Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00078
IV.2005.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 23. September 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Ehefrau F.___
 

diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren am 28. März 1976, Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, hat in seiner Heimat während acht Jahren die Volksschule besucht (Urk. 7/40 Ziff. 6.1). Am 1. März 1995 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/40 Ziff. 4.1). In der Folge stellte er ein Asylgesuch (zitiert in Urk. 7/13/4 S. 3). Am 11. April 2003 heiratete er eine Schweizerin (Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/40 Ziff. 1.5). Der Versicherte leidet seit mehreren Jahren an rezidivierenden epileptischen Anfällen. Zudem entwickelte sich eine psychische Störung (Urk. 7/13/1-2, Urk. 7/13/4, Urk. 7/17). Am 4. Mai 1995 wurde er wegen eines psychotischen Zustandsbildes notfallmässig ins Spital A.___ eingewiesen (Urk. 7/13/2). Am 7. Mai 1995 zog sich der Versicherte bei einem selbst verursachten Fenstersturz aus dem 3. Stock des Spitals nebst einer Luxationsfraktur im Bereich des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2 und 3, welche zu einer kompletten sensomotorischen Paraplegie führte (Urk. 7/13/1-4, Urk. 7/17), verschiedene weitere Verletzungen zu (Urk. 7/13/2). Seither ist er auf einen Rollstuhl angewiesen.
         Am 29. August 2003 (Urk. 7/40) meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst dem Arbeitgeberbericht des E.___ vom 6. November 2003 (Urk. 7/36) verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 7/13/1-4, Urk. 7/14-15, Urk. 7/17). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie mit Verfügung vom 9. September 2004 (Urk. 7/11) einen Rentenanspruch des Versicherten wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen. Die dagegen am 23. September 2004 (Urk. 7/9) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.
2.       Gegen den Einspracheentscheid liess G.___, vertreten durch seine Ehefrau (Urk. 3/1), diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (Urk. 3/2), mit Eingabe vom 20. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1. Der Einspracheentscheid vom 23. September 2004 bzw. die Verfügung     vom 9. September 2004 sei aufzuheben.
          2. Es seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung        zuzusprechen.
          3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort (Eingang beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 9. März 2005, Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 2. Mai 2005 (Urk. 10) präzisierte der Versicherte sein Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm gestützt auf den Staatsvertrag mit Jugoslawien eine ausserordentliche Rente ausgerichtet werde. Sodann beantragte er die Überweisung der Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur Überprüfung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juni 2005 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
         Dabei kann festgehalten werden, dass für die nun im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) positivrechtlich umschriebenen Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG), der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und der Bemessungsnorm zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 16 ATSG) gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die bisherigen spezialgesetzlichen Rechtsnormen und die ergangene Rechtsprechung angewendet werden können (BGE 130 V 343 ff.).

2.      
2.1    
2.1.1   Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG).
2.1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.1.4   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
2.1.5   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.2
2.2.1   Bis zum 31. Dezember 2000 enthielt Art. 6 Abs. 1 IVG die sogenannte Versicherungsklausel, wonach Anspruch auf Leistungen gemäss den Bestimmungen des IVG alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen hatten. Diese ist auf den 1. Januar 2001 dahingefallen (mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f.). Neuerdings haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht bleibt Art. 39 IVG vorbehalten.
         Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (seit 1. Januar 2003: Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG).
         Gemäss Art. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 23. Juni 2000 können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität (gemeint wohl: des Eintritts der Invalidität) nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2) (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Y. vom 21. Juli 2003, I 742/02 Erw. 3.2).
2.2.2 Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung haben die rentenberechtigten versicherten Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente - vorbehältlich Abs. 3 - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. BGE 124 V 159); der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
2.2.3 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben unter anderem invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG).
         Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt haben.
2.2.4   Diesen innerstaatlichen Bestimmungen gehen die zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis). Gemäss Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in Kraft seit dem 1. März 1964) unter Berücksichtigung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982 (in Kraft seit dem 1. Januar 1984), welches auch auf die Nachfolgestaaten Anwendung findet, sind die jugoslawischen Staatsangehörigen in Bezug auf Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung den Schweizerbürgern gleichgestellt, soweit das Abkommen und dessen Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmen. Dementsprechend haben jugoslawische Staatsangehörige Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung, sofern sie im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung invalid sind (Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 lit. c und Art. 7 lit. a des Abkommens). Eine Abweichung findet sich hingegen bei den ausserordentlichen Invalidenrenten: Darauf besteht ein Anspruch, wenn jugoslawische Staatsangehörige in der Schweiz Wohnsitz haben und sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 8 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens), wobei im Übrigen die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige gelten (Art. 2 des Abkommens).
2.3     Der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird unter anderem im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 geregelt sowie im bis zum 30. September 1999 in Kraft gewesenen Asylgesetz (AsylG) vom 5. Oktober 1979. Dieses wurde am 26. Juni 1998 revidiert und am 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der nun folgend zitierten Bestimmungen wurde mit der Revision vom 26. Juni 1998 unverändert übernommen, jedoch nicht mehr in Art. 24 bis 26, sondern nunmehr in Art. 58 bis 60 AsylG festgehalten.
         Gemäss Art. 58 AsylG richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind.
         Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Art. 59 AsylG).
         Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten (Art. 60 Abs. 1 AylG). Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, haben gemäss Art. 60 Abs. 2 AsylG Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b des ANAG vorliegt.
2.4 Flüchtlinge erwerben mit der Asylgewährung einen besonderen rechtlichen Status mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Schutz ihres Heimatstaates unterstehen. Sie können sich daher gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen, welches die Schweiz mit ihrem Heimatland abgeschlossen hat. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr ausschliesslich nach den Bestimmungen des IVG und des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. Januar 1999, I 470/97).
         Gemäss Art. 1 FlüB haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Abs. 1).
         Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Während in der Verfügung vom 9. September 2004 (Urk. 7/11) ausgeführt wurde, er sei bereits invalid in die Schweiz eingereist, stellte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass es beim Versicherten im massgebenden Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an der Erfüllung der erforderlichen Beitragspflicht fehle.
3.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er als Bürger von Serbien-Montenegro gestützt auf den zwischen der Schweiz und Jugoslawien geltenden Staatsvertrag vom 8. Juni 1962 und dem Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt und Wohnsitz in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente habe. Aufgrund dessen, dass er am 1. März 1995 in die Schweiz eingereist sei, habe er grundsätzlich ab 1. März 2000 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Da die IV-Anmeldung vom 29. August 2003 jedoch verspätet erfolgt sei, sei er gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG für die zwölf vorangehenden Monate, folglich ab August 2002, anspruchsberechtigt.

4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten ist respektive die für die beanspruchte Rente massgebenden Voraussetzungen erfüllt waren.
4.2     Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Einreise in die Schweiz am 1. März 1995 an einer Epilepsie mit konvulsiven Anfällen gelitten hatte und gemäss seinen Angaben deswegen in seiner Heimat bereits therapiert worden war, allerdings ohne Erfolg. Hinweise darauf, dass er wegen dieses Leidens vor dem Verlassen seiner Heimat leistungsbegründend in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, bestehen aufgrund der Akten nicht. Zu diesem Schluss kam auch der IV-interne Arzt, Dr. med. B.___, in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2004 (Urk. 7/7).
         Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich beim Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz eine psychische Störung mit Krankheitswert entwickelt hatte. So weist die sich aus den nach der Anmeldung bei der IV-Stelle (Urk. 7/40) eingeholten medizinischen Akten ergebende Diagnose einer akuten paranoid-schizophrenieformen Psychose unklarer Aetiologie (Urk. 7/13/2, Urk. 7/13/4) auf eine kurzfristig eingetretene Symptomatik hin, darf doch für die Annahme dieser Diagnose gemäss der in der ICD-10 bei F23.2 angeführten Umschreibung der Übergang von einem nichtpsychotischen in einen eindeutig psychotischen Zustand innerhalb von höchstens zwei Wochen erfolgt sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft verneinte, in der Vergangenheit an Ich-Störungen in Sinne von Fremdbeeinflussung, Gedankenlesen, Gedankeneingabe, Gedankenentzug gelitten zu haben (Urk. 7/13/2).
4.3 Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer ab dem 4. Mai 1995 wegen eines psychotischen Zustandsbildes im Spital A.___ hospitalisiert war (Urk. 7/13/2). Am 7. Mai 1995 stürzte er sich aus dem Fenster des Spitals und zog sich dabei im Wesentlichen eine Luxationsfraktur beim LWK 2 und 3 zu (Urk. 7/13/2). Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Angesichts des jugendlichen Alters ist jedoch davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden zumindest einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgegangen wäre, weshalb nach dem Gesagten die für die Eröffnung der Wartefrist geforderte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zu bejahen ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Was die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Wartejahres betrifft, wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 6. Juli 2004 (Urk. 7/13/1) ab dem 7. Mai 1995 bis zum 31. Januar 1996 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufs bis zum Ablauf des Wartejahres am 6. Mai 1996 enthalten die medizinischen Akten keine Angaben. Aufgrund der Schwere des am 7. Mai 1995 eingetretenen Gesundheitsschadens ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Wartejahr am 6. Mai 1996 abgelaufen ist, was im Übrigen unbestritten ist (Urk. 2, Urk. 10). Auch kann bei dieser Sachlage angenommen werden, dass anschliessend zumindest eine 40%ige und somit rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit bestand.

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Anspruchsvoraussetzungen für eine schweizerische Invalidenrente erfüllt hat.
5.2     Wie bereits ausgeführt wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente vorausgesetzt, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat (Art. 36 IVG). Dieses Erfordernis erfüllt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Zwar ist im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich. Vielmehr kann eine nie erwerbstätig gewesene versicherte Person das gesetzliche Erfordernis der Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG auch dadurch erfüllen, dass ihr Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Da die neuen Vorschriften gemäss Ziff. 1 lit. c Abs. 1 Satz 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) grundsätzlich für alle Renten gelten, auf welche der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, fällt vorliegend die Möglichkeit einer Erfüllung der Beitragspflicht durch den Ehegatten ausser Betracht, ist doch der Versicherungsfall bereits am 1. Mai 1996 eingetreten (Erw. 4.3). Ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist somit von vornherein ausgeschlossen.
5.3     Im Weiteren stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Rente beanspruchen kann. Diesbezüglich wird sowohl im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung als auch im FlüB ein ununterbrochener fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt (Art. 8 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens, Art. 1 Abs. 2 FlüB). Damit kann die Frage, welcher Erlass auf den Versicherten zur Anwendung kommt, offen bleiben.
         Wie bereits ausgeführt (Erw. 4.3) ist der Versicherungsfall am 6. Mai 1996 eingetreten. In diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer sich jedoch noch nicht während fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. So macht er denn selbst in der Replik geltend, die Fünfjahresfrist erst am 1. März 2000 erfüllt zu haben (Urk. 10 S. 3). Folglich steht ihm für den am 6. Mai 1996 eingetretenen Versicherungsfall wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen grundsätzlich kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente zu. Entgegen seiner Ansicht liegt kein Fall einer rückwirkenden Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG vor (Urk. 10 S. 3). Denn dies betrifft lediglich die Frage der Rentenausrichtung, setzt aber voraus, dass bereits ein materieller Leistungsanspruch entstanden ist, woran es vorliegend mangelt.
         Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ergibt sich auch nicht daraus, dass auf den 1. Januar 2001 die Versicherungsklausel weggefallen ist (vgl. Erw. 2.2.1). Denn dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts erfüllt sein müssen (vorne zitierter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Y. vom 21. Juli 2003, Erw. 5.1). Sodann hat die Heirat mit einer Schweizerin am 11. April 2003 (Urk. 7/40 Ziff. 1.5) ebenfalls keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung, zumal der Versicherte ohne Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen selbst bei einem automatischen Erwerb des Schweizer Bürgerrechts infolge Heirat - seit 1. Januar 1992 ist eine erleichterte Einbürgerung vorgesehen (Art. 27 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BüG) - nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (BGE 108 V 61 ff.).
         Schliesslich bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) ein neuer Versicherungsfall eingetreten wäre. Ein solcher läge dann vor, wenn der Beschwerdeführer, nachdem seine gegenwärtige Erwerbsunfähigkeit unter das rentenbegründende Ausmass von 40 % gesunken wäre, von einer neuen Invalidität betroffen würde (ZAK 1965 S. 40). Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Versicherten nach Ablauf des Wartejahres am 6. Mai 1996 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen unverändert geblieben ist. So ergibt sich aus dem Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 1. April 2004 (Urk. 7/17), dass der bereits seit Jahren querschnittgelähmte Beschwerdeführer mit konstantem neurologischem Ausfallmuster zufriedenstellend habe rehabilitiert werden können. Zur Erhaltung dieses Gesundheitszustandes und zur Kräftigung der oberen Extremitäten seien eine Fortführung der Physiotherapie und zudem ein entsprechendes Kräftigungstraining angezeigt. Im Vergleich zum Bericht vom 19. Dezember 1995 (Urk. 7/13/2) wurde von einem konstanten Krankheitsverlauf gesprochen. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass der Versicherte ab dem 19. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2003 berufstätig war, handelte es sich dabei doch um eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte mit einem sehr geringen Lohn (für das Jahr 2000: Fr. 2'806.--; Urk. 7/36). Damit kann aus der Ausübung dieser Tätigkeit nicht auf eine hinsichtlich des Rentenanspruchs wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands geschlossen werden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität weder eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen kann. Somit ist auch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG), weshalb sich die beantragte Überweisung der Sache an das Amt für Zusatzleistungen erübrigt (Urk. 1).
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).