgeübten Hauswarttätigkeit den per 2003 tatsächlich ausgewiesenen Lohn berücksichtigen (Fr. 16'360.--; Urk. 9/30), ergäben sich Fr. 70'492.50 (= Fr. 54'132.50 + Fr. 16'630.--).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'575.45 (zugunsten der Beschwerdeführerin) und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.-- (je per 2003) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'359.45 respektive ein Invaliditätsgrad von rund 66 %. Dass sich die Verhältnisse bis 2003 entscheidend geändert hätten, lässt sich demnach nicht sagen (bisheriger Invaliditätsgrad: 67.5 %). Ebenso kann eine relevante Änderung bis zum entscheidmassgeblichen Zeitpunkt (2004) ausgeschlossen werden.
3.3
3.3.1   Zusammengefasst fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen einer Rentenrevision. Aus rechtlichen Gründen hat die 1955 geborene, bei Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 mithin noch nicht 50-jährige Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 66 % allerdings ab dem 1. Juli 2004 nurmehr Anspruch auf eine Dreiviertelrente. Nichts Anderes würde aus einem Invaliditätsgrad von 67.5 % folgen. Dass die Übergangsregelung gemäss Schlussbestimmungen lit. f zur 4. IV-Revision gegen höheres Recht verstossen würde - wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 22 S. 2) - ist nicht nachvollziehbar, bezieht sich das von Edgar Imhof in SZS 49/2005 S. 499 ff. zusammengefasste und besprochene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. Oktober 2004 in Sachen Asmundsson gegen Island (Appl.-Nr. 60669/00) doch ausschliesslich auf die Eigentumsfreiheit nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), welches Zusatzprotokoll von der Schweiz zwar unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert worden ist (vgl. unter 'http://conventions.coe.int'). Das akzessorische Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK wiederum erweist sich im vorliegenden Fall, da die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist, ebenfalls von vornherein nicht als einschlägig, käme das Recht auf Schutz und Achtung des Familienlebens doch bestenfalls bei Nicht- oder Teilerwerbstätigen zum Tragen.
3.3.2   Ob für die ab 1. Juli 2004 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse Verzugszinsen zu entrichten sind, wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 2 am Ende ATSG zu bestimmen haben, ist hingegen nicht in diesem Verfahren zu beurteilen, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des EVG vom 16. März 2005 in Sachen K. [I 502/04] Erw. 4.3).
3.4     Im Ergebnis führt dies zur teilweisen Beschwerdegutheissung in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2 = 9/1) abzuändern und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
4.1     Das Beschwerdeverfahren ist - da von Bundesrechts wegen so vorgeschrieben (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 69 IVG) - kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
4.2     Ausgangsgemäss hat die doch in weiten Teilen obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer; vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 69 IVG). Diese ist in Anwendung von § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) auf Fr. 2'200.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 26
- E.___ (Vertr.-Nr. '___')
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).