Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 10. Juni 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der ___ geborene M.___ reiste ___ als Asylsuchender in die Schweiz ein. Er stellte am 14. Mai 2004 Antrag auf Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/16). Nach Beizug des Austrittsberichts vom 28. Oktober 2003 der Rehaklinik Bellikon (Urk. 10/10) und des Berichts vom 7. September 2004 von Dr. A.___, (Urk. 10/9) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. September 2004 den Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Zur Begründung führte sie an, dem Versicherten sei aus medizinischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit vollzeitig zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgeschlossen sei. Bei dieser Sachlage habe sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht abschliessend geprüft (Urk. 10/6). Die hiergegen am 13. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 mit der Begründung ab, die vom Versicherten einspracheweise geltend gemachten Beschwerden stellten keine neuen medizinischen Tatsachen dar und seien bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess M.___ am 17. Januar 2005 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei ein aktuelles medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich zur aktuellen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer und physischer Sicht äussert und welches die beiden sich widersprechenden Arztberichte miteinander vergleicht.
4. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 zur Verbesserung der Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Dem Beschwerdeführer sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
Er begründete die Anträge insbesondere damit, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid lediglich auf zwei Arztberichte stütze, welche sich hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit widersprächen und von denen der eine nicht aktuell und unvollständig sei.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2005 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 20. Januar 2005 von Dr. A.___ (Urk. 6) ein.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2005 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. März 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien ist der Anspruch auf eine Invalidenrente streitig. Der Anspruch des Beschwerdeführers hängt insbesondere davon ab, ob er in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass eingeschränkt ist. Da nach einem allgemeinen Grundsatz des Invalidenversicherungsrechts die "Eingliederung vor Rente" erfolgt, prüft das Gericht auch den Anspruch auf Gewährung der vom Beschwerdeführer am 14. Mai 2004 beantragten und in der Verfügung vom 24. September 2004 sowie im Entscheid vom 6. Dezember 2004 abgelehnten Eingliederungsmassnahme der Arbeitsvermittlung, auch wenn in der Beschwerdeschrift hierauf nicht Bezug genommen wird.
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm wurden zahlreiche verfahrensrechtliche und materielle Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert. Ferner traten am 1. Januar 2004 die mit Bundesgesetz vom 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IV-Revision) in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1), während verfahrensrechtliche Normen mit Inkrafttreten vorbehältlich anderslautender einzelgesetzlicher Übergangsbestimmungen grundsätzlich sofort anwendbar sind (BGE 129 V 115 Erw. 2.2). Verwaltung und Gerichte stellen bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
2. Gemäss Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, vormals Art. 1 [bis Ende 2002] beziehungsweise Art. 1a [bis Ende 2003]) sind nach Massgabe dieses Gesetzes Personen versichert, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Nach Art. 1a AHVG sind nach diesem Gesetz die natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert (Abs. 1 Buchst. a und b). Nicht versichert sind Personen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Abs. 2 Buchst. c). Laut Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind Asylsuchende ohne Erwerbstätigkeit in den ersten sechs Monaten nach Einreichung ihres Asylgesuchs nicht versichert. Asylsuchende, die als Flüchtlinge anerkannt werden, sind rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs versichert.
Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilfslosenentschädigungen der Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Sie haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben (Art. 2 Abs. 1 des genannten Bundesbeschlusses).
Anspruch auf ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der seit 1. Januar 2004 geltenden redaktionellen Fassung, wie auch der nachfolgend zitierte Artikel). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprechen die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode der bisherigen Rechtsprechung zu diesen Begriffen (BGE 130 V 343).
3.2 Laut Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruch auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Damit kennt das IVG nicht einen einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Risikoeintritts. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm selbständig bestimmt werden muss (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in Murer/Stauffer, Hrsg., Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 22 f.).
3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erbringt die Invalidenversicherung ihre Leistungen ohne Rücksicht auf die Ursache der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie erbringt aber Leistungen nur bei einer invaliditätsbedingten Einschränkung der versicherten Person, wohingegen sie für invaliditätsfremde Gründe wie die konjunkturelle oder strukturelle Arbeitsmarktsituation, das fortgeschrittene Alter, die mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, soziokulturell bedingte Anpassungsschwierigkeiten oder den fehlenden Willen zur Selbsteingliederung und die daraus folgende Arbeits- oder Tätigkeitsabstinenz nicht einzustehen hat (vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 252 ff. 255 Erw. 3d; BGE 127 V 299 Erw. 5a). Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei langandauernder Wirkung eines dieser Faktoren eine psychische Störung mit Krankheitswert und Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entwickelt, die eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslöst (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
4.2 Laut Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) haben eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss. Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a mit Hinweisen).
5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 80 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zumindest 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b; vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a).
6. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid vom 6. Dezember 2004 bzw. in der vorangehenden Verfügung vom 24. September 2004 auf den Austrittsbericht vom 28. Oktober 2003 (Urk. 10/10) der Rehaklinik Bellikon, in der sich der Beschwerdeführer vom 17. September bis 10. Oktober 2003 aufgehalten hatte, und auf den Bericht vom 7. September 2004 von Dr. A.___ (Urk. 10/9). Im ersteren Bericht diagnostizierten Dres. med. B.___, Oberassistenzärztin, und C.___, FMH für Physikalische Medizin, ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit Diskusdegeneration, Osteochondrose und foraminaler Stenose LWK5/SWK1 beidseits. Die aktuellen Probleme des Beschwerdeführers bestünden in zunehmenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, persistierender Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beschwerden sowie in sozialen und familiären Problemen infolge des ungesicherten Aufenthaltsstatus und der Behinderung eines Sohnes. Dres. B.___ und C.___ empfahlen den Fallabschluss mit Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Der Beschwerdeführer könne eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne zeitliche Limitierung ausüben. Im Anhang zum Abschlussbericht findet sich ein Konsilium vom 1. Oktober 2003, worin Prof. Dr. med. D.___, FMH für Neurologie, beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Lumboischialgie (ICD-10 M54.4) bei rechts mediolateraler Protrusion der Bandscheibe L5/S1 rechts stellt. Da die Protrusion ausweislich eines MRI die Nervenwurzel nicht tangiere, sei der Erfolg einer Operation eher fraglich. Im Anhang zum Austrittsbericht verweisen Dres. B.___ und C.___ zudem auf ein psychosomatisches Konsilium vom 7. Oktober 2003 von Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach beim Beschwerdeführer keine psychische Störung von Krankheitswert vorliege. Dieses psychosomatische Konsilium fehlt in den Akten. In einer undatierten handschriftlichen Notiz auf dem Übermittlungsblatt wird von Seiten der Rehaklinik auf die Aufforderung der SVA vom 19. Mai 2004, einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer einzureichen, Bezug genommen und ausgeführt: "Wir können keine aktuellen Angaben machen, da wir den Patienten seit letzten Oktober nicht mehr gesehen haben" (Urk. 10/10 letztes Blatt).
Im Bericht vom 7. September 2004 (Urk. 10/9) hält Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer leide seit Sommer 2000 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit teilweise invalidisierenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein. Verschiedene bildgebende Abklärungen hätten eine schwere Osteochondrose L5/S1 mit breitbasiger, zirkulärer Protrusion der Bandscheibe, jedoch nur mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel ergeben. Es bestehe deshalb keine Operationsindikation. Die verschiedenen Therapien hätten keine Besserung gebracht. Die subjektiven Angaben korrelierten nur teilweise mit den objektiven Befunden. Auch ein psychosomatisches Konsilium in Bellikon habe keine Klärung gebracht, jedenfalls kein relevantes psychiatrisches Beschwerdebild ergeben. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit für leichtere und wechselbelastende Tätigkeiten von 50 %.
Im Schreiben vom 20. Januar 2005 (Urk. 6) bestätigte Dr. A___ zu Händen der Rechtsvertretung, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt des Aufenthalts in Bellikon nun eine deutliche, depressive Symptomatik entwickelt habe und von ihm entsprechend medikamentös behandelt werde.
7.2 Diese Arztberichte lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aus somatischer, insbesondere rheumatologisch und neurologischer Sicht keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erleidet, soweit die Arbeit leicht bis mittelschwer, wechselbelastend und ohne grosse Rückenmonotonie ist. Dr. A.___ schloss sich sowohl hinsichtlich der Befunde und Diagnosen als auch hinsichtlich der Einschränkungen der physischen Funktionen im Wesentlichen den Feststellungen der Ärzte der Rehaklinik Bellikon an. Die in seinem Bericht vom 7. September 2004 bzw. im Beiblatt vom 2. August 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründete er als schmerzbedingte Einschränkung der Belastbarkeit in psychischer Hinsicht, stellte das im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 28. August 2003 vermerkte Fehlen eines relevanten psychiatrischen Beschwerdebildes indes nicht in Abrede. Damit bestehen zwei divergierende ärztliche Atteste hinsichtlich der für die Invaliditätsbemessung relevanten zumutbaren Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht, wobei mangels Begründung in beiden Arztberichten weder auf die eine noch die andere Auffassung abgestellt werden kann, auch wenn der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und -ärztinnen in der Regel mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Darüberhinaus ist zu vermerken, dass die Fachärzte der Rehaklinik Bellikon den Beschwerdeführer im Oktober 2003 abgeklärt und seither nach Lage der Akten keine psychiatrische Erhebungen mehr stattgefunden haben, sich ausserdem seither nach Angaben von Dr. A.___ eine deutliche, depressive Symptomatik entwickelt haben soll und der Beschwerdeführer hiergegen medikamentös behandelt wird (Urk. 6). Auch wenn Dr. A.___ keine zeitlichen Angaben macht, ist nicht auszuschliessen, dass die behauptete Veränderung vor Erlass des Einspracheentscheids eingetreten ist, weshalb sie zu berücksichtigen wäre. Schliesslich geben die vorliegenden Akten auch zur Frage Anlass, wann die allfälligen, die Leistungsfähigkeit einschränkenden (psychiatrischen) Befunde zu einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit geführt haben, was für die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Bedeutung ist. Immerhin vermerkte der Beschwerdeführer in der Anmeldung, seine Rückenprobleme hätten ihre Ursache in der von ihm in seinem Heimatland erlittenen Misshandlungen (Urk. 10/16).
Aus diesen Gründen erweist sich die vorliegende Aktenlage als unvollständig und ist, in Aufhebung des Einspracheentscheids, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzweisen, damit sie ein polydisziplinäres (jedenfalls rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gibt, welches sich über den mutmasslichen Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens, der hieraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit und dessen Ausmass in einer den Fähigkeiten des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit Auskunft gibt.
8. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Mai 2004 zugleich um Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung (Urk. 10/16). Die Beschwerdegegnerin lehnte diesen Antrag in der Verfügung vom 24. September 2004 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nicht einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausweisen könne, und bestätigte dies mit Entscheid vom 6. Dezember 2004. Sie übersieht dabei, dass zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung rechtsprechungsgemäss bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle genügt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher auch insoweit aufzuheben, als er die Verneinung der beantragten Arbeitsvermittlung in der Verfügung vom 24. September 2004 bestätigt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf der Grundlage des einzuholenden Gutachtens das Ausmass der gesundheitsbedingten Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Arbeitssuche ermittle und hernach über dessen Anspruch auf Arbeitsvermittlung neu entscheide.
9. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, wobei angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Akten sowie der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache eine solche von Fr. 1'900.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) angemessen erscheint. Entsprechend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hinfällig.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Arbeitsvermittlung neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna, WLOK 31, Postfach 300, 8401 Winterthur
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).