IV.2005.00067
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 21. April 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene L.___ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1967 für diverse Arbeitgeber (Urk. 7/33, Urk. 7/35). Der Versicherte war zuletzt als Produktionsmitarbeiter für die A.___ sowie jeweils am Samstag als Taxifahrer-Aushilfe für B.___ tätig (Urk. 7/28/1, Urk. 7/32, Urk. 7/33). Der Versicherte leidet an Rückenschmerzen (Urk. 7/14/3 S. 1, Urk. 7/15 S. 2, Urk. 7/35 S. 5).
Am 28. Mai 2003 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Eingang: 2. Juni 2003; Urk. 7/35). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/28/1-2, Urk. 7/31, Urk. 7/32) und holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/14/1-3, Urk. 7/15, Urk. 7/18/1-3). Mit Verfügungen vom 2. September 2004 sprach die IV-Stelle L.___ bei einem Invaliditätsgrad von 62 % vom 1. November 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/7, Urk. 7/8). Die gegen diese Verfügungen mit Schreiben vom 9. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/6/1) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, mit Eingabe vom 17. Januar 2005 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als er dem Be- schwerdeführer keine ganze Rente zuspricht;
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2003 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 70 % auszurichten;
3. Unter Entschädigungsfolge;
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen."
In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. März 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt, da die Beschwerdeantwort keine neuen Vorbringen enthielt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c, ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden.
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 fest, dass in sämtlichen Befunden (gemeint wohl: Berichten) eine massive Diskrepanz zwischen den erhobenen Befunden und den subjektiven Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers beschrieben worden seien. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von mehr als 50 % liege nicht vor, weshalb sich keine ganze Invalidenrente rechtfertige (Urk. 2 S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei theoretisch nicht realisierbar und er sei aufgrund der chronifizierten, offensichtlich therapieresistenten Schmerzen in keinen Arbeitsprozess mehr eingliederbar.
Es geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Rückenbeschwerden leidet (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/6/24 S. 3, Urk. 7/14/3 S. 1, Urk. 7/15 S. 2, Urk. 7/18/3 S. 1). Weiter ergibt sich aus den Akten und ist ebenfalls unbestritten, dass er in der bisherigen beziehungsweise für eine schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 4, Urk. 7/6/5-6, Urk. 7/6/8-12, Urk. 7/6/14-17, Urk. 7/6/19-23, Urk. 7/11 S. 1, Urk. 7/14/2 S. 1, Urk. 7/14/3, Urk. 7/15 S. 2 Ziff. 3.4.4, Urk. 7/18/3 S. 1).
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit, die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades.
3.2 Im Arztbericht der Klinik C.___ vom 13. August 2003 wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, dass aufgrund der langjährigen Beschwerdensymptomatik sowie der nur leichtgradigen Verbesserung des Beschwerdebildes während der Hospitalisation von einer bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit könne jedoch nicht verlässlich vorgenommen werden (Urk. 7/18/3 S. 1 oben links und S. 3). Die Arztberichte der Klinik C.___ vom 18. Juli 2003 und 30. Mai 2003 sowie derjenige des D.___ vom 22. Januar 2003 enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 7/6/7, Urk. 7/6/12, Urk. 7/14/4).
Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, hielt in seinem Arztbericht vom 10. Oktober 2003 fest, dass der Beschwerdeführer leichte, wechselbelastende (gehend, stehend, sitzend) Tätigkeiten ohne Bücken, Heben und Tragen von Lasten noch regelmässig im Umfang von 40 % verrichten könne (Urk. 7/15 S. 8 ff.). Im Arztbericht vom 5. August 2003 hatte ihm Dr. E.___ für eine leichte Arbeit aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender Stellung ohne Heben von Gewichten über 10 kg bescheinigt. Weiter sei eine leichte Depression bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 7/14/3 S. 2).
Schliesslich ist dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 30. Juni 2004 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit Folgendes zu entnehmen: Die verschiedentlich erwähnte 50%ige Arbeitsfähigkeit erscheine ihm theoretisch und nicht realisierbar. Der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch nicht mehr arbeitsfähig und auch nicht vermittelbar. Momentan sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig, später sei eventuell eine Anpassung nötig (Urk. 7/6/24 S. 3).
3.3 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Klinik C.___ sowie Dr. E.___ von einer 40- bis 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 7/14/3 S. 2, Urk. 7/15 S. 8 ff., Urk. 7/18/3 S. 1 oben links), Dr. F.___ hingegen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/6/24 S. 3) ausgingen.
Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2, S. 7 und S. 9) ist gestützt auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 30. Juni 2004 weder auf eine falsche Sachverhaltserstellung durch die IV-Stelle noch auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit zu schliessen. So wies Dr. F.___ ausdrücklich darauf hin, dass er die Diagnosen der Klinik C.___ vom 30. Mai 2003 übernehme (Urk. 7/6/12, Urk. 7/6/24 S. 2), welche denjenigen der Arztberichte der Klinik C.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/14/4 S. 1) und 13. August 2003 (Urk. 7/18/3 S. 1) entsprechen. Daraus ergibt sich, dass von einem übereinstimmenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen wurde, zumal auch Dr. E.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen aufführte (Urk. 7/14/3 S. 1). Ausserdem führte Dr. F.___ aus, dass der neurologische/rheumatologische Status die geschilderten Dauerschmerzen nicht erklären könne. Die Untersuchung habe keine schwerwiegenden Ausfälle ergeben, zudem falle die Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden auf. Er sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erscheine ihm theoretisch und nicht realisierbar. Die Schmerzen seien chronifiziert und offensichtlich therapieresistent. Der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch nicht mehr arbeitsfähig und nicht vermittelbar (Urk. 7/6/24 S. 2 f.). Aufgrund dieser Ausführungen wird ersichtlich, dass Dr. F.___ nicht in erster Linie eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die medizinischen Befunde vornahm, sondern vielmehr weitere Aspekte wie die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers sowie die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit miteinbezog. Insbesondere hielt er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht aus medizinischen Gründen für unzumutbar, sondern lediglich für theoretisch, da sie nicht realisierbar sei. Deshalb kann nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ abgestellt werden.
3.4 Sowohl Dr. E.___ wie auch die Klinik C.___ erachten den Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/14/3 S. 2, Urk. 7/18/3 S. 1 oben links), wobei es sich dabei um eine leichte Arbeit in wechselbelastender Stellung ohne Heben von Gewichten über 10 kg handeln sollte (Urk. 7/14/3 S. 2, Urk. 7/15 S. 8 ff.). Darauf ist abzustellen, zumal selbst Dr. F.___ dieser Einschätzung nicht aus medizinischen Gründen widersprach (vgl. Erw. 3.3).
Eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen, wie sie Dr. E.___ in seinem Arztbericht vom 5. August 2003 und wohl auch vom 10. Oktober 2003 erwähnte (Urk. 7/14/3 S. 2, Urk. 7/15 S. 10), lässt sich jedoch nach Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage nicht rechtfertigen. Zwar liegt gemäss den Arztberichten von Dr. E.___ vom 5. August 2003 und 10. Oktober 2003 (Urk. 7/14/3 S. 1, Urk. 7/15 S. 8) wie auch dem Arztbericht der Klinik C.___ vom 13. August 2003 (Urk. 7/18/3 S. 1) ein leichtes reaktives depressives Zustandsbild mit somatoformer Komponente vor. Dr. E.___ erachtete die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers jedoch nicht als eingeschränkt (Urk. 7/14/2 S. 1) und erhob auch im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 10. Oktober 2003 unter der Rubrik "psychovegetative Symptomatik" keine Befunde (Urk. 7/15 S. 5 Ziff. 4.11). Zudem kamen die Ärzte im Arztbericht der Klinik C.___ vom 13. August 2003 gestützt auf ein psychologisches Konsilium zum Schluss, dass dieses leichte depressive Zustandsbild keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/18/3 S. 1 f.). Es ist daher aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht über das aus rheumatologischer Sicht bestehende Ausmass hinaus beeinträchtigt wird.
3.5 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 kg zu 50 % arbeitsfähig ist.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Versicherten auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen ist. Die Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens ein weiter Kreis an Beschäftigungen offen steht, in dem er die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag.
4. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. November 2003, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 69'500.-- für das Jahr 2003 ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten (Urk. 1, Urk. 7/10 S. 3, Urk. 7/11, Urk. 7/28/1 S. 2, Urk. 7/32 S. 2, Urk. 7/33), weshalb darauf abgestellt werden kann.
Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Die IV-Stelle ging dabei zu Recht von dem in der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- aus (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2002 S. 43), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2003 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2006, S. 90, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Invalideneinkommen - wie auch das Valideneinkommen - nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und dabei eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat, weshalb auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1933 Punkten im Jahre 2002 auf 1958 Punkte im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 3-2006, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'745.-- beziehungsweise Fr. 28'873.-- bei einer 50%igen Tätigkeit (vgl. Erw. 3.5).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 kg zu 50 % ausüben kann (vgl. Erw. 3.5), erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % als angemessen (Urk. 7/10 S. 3). Zum einen ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden nur in somatischer Hinsicht und in relativ geringem Ausmass eingeschränkt und zum anderen sind die Kriterien des Alters (Jahrgang 1947) sowie der Nationalität (Niederlassung C, Urk. 7/34; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) nicht zu beachten. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 25'986.-- (Fr. 28'873.-- - 10 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'500.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 43'514.-- (Fr. 69'500.-- - Fr. 25'986.--) ein Invaliditätsgrad von rund 63 % (Fr. 43'514.-- / Fr. 69'500.--).
5. Der Beschwerdeführer hat somit gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % vom 1. November 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der G.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).