IV.2005.00071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei
Stadthausstrasse 39, Postfach 627, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1953, reiste im Jahr 1974 in die Schweiz ein und arbeitete seither ununterbrochen als Kranführer bei der A.___ AG bzw. bei der von dieser übernommenen Firma B.___ (Urk. 9/22 Ziff. 4.1 und Urk. 9/21). Nachdem er während einigen Monaten an Heiserkeit gelitten hatte, stellte er sich an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ) vor, deren Ärzte am 24. April 2003 eine Mikrolaryngoskopie, eine Bronchoskopie sowie eine Hypopharyngoskopie durchführten und am 7. Mai 2003 ein supraglottisches Larynxkarzinom links T2 N0 diagnostizierten (Urk. 9/11/6). Die empfohlene Radiotherapie wurde vom 17. Juni bis 28. Juli 2003 am Institut für Radiologie des Kantonsspitals Winterthur durchgeführt (Urk. 11/7).
1.2 Am 25. Mai 2004 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/22 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 1. Juli 2004 (Urk. 9/11/1, unter Beilage von diversen weiteren ärztlichen Berichten, insbesondere jenen der die Krebskrankheit behandelnden Spitälern, Urk. 9/11/2-10) ein, zog Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/21 und Urk. 9/17) sowie Auskünfte des Arbeitgebers vom 15. Juni 2004 (Urk. 9/19) bei und liess den Versicherten durch die hausinterne Berufsberatung abklären (Bericht vom 15. September 2004, Urk. 9/16).
1.3 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle M.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. November 2004 (Urk. 9/4) wurde mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2.
2.1 Hiergegen erhob M.___ durch Rechtsanwalt Andreas Frei am 20. Januar 2005 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine ganze Rente im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Zur Begründung führte er aus, am 3. November 2004 sei eine erneute chirurgische Behandlung mit einer Teilentfernung des Kehlkopfes und der Stimmbänder notwendig geworden, weshalb er nicht mehr sprechen könne und ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 3/4).
2.2 Bereits vor der Beschwerdeerhebung war der IV-Stelle der Bericht von Dr. C.___ vom 27. Dezember 2004 (Urk. 9/14) zugegangen, welcher auf die neuerliche Problematik hinwies. Im hierauf eingeholten Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung hatte der Versicherte am 12. Januar 2005 (Urk. 9/13) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, worauf die IV-Stelle einen ergänzenden Bericht des USZ (vom 2. Februar 2005, Urk. 9/9), einholte.
2.3 Nach Fristansetzung zur Beschwerdebeantwortung zog die IV-Stelle den angefochtenen Einspracheentscheid pendente lite in Wiedererwägung, beschloss am 21. Februar 2005 (Urk. 8/1-2) eine Rentenerhöhung auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2005 (Urk. 7) in diesem Sinne die teilweise Gutheissung der Beschwerde.
2.4 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ersuchte M.___ um Ausrichtung der ganzen Rente bereits ab Mai 2004 (vgl. Replik vom 6. April 2005, Urk. 12). Nachdem sich die IV-Stelle nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Mai 2005 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3
1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3.2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) pendente lite in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente zugesprochen und damit seinem Antrag in Bezug auf die Rentenhöhe entsprochen hat, ist das Verfahren für die Zeit ab 1. Dezember 2004 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Strittig und zu prüfen ist im Folgenden demnach lediglich, ob dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 2004 eine ganze statt der gewährten Dreiviertelsrente zusteht.
2.2 Nachdem am 24. April 2003 ein supraglottisches Larynxkarzinom rechts diagnostiziert worden war, folgten in der Zeit vom 17. Juni bis 28. Juli 2003 am Kantonsspital Winterthur (KSW) einmal wöchentlich durchgeführte perkutane Radiotherapien des Larynx. Die behandelnden Ärzte des Instituts für Radiologie des KSW berichteten am 13. Oktober 2003 von einer problemlosen Durchführung mit dosisadäquaten Nebenwirkungen (Urk. 9/11/7).
Im Bericht vom 25. Mai 2004 (Urk. 9/11/9) über die Nachkontrolle vom 5. April 2004 führten die gleichen Ärzte des KSW aus, es gehe dem Beschwerdeführer soweit gut, bei weiterhin bestehender Xerostomie, wobei das Essen normal gehe und das Gewicht konstant sei. Klinisch fanden sich keine Hinweise auf eine Tumoraktivität mehr.
2.3 Dr. med. D.___, Oberarzt am USZ, hielt am 18. Juni 2004 über die onkologische Sprechstunde vom 16. Juni 2004 (Urk. 9/11/10) fest, die flexible endoskopische Untersuchung vom Larynx habe ein Sklerödem vor allem der aryepiglottischen Falte rechts ohne Anhaltspunkte für ein Tumorrezidiv sowie eine unauffällige Glottis rechts gezeigt. Die übrigen pharyngealen, enoralen und endonasalen Verhältnisse seien unauffällig. Aktuell sei der Beschwerdeführer klinisch lokoregionär tumorfrei.
2.4
2.4.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte am 1. Juli 2004 zusätzlich eine persistierende Dysphagie für feste Speisen, eine Odynophagie sowie eine Dysphonie und erwähnte ferner ein akutes, seit 20. März 2004 bestehendes lumbovertebrales Syndrom bei Osteochondrose L5/S1 bei Status nach einem Lumbovertebralsyndrom im Jahre 1999, einen leichten Diabetes mellitus (Typ 2) sowie eine arthroskopische partielle Teilmeniskektomie des Hinterhornes am rechten Knie lateral (Urk. 9/11/1 S. 1).
Der Hausarzt hielt in der Anamnese fest, der Beschwerdeführer habe seit den letzten drei Wochen Schwierigkeiten mit Essen/Schlucken; er habe 5 kg abgenommen, sei zweimal fast kollabiert und habe sich halten müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem etwas Probleme mit der Atmung, abends beim Liegen, und Angst vor Asthma (Urk. 9/11/1 S. 2).
Dr. C.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Kranführer ab dem 23. Mai 2003. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastende Tätigkeit sitzend/stehend, nicht rücken- oder nackenbelastend) befand er den Beschwerdeführer als halbtags arbeitsfähig (Urk. 9/11/1 S. 1 und S. 4).
2.4.2 Am 27. Dezember 2004 berichtete Dr. C.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin, spätestens seit der Hospitalisation ab 3. November 2004 im USZ wegen eines ausgedehnten Rezidivs seines Hypopharynxkarzinoms habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Er habe jetzt ein permanentes Tracheostoma bei totaler Laryngo-Pharyngektomie, weshalb keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 9/14).
2.5 Die Ärzte des USZ bestätigten am 2. Februar 2005 (Urk. 9/9) im Rahmen der aktuell seit Oktober 2004 dauernden Behandlung einen Status nach totaler Laryngo-Pharyngektomie, Rekonstruktion des Hypopharynxschlauches mit einem freien, mikrovaskulär anastomosierten Jejunum-Transfer am 22. November 2004 und diagnostizierten aktuell eine postoperative Hypocalcämie sowie eine Hypothyreose.
3.
3.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die nach der Untersuchung vom 24. April 2004 durchgeführte Strahlentherapie vom 17. Juni bis 18. Juli 2003 gut vertrug (Urk. 9/11/7). Die Nachkontrollen ergaben denn auch gute Resultate, wobei am 5. April 2004 ebenso wie am 18. Juni 2004 keine klinischen Hinweise auf eine Tumoraktivität gefunden werden konnten (Urk. 9/11/9 und Urk. 9/11/10).
In dieser ersten Phase der Erkrankung mit Stellung der Diagnose sowie Durchführung der Strahlentherapie wies Dr. C.___ am 1. Juli 2004 auf die Ess-/Schluckbeschwerden hin und erwähnte einen Gewichtsverlust von 5 kg sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal fast kollabiert sei (Urk. 9/11/1 S. 2). Gleichwohl aber befand Dr. C.___ damals den Beschwerdeführer als noch halbtags arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/11/1 S. 1 und S. 4).
Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 12) kann angesichts dieser eindeutigen Einschätzung nicht gefolgt werden. Wohl sind die gestellten Diagnosen imponierend und wurde der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Kranführer vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben, doch steht vorliegend lediglich die teilweise Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Diskussion. Dass die Arbeitsfähigkeit „von der Arbeit abhängt“, hat Dr. C.___ dargelegt und diese unter Hinweis auf die Rücken-/Nackenproblematik detailliert beschrieben (wechselbelastende Tätigkeit sitzend/stehend, nicht rücken- oder nackenbelastend, Urk. 9/11/1 S. 4).
3.2 Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes trat gemäss Einschätzung von Dr. C.___ spätestens ab der neuerlichen Hospitalisation per 3. November 2004 ein (Urk. 9/14). Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bereits ab September 2004 ausging, ist angesichts der Wiederaufnahme der Behandlung im Oktober 2004 (Urk. 9/9 S. 2) als wohlwollend zu werten. Jedenfalls hat sie damit der sich seit Juni 2004 einsetzenden Verschlechterung des Zustandes im Halsbereich und somit einhergehend eine stetige Abnahme der Restarbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen.
3.3 Demnach kann die Gewährung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 nicht beanstandet werden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie nicht durch die Wiedererwägung vom 21. Februar 2005 gegenstandslos geworden ist, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
In Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und im Hinblick auf das nur marginale Unterliegen des Beschwerdeführers erscheint vorliegend die Zusprechung einer ungekürzten Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Frei
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).