IV.2005.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 17. Januar 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1969, ist verheiratet und Mutter eines Sohnes (geboren 1994). Sie war seit dem 1. September 1988 als Bestückerin bei der Z.___ AG, X.___, angestellt (Urk. 7/25 Ziff. 1 und 5). Am 24. Mai 2004 meldete sie sich wegen Depressionen und Angstgefühlen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/29 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/13-15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/25) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/24) ein.
1.2     Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Zeit noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, ihr Gesuch jedoch am 3. September 2004 geprüft werde, da dann die einjährige Wartezeit erfüllt sei (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 7/11) wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Rente ab. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 7/20), welche sie am 9. November 2004 ergänzte (Urk. 7/4). Die Versicherte beantragte eine ganze Rente sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, eventualiter berufliche Massnahmen, eine Umschulung und konkrete Massnahmen in Bezug auf die Arbeitsvermittlung (Urk. 7/4 S. 2). Mit Entscheid vom 9. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit vom 23. Dezember 2004 datierter und am 18. Januar 2005 eingegangener Beschwerde mit den Anträgen auf Zusprechung einer ganzen Rente sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung; eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen und Massnahmen bezüglich Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
        

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit und dementsprechend der Umfang eines allfälligen Leistungsanspruchs.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die eingeholten Arztberichte und auf die Angaben der Arbeitgeberin. In Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beschwerden wegen sozio-kulturellen Belastungssituationen erachtete sie die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Aus diesem Grund verzichtete sie auch auf die Prüfung beruflicher und Arbeitsvermittlungsmassnahmen (vgl. Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie früher zu 100 % zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet habe. Dies sei nun nicht mehr möglich, da sie an invalidisierenden Beschwerden leide, welche ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkten. Es sei notorisch, dass länger dauernde somatische Beschwerden auf die Psyche übergreifen würden; ob sich erhebliche psychische Störungen mit Krankheitswert herausgebildet hätten, sei von der Beschwerdegegnerin abzuklären (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3). Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei einerseits zu berücksichtigen, dass sie (die Beschwerdeführerin) vom Naturell her sehr leistungswillig sei, weswegen eine voraussichtliche Karriere kapitalisiert zu berücksichtigen sei. Auch seien die Nebenerwerbstätigkeiten ebenfalls mit einzubeziehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4). Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass eine leichte Verweisungstätigkeit praktisch nur noch in einer geschützten Werkstätte und zwar in einem Pensum von 50 % vorstellbar sei. Zudem sei ein angemessener Leidensabzug von 25 % angebracht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.5). Sodann machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, es bestünden Ansprüche auf Arbeitsvermittlung sowie auf berufliche Massnahmen, welche noch näher zu prüfen seien (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.7).

3.
3.1     Dr. med. A.___, der die Beschwerdeführerin seit 1985 behandelt (Urk. 7/15 lit. D.1), führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2004 aus, die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 1997 an Angstzuständen, sei nervös, leide an Herzklopfen und sei im Schlaf regelmässig gestört (Urk. 7/15 lit. D.3). Neben ihrer Nervosität klage sie über Ungeduld und aggressives Verhalten, sobald ihr etwas Mühe bereite, über Lustlosigkeit, Vergesslichkeit und Schwindel bei Anstrengung und Lagewechsel (Urk. 7/15 lit. D.4). Die erhobenen klinischen Befunde beschrieb Dr. A.___ als unauffällig (Urk. 7/15 lit. D.5). Damit die Beschwerdeführerin ihre Probleme in ihrer Muttersprache habe diskutieren können, habe er die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch hin an Dr. C.___ überwiesen. Seither übernehme dieser jenen Teil der Behandlung (Urk. 7/15 lit. D.3). Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angstattacken, phasenweise depressive Verstimmungen, chronische Überlastung und eine chronische Störung des Tag-Nacht-Rhythmus (Urk. 7/15 lit. A). Körperliche Einschränkungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, beständen keine (Urk. 7/15 S. 3). Wegen der eingeschränkten Belastbarkeit, rascher Erschöpfung, nachlassender Konzentration und zunehmender Vergesslichkeit im Verlaufe des Tages sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In ihrer bisherigen Tätigkeit betrage diese Einschränkung der psychischen Funktionen 50 %. In Bezug auf den Beginn der Einschränkung verwies er auf den Bericht von Dr. C.___. Aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 7/15 S. 4).
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 13. Juni 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. April 2003 in Behandlung (Urk. 7/14/3 lit. D.1). Anfangs sei bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Schlafstörung im Vordergrund gestanden, weswegen sie vier Jahre lang Deanxit eingenommen habe. Dabei habe sie aber auch tagsüber an Beschwerden gelitten. Ihre Belastbarkeit sei reduziert gewesen, sie habe ein freiflottierendes Angstgefühl, immer wieder schwache Panikattacken mit Herzklopfen, Engegefühle, neurovegetative Symptomatik sowie eine innere Unruhe gespürt. Sie habe sich sozial zurückgezogen. Langsam und zunehmend hätten sich verminderte Freudempfindung, Pessimismus, Überempfindlichkeit, Antriebsarmut und Affektlabilität bemerkbar gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit trotz dieser Beschwerden erledigen wollen. Neben den Gesprächen in türkischer Sprache habe sie sich einer Psychopharmaka-Therapie unterziehen müssen. Trotzdem leide sie ständig an Angstgefühlen und latenten Panikattacken und sei weiterhin sehr überempfindlich. Die Beschwerdeführerin werde von verschiedenen Problemen ihrer Grossfamilie negativ beeinflusst. Ihre Grossfamilie sei beidseits stark von Angst und Depression belastet. Viele Familienmitglieder lebten in der Schweiz und seien wegen Angst und Depression invalid (Urk. 7/14/3 lit. D.7). Dr. C.___ diagnostizierte eine ausgeprägte Angsterkrankung und Depression bei sozio-kulturellen Belastungen und genetischer Disposition; diese Beeinträchtigungen beständen seit fünf Jahren und hätten langsam zugenommen (Urk. 7/14/3 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. September bis zum 6. Oktober 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 7. Oktober bis 9. November 2003 eine vollständige und ab dem 10. November 2003 bis auf weiteres wiederum eine solche von 50 % (Urk. 7/14/3 lit. B). Dr. C.___ verneinte die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen (7/14/3 lit. C.3).

4.      
4.1     Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ liegen bei der Beschwerdeführerin keine körperlichen Befunde vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Aus psychischer Sicht ist die Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss Dr. A.___ bestehen diese Einschränkungen seit dem Sommer 1997; aus seinem Bericht geht hervor, dass er der Beschwerdeführerin deswegen über Jahre keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/15 lit. B). Die von ihm genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Angstattacken, depressive Verstimmungen, eine chronische Überlastung und eine chronische Störung des Tag-Nacht-Rhythmus) beschreiben vorwiegend Beeinträchtigungen, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren und in ihnen eine hinreichende Erklärung finden. Sie können nicht als psychiatrische Befunde qualifiziert werden, die eine verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert darstellen, welche fachärztlich festgestellt wurden und derartig wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bewirken, dass von einer Invalidität gesprochen werden könnte. Demzufolge erfüllen die erwähnten Beeinträchtigungen gemäss der Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nicht (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.2     Dr. C.___ wies in seinem Bericht vom 13. Juni 2004 mehrmals darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin hauptsächlich sozio-kulturelle Belastungen der Grund für ihre psychischen Einschränkungen darstellten. Er diagnostizierte eine ausgeprägte Angsterkrankung und Depression bei sozio-kulturellen Belastungen und genetischer Disposition. Dieser Befund findet in den psychosozialen und sozio-kulturellen Umständen seine hinreichende Erklärung und geht gleichsam in ihnen auf, sodass in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. A.___ keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung vorliegt.
4.3     Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, welche rechtfertigen würde, von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu sprechen (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Es bestehen psychische Einschränkungen, die im sozio-kulturellen Bereich wurzeln, jedoch keine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert darstellen. Eine derartige Störung wird weder in den Arztberichten thematisiert noch von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht. Der Sachverhalt erscheint genügend abgeklärt, weshalb keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind.
         Zu erwähnen bleibt, dass gemäss Aussage der Arbeitgeberin vom 16. September 2004 die Beschwerdeführerin vormittags mit voller Leistung zur vollen Zufriedenheit arbeitete und die Arbeitgeberin eigentlich eine Steigerung des Arbeitspensums erwartet hätte (Urk. 17/22).
         Zusammenfassend besteht aus (invalidenversicherungs-) rechtlicher Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu begründen vermag. Demzufolge erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
         Da im Sinne der Invalidenversicherung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf besteht, ist auf das Eventualbegehren um Zusprechung von beruflichen Massnahmen und um Arbeitsvermittlung nicht näher einzugehen.
         Damit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.      
5.1     Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 8 Ziff. 3).
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
5.2     Aus der provisorischen Steuereinschätzung für das Jahr 2004 (Urk. 7/18 S. 2), dem Lohnausweis vom 25. August 2004 (Urk. 7/18 S. 1) und dem Gesuch an die Vorinstanz (Urk. 7/17) ist ersichtlich, dass die Ehegatten Bicer über ein existenzsicherndes Einkommen und über namhafte Vermögenswerte verfügen. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdeführerin unterliess, das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ auszufüllen und mit den notwendigen Unterlagen zurück zu senden (vgl. Urk. 4). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung androhungsgemäss (vgl. Urk. 4) mangels genügender Substantiierung und aufgrund der Vermögens- und Einkommenssituation abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).