Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00074
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IV.2005.00074
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 21. Dezember 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene B.___, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, heiratete am 5. Juli 1994 A.___ und reiste als dessen Ehefrau in die Schweiz ein. Am 23. August 2000 wurde die Ehe durch das Bezirksgericht C.___ geschieden (Urk. 7/41). Ab dem 1. Januar 2002 arbeitete die Versicherte beim D.___ zu einem Pensum von 75 % als Kindererzieherin. Aus gesundheitlichen Gründen löste sie dieses Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2002 auf (Urk. 7/38). Wegen eines seit Geburt bestehenden Herzfehlers sowie einer Depression seit der zweiten Herzoperation im Sommer 2002 meldete sich B.___ am 2. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei E.___ vom D.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 22. Dezember 2003, Urk. 7/38) und holte die Arztberichte von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2004 (Urk. 7/15), von Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2004 (Urk. 7/14), des Instituts für Anästhesiologie des Spitals H.___ vom 15. Juli 2004 (Urk. 7/13), des Herz-Kreislauf-Zentrums des Spitals H.___ vom 19. Juli 2004 (Urk. 7/12, unter Beilage eines Berichtes vom 9. März 2004) sowie des Spitals I.___ vom 10. August 2004 (Urk. 7/11/1, unter Beilage von Berichten vom 8. Dezember 2003 und 19. November 2003) ein. Mit Verfügung vom 26. August 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 25 % betrage (Urk 7/10). Dagegen liess B.___ am 27. September 2004 (Urk. 7/7) Einsprache erheben, unter anderem unter Beilage eines Schreibens von Dr. G.___ vom 27. September 2004 (Urk. 7/8/2). Die Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess B.___ durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger am 20. Januar 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2004 sei aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären und danach ihre Leistungen aus der IV zu erbringen, insbesondere eine Rente.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessverbeiständung unter Einsatz des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.
4. Unter Entschädigungsfolge."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. März 2005 wurde der Versicherten Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2
bis
IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27
bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27
bis
IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, die medizinische Aktenlage sei unklar und teilweise widersprüchlich, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen habe. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verneint. Von der kardiologischen Seite lägen widersprüchliche Angaben zweier Fachspitäler vor, weshalb der Sachverhalt in diesem Punkt zu ergänzen sei. Schliesslich gebe es Anzeichen, dass auch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung bestehe, worüber aber keine genügenden Berichte vorlägen (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und in psychischer Hinsicht erfülle die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geforderte Schwere für die Annahme einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht (Urk. 2).
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 8. März 2004 (Urk. 7/15) leidet die Beschwerdeführerin unter einer mittelschweren Depression (F 32.1) sowie einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (F 45.3). Es bestehe deshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % seit April 2002 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Im Alter von 6 Jahren sei bei der Beschwerdeführerin ein Herzfehler entdeckt worden. Sie weise seit jeher eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit auf. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sich eine Herzinsuffizienz entwickelt, und im Jahr 1997 sei es zu einer ersten Herzoperation gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich langsam erholt und sei nach einem Jahr mehr oder weniger beschwerdefrei gewesen, wobei sie subjektiv immer das Gefühl gehabt habe, dass etwas nicht stimme. Tatsächlich sei dann im Rahmen einer Lungenentzündung eine Gefässanomalie entdeckt worden, welche im April 2002 eine zweite Herzoperation notwendig gemacht habe. Davon habe sich die Beschwerdeführerin aber nicht mehr erholt, sondern eine Thoraxschmerzproblematik und einen depressiven Zustand entwickelt. Sie habe eine tiefe Überzeugung der fehlenden Gesundheit. Zur Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei mittelfristig mit einer solchen von 50 % gerechnet werden könne. Die Beschwerdeführerin suche eine 50%-Stelle, wobei sie aber bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit grosse Bedenken habe. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
3.2 Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. März 2004 (Urk. 7/14) ein chronisches Schmerzsyndrom mit/bei lumbospondylogenen Schmerzen, Wirbelsäulenfehlhaltung, neuralge Formen, Schmerzen rechts thoracal; eine reaktive Depression; eine Dextrokardie sowie ein Scimitar-Syndrom (Status nach Umleitung der rechtsseitigen Lungenvenen durch einen Vorhofseptumdefekt im April 2002). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Kinderhorts könne die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten. Bezüglich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit machte Dr. G.___ keine klaren Angaben. Im Haushalt bestehe keine hochgradige Einschränkung.
Im Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 27. September 2004 (Urk. 7/8/2) führte Dr. G.___ aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in psychischer wie auch in physischer Hinsicht nicht verändert. Sie klage glaubhaft immer wieder über die selben körperlichen und seelischen Beschwerden, wobei diese mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der zweimaligen Herzoperation zusammenhingen. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit und bis auf weiteres auch nicht teilweise arbeitsfähig.
3.3 Laut dem Bericht des Herz-Kreislauf-Zentrums des Spitals H.___ vom 19. Juli 2004 (Urk. 7/12) wirken sich bei der Beschwerdeführerin ein chronisches zerviko-thorako-spondylogenes Syndrom mit/bei ausgeprägtem Flachrücken thorakal und Status nach Thorakotomie rechts 1997 und 2003 sowie ein Verdacht auf depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe eine Dextrokardie sowie ein Scimitar-Syndrom bei Status nach Umleiten der rechten Lungenvenen durch einen Vorhofseptumdefekt in den linken Vorhof (04/02), Volumenverminderung der rechten Lunge, akzessorischem Lungenlappen retrokardial und inkomplette Ausbildung des Interlobiums im dorso-basalen Unterlappen rechts und Status nach ASD-II-Direktverschluss (1997). Aus rein kardialer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Es bestehe für den angeborenen Herzfehler ein ausgezeichnetes Operationsresultat, und es seien diesbezüglich keine weiteren Massnahmen indiziert. Der weitere Verlauf bzw. die Arbeitsfähigkeit werde nur durch das rheumatologische Leiden bestimmt.
3.4 Die Medizinische Klinik, Kardiologie, des Spitals I.___ führte in ihrem Bericht vom 10. August 2004 (Urk. 7/11) aus, der postoperative Verlauf nach der Operation vom 10. April 2002 sei gekennzeichnet durch chronische Thoraxbeschwerden, weshalb die Beschwerdeführerin ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Zur Arbeitsbelastbarkeit könne keine Stellung genommen werden, da dazu eine neue Untersuchung notwendig wäre.
4.
4.1 Bezüglich der Beurteilung von Dr. G.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin trifft es aber nicht zu, dass Dr. G.___ bei der Einschätzung der noch möglichen physischen Funktionen auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, sondern dies bezieht sich vielmehr nur auf die psychischen Funktionen (vgl. Urk. 7/14 Blatt 4). Dr. G.___ führt denn auch in seinem Bericht vom 27. September 2004 (Urk. 7/8/2) aus, es entspreche seiner eigenen Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Im Bericht vom 16. März 2004 (Urk. 7/8/14) hat er indessen angegeben, es scheine sich in erster Linie um ein psychiatrisches Problem zu handeln, und es sei deshalb eine Beurteilung des behandelnden Psychiaters einzuholen. Dementsprechend hat er bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsbedingten Tätigkeit keine Angaben gemacht.
4.2 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Psychiater Dr. F.___ in seinem Bericht vom 8. März 2004 (Urk. 7/15) vermag nicht zu überzeugen. Sie basiert in erster Linie auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und deren Bedenken bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit. An Befunden hat Dr. F.___ dagegen lediglich ein depressives Zustandsbild festgehalten, welches nur rudimentär umschrieben wird. Ausserdem erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich. Einerseits attestiert Dr. F.___ der Beschwerdeführerin nämlich auf Seite 1 seines Berichts eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit April 2002 in der angestammten Tätigkeit, anderseits hält er auf S. 2 des Berichts fest, es bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er weiter ausführt, die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer 50%-Stelle, er aber eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang erst mittelfristig ohne Angabe eines ungefähren Zeitpunktes prognostiziert. Bezüglich des psychischen Gesundheitszustands kann auch der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach eine Person, welcher die Beschwerden und die damit verbundene Befürchtung fehlender Gesundheit am Herz nicht abgenommen wurden, welche sich allerdings später bewahrheiteten und eine zweite Herzoperation veranlassten, psychische Probleme haben muss. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass dies eine schwere Belastung darstellt, was jedoch nicht zwingend zu dauerhaften psychischen Problemen führen muss. Vielmehr kann es durch den Umstand, dass doch noch eine Erklärung für die Schmerzen gefunden wurde, auch zu einer Entlastung in psychischer Hinsicht kommen.
4.3 Die Ärzte des Herz-Kreislauf-Zentrums des Spitals H.___ hielten in ihrem Bericht vom 19. Juli 2004 (Urk. 7/12) fest, dass aus rein kardialer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) kann nicht festgestellt werden, dass das Spital I.___ diesbezüglich andere Angaben gemacht hat. Es trifft zwar zu, dass in dessen Bericht vom 8. Dezember 2003 (Urk. 7/11/2) eine eingeschränkte Belastbarkeit festgehalten und darauf im Bericht vom 19. November 2003 (Urk. 7/11/3) ein Zusammenhang zwischen den rechtsthorakalen Schmerzen und den zwei Herzoperationen erwähnt wird. Laut dem Bericht von 19. November 2003 bestehen aber auf alle Fälle keine Hinweise auf eine kardiale Genese der multiplen geäusserten Beschwerden, und eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird durch das Spital I.___ gar nicht vorgenommen, insbesondere wird der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht attestiert.
Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass die Ärzte des Herz-Kreislauf-Zentrums eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht für möglich erachten und diesbezüglich auf eine entsprechende Fachbeurteilung verweisen. Eine solche ist indessen nicht vorgenommen worden, insbesondere genügt der Bericht des Instituts für Anästhesiologie vom 15. Juli 2004 (Urk. 7/13) diesbezüglich nicht, zumal er auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält.
4.4 Insgesamt erscheint es somit als nicht genügend abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin unter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht leidet. In psychischer Hinsicht vermag die Beurteilung von Dr. F.___ zwar nicht zu überzeugen, es lässt sich indessen aber nicht völlig ausschliessen, dass eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten (z.B. von einer MEDAS) einzuholen haben, welches unter Einbezug aller Aspekte eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vornimmt. Dabei bedarf es auch genauer Angaben über deren Verlauf seit dem Jahre 2002. Aufgrund dieses Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Vornahme eines Einkommensvergleichs neu zu beurteilen haben.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
6.
6.1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
6.2 Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).