Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 19. April 2005
in Sachen
Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 25. März 2004 (Urk. 8/11 = Urk. 3/3) erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Einsprache gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/12 = Urk. 3/2) und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (Urk. 3/3 S. 2). Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/8 = Urk. 3/4) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwältin Gwerder zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ ernannt.
1.2 Mit Entscheid vom 1. November 2004 (Urk. 8/5 = Urk. 8/3) wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Am 6. Dezember 2004 (Urk. 3/5) reichte Rechtsanwältin Gwerder der IV-Stelle eine Honorarrechnung in Höhe von Fr. 1'743.20 ein, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und einem Zeitaufwand von 7 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 86.80. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 (Urk. 8/2 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle Rechtsanwältin Gwerder für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Einspracheverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'110.55 zu, wobei sie den Aufwand auf 6 Stunden festsetzte und von einem Stundenansatz von Fr. 160.-- ausging.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob Rechtsanwältin Gwerder am 17. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Entschädigung für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Einspracheverfahren in Höhe von Fr. 1'743.20 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 5. April 2005 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 13). Am 11. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden. Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 18). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Einspracheverfahrens zulässig.
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Da die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht vom ATSG geregelt wird, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anwendbar (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Grundlage bildet Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 12a der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VVKV) und Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 (EVG-Tarif). Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Rechtsbeistandes innerhalb einer Bandbreite von Fr. 500.-- bis Fr. 7'500.-- zu bestimmen (nicht publizierter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. März 2005, I 385/04, Erw. 3.1).
1.4 Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig ist die Bemessung der Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Einspracheverfahren der Beschwerdegegnerin und damit zusammenhängend die Frage nach der Zulässigkeit einer Kürzung des geltend gemachten Aufwandes.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich betreffend des in der angefochtenen Verfügung verwendeten Stundenansatzes von Fr. 160.-- auf das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherung über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) und hielt fest, dass die Höhe dieses Stundenansatzes zur Zeit vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) streitig sei. Sofern das EVG zum Schluss komme, dass dieser Stundenansatz mit dem massgeblichen Recht unvereinbar sei, würde der Beschwerdeführerin eine allfällige Differenz vergütet (Urk. 2 S. 1 f.). Weiter sei es nicht Aufgabe der Verwaltung, die Prüfung einer allfälligen Anfechtung des Einspracheentscheides zu entschädigen, weshalb die Kostennote der Beschwerdeführerin um die entsprechenden Positionen ab dem 11. November 2004, ausmachend 100 Minuten Zeitaufwand und Fr. 14.70 Auslagen, gekürzt worden sei. Im Ergebnis entspreche die vergütete Entschädigung exakt dem im Einspracheverfahren effektiv betätigten Aufwand der Beschwerdeführerin, nämlich 6 Stunden Zeitaufwand und Fr. 72.10 Auslagen zwischen dem 13. (richtig: 12.) März und dem 2. November 2004 (Urk. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die Mandatsführung je nach Fall nicht nur, wie die Beschwerdegegnerin annehme, Instruktion, Aktenstudium, Abfassen der Einsprache, den Bereich der unentgeltlichen Verbeiständung, Telefongespräche und Korrekturen, sondern auch weitere Bemühungen umfasse. So habe sie im strittigen Fall mit dem Sozialamt, der Klientin, der Beschwerdegegnerin und der Ärztin einige Male korrespondieren müssen. Briefe der Beschwerdegegnerin hätten an ihre Mandantin weitergeleitet und besprochen werden müssen. Um entscheiden zu können, ob der Einspracheentscheid angefochten werden solle, sei ein nochmaliger Beizug der Akten notwendig gewesen, da die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren noch Arztberichte eingeholt habe. Alle diese Bemühungen seien notwendig gewesen und somit zu entschädigen (Urk. 1 S. 3). Weiter verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der notwendige und vernünftigerweise zu erbringende Aufwand in jedem Einzelfall unterschiedlich sei; es gehe nicht an, den Aufwand zu pauschalisieren. Es werde nicht begründet, welcher geltend gemachte Aufwand nicht zu vertreten und weshalb die Spesen ungerechtfertigt seien. Indem die Beschwerdegegnerin sowohl bei den Spesen wie auch beim Aufwand ohne konkreten Bezug auf den Einzelfall eine Pauschalentschädigung festgesetzt habe, habe sie ihr Ermessen überschritten.
Weiter seien unentgeltliche Rechtsbeistände im Kanton Zürich gemäss der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts im Einspracheverfahren mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen (Urk. 1 S. 4).
Replizierend hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht mit Erlass des Einspracheentscheides ende, sondern erst mit dessen Rechtskraft oder Anfechtung (Urk. 11 S. 2).
3.
3.1 Die Honorarrechnung der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2004 (Urk. 3/5) listet folgende Positionen auf:
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