IV.2005.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Dieter Gysin
Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 20. April 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das von K.___ am 2. Juni 1998 unter Hinweis auf Schmerzen im Bewegungsapparat, Ermüdbarkeit und Asthma gestellte Begehren um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ab (Urk. 8/20 und Urk. 8/58). Diesen Entscheid begründete sie damit, dass dem Versicherten zumutbar sei, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als Hilfskoch weiterhin nachzugehen und dabei ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Diese Verfügung hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. November 2000 auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurück (Urk. 8/18).
         Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle Ostschweiz (MEDAS) (Gutachten vom 23. Dezember 2003; Urk. 8/25) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2004 eine halbe Invalidenrente ab 1. August 1998 sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten für die vier Kinder zu (Urk. 8/10). Die am 11. Juni 2004 dagegen erhobene und am 25. August 2004 begründete Einsprache (Urk. 8/9 und Urk. 8/7) wies sie nach Verzicht des BVG-Versicherers auf eine Vernehmlassung (Urk. 8/6) mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess K.___ am 17. Januar 2005 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung. Daneben stellte er den Antrag auf Bestellung von Advokat Dieter Gysin als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Am 22. Februar 2005 liess der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" retournieren (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 4. März 2005 geschlossen wurde und Advokat Dieter Gysin als unentgeltlicher Beistand des Beschwerdeführers bestellt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. Januar 2004 (4. IVG-Revision) besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Ausrichtung einer Härtefall-Rente ist nicht mehr vorgesehen und (Abs. 1bis).
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2.3   Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.    mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist  entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die Zusprechung einer halben Invalidenrente begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer seit August 1997 in seiner Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % eingeschränkt sei. Insbesondere liege keine derart gravierende psychische Störung vor, dass invaliditätsfremde Faktoren ignoriert werden dürften. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer trotz bereits bestehender Angststörung möglich gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 41'600.-- setzte sie das nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbare Einkommen von Fr. 20'800.-- gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte. Die beiden Einkommensgrössen seien aufgrund der vom Beschwerdeführer in den Vorjahren erzielten Einkommen hochgerechnet worden. Dabei seien die invaliditätsfremden Faktoren bereits berücksichtigt worden. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug sei hingegen nicht gerechtfertigt, da die Leistungseinbusse im MEDAS-Gutachten vollständig berücksichtigt worden sei (Urk. 8/10 S. 4 und Urk. 2 S. 3 f.).
         Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, die im MEDAS-Gutachten aufgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sei nicht nachvollziehbar und ungenau. Zudem stehe sie in Widerspruch zu früheren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 4). Auch die Einschätzung des psychiatrischen Konsiliararztes sei nicht nachvollziehbar, denn das psychische Leiden habe sich chronifiziert und sei nicht mehr therapierbar, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die invaliditätsfremden Faktoren seien dabei eindeutig zu stark gewichtet worden. Es liege vielmehr eine fachärztlich festgestellte verselbständigte psychische Störung vor, bei welcher die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren nicht in den Vordergrund treten würden (Urk. 1 S. 5 f.). Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug in der maximalen Höhe zu gewähren. Die Faktoren, welche zu einem Abzug berechtigen würden, seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht gewürdigt worden (Urk. 1 S. 6).

4.
4.1     Im MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2003 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/25 S. 16):
-    Generalisierte Angststörung mit hypochondrisch-depressiver Entwicklung (ICD-10 F41.1/F38.8)
-    Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei altersentsprechendem radiologischem und klinisch unauffälligem Befund
         Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung an, seit Beginn der 90er Jahre an belastungsabhängigen, progredienten Rückenschmerzen sowie an ausgeprägter Müdigkeit, Schlafstörungen und Unterbauchschmerzen zu leiden (Urk. 8/25 S. 3 und 16). Organneurologisch fanden die Gutachter keine Ursache für die beklagten Beschwerden. Eine aktuelle Lungenfunktion habe zwar den Befund einer mittelschweren obstruktiven Pneumopathie mit relativer Überblähung. Jedoch verneinten die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da kein Dilatationstest erfolgte, empfahlen sie indessen eine Vorstellung bei einem Facharzt (Urk. 8/25 S. 17).
         Laut dem Bericht über die psychiatrische Abklärung leidet der Beschwerdeführer seit dem Alter von 27 Jahren an Asthma mit seltenen Atemnotanfällen und Druck über dem Herz. Die heute in Vordergrund stehenden Schmerzen hätten aus subjektiver Sicht begonnen, als der Beschwerdeführer 1990 eine Stelle als Küchenhilfe habe antreten können. Der damals konsultierte Arzt habe ihm empfohlen, mit der für ihn schweren Küchenarbeit aufzuhören. Diese habe der Beschwerdeführer jedoch weitergeführt, bis sich die Beschwerden in Form von schmerzhaften Krämpfen der gesamten rechten Körperhälfte verstärkt hätten. Der erneut konsultierte Arzt habe eine Behandlung abgelehnt, weil er seinen Empfehlungen nicht Folge geleistet habe. Demzufolge sei das subjektive Krankheitskonzept entstanden, körperliche Arbeiten seien für ihn aus medizinischen Gründen gesundheitsschädlich. Tatsächlich habe er seitdem nie mehr Erwerbsarbeit geleistet. Eindeutig sei der Beschwerdeführer, und zwar schon lange, überzeugt, schwerkrank zu sein und beklage, die richtige ärztliche Diagnose sei ihm bisher verschwiegen worden. Gestützt darauf stellte der psychiatrische Konsiliararzt eine hypochondrische Symptomatik fest. Daneben schloss er auf eine Angststörung. Zwar leugne der Beschwerdeführer den Affekt Angst, jedoch äussere er zahlreiche Gesundheitsbefürchtungen und gebe - unter Bestreitung des depressiven Affektes - ausgeprägte vegetative ängstlich-depressive Symptome an. Im Vordergrund stehe eine generalisierte Angststörung. Vermutlich habe der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland im Rahmen des "Asthmas" unter einer gewissen Angstsymptomatik gelitten. Die Emigration dürfte für ihn einen starken Stress bedeutet haben, mit dem - verdrängten - affektiven Symptom Angst und körperlichen Symptomen. Die pathologischen Befunde einiger medizinischen Abklärungen dürften ihn in seiner Überzeugung, körperlich krank zu sein, bestärkt haben, so dass sich eine hypochondrische und infolge der Therapieresistenz auch depressive Entwicklung eingestellt habe. Die hypochondrische Angst bestehe seit über zehn Jahren und sei völlig chronifiziert. Der Beschwerdeführer habe sich schon längst in die Rolle eines Schwerkranken eingelebt, weshalb die Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen schlecht seien. Schliesslich hielt der Psychiater fest, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits unter einer psychosomatischen Erkrankung leide, bei seinem Verhalten aber auch invaliditätsfremde Faktoren (Emigrationsproblematik, eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse, fehlende Verwendbarkeit der in der Heimat erworbenen beruflichen Qualifikation) eine wesentliche Rolle spielten (Urk. 8/25 S. 13 f.).
         Die orthopädische Abklärung ergab einen unauffälligen klinischen und altersentsprechenden radiologischen Befund, weshalb sich lediglich ein Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule ausmachen liess. Die Symptomatik führt nach der Einschätzung der orthopädischen Konsiliarärztin zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten, die normalerweise Männern zugemutet werden (Urk. 8/25 S. 15 und 17).
         Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer allein aus orthopädischer und neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht hingegen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer leide an einer psychosomatischen Erkrankung. Die sein Verhalten sicherlich beeinflussenden invaliditätsfremden Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (Urk. 8/25 S. 17).
4.2     Die im MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2003 enthaltene Beurteilung beruht auf eingehenden Untersuchungen in den vorliegend betroffenen medizinischen Fachgebieten und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Dass die Beurteilung der Orthopädin offen formuliert wurde (vgl. entsprechender Einwand in Urk. 1 S. 4), ist darauf zurückzuführen, dass aus orthopädischer Sicht kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübten - wohl leichten bis mittelschweren - Tätigkeiten grundsätzlich zumutbar.
         Aus psychiatrischer Sicht wurde eine die Arbeitsfähigkeit reduzierende psychosomatische Erkrankung festgestellt, die auf eine chronifizierte und nicht therapierbare hypochondrische Angst zurückzuführen ist. Insoweit deckt sich die Beurteilung der Gutachter mit der Meinung des Beschwerdeführers, es liege eine verselbständigte psychische Störung vor (vgl. Urk. 1 S. 6). Die von den Gutachtern als gering eingeschätzten Eingliederungschancen bedeuten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) hingegen nicht, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Denn massgebend ist im Invalidenversicherungsrecht lediglich, in welchem Umfang dem Versicherten unter Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens aus objektiver Sicht bei Aufbietung allen guten Willens eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. Erw. 1.1). Nicht zu berücksichtigen sind dabei weitere, die berufliche Wiedereingliederung auf dem offenen Arbeitsmarkt erschwerende, nicht gesundheitsbedingte Umstände wie beispielsweise Sprachkenntnisse, berufliche Qualifikationen oder soziale Integration. Unter Ausklammerung der vorliegend bestehenden invaliditätsfremden Faktoren schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 50 % ein. Die Annahme eines auf rein medizinische Gründe zurückzuführenden höheren Arbeitsunfähigkeitsgrades würde weder im MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2003 noch in den Berichten früherer ärztlicher Untersuchungen (Urk. 8/26-30) eine Stütze finden.
         Aus diesen Gründen darf auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2003 abgestellt werden, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ist.

5.       Zu prüfen bleibt, wie sich diese noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174).
Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Wartejahr mit Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses am 31. August 1997 (Urk. 8/49 und Urk. 8/52) begann (Urk. 8/13 S. 3). Der Grund für dieses Vorgehen ist darin zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer per 1. September 1997 bei der Arbeitslosenversicherung unter Angabe einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit gemeldet hatte (Urk. 8/53). Zwar ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit zirka 1991 in ärztlicher Behandlung ist, doch wurde seine Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Seite erst im Laufe des Invalidenversicherungsverfahrens beurteilt. Vorher hatte gemäss dem ihn behandelnden praktischen Arzt E.__ kein Anlass dazu bestanden (Urk. 8/29 S. 3).
Da nicht anzunehmen ist, dass sich der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem 31. August 1997 nach mehr als acht Jahren trotz weiterer Abklärungen präziser definieren lässt (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis), und sich auch der Beschwerdeführer zu dieser Frage nicht geäussert hat, ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das im August 1997 begonnene Wartejahr im August 1998 ablief und der Beschwerdeführer während dieser Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt war. Ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente besteht somit ab 1. August 1998 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
5.2     Wie die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 41'600.-- ermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom Dezember 1989 bis August 1991, in den Monaten März bis Mai 1995 sowie zwischen Januar und August 1997 als Küchenhilfe tätig war (Urk. 8/25 S. 2, Urk. 8/54; Urk. 8/60; Urk. 8/52, Urk. 8/49, Urk. 8/59). Von September 1991 bis März 1992 und ab September 1997 war er arbeitslos (Urk. 8/54 und Urk. 8/53). Weitere Erwerbstätigkeiten sind nicht ausgewiesen. Aufgrund seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten und seines Aufenthaltsstatus als Asylbewerber (Aufenthaltsbewilligung N; Urk. 8/56) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin eine feste Anstellung als ungelernte Hilfskraft in einer Küche im privaten oder öffentlichen Sektor innegehabt hätte.
Rechtsprechungsgemäss können die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (vgl. für viele Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2003 in Sachen R., I 793/02, Erw. 4.1). Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
         Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 3'012.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) im Jahre 1998 (LSE 1998 S. 33, Tabelle TA3, Ziffer 55, Anforderungsniveau 4; vgl. auch TA1, Ziffer 55, Anforderungsniveau 4) und der damals im Gastgewerbe betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.9 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 86, Tabelle B 9.2, Zeile H) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 38'764.45.
5.3     Auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kann rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Bei einem seit Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitspensum von 50 % reduziert sich das als Küchenhilfe erzielbare Einkommen von Fr. 38'764.45 auf Fr. 19'382.20.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen seiner Behinderung ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten, vollzeitlich erwerbstätigen Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Deshalb erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 17'444.-- führt.
5.4     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 38'764.45; Invalideneinkommen: Fr. 17'444.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'320.45, mithin ein den Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad von 55 %.
5.5     Dem MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz aufhalten darf (Urk. 8/25 S. 13). Wann ihm Asyl gewährt wurde, ergibt sich den Akten nicht. Dies beeinflusst indessen die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen nicht, zumal die Einschränkungen hinsichtlich der zugelassenen Erwerbstätigkeiten auch für Inhaber der Aufenthaltsbewilligung F gelten.

6.       In der Honorarnote vom 7. Dezember 2005 (Urk. 10) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 5,58 Stunden für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Kosten für 55 Fotokopien zu einem Stückpreis von Fr. 1.50 geltend. Dazu kommen Fr. 20.-- Portospesen und Fr. 1.-- Telefonkosten.
         Hinsichtlich der Entschädigung für den persönlichen Aufwand ist der gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- anzuwenden. Sodann ist der Betrag von Fr. 82.50 für Fotokopien unter Anrechnung des üblichen Stückpreises von Fr. 0.50 pro Kopie auf Fr. 27.50 zu reduzieren. Nach diesen Grundsätzen ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Gysin, mit Fr. 1'253.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dieter Gysin, Liestal, wird mit Fr. 1'253.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dieter Gysin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an
- Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).