IV.2005.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 13. Dezember 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügungen vom 10. Mai 2002 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, M.___, geboren 1946, mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/9/1-2).
         Im Jahr 2003 führte die IV-Stelle eine Rentenrevision durch. Hierzu wurde die Versicherte zum Gesundheitszustand sowie zu den erwerblichen Verhältnissen befragt (vgl. Urk. 7/26). Des Weiteren wurde bei Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der Bericht vom 21. Mai 2004 eingeholt (Urk. 7/14/1) und die IV-Stelle führte am 27. September 2004 bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 4. November 2004 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des folgenden Monats auf (Urk. 7/6).
         Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2004 Einsprache (Urk. 7/4). Diese Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr die mit Verfügung vom 4. November 2004 aufgehobene Rente wieder auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten sowie im Zusammenhang mit der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente zu beachtenden Gesetzbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Invalidentente damit, Dr. A.___ habe bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Die im Haushalt anfallenden Arbeiten könne die Beschwerdeführerin weitgehend selber besorgen und im Erwerbsbereich sei ihr eine gemischt sitzend und gehend auszuübende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Schon in früheren medizinischen Unterlagen sei festgehalten worden, dass mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Dies sei nunmehr eingetreten.
         Aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung sei die Beschwerdeführerin sogar in der Lage, die frühere Tätigkeit als Hauswartin aufzunehmen. Da sie diese Tätigkeit stets nur in einem Pensum von 20 % ausgeübt gehabt habe, ergebe sich keine Einschränkung mehr für den Erwerbsbereich.
         Was die Einschränkung im Haushalt betreffe, so sei der mit ihr lebende Ehemann verpflichtet, sie im Rahmen des Zumutbaren zu entlasten. Zumutbar seien diejenigen Massnahmen, die ergriffen würden, wenn keinerlei Entschädigung zu erwarten wäre. Insgesamt belaufe sich die Einschränkung im Haushalt auf 15 %, was bezogen auf den Umfang der Haushalttätigkeit von 80 % eine Einschränkung von 12 % ergebe. Es bestehe somit kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/6 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sie wiederum in der Lage sei, die Hauswartstätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben, sei nicht nachvollziehbar. Dies sei aufgrund des gesundheitlichen Zustandes nicht mehr möglich.
         Die zwei künstlichen Kniegelenke und die Arthrose in beiden Schultergelenken sowie die Beschwerden im Nacken hätten eine Einschränkung des Bewegungsapparates zur Folge. Aufgrund der durch die Kniebeschwerden bedingten ungünstigen Körperhaltung hätten sich auch Rückenprobleme eingestellt. Zudem habe ein Zeh versteift werden müssen. Wegen dieser Beschwerden sei sie beim Hausarzt Dr. med. B.___, praktischer Arzt, Allgemein- und Sportmedizin, in Behandlung und müsse ab Januar 2005 weitere Therapien absolvieren.
         Konkret könne sie keine Einkaufstaschen mehr tragen, keine Tätigkeiten in stark gebückter Haltung oder oberhalb der Schulterhöhe mehr erledigen, des Weiteren auch keine Tätigkeiten in kniender Haltung. Ferner sei das Treppensteigen beschwerlich, das Staubsaugen sei nur noch dann möglich, wenn sie sich nicht bücken müsse. Bügeln sei aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr möglich, das Aufhängen der Wäsche werde immer beschwerlicher, die Betten könne sie nicht mehr machen, und die Fenster könne sie nicht mehr putzen. Im Haushalt sei sie bestimmt im Umfang von 33,33 % eingeschränkt, wie dies auch Dr. A.___ festgehalten habe (Urk. 1, Urk. 7/4/1).

3.
3.1     Im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente stellte der Hausarzt Dr. B.___ im Bericht vom 27. August 2001 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/18/2 S. 1 lit. A):
· schwere Varusgonarthrose beidseits seit zirka 1987
· chronisches Lumbovertebralsyndrom seit zirka 1982
· Adipositas langsam zunehmend
         Seit Oktober 2000 sei die Beschwerdeführerin als Hauswartin vollständig arbeitsunfähig. Konkret eingeschränkt sei sie beim Gehen, beim längeren Sitzen, beim Treppensteigen und beim Tragen von Lasten. In der Tätigkeit als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin zu sehr belastet. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin allein überlastet. Sie sei auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen (Urk. 7/18/2 1 f. lit. C-E).
3.2     Im Bericht vom 28. Mai 2001 bestätigte der Orthopäde Dr. A.___ die Diagnose der beidseitigen schweren Varusgonarthrosen. Er führte dazu aus, seit rund vier Jahren bestünden bei der Beschwerdeführerin Beschwerden an beiden Knien. Die Symptomatik sei auf beiden Seiten gleich. Anfänglich sei es vor allem nach Wanderungen zu Schwellungen an den Kniegelenken gekommen. Im Juni 1998 sei links und im Oktober 1999 rechts je eine Kniearthroskopie mit Meniskusresektion durchgeführt worden. Die Eingriffe hätten insgesamt eher zu einer Verschlechterung geführt. Seit dem letzten Jahr könne die Beschwerdeführerin keine Wanderungen mehr unternehmen und auch nicht mehr Fahrrad fahren. Dies sei zu schmerzhaft. Die maximale Gehzeit betrage 30 Minuten. In Streckstellung komme es manchmal fast zu einer Blockierung. Die Möglichkeiten konservativer Behandlung seien inzwischen ausgeschöpft und es dränge sich ein operatives Vorgehen auf (Valgisations-Osteotomie; Urk. 7/18/4).
3.3     Im Bericht vom 21. Mai 2004 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/14/1 lit. A):
· Status nach Knietotalprothesen beidseits
· Adipositas
· chronische Schulterschmerzen links mehr als rechts bei Verdacht auf partielle Humeruskopfnekrose
· chronisches Lumbovertebralsyndrom
· Vorfuss-Belastungsschmerzen links
         Dazu führte Dr. A.___ aus, insgesamt bestehe ein besserungsfähiger Zustand. Die Behandlung daure an. Die Knietotalprothesen seien im November 2001 (rechtsseitig) und im September 2003 (linksseitig) eingesetzt worden. Aktuell bestünden noch Restbeschwerden am linken Knie. Daneben leide die Beschwerdeführerin aber auch an Belastungsschmerzen am linken Vorfuss bei zerstörtem Grundgelenk des zweiten Zehs. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten Beschwerden noch nicht frei gehfähig. Geplant sei noch eine kleine Operation des Vorfusses, daneben eine Selbstrehabilitation mit viel Bewegungstraining für die Kniegelenke. Wünschenswert wäre eine gleichzeitige Gewichtsreduktion.
         Bei der doch wesentlichen Adipositas und aufgrund der Beingelenksprobleme sei bezüglich einer gemischt sitzend und gehend auszuübenden Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die im Haushalt anfallenden Arbeiten könne die Beschwerdeführerin im Umfang von zwei Dritteln oder gar drei Vierteln selbst ausführen. Diese Beurteilung beziehe sich auf einen Haushalt in einer Wohnung ohne Gartentätigkeit, insgesamt möglichst auf einer Ebene. In der angestammten Tätigkeit als Hauswartin sei die Leistungseinbusse insbesondere aufgrund der Treppengehfähigkeit und der Einschränkungen bezüglich Hebebelastungen sicherlich mit 50 % zu beziffern (Urk. 7/14/1).
3.4     Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 10. Januar 2005 ergänzte dieser, die Beschwerdeführerin sei bei der Haushalttätigkeit ungefähr zu einem Drittel eingeschränkt. In der angestammtem Tätigkeit als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin mit zwei künstlichen Hüftgelenken, zusätzlichen Beschwerden am Bewegungsapparat sowie aufgrund der Adipositas nicht mehr einsetzbar. Häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf unebenem Gelände und Arbeiten im Garten seien ihr nicht mehr zumutbar. Gewisse Reinigungstätigkeiten und Arbeiten auf einer Ebene seien aber noch möglich. Zumutbar sei der Beschwerdeführerin hingegen in jedem Fall eine gemischt sitzend und gehend auszuübende Tätigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 3/3).

4.
4.1 Aufgrund der Arztberichte ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor primär an einer funktionellen Einschränkung infolge der multiplen Gelenksbeschwerden an den unteren Extremitäten leidet. Des Weiteren bestehen, wie auch schon im Zeitpunkt der Rentenzusprechung, in gewissen Umfang Rückenbeschwerden (Lumbovertebralsyndrom) sowie eine Adipositas.
         Nach in der Zwischenzeit erfolgter operativer Versorgung mit Totalprothesen an beiden Knien anders beurteilt wurde die erwerbliche Leistungsfähigkeit. Dr. A.___ kam mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, hinsichtlich einer körperlichen nicht belastenden und wechselnd sitzend und stehend auszuübenden Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
         Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem insgesamt besserungsfähigen Gesundheitszustand keine körperlich nicht belastenden Tätigkeiten mehr ausüben können sollte, zumal eine der einschränkenden Komponente das Übergewicht der Beschwerdeführerin darstellt.
         Hierbei gilt es zu beachten, dass Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
         Vorliegend ist die Adipositas der Beschwerdeführerin weder Ursache noch Begleiterscheinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und es ist davon auszugehen, dass eine Gewichtsreduktion im Rahmen des Zumutbaren liegt. Bei der Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist das Übergewicht der Beschwerdeführerin demnach nicht als einschränkender Faktor zu berücksichtigen.
4.2 Zusammenfassend ergeben sich keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit nicht im attestierten Umfang von 50 % auszuüben in der Lage wäre. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin aber darin, dass ihr die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Hauswartin wohl nicht mehr zugemutet werden kann. Die diesbezügliche Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist auf die etwas unklaren Ausführungen von Dr. A.___ im Bericht vom 21. Mai 2004 zurückzuführen, wo dieser festhielt, die Beschwerdeführerin könne eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % ausüben, und gleichzeitig erwähnte, bezüglich der früheren Tätigkeit als Hauswartin mit viel Treppensteigen und Hebebelastungen bestehe eine Einschränkung von 50 % (Urk. 7/14/1). Im Bericht vom 10. Januar 2005 ergänzte er seine Beurteilung nachvollziehbar dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hauswartin mit Treppensteigen, Arbeiten auf unebenem Gelände und Arbeiten im Garten nicht mehr einsetzbar sei, hingegen für eine anderweitige gemischt sitzend und gehend auszuübende Tätigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 3/3). Davon ist vorliegend auszugehen.

5.      
5.1     Aus dem Arbeitgeberbericht der C.___ Immobilien und Verwaltungs AG, D.___, vom 27. Juni 2001 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Hauswartin im Nebenamt (1. Januar 1994 bis 30. September 2000) zuletzt ein Einkommen von Fr. 927.45 pro Monat respektive von Fr. 11'129.40 pro Jahr (ohne 13. Monatslohn) erzielte und dieses auch im Jahr 2001 verdient hätte, wäre sie an dieser Stelle verblieben (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 12, 16 und 20). Da durch den Arbeitgeberbericht bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgab (Urk. 7/28 S.1 Ziff. 3), rechtfertigt es sich, für das Valideneinkommen auf die Angaben des Arbeitgeberberichts abzustellen.
         Jedoch ist das Einkommen, welches der Arbeitgeberbericht für das Jahr 2001 ausweist (Fr. 11'129.40), an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2004 anzupassen, da der Einspracheentscheid im Dezember 2004 erlassen wurde. 2002 betrug die Lohnentwicklung 1,8 %, im Jahr 2003 1,4 % und im Jahr 2004 0,9 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2005 S. 87 Tab. B 10.2). Demzufolge beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 11'592.-- (Fr. 11'129.40 x 1,018 x 1,014 x 1,009). Zu erwähnen ist ergänzend, dass sich dieses Einkommen auf ein Arbeitspensum von 20 % bezieht (vgl. Urk. 7/22 S. 2 Ziff. 2.5, Urk. 7/27 S. 2 Ziff. 2.4-5).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Als leidensangepasste Tätigkeiten kämen für die Beschwerdeführerin, welche als Hauswartin während vielen Jahren eine ungelernte Tätigkeit ausübte, am ehesten solche im verarbeitenden Gewerbe oder in der Industrie in Frage. Mit einer solchen Tätigkeit konnten Frauen im Jahr 2004 mit einem vollen Pensum auf dem geringsten Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten) durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 5’144.-- erzielen (LSE 2004 S. 14 Tab. A1 Ziff. 15-37 Niveau 4). Angepasst an die seit 2004 übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 5'350.-- (Fr. 5'144.-- : 40 x 41,6). Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 64'200.-- pro Jahr bei einem vollen Pensum respektive von Fr. 12'840.-- bei einem Pensum von 20 % (Fr. 64'200.-- x 0,2).
5.4     Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen zeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderung im Rahmen eines Pensums von 20 % ein dem früheren Einkommen entsprechendes zu erzielen vermöchte. Eine Einkommenseinbusse ist mithin nicht ausgewiesen.

6.
6.1     Auch für den Haushaltbereich ergibt der Vergleich der ersten Abklärung gemäss Abklärungsbericht vom 21. Januar 2002 (Einschränkung 81 %; vgl. Urk. 7/27) mit der zweiten Abklärung gemäss Abklärungsbericht vom 11. Oktober 2004 (Einschränkung 15 %; vgl. Urk. 7/22) eine Verbesserung.
6.2     Die Beschwerdeführerin macht eine vom neuen Abklärungsbericht abweichende grössere Einschränkung geltend. Sie geht davon aus, die gesundheitsbedingte Einschränkung betrage rund 34 %. Unterstützt wird die Beschwerdeführerin dabei durch die Beurteilung von Dr. A.___, der für den Haushaltsbereich von einer Einschränkung von einem Viertel bis zu einem Drittel ausging. Konkrete Verrichtungen, welche der Beschwerdeführerin bezogen auf ihren Haushalt nicht mehr möglich seien, nannte Dr. A.___ aber keine. Es handelt sich um eine eher pauschale Einschätzung. Die Beschwerdeführerin hingegen macht konkret geltend, sie könne keine Einkaufstaschen mehr tragen, keine Arbeiten im Haushalt in stark gebückter Haltung, oberhalb der Schulterhöhe oder in kniender Haltung mehr vornehmen, ferner sei das Treppensteigen beschwerlich, das Staubsaugen sei nur noch dann möglich, wenn sie sich nicht bücken müsse, das Bügeln sei aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr möglich, das Aufhängen der Wäsche werde immer beschwerlicher, die Betten könne sie nicht mehr machen und die Fenster könne sie nicht mehr selber putzen (vgl. vorstehende Erw. 2.2).
6.3     Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen wurden bei der Haushaltabklärung berücksichtigt. Indessen wurde erkannt, dass der Ehemann oder andere Familienmitglieder einen grossen Teil der der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbaren Arbeiten zu übernehmen in der Lage sind. Im Einzelnen wurde bei der Abklärung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Bereich „Ernährung“ keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, namentlich die Gründlichreinigung der Küche (Urk. 7/22 S. 4 Ziff. 6.2). Dasselbe gilt für den Bereich „Wohnungspflege“. Es betrifft dies vor allem das Reinigen der Fenster sowie das Ab- und Aufhängen von Vorhängen (Urk. 7/22 S. 4 Ziff. 6.3). Diese Arbeiten übernimmt laut Abklärungsbericht der Ehemann der Beschwerdeführerin, was unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht auch durchaus zumutbar ist. Ebenso trägt der Ehemann kleinere Einkäufe der Beschwerdeführerin von der Garage in die Wohnung und er besorgt den Grosseinkauf am Wochenende. Das Beziehen der Betten wird ebenfalls von Familienmitgliedern erledigt, des Weiteren auch das Pflegen von Zimmerpflanzen. Was im Übrigen das Treppensteigen betrifft, so leben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in einer Etagenwohnung mit Aufzug, weshalb das selbiges im Haushalt entfällt (Urk. 7/22 S. S. 2 Ziff. 5 und S. 4 f. Ziff. 6.4-6.7).
         Nach dem Gesagten kann die ermittelte Einschränkung von 15 % im Haushalt nicht beanstandet werden. Entsprechend dem Anteil der Haushalttätigkeit von 80 % gewichtet ergibt sich eine Einschränkung von 12 %, wies dies auch im Abklärungsbericht zutreffend festgehalten wurde (Urk. 7/22 S. 5 Ziff. 8).
6.4     Würde die pauschale Feststellung von Dr. A.___ übernommen, wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich um zirka 1/3 eingeschränkt sei, obwohl dies nach dem soeben Dargelegten an sich ausscheidet, so würde für den 80 % umfassenden Haushaltsbereich eine Einschränkung von 26,4 % resultieren (33 % x 0,8). Selbst diese Betrachtungsweise vermöchte am Ergebnis also nichts zu ändern.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente von einem Invaliditätsgrad von insgesamt 12 % auszugehen ist. Die Aufhebung der Rente erfolgte mithin zu Recht. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).