IV.2005.00070
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 14. November 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1948, besuchte in Argentinien die Schule und liess sich dort zur Lehrerin ausbilden. Sie reiste 1967 in die Schweiz ein und ist seit der Geburt des ersten Kindes 1971 Hausfrau (vgl. Urk. 7/21, Urk. 7/15 und 7/17). Am 4. März 2004 meldete sie sich aufgrund ihrer seit 1995 bestehenden Krebs-Erkrankung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Onkologie/Hämatologie, "___", vom 7. Mai 2004 (Urk. 7/12) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge vom 17. März 2004, Urk. 7/17) ein und veranlasste die Erstellung des Berichts "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (nachfolgend: Haushaltsabklärungsbericht) vom 21. Oktober 2004 (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 26. November 2004 sprach die IV-Stelle M.___ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 43 % ab dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/6 = Urk. 3 und Urk. 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Dagegen erhob M.___ an 18. Januar 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1. März 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf eine medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall.
2. Während sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades massgeblich auf den Bericht der Haushaltsabklärung gestützt hat (Urk. 2), macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, den Haushalt im festgestellten Umfang zu besorgen, sondern sie sei im Gegenteil bereits seit Jahren auf eine mehr als weitgehende Mithilfe ihres Ehemannes und ihrer zwei Kinder angewiesen. Zudem hätten sie noch eine schwer behinderte Tochter, welche sich während der Woche in einem Pflegeheim aufhalte und welche ebenfalls einen Mehraufwand ihrer zwei anderen Kinder und ihres Ehemannes erfordere. Ihre Familienangehörigen würden sie bereits seit Jahren in einem das zumutbare Mass übersteigenden Ausmass unterstützen und ohne die Unterstützung ihrer Familienangehörigen wäre sie auf Dritthilfe angewiesen, da sie aufgrund ihrer Erkrankung auch keine Verhaltensweisen entwickeln könne, um den Haushalt oder ähnliche Arbeiten trotzdem auszuführen (Urk. 1).
3.
3.1 Ausser Frage steht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ausschliesslich im Haushalt tätige Person handelt und der Invaliditätsgrad mittels eines Betätigungsvergleichs zu ermitteln ist. Streitig ist jedoch ihre aufgrund des Gesundheitsschadens resultierende Einschränkung in der Haushaltsführung, die praxisgemäss mittels einer Haushaltsabklärung erhoben worden ist.
3.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt hingegen kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d).
4.
4.1 Wie dem durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. Mai 2004 zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an einem Mamma-Carzinom rechts (1995), bei Status nach Tumorektomie rechts im September 1995, Status nach adjuvanter Chemotherapie mit CMF und nach lokaler Radiotherapie, Status nach modifizierter radikaler Mastektomie rechts im April 1999 und adjuvanter Nolvadex-Behandlung, Leber- und Sternummetastasen Oktober 2002, welche mittels palliativer Chemotherapie behandelt werden. Dr. A.___ attestiert der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2003 wegen chronisch rezidivierenden Sternum- und Thoraxwandschmerzen mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit rechts. Insgesamt beurteilt er den Zustand der Beschwerdeführerin als stationär. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erachtet Dr. A.___ der Beschwerwerdeführerin einzig noch zumutbar, bis maximal ½ Stunde zu sitzen oder zu stehen beziehungsweise bis zu 50 m zu gehen, das Hantieren mit Werkzeugen im Rahmen von leichten, feinmotorischen Bewegungen inkl. Handrotationen. Der Beschwerdeführerin sei insbesondere das Heben und Tragen von Gewichten nicht mehr möglich, und die Haltung und Beweglichkeit seien völlig eingeschränkt. Des weiteren erklärte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin rasch ermüde und schmerzbedingt in der Belastbarkeit eingeschränkt sei. Dr. A.___ führt insbesondere aus, dass, nachdem im Oktober 2002 Leber- und Sternum-Metastasen aufgetreten seien und eine sekundäre Hormontherapie mit Arimidex keinen Benefit gezeigt habe, im März 2003 auf eine palliative Chemotherapie gewechselt worden sei. Damit habe eine Stabilisierung der Krankheit erreicht werden können, jedoch sei eine pathologische Sternumfraktur aufgetreten, welche zu chronischen Schmerzen führe. Eine chirurgische Stabilisierung werde an dieser Lokalisation nicht empfohlen, und eine Radiotherapie sei schon bis zur Limite durchgeführt worden, wobei eine sekundäre Frakturheilung auch unter Chemotherapie nicht zu erwarten sei. Nebst den chronischen Schmerzen sei der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin beeinträchtigt durch die Nebenwirkungen (Verlust des Geschmacksinns, Alopezie, periphere Neuropathie) der jeweiligen Chemotherapie (Urk. 7/12).
4.2 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2004 beträgt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich insgesamt 42,5 % (Urk. 7/15). Nicht strittig ist die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche durch die Abklärungsperson.
4.2.1 Die Abklärungsperson der IV-Stelle hat im Teilbereich "Ernährung" eine Einschränkung von 16 % festgestellt, was bei einer Gewichtung von 35 % eine Behinderung von 5,7 % ergibt. Die Versicherte könne keine Pfannen mehr hochheben oder abwaschen, und aufwändige Menues würden nicht mehr gekocht, insbesondere würden weniger Frischprodukte verwendet. Die Beschwerdeführerin könne die Geschirrwaschmaschine nicht mehr ein- oder ausräumen, weshalb es ihr auch nicht mehr möglich sei, die Kästen, den Kühlschrank und den Backofen zu reinigen. Sie lege weniger Vorräte an und koche keine Marmelade mehr (Urk. 7/15 Ziffer 6.2).
4.2.2 Im Teilbereich "Wohnungspflege" ging die Abklärungsperson von einer Einschränkung von 50 % aus, was bei einer Gewichtung von 15 % eine Behinderung von 7,5 % ergibt. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr Staub saugen, die Böden feucht aufnehmen oder die Türrahmen putzen. Die Vorhänge könne sie nicht mehr de- und montieren, und das Putzen des Bades und der Toilette sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (Urk. 7/15 Ziffer 6.3).
4.2.3 Den Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" gewichtete die Abklärungsperson mit 5 % und die entsprechende Einschränkung mit 40 %, was diesbezüglich eine Behinderung von 2 % ergibt. Der Grosseinkauf sei der Familie zuzumuten. Die Beschwerdeführerin könne den täglichen Einkauf nicht mehr erledigen, maximal könne sie ein Brot einkaufen. Jedoch sei es ihr noch möglich, die administrativen Tätigkeiten zu erledigen, wie die Post- und Bankengänge (Urk. 7/15 Ziffer 6.4).
4.2.4 Im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" hat die Abklärungsperson eine Einschränkung von 80 % festgestellt, was bei einer Gewichtung dieses Bereiches von 15 % eine Behinderung von 12 % ergibt. Die Beschwerdeführerin könne die Kleider nicht mehr aufhängen und auch das Abnehmen der Wäsche sei ihr nicht möglich. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr bügeln und die Wäsche könne sie auch nicht mehr in den Keller tragen. Hingegen könne sie die Wäsche im Sitzen zusammenlegen. Die Familie putze die Schuhe selbständig und die Tochter bügle und versorge die Wäsche der ganzen Familie (Urk. 7/15 Ziffer 6.5).
4.2.5 Im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" wird im Haushaltsabklärungsbericht eine Einschränkung von 55 % festgehalten, was unter Berücksichtigung der Gewichtung dieses Bereichs (17 %) einer Behinderung von 9,3 % entspricht. Gemäss dem Bericht kann die Beschwerdeführerin den Transfer der behinderten Tochter vom Heim nach Hause und wieder zurück ins Heim nicht mehr erledigen. Auch das An- und Auskleiden und die Körperpflege/Notdurft (Windeln) der behinderten Tochter B.___ (Jahrgang 1971) sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Die Körperpflege wolle der Ehemann der Beschwerdeführein im Hinblick auf die Intimsphäre der Tochter nicht machen. Die Abklärungsperson erachtet es dem Ehemann zumutbar, die Tochter zu reinigen und sie zu beschäftigen (Urk. 7/15 Ziffer 6.6).
4.2.6 Im Teilbereich "Verschiedenes" wird gemäss Haushaltsabklärungsbericht eine Behinderung von 6 % ermittelt, dies bei einer Gewichtung dieses Bereiches von 10 % und einer Einschränkung von 60 %. Die Beschwerdeführerin führe den kleinen Hund der Familie noch lediglich 2 Mal pro Tag nach draussen, da es ihr nicht mehr möglich sei, mit ihm wie vorher vier Mal pro Tag nach draussen zu gehen. Es sei ihr auch nicht mehr möglich, die vielen Pflanzen zu pflegen, da sie ihnen nicht mehr Wasser geben könne, und auch das Umtopfen der Pflanzen sei ihr nicht mehr möglich. Die früher ausgeführten Handarbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (Urk. 7/15 Ziffer 6.7).
5.
5.1 Der Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. Mai 2004 ist trotz seiner etwas knappen Ausführung für die streitigen Belange umfassend. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. Januar 2003 - das heisst noch vor der Umstellung auf die palliative Chemotherapie im März 2003 - bei Dr. A.___ in Behandlung. Sein Bericht beruht somit auf eigenen Untersuchungen und berücksichtigt aufgrund der detailliert und ausführlich ausgeführten Anamnese seit 1995 die medizinischen Vorakten und die Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die Einschätzung von Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ist nachvollziehbar begründet. Der Arztbericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Er erfüllt somit die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen, so dass - unter Vorbehalt der sogleich folgenden Einschränkung - darauf abgestellt werden kann: Bei einer ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer Erwerbsarbeit handelt es sich stets um eine theoretische Einschätzung, die zudem nur bedingt auf die Tätigkeit einer Hausfrau übertragen werden kann, da in einer Erwerbstätigkeit die Arbeit nicht selbst eingeteilt und in Etappen ausgeführt werden kann und insgesamt ein höherer Leistungsdruck besteht. Es ist daher nicht grundsätzlich aussergewöhnlich, wenn für Personen bei Hausarbeit eine geringere Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiert, als bei reiner Erwerbsarbeit. Soweit ein Vergleich zwischen der von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % und der anlässlich der Haushaltsabklärung ermittelten Invalidität von 42,5 % in der Besorgung des Haushalts möglich ist, ist jedoch eine erhebliche Diskrepanz festzustellen.
5.2 Auch bei der Einschätzung der Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen bestehen grössere, nicht nachvollziehbare Differenzen. So wurde die Einschränkung im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" mit 80 % beziffert. Für den Teilbereich "Ernährung" wiederum wurde eine Einschränkung im Umfang von 16 %, im Teilbereich "Wohnungspflege" eine Einschränkung im Umfang von 50 % und im Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" eine Einschränkung von 40 % ermittelt. Es ist nicht einsichtig, wieso die Beschwerdeführerin, welche aus krankheitsbedingten Gründen nur bis zu maximal einem Kilogramm Gewicht zu tragen und maximal ½ Stunde zu sitzen oder zu stehen beziehungsweise nur bis zu 50 m zu gehen vermag, bezüglich der Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen dermassen unterschiedlich beurteilt wird. Der körperliche Aufwand in diesen Teilbereichen, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes noch zumutbar ist, bewegt sich grundsätzlich in einem vergleichbaren Rahmen. Im Teilbereich "Ernährung" ist besonders zu beachten, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich ist, eine Pfanne hochzuheben, und dass nicht davon ausgegangen und verlangt werden kann, dass die Familie einzig Fertigprodukte zu sich nimmt. Der Beschwerdeführerin ist es auch kaum noch möglich, im Rahmen der Wohnungspflege Arbeiten auszuführen. Gemäss Abklärungsperson ist die Beschwerdeführerin jedoch für den täglichen Kehr verantwortlich, welchen sie in Etappen ausführen könne. Dies ist nicht nachvollziehbar, da es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes allenfalls noch möglich sein könnte, abzustauben und etwas aufzuräumen. Im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" kann die Beschwerdeführerin lediglich administrative Tätigkeiten erledigen, insbesondere allfällige Post- oder Bankangelegenheiten. Weitergehende Tätigkeiten in diesem Bereich sind ihr hingegen nicht mehr möglich.
5.3 Zur Schadenminderungspflicht führte die Abklärungsperson aus, dass es den Familienmitgliedern zuzumuten sei, je eine halbe Stunde im Haushalt zu arbeiten. Dies ergebe insgesamt 1,5 Stunden zusätzlichen Aufwand pro Tag, welcher im Rahmen der Schadenminderungspflicht durch die Familienmitglieder zusätzlich geleistet werden müsse.
Dazu ist festzuhalten, dass der Sohn zum jetzigen Zeitpunkt 17 Jahre und die Tochter 22 Jahre alt ist. Beide befinden sich noch in der Ausbildung, der Sohn als Elektronik-Lehrling, die Tochter besucht neben ihrer Berufstätigkeit jeweils am Samstagmorgen eine Weiterbildung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet als Monteur und ist teilweise für ca. 2-3 Tage auf Montage und kommt damit über Nacht nicht nach Hause. Sofern er zu Hause ist, verlässt er das Haus bereits morgens um 05.30 Uhr.
Zudem sind über jedes zweite Wochenende die Betreuung und Beschäftigung der Tochter B.___ sicherzustellen, insbesondere deren offenbar zeitaufwändige Körperpflege (Windeln). Bereits diese Pflege wird an jedem zweiten Wochenende mehr als 1,5 Stunden pro Tag in Anspruch nehmen, wobei die Beschäftigung mit ihr die anderen Familienmitglieder noch zusätzlich beansprucht. Ausserdem ist die Tochter B.___ in ihrem Heim in "___" abzuholen und wieder dahin zu bringen. Diese Arbeiten kann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung offensichtlich nicht mehr ausführen, weshalb diese Aufgaben durch die drei anderen Familienmitglieder übernommen werden müssen.
Des Weiteren wird der wöchentliche Grosseinkauf für die Familie eine, allenfalls zwei Personen für schätzungsweise 2 Stunden beanspruchen, und das Einrechnen von 30 Minuten für den täglichen Einkauf erscheint für einen Vierpersonenhaushalt angemessen. Zudem helfen die Kinder beim Decken des Tisches und beim Abwaschen, was wiederum zu je rund 30 Minuten pro Tag führt. Die Kinder räumen ihre Zimmer selber auf, beziehen ihre Betten selbständig, und der Ehemann ist für den Abfall besorgt. Gemäss der Abklärungsperson ist es den Familienmitgliedern zumutbar, zweimal jährlich die Fenster zu reinigen und für das Waschen der Vorhänge sowie deren Montage und Demontage besorgt zu sein. Zudem bügelt die Tochter die Wäsche der ganzen Familie und versorgt diese, was erfahrungsgemäss für einen Vierpersonenhaushalt eine zeitlich aufwändige Arbeit ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in ihrer Schadenminderungspflicht wohl über den von der Abklärungsperson gesteckten Rahmen von täglich ½ Stunde zusätzlichen Aufwand pro Person beansprucht werden. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Schadenminderungspflicht und im Hinblick auf die ärztliche Einschätzung erweist sich eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von je 60 % in den Teilbereichen "Ernährung" und "Wohnungspflege" und eine Einschränkung von 80 % im Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" als den geschilderten Verhältnissen angepasst.
Unter Berücksichtigung des Anteils der einzelnen genannten Teilbereiche am gesamten Tätigkeitsbereich (35 % bei der Ernährung, je 15 % bei der Wohnungspflege und bei der Wäsche und Kleiderpflege, 5 % beim Einkauf und den weiteren Besorgungen, 17 % bei der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, sowie 10 % unter Verschiedenes, vgl. Urk. 7/15 Ziffer 6.1 ff.) beläuft sich die Behinderung der Beschwerdeführerin, wiederum in Prozenten ausgedrückt, auf 21 % im Bereich "Ernährung" (35 x 0,6), auf 9 % im Bereich "Wohnungspflege" (15 x 0,6), auf 4 % im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (5 x 0,8), auf 12 % im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege (15 x 0,8), auf 9,35 % im Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" (17 x 0,55) und auf 6 % im Bereich "Verschiedenes" (10 x 0,6). Keine Behinderung ergibt sich im Teilbereich "Haushaltsführung", welcher mit 3 % gewichtet ist. Total ergibt sich somit eine Invalidität der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich von 61,35 %, weshalb der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61,3 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zuzüglich der entsprechenden Kinderrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).