Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00073
IV.2005.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1955 geborene T.___ besuchte im ehemaligen Jugoslawien die Grundschule und reiste im März 1985 in die Schweiz ein. Von März 1993 an war sie für die A.___ (Flugzeugreinigungen) tätig (Urk. 8/34 S. 3, Urk. 8/36 S. 4). Wegen seit etwa 1995 bestehender Rückenbeschwerden musste sie ihre angestammte Tätigkeit am 12. Januar 2002 aufgeben und meldete sich am 19. Dezember 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36 S. 5-7, Urk. 8/34 S. 1). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2004 ausgehend von einer Invalidität von 38 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/16). Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 akzeptierte sie ein höheres Valideneinkommen, ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach der Versicherten mit Wirkung ab Januar 2003 eine Dreiviertelsrente zu (richtig wohl: Viertelsrente, Urk. 8/1 ff., Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 19. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und eventualiter sei eine Drittbeurteilung einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2005 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. März 2005 geschlossen (Urk. 9).
         Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2005 zu den Akten (Urk. 10 f.). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt, welche sich in der Folge nicht weiter vernehmen liess (Urk. 12 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)           geworden ist oder
         b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich       mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
         In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass entsprechend den nachvollziehbaren und belegten Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen von Fr. 58'231.-- auszugehen sei. Hingegen könnten die nachträglich eingereichten neuesten ärztlichen Berichte an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ändern, da sie einen prinzipiell unveränderten Sachverhalt lediglich anders beurteilen würden. Der Beschwerdeführerin sei demnach eine 75%ige leidensangepasste Tätigkeit zuzumuten, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 32'705.80 und zu einer Invalidität von 44 % führe (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei der Erstellung des rheumatologischen Teils des C.___-Gutachtens vom 20. Februar 2004 lediglich die Röntgenbilder vom 14. Januar 2002 beigezogen worden seien, nicht aber das MRI der Halswirbelsäule vom 4. Juli 2002. Vor diesem Hintergrund sei der Schluss, dass die geschilderten Beschwerden durch die festgestellten degenerativen Veränderungen allein nicht erklärt werden könnten, nicht zulässig. Ferner hätten die in der Folge erstellten MRI-Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 17. Juni 2004 weitere Befunde zu Tage gefördert. Gestützt darauf gehe Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, von einer stark verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule aus, so dass der Beschwerdeführerin lediglich noch eine leichte Arbeit bei einem Pensum von 50 % zuzumuten sei. Zudem sei eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts im Rahmen der Erstbeurteilung eines Anspruchs zu würdigen und spiele nur im Revisionsverfahren keine Rolle (Urk. 1 S. 3. f.).
2.3
2.3.1   Die für das C.___-Gutachten vom 20. Februar 2004 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisches therapieresistentes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) (radiomorphologisch mässige ventrale und dorsale Spondylose und Unkarthrose C6/7, muskuläre Dysbalance mit deutlicher Myogelose suboccipital und Trapeziusmuskulatur beidseits); ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) (radiomorphologisch deutliche Osteochondrose sowie Spondylarthrose L5/S1, muskuläre Dysbalance mit deutlicher Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Adipositas (ICD-10 E66.0) sowie ein Status nach Venenoperation am rechten Bein 1992 vor (Urk. 8/21 S. 14).
         In der durch einen multidisziplinären Konsens erarbeiteten Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass bei der rheumatologischen Untersuchung aufgrund des ausgeprägten, schmerzbedingten Abwehrverhaltens eine objektive Aussage über die Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht möglich gewesen sei. Auch seien fünf der fünf geprüften Waddellzeichen positiv gewesen, was als eindeutiger Hinweis für wesentliche nicht-organische Schmerzursachen zu werten sei. Klinisch-radiologisch hätten jedoch eindeutig fassbare degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen festgestellt werden können, wenngleich diese das Ausmass der geschilderten Schmerzen nicht allein zu erklären vermöchten. Es fänden sich eindeutige Zeichen einer zunehmenden Schmerzgeneralisierung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung. Aufgrund der allgemeinen muskulären Dekonditionierung sowie der festgestellten degenerativen Veränderungen sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Für eine körperlich leichte, adaptierte wechselbelastende berufliche Tätigkeit sei jedoch aus rheumatologischer Sicht von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei repetitive Bewegungsmuster, das Heben und Tragen von Lasten sowie die Einhaltung von fixierten Körperpositionen über längere Zeit vermieden werden sollten (Urk. 8/21 S. 15).
         Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung unwahre Angaben gemacht habe, indem sie angab, regelmässig die verordneten Antidepressiva einzunehmen, was aber anhand der Blutuntersuchung nicht habe nachgewiesen werden können. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei daher schwierig, die Einschränkung liege aber zwischen 0 % und maximal 20 %, und die aus rheumatologischer Sicht festgestellte Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrischen Befunde nicht weiter eingeschränkt. Insgesamt sei man in der Konsensdiskussion zum Schluss gelangt, dass der Explorandin die bisherige Arbeit als Reinigungsfrau nicht mehr zuzumuten sei. Hingegen sei eine leichte, adaptierte, wechselbelastende Tätigkeit zu mindestens 75 % möglich. Was frühere ärztliche Stellungnahmen angehe, könne die vom behandelnden Hausarzt sowie der behandelnden Psychiaterin gestellte Diagnose einer schweren Depression nicht geteilt werden. Es sei bei der Beschwerdeführerin nach der Arbeitsaufgabe zu einer psychischen Fehlentwicklung mit regressivem Rückzug und Übergabe der Verantwortung für ihren Alltag an die Familienangehörigen gekommen, was nicht Ausdruck einer Depression sei. Anlässlich der Untersuchung habe kein schwerer sozialer Rückzug oder schwere depressive Verstimmung festgestellt werden können. Überdies beweise die Beschwerdeführerin auch durch die Nicht-Einnahme der Medikamente, dass sie offensichtlich auch selber nicht der Meinung ist, dass bei ihr eine relevante Depression vorliege (Urk. 8/21 S. 15 ff.).
2.3.2   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie, beurteilte das MRI vom 3. Juli 2002 wie folgt: Diskrete Protrusion von C5 und C6 nach medial, mit leichter Duralsackeindellung, Osteochondrose C5/6, eine foraminelle Spinalkanalstenose liege nicht vor, normaler Befund des Myelons (Urk. 8/23 S. 5).
2.3.3   Die Fachärzte des Instituts für Radiologie des F.___ beurteilten die Kernspintomographie der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 14. und 15. Juni 2004 wie folgt: C2/3 bis C3/4 unauffällige Verhältnisse; C4/5 kleiner, medianer Annulus fibrosus-Defekt, kein Nachweis einer Diskushernie, keine neuroforaminale, recessale oder spinale Enge; C5/6 leichte Diskusprotrusion mit bilateralen, retrospondylophytären Abstützreaktionen an der Deckplatte von C6 und linksseitig an der Grundplatte von C5, konsekutive, leichtgradige Einengung der Recessus laterales links mehr als rechts ohne Anhalt für eine Nervenwurzelkompression; C6/7 breitbasige Protrusion mit bilateralen Retrospondylophyten an der Deckplatte von C7, konsekutive, leichte foraminale Enge rechts mit möglicher, intermittierender Irritation der Nervenwurzel C7 rechts, kein Anhalt für eine recessale oder spinale Enge; Th11/12 bis L3/4 unauffällige Verhältnisse; L4/5 Dehydration der Bandscheibe und leichte Höhenminderung des Bandscheibenfaches, kein Nachweis einer Diskushernie, kein Anhalt für eine Nervenwurzelkompression; L5/S1 mässige Osteochondrose Grad II nach Modic mit bilateraler Diskusprotrusion, die linksseitig in eine recessal bis neuroforaminal gelegene, kleine Hernie übergeht, konsekutive, leichte Einengung der Neuroforamina links mehr als rechts, so dass eine intermittierende Irritation insbesondere der Nervenwurzel L5 links denkbar ist, eine direkte Nervenwurzelkompression ist im Liegen nicht erkennbar (Bericht vom 17. Juni 2004, Urk. 8/11 S. 3 f.).
2.3.4   Der Rheumatologe, Dr. D.___, hielt gestützt auf die neueren bildgebenden Untersuchungen fest, dass die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin stark vermindert belastbar sei. Wie bereits in früheren Berichten festgehalten, sei auch er der Ansicht, dass die Patientin für schwere Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leichten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 29. Juni 2004, Urk. 8/11 S. 5).
2.3.5   Der Psychiater, Dr. B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Juli 2005 eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (F32.11) auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit (F60.6) sowie ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom bei bekannter Spondylarthrose C5/6, C6/7 und L5/S1. Wie aus der Krankengeschichte ersichtlich sei, habe sich der Zustand chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus rein psychiatrischer Sicht halte er die Beschwerdeführerin zumindest zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 11).
2.4 Hinsichtlich des C.___-Gutachtens vom 20. Februar 2004 ist zu bemerken, dass das MRI der Halswirbelsäule vom 4. Juli 2002 zwar in der Liste der ärztlichen Vordokumente erscheint (Urk. 8/21 S. 4), von Dr. med. G.___, welcher das rheumatologische Teilgutachten verfasste, aber offenbar nicht gewürdigt wurde. Weiter wurden seit der Begutachtung weitere Untersuchungen durchgeführt (am 14. und 15. Juni 2004, MRI-Untersuchung der Hals- und Lendenwirbelsäule, Urk. 8/11 S. 3) und es liegen neue Berichte von Dr. D.___ und Dr. B.___ vor, so dass geprüft werden muss, inwieweit der aktuelle medizinische Wissensstand ein Abstellen auf die Ergebnisse des C.___-Gutachtens noch zulässt. Die Beschwerdeführerin lässt insoweit zu Recht geltend machen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ärztliche Stellungnahmen im Falle einer Erstbeurteilung des Rentenanspruches - im Unterschied zum Revisionsverfahren - nicht einfach mit dem Hinweis auf eine lediglich andere Beurteilung eines an sich unveränderten Sachverhalts beiseite geschoben werden können.
2.4.1   Es ist wohl zutreffend, dass sich anhand eines MRI der Zustand der Bandscheiben besser beurteilen lässt, als mittels eines konventionellen Röntgenbildes. Dieser Umstand wird jedoch dadurch relativiert, dass sowohl Röntgen- als auch MRI-Befunde immer im Zusammenhang mit der Klinik zu werten sind. Sodann ist festzuhalten, dass Dr. G.___ anhand der bestehenden Röntgenbilder die krankhaften Veränderungen auf den gleichen Etagen (C5-7, L5/S1) beschrieb, wie sie sich aus den MRI-Untersuchungen ergeben. Zudem sind daraus keine Befunde ersichtlich, welche von ihrer Art und Schwere her wesentlich über die schon bekannten Erkrankungen hinausgehen; insbesondere wurde eine Nervenwurzelkompression auf allen Etagen verneint und eine intermittierende Irritation der Nervenwurzel C7 und L5 lediglich für möglich oder denkbar gehalten (F.___). Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch Dr. G.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten klar festhielt, dass eindeutig fassbare degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliegen würden, er die geschilderten Schmerzen aber nicht allein durch diese Veränderungen erklären könne. So habe bei der klinischen Untersuchung eine massivste Druckempfindlichkeit bei leichtester Berührung der Processi spinosi von C2 bis Th8 sowie L1 bis S2 bestanden, beziehungsweise seien fünf von fünf Waddellzeichen positiv gewesen, was als eindeutiger Hinweis auf eine nichtorganische Pathologie zu werten sei (Urk. 8/21 S. 9). Bezüglich der Einschätzung von Dr. D.___ (stark verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und daher volle Arbeitsunfähigkeit für schwere und 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten) ist anzumerken, dass auch er keine gravierenden Befunde feststellt ("mögliche intermittierende Irritation der Nervenwurzel C6/7, intermittierende Irritation insbesondere der Nervenwurzel L5 denkbar"; Urk. 8/11 S. 3 f.) und die begutachtenden Ärzte des C.___ aufgrund einer stark verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule eine Arbeitsfähigkeit in einer schweren oder mittelschweren Tätigkeit ebenfalls vollständig verneinen. Zudem bezeichnet Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit immerhin als "sicher" zu 50 % möglich. Da anzunehmen ist, dass er die Situation aufgrund seiner auftragsrechtlichen Stellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers einschätzt und es sich beim C.___-Gutachten um die umfassendere Abklärung handelt, ist auf die Ergebnisse des letzteren abzustellen.
2.4.2   Was die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 11. Juli 2005 angeht, äussert sich dieser bezüglich der geklagten Beschwerden ähnlich, wie schon die Beschwerdeführerin im C.___-Gutachten vom 20. Februar 2004. Insbesondere geht aus seinem Bericht nicht hervor, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin seit der psychiatrischen Untersuchung vom 3. Dezember 2003 durch die Gutachter des C.___ in psychischer Hinsicht wesentlich verändert hätte. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per Dezember 2003 wie auch Februar 2005 von einem vergleichbaren psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, dass Dr. B.___ aufgrund seiner hausärztlichen Vertrauensstellung die Situation eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin einschätzt.
2.4.3 Zusammenfassend ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnisse des C.___-Gutachtens vom 20. Februar 2004 abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 75 % auszugehen.
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in seiner Einspracheergänzung vom 14. Juli 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 58'231.-- (gestützt auf die Einkommen in den Jahren 2000 und 2001, Urk. 8/10, Urk. 8/14). Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2001 ohne gesundheitliche Einschränkungen gearbeitet hatte, und es demnach zu deren Gunsten auch zulässig wäre, allein auf das per 2001 erzielte Einkommen abzustellen. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 62'655.-- ergäbe sich (Stand 2001: 2245, Stand 2003: 2334) per 2003 ein solches von rund Fr. 65'139.-- (Die Volkswirtschaft, 10-2005, S. 83, Tabelle B 10.3). Diese Berechnungsweise hätte aber keinen rentenrelevanten Einfluss, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2     Das Invalideneinkommen ist anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2002 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'820.-- (S. 43, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 3'982.35, woraus angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2002: 2296, Stand 2003: 2334) per 2003 ein solches von rund Fr. 4'048.25 resultiert (Die Volkswirtschaft, 10-2005, S. 83, Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 48'579.-- entspricht. Da der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung sämtliche schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, mit welchen im Hilfsarbeiterbereich erfahrungsgemäss ein höheres Einkommen erzielt werden kann, als mit körperlich weniger anforderungsreichen Tätigkeiten, ist vom ermittelten Jahreseinkommen entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 10 % zu machen. Dies ergibt bei einem noch zumutbaren Pensum von 75 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 32'791.--, was zu einer Invalidität von rund 43.7 % führt ([Fr. 58'231.-- - Fr. 32'791.--] x 100 / Fr. 58'231.-- = 43.68). Ginge man von einem Valideneinkommen von Fr. 65'139.-- aus, würde dies zu einer Invalidität von rund 49.7 % führen ([Fr. 65'139.-- - Fr. 32'791.--] x 100 / Fr. 65'139.-- = 49.65).
4. Bezüglich des Rentenbeginns entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Bestimmungen, so dass der Beschwerdeführerin entsprechend den Verfügungen vom 3. Dezember 2004 und 10. Februar 2005 mit Wirkung ab Januar 2003 eine Viertelsrente zusteht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insoweit zu korrigieren, als er der Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Dreiviertelsrente zuspricht.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2004 wird insoweit aufgehoben, als dass er der Beschwerdeführerin ab Januar 2003 mehr als eine Viertelsrente zuspricht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Biedermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Hirschmann Vorsorgestiftung, Zollikerstrasse 228, 8034 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).