Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt
Bahnhofstrasse 1, Postfach, 8304 Wallisellen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des hiesigen Gerichts in seinem Urteil vom 29. August 2002 verwiesen werden (Urk. 7/17), mit welchem die Sache an die SVA, IV-Stelle, zu ergänzenden Abklärungen zurückgewiesen wurde.
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte beim A.___ polydisziplinär abklären (A.___-Gutachten vom 3. März 2004, Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 27. April 2004 sprach sie ihr mit Wirkung ab Oktober 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 7/7) und hielt daran nach erfolgter Einsprache des Vertreters der Versicherten (Urk. 7/6) mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 20. Januar 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"Prinzipiell:
1. Es sei die Verfügung der IV vom 17. Dezember 2004, insoweit sie eine ganze Rente verweigert, aufzuheben, und es sei weiterhin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mindestens eine halbe Rente auszuzahlen;
2. Es sei insbesondere die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2004 zum polydisziplinären Gutachten des A.___ materiell zu behandeln und zu prüfen und im Sinne unserer Anträge und Ausführungen in jener Stellungnahme und den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerdeschrift zu entscheiden, und es sei insbesondere auf eine erneute Rückweisung an die IV-Zürich zu verzichten;
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass wir nachfolgende Privatgutachten zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erklären, nämlich,
3.1 Herrn Dr. med. Ralf C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, __, vom 30. Dezember 2003 (bereits bei den IV-Akten),
3.2 Herrn Prof. Dr. Edward D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, __, vom 29. Juli 2004 (wird heute neu eingereicht);
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
Eventuell:
5. Es seien für den Fall, dass wider Erwarten nicht ohnehin schon gestützt auf die heutige medizinische Aktenlage eine ganze IV-Rente ausgerichtet werden muss, die generellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt abzuklären (insofern und insoweit dies unter Berücksichtigung der Begründung der vorliegenden Rechtsschrift überhaupt noch notwendig ist) und zwar,
a) einerseits im Anstellungsverhältnis
b) anderseits als freierwerbende Sonderpädagogin
und es sei gestützt auf das erzielbare Ersatzeinkommen im Rahmen des Validen- beziehungsweise des Invalideneinkommens der IV-Grad neu festzusetzen;
6. Es sei der Beschwerdeführerin - wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren beantragt - eine angemessene Kapitalleistung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten;
Kosten und Entschädigungsfolgen:
7. Es sei der Beschwerdeführerin sowohl für die Stellungnahme zum A.___-Gutachten als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Gutachterkosten (Dr. C.___ Fr. 3'485.-- und Prof. Dr. D.___ Fr. 7'135.--, mithin von gesamthaft Fr. 10'620.-- zu übernehmen und der Beschwerdeführerin zu ersetzen;
8. Es seien die notwendigen und sinnvollen Vorkehrungen (mindestens in Form einer Urteilsmitteilung) bei der IV Zürich und dem BSV Bern zu treffen, damit sich in Zukunft bei anderen IV-Gesuchstellern nicht ein analoges Trauerspiel wiederholt.
Sodann stelle ich den prozessualen Antrag, es seien die Akten des Verfahrens IV.2002.00036, welches mit Urteil vom 29. August 2002, im Sinne der Erwägungen zwecks Abklärung gemäss Urteilsbegründung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, beizuziehen und das Sozialversicherungsgericht möge direkt selber entscheiden und den Fall nicht mehr an die Beschwerdegegnerin zurückweisen."
Auf die (ausführliche) Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2005 unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Februar 2005 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ergebnisse des A.___-Gutachtens in der angestammten Tätigkeit noch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit zuzumuten sei, was zu einer Invalidität von 50 % und einer halben Rente führe (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/7).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seiner Mandantin gestützt auf die schlüssigen Gutachten von Dr. C.___ und Prof. D.___ eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei der Einkommensvergleich korrekt (individuell-konkret) durchzuführen (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2003 ein Pseudoneurasthenisches Syndrom (ICD-10: F06.6) nach Commotio cerebri. Seines Erachtens sei die Störung derart ausgeprägt, dass sich für die Tätigkeit als Sonderpädagogin in einer Klasse oder Gruppe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe, bei freier Zeiteinteilung (selbständig erwerbend) bestehe eine solche von 20 %. Angesichts des weitgehend unveränderten Zustandsbildes in den vergangenen fünf Jahren sehe er die Prognose als ungünstig, das heisse, dass nicht mit einer wesentlichen Besserung gerechnet werden könne, unabhängig von eventuellen Massnahmen. Eine spezifische Behandlungsmöglichkeit der psychischen Beschwerden gebe es aus psychiatrischer Sicht nicht (Urk. 3/4d S. 7 ff.).
2.3.2 Die für das A.___-Gutachten vom 3. März 2004 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen: mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); Status nach Schädelkontusion am 20. August 1998 mit/bei: cervicocephalem Syndrom mit mässigen Osteochondrosen C4 und C5 sowie deutlichen Uncovertebralarthrosen C4-C6, massiver segmentaler Bewegungsstörung am craniocervicalen Übergang sowie reaktiver Tendomyosen im Schultergürtel. Aus rheumatologischer Sicht könne die Versicherte ihre Tätigkeit als Sonderpädagogin weiterhin ausführen, wegen der vorhandenen Befunden im Schultergürtel und am craniocervikalen Übergang aber mit vermehrt eingeschobenen Pausen und zeitlicher Limitierung. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zirka 50 %. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Sonderpädagogin zu 50 % arbeitsfähig. Es gebe keine Tätigkeit, die für sie angepasster wäre. Sie habe eine lange Ausbildung durchgemacht und sei in ihrem Beruf etabliert. Körperlich sei diese Arbeit nicht anstrengend, so dass die Leistungsfähigkeit vor allem durch die psychische Erkrankung limitiert sei, welche auch bei anderen Tätigkeit zu berücksichtigen sei (Urk. 7/28 S. 21 ff.).
2.3.3 In seiner Stellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ (A.___-Gutachten) hält Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. E.___ angegeben habe, etwa zwölf Stunden zu arbeiten, während sie ihm gegenüber acht Stunden erwähnt habe. Diese Differenz könne er nicht erklären, aber auch Dr. E.___ gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre aktuelle Tätigkeit am Limit sei. Weiter bleibe die Diagnose von Dr. E.___ vage, offensichtlich fehle es an der diagnostischen Sicherheit (Urk. 3/16).
2.4
2.4.1 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das A.___-Gutachten den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegt, aber es bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Ergebnisse der Gutachten von Prof. D.___ und Dr. C.___ ein Abstellen auf diejenigen des A.___-Gutachtens in Frage stellen.
2.4.2 Prof. D.___ äussert sich in seinem Gutachten vom 29. Juli 2004 zu wenig genau zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. So hält er zwar fest, dass dieser der Unterricht einer ganzen Schulklasse hauptsächlich auf Grund der neuropsychologischen Störungen - stets verbunden mit dem pseudoneurasthenischen Syndrom - nicht mehr zugemutet werden könne, er äussert sich aber nicht dazu, was ihr in einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise dem Unterricht von Einzelschülern, noch zugemutet werden kann. Dazu hält Prof. D.___ lediglich allgemein fest, dass mittelfristig wohl nur eine Tätigkeit in Frage komme, welche die Beschwerdeführerin zeitlich frei einteilen könne, ohne aber ein konkret zumutbares Pensum festzusetzen. Schon allein deshalb erscheint sein Gutachten vom 29. Juli 2004 zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren als nicht geeignet. Zudem ist anzumerken, dass sich Prof. D.___ nicht auf die Beurteilung der Situation aus der Sicht seines Fachgebietes (Rheumatologie) beschränkt, sondern sich seine Schlussfolgerungen auch auf die Ergebnisse anderer Berichte und Gutachten stützen (vgl. dazu auch Urk. 3/11 S. 7). Dabei wird nicht klar, inwieweit die gestellten Diagnosen auf eigenen Untersuchungen beruhen oder aus anderen Berichten/Gutachten übernommen worden sind. So weist Prof. D.___ unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 30. Dezember 2003 auf das Bestehen eines pseudoneurasthenischen Syndroms hin, ohne näher auszuführen, ob dies auch seiner Meinung entspricht und inwieweit er die Auffassung des A.___-Gutachtens (Dr. E.___) für nicht zutreffend hält. Das Gutachten erscheint somit auch in dieser Hinsicht nicht überzeugend, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf abzustellen ist.
2.4.3 Zu den Einwänden zum A.___-Gutachten von Dr. C.___ (Schreiben vom 19. Januar 2005, Urk. 3/16) ist anzumerken, dass für die Ermittlung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht massgeblich auf das aktuelle Arbeitspensum der Beschwerdeführerin abzustellen ist, da es sich bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit um einen medizinisch-theoretischen Wert handelt. Ob also das Teilgutachten von Dr. E.___ von einem 20 oder 30%igen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin ausgeht, stellt dessen Beweiswert nicht grundsätzlich in Frage. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin mit der Arbeit und dem Haushalt total am Limit sei, stammt zudem nicht von Dr. E.___ wie dies Dr. C.___ erwähnt, sondern von der Patientin selber; dementsprechend erscheint die Aussage auch unter "Krankheitsspezifische Vorgeschichte und jetziges Leiden" und nicht unter "Diagnose und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" (Urk. 7/28 S. 20). Zur Frage der diagnostischen Sicherheit ist anzumerken, dass das A.___-Gutachten klar von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgeht. Der Hinweis auf die möglichen anderen Diagnosestellungen erfolgt lediglich unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. C.___. Zudem ist dazu anzumerken, dass in vielen Ländern Neurasthenie nicht mehr allgemein als diagnostische Kategorie verwendet wird und viele früher so diagnostizierte Zustandsbilder heute die Kriterien für eine depressive Störung oder eine Angststörung erfüllen würden (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Auflage 2000, S. 193). Dr. E.___ und Dr. C.___ stellen demnach nicht völlig miteinander unvereinbare Diagnosen, sondern beurteilten lediglich den Ursprung der Beschwerden anders. Da dies aber im vorliegenden Verfahren von untergeordneter Bedeutung ist und hauptsächlich von Interesse ist, welche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell noch zugemutet werden kann, vermögen die Ausführungen von Dr. C.___ die Einschätzung von Dr. E.___ nicht zu erschüttern.
2.4.4 Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, um von den Einschätzungen des A.___-Gutachtens vom 3. März 2004 abzuweichen. Somit ist in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der rheumatologischen Befunde die Möglichkeit gegeben sein muss, vermehrt Pausen einzulegen.
3.
3.1 Hinsichtlich des Einkommensvergleichs ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin noch genau die Hälfte des Valideneinkommens erzielen könne, da sie in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/21 S. 2).
3.2 Vor den durch die Unfälle vom 20. August 1998 und 17. Februar 1999 ausgelösten gesundheitlichen Beschwerden war die Beschwerdeführerin hauptsächlich als Lehrerin bei der F.___ angestellt (Urk. 7/92). Aufgrund der anhaltenden Beschwerden beschloss der G.___ am 7. März 2000 die vollumfängliche Pensionierung der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen per 29. Februar 2000 (Urk. 7/95). Die Beschwerdeführerin war seither nicht mehr bei der F.___ angestellt, auch nicht mit reduziertem Pensum, so dass bei der Ermittlung der Invalidität nicht auf die Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verzichtet werden kann. Es ist somit konkret zu ermitteln, was die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 % einkommensmässig erzielen könnte. Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin erscheint es dabei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch wieder beim F.___ zu einem reduzierten Pensum angestellt wird. Bei der kreisärztlichen Einschätzung (Pensionierung) handelt es sich ja lediglich um eine Momentaufnahme, welche sich im Laufe der Zeit verändern und zu einer Neueinschätzung der Situation führen kann. Damit ist aber keinesfalls gesagt, dass die Beschwerdeführerin genau die Hälfte des seinerzeit erzielten Einkommens erwirtschaften kann.
Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Durchführung des Einkommensvergleichs.
4. Bezüglich des Antrags des Vertreters der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer "Kapitalleistung" ist anzumerken, dass es diesbezüglich einerseits an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (die IV-Stelle hat darüber nicht verfügt noch in ihrem Einspracheentscheid dazu Stellung genommen), dass andererseits eine solche beziehungsweise eine Kapitalhilfe lediglich bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorgesehen ist (Art. 18 Abs. 2 IVG). Ob die Aufnahme einer solchen im vorliegenden Fall aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht geboten erscheint, ist nach Durchführung des Einkommensvergleichs zu entscheiden, da erst in diesem Zeitpunkt klar ist, ob die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sinnvoll und notwendig im Sinne des Gesetzes ist.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Daraus ist ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren nicht jeder Aufwand der beschwerdeführenden Partei vergütet werden kann, insbesondere erscheinen die Ausführungen in der Beschwerde teils als weitschweifig und an der Sache vorbeizielend, was bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint eine solche von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) als angemessen.
Zu den vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachterkosten (Gutachten von Dr. C.___ und Prof. D.___) ist anzumerken, dass solche lediglich dann zu vergüten sind, wenn die fraglichen Gutachten für die Beurteilung der Streitsache massgebend gewesen sind (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 96 zu Art. 61 mit weiteren Hinweisen). Da sich das vorliegende Urteil hinsichtlich der medizinischen Grundlagen auf das A.___-Gutachten vom 3. März 2004 stützt, sind die Kosten der genannten Gutachten von Dr. C.___ und Prof. D.___ nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Versicherungs-Gesellschaft, Direktion Zürich, Brandschenkestrasse 24 8039 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).