IV.2005.00069
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 9. Juni 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Hubert Ritzer
Zürcherstrasse 5A, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene M.___ absolvierte eine Lehre als Radio- und Fernsehelektriker. Bis zu dessen behördlich veranlassten Schliessung aus rechtlichen Gründen im September 2000 führte er ein Spielsalon. Seither leidet M.___ unter verschiedenen, seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden (Urk. 6/58). Am 30. Mai 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Invalidenrente; Urk. 6/62). Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 10. Dezember 2002 (Urk. 6/20) und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2001 ein (Urk. 6/19/1-2). Sodann zog sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 6/47) und beauftragte lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung (Gutachten vom 28. August 2003; Urk. 6/18). Schliesslich veranlasste sie eine berufliche Abklärung bei der Berufsberatung (Bericht vom 16. Februar 2004; Urk. 6/37).
Gestützt darauf wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2004 das Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (Urk. 6/16). Das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente hiess sie hingegen mit Verfügungen vom 24. April 2004 gut und sprach M.___ vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/10/1) und vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/10/2). Die gegen diese Verfügungen am 27. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/7) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 ab und hielt fest, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Urk. 2).
2. Gegen die Befristung der halben Invalidenrente liess M.___ am 17. Januar 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
1. Die Einsprache des Versicherten sei gutzuheissen und die Verfügungen vom 27.04.2004 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seien in Bezug auf die Aufhebung der Rente von 50 % per 1.04.2004 aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Das Versicherungsgericht habe zu prüfen, ob die angenommene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zutreffend ist. Allenfalls sei dem Versicherten eine höhere IV-Rente für den zugesprochenen Zeitraum und auch weiterhin auszurichten.
4. Es seien weitergehende Abklärungen durch die IV-Stelle vorzunehmen, indem eine ganzheitliche medizinische Abklärung beim Versicherten durchzuführen ist.
5. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2005 wies die Verwaltung darauf hin, dass eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Auszahlung einer Rente ohne Rechtsgrundlage zur Folge haben würde. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 10. März 2005 wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Es ist Sache der verfügenden Verwaltungsstelle oder des Sozialversicherungsgerichts für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Rentenbefristung aus, dass der Beschwerdeführer ab September 2000 über das Wartejahr hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Gemäss den ärztlichen Unterlagen sei ihm ab Januar 2002 eine Arbeitstätigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit von 50 % zumutbar gewesen. Ab Ende März 2004 sei aus medizinischer Sicht eine volle Erwerbsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/12 S. 1, Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vortragen, die Beurteilung der Invalidität sei aufgrund von älteren Begutachtungen erfolgt, weshalb die medizinischen Unterlagen für eine Rentenaufhebung ungenügend seien. Darüber hinaus enthalte das psychiatrische Gutachten eine Prognose, die sich nicht verwirklicht habe. Schliesslich sei keine ganzheitliche Abklärung durchgeführt worden, in welcher die psychischen Probleme näher abgeklärt worden wären (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Im Bericht vom 3. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. B.___ eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener Gefühle. Der Beschwerdeführer habe angegeben, erschöpft zu sein und nicht mehr zu mögen. Er wolle niemanden mehr sehen, sei immer müde und schlafe am liebsten. Er fühle sich von der "Automatenbranche" verfolgt, ungerecht und willkürlich behandelt. Es gebe schlimmere und bessere Zeiten. Des Weiteren sei der Schlaf gestört. Die Stimmung schwanke zwischen Resignation, Verzweiflung und Trotz. Er komme leicht ins Weinen. Kraft und Energie seien dahin. Jeder Termin koste ihn grosse Überwindung, er habe Angst, ihn zu verpassen oder den Ort nicht zu finden. Auf körperlicher Ebene habe er Ohrensausen, die Hände schliefen ein, die Beine schmerzten und er habe 10 kg an Gewicht abgenommen. An seinen beiden Kindern habe er viel weniger Interesse als früher. Von seinen Kollegen habe er sich weitgehend zurückgezogen und zur Ursprungsfamilie habe er kaum Kontakt. Aufgrund dieses Beschwerdebildes und der gestellten Diagnose hielt Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit für vorläufig voll eingeschränkt. Bei medikamentöser und psychotherapeutischer Unterstützung rechnete er mit einer Steigerung auf 50 % ab anfangs 2002. Die Prognose erachtete er als günstig (Urk. 6/19/2).
Dr. A.___ führte im Bericht vom 10. Dezember 2002 aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2000 wegen Unkonzentriertheit, Vergesslichkeit und Unbelastbarkeit bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/20).
Die Gutachter lic. phil. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten im Gutachten vom 28. August 2003 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie eine leichte depressive Episode im Zusammenhang mit einer Anpassungsstörung (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer habe berichtet, stets müde zu sein. Am Morgen habe er keine Lust aufzustehen. Nachts liege er öfters lange Zeit wach, grüble über sein Leben und könne nicht mehr einschlafen. Er habe Konzentrationsprobleme und müsse einen Text bisweilen drei bis vier Mal lesen, bis er ihn verstanden habe. Wenn er im Anstellungsverhältnis von seinem Vorgesetzten kritisiert würde, würde er sofort davonlaufen. Er möchte lieber alles vergessen und zu Hause bleiben. Die Versorgung der Familie löse Existenzängste und Schuldgefühle aus. Bisweilen packe ihn eine starke Wut, dann spüre er sich kaum mehr. Er könnte seine Aggressionen gegen die Beamten richten, die sein Geschäft zerstört hätten. Oft müsse er weinen. Bisweilen phantasiere er, Rechtswissenschaften zu studieren, um gegen die Beamten, die sein Lebenswerk zerstört hätten, zu prozessieren. Im Übrigen stellten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer wach, allseits orientiert und psychomotorisch ruhig sei. Es sei grundsätzlich leicht, mit ihm in Kontakt zu treten. Der affektive Rapport sei gut. Zeitweilig wirke er ein wenig mürrisch, bisweilen ein wenig affektlabil. Einmal habe er kurz nasse Augen bekommen. Auffällige Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen liessen sich in den Abklärungsgesprächen keine feststellen. Er erzähle bereitwillig aus seinem Leben, das Erinnerungsvermögen sei auch für sehr lange zurückliegende Begebenheiten intakt. In den Gesprächen liessen sich weder in Gestik noch Mimik deutliche Anzeichen für eine schwere depressive Störung feststellen. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Zwänge, Ängste oder eine schwere Ich-Pathologie liessen sich nicht beobachten. Gestützt auf diese Befunde schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer oder in einer entsprechenden ähnlichen Position auf 50 % und nach einer beruflichen Neuorientierung wieder auf 100 % ein. Die Einschränkung bestehe seit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Herbst 2000 (Urk. 6/18).
3.2
3.2.1 Den überzeugenden Angaben von Dr. B.___ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Krankheit ab September 2000 zu 100 % arbeitsunfähig war. Insoweit deckt sich die Beurteilung von Dr. B.___ mit derjenigen von Dr. A.___. Dass sich Dr. B.___s Prognose einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab Januar 2002 verwirklicht hatte, bestätigten die Gutachter in ihren ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten. Insoweit ist der medizinische Sachverhalt erstellt und unbestritten.
3.2.2 Zum weiteren Verlauf der Krankheit stellten sowohl Dr. B.___ als auch die Gutachter lediglich eine (günstige) Prognose. Die letzte medizinische Abklärung - die Begutachtung - erfolgte im Sommer 2003 (Urk. 6/18 S. 1). Seither wurde der Beschwerdeführer nicht mehr medizinisch abgeklärt. Die von den Gutachtern für die Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit vorausgesetzte berufliche Neuorientierung ist nicht erfolgt: Berufliche Massnahmen konnten im Februar 2004 nicht durchgeführt werden, weil sich der Beschwerdeführer vom Wunsch nicht hatte lösen können, Rechtswissenschaften zu studieren (Urk. 6/37 und Urk. 6/16); ein Jahr später scheiterten sie daran, dass er sich subjektiv nicht dazu in der Lage fühlte (Urk. 6/21 und Urk. 6/1); das Studium hat der Beschwerdeführer bisher nicht begonnen (vgl. Urk. 1 S. 3).
Die Verwaltung hat über den Rentenanspruch, insbesondere dessen Befristung, entschieden, ohne durch einen Facharzt abklären zu lassen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2004 trotz fehlender beruflichen Neuorientierung tatsächlich wieder im gleichen Umfang wie vor Entstehung der psychischen Krankheit im September 2000 arbeitsfähig geworden ist. Die Rentenbefristung bis Ende März 2004 stützt sich lediglich auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes, wonach kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlich relevanten Sinne mehr bestehe, weil "die Eigenständigkeit und der Gesundheitsgrad der Persönlichkeit wieder zur Genüge vorhanden" seien, was daraus ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Abklärung die vorgeschlagenen Massnahmen nicht in Anspruch habe nehmen wollen (Urk. 6/13 S. 3). Auf diese medizinische Beurteilung kann indessen nicht abgestellt werden, denn sie erfolgte lediglich gestützt auf die Akten. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt zur definitiven Feststellung, ob ab dem 1. April 2004 tatsächlich eine Besserung eingetreten ist, fand nicht statt. Dies wird die Beschwerdegegnerin noch abklären müssen, weshalb die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2004 an sie zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Eine erwerbliche Gewichtung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit lässt sich wegen der noch ausstehenden Abklärungen nur für die Periode September 2001 bis Ende März 2004 vornehmen.
4.2 Das im September 2000 begonnene Wartejahr ist im September 2001 abgelaufen. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt. Der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht somit ab 1. September 2001 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Bis Ende Dezember 2001 dauerte die 100%ige Arbeitunfähigkeit bezüglich jeglicher Erwerbstätigkeit an, weshalb eine ganze Invalidenrente vom 1. September bis 31. Dezember 2001 ausgewiesen ist.
4.3
4.3.1 Bei der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab Januar 2002 geht die Beschwerdegegnerin von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen von Fr. 71'701.-- aus und hält dafür, der Beschwerdeführer vermöge ab 1. Januar 2002 trotz der Behinderung zumutbarerweise ein Einkommen von Fr. 35'850.-- zu erzielen, so dass eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'851.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere (Urk. 6/13 S. 3).
4.3.2 Der Beschwerdeführer musste seine Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer eines Spielsalons nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge einer Gesetzesänderung aufgeben. Aufgrund seiner beruflichen Laufbahn (vgl. Urk. 6/58) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall wieder eine feste Anstellung als Geschäftsführer in der Elektronikbranche gesucht hätte. Wie die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ermittelt hat, lässt sich aufgrund der spärlichen Angaben (vgl. Urk. 6/37 S. 2) nicht nachvollziehen.
Rechtsprechungsgemäss sind die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2003 in Sachen R., I 793/02, Erw. 4.1). Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Unter Zugrundelegung eines im Dienstleistungssektor durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 5'746.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) im Jahre 2002 (LSE 2002 S. 53, Tabelle TA7, Anforderungsniveau 3), der damals betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2005 S. 90, Tabelle B 9.2, Zeile G-O) ergibt sich für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 72'054.85.
4.3.3 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
Trotz seiner Behinderung ist dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht eine Anstellung als Geschäftsführer wieder zumutbar. Es ist somit von dem oben ermittelten Einkommen von Fr. 72'054.85, beziehungsweise Fr. 36'027.45 bei einem 50%igen Pensum, auszugehen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen seiner Behinderung und des reduzierten Arbeitspensums ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Deshalb erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 15 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 30'623.35 führt.
4.3.4 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 72'054.85; Invalideneinkommen: Fr. 30'623.35) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'431.50, mithin ein den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründender Invaliditätsgrad von (abgerundet) 57 %.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) ist diese auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Hubert Ritzer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).