IV.2005.00079
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. März 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1945 geborene B.___ ist Mutter dreier erwachsener Töchter und seit 1976 geschieden (Urk. 12/20, Urk. 12/22, Urk. 21/13 S. 1). Sie arbeitete für diverse Arbeitgeber als Hausangestellte (Urk. 12/19, Urk. 12/20 S. 5, Urk. 21/13 S. 2). Seit Juli 2000 ist die Versicherte arbeitslos. Per 29. Juni 2002 wurde sie ausgesteuert (Urk. 12/17, Urk. 12/19, Urk. 21/13 S. 2). Arbeitsversuche in den Jahren 2001/2002 und 2004 wurden nach kurzer Zeit abgebrochen (Urk. 12/19, Urk. 21/13 S. 2). Die Versicherte leidet an diversen körperlichen und psychischen Beschwerden (Urk. 1, Urk. 12/20 S. 6, Urk. 21/13, Urk. 24).
Am 27. März 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/20). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zwei Arztberichte ein (Urk. 12/9, Urk. 12/10). Mit Verfügung vom 27. August 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, die Versicherte sei in ihrer Tätigkeit als Hausangestellte nicht eingeschränkt (Urk. 12/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. August 2004 (Urk. 12/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 erhob die Versicherte, vertreten durch H.___ (Urk. 4), mit Eingabe vom 22. Januar 2005 Beschwerde und beantragte die Neubeurteilung der Sache (Urk. 1, Urk. 19). In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Schreiben vom 27. September 2005 reichte die Versicherte, neu vertreten durch A.___, einen Arztbericht von Dr. med. lic. phil. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. April 2005 ein (Urk. 16, Urk. 21/13). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 (Urk. 20) reichte die IV-Stelle zusätzliche Akten, datiert ab 1. März 2005 (Urk. 21/1-17), ein. In der Folge wurde mit Verfügung vom 17. November 2005 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 22). In ihrer Replik vom 21. Dezember 2005 beantragte die Versicherte, es seien geeignete Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und gegebenenfalls eine Rente auszurichten (Urk. 24). Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 31. Januar 2006 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 28). Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 29).
3. Am 13. März 2005 hatte H.___ unter Bezugnahme auf das hängige Rechtsmittelverfahren weitere ärztliche Berichte angekündigt (Urk. 21/17). Gemäss den von der IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 (Urk. 20) eingereichten Akten (Urk. 21/1-17) hatte die IV-Stelle am 15. April 2005 eine Nichteintretensverfügung erlassen mit der Begründung, es seien im neuen Gesuch der Versicherten vom 13. März 2005 (Urk. 21/17) keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden (Urk. 21/10). Mit Schreiben vom 17. April 2005 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Nichteintretensverfügung (Urk. 21/8). In der Folge wurde die Nichteintretensverfügung vom 15. April 2005 mit Verfügung vom 21. April 2005 aufgehoben mit der Begründung, das Schreiben der Versicherten vom 13. März 2005 (Urk. 21/17) sei fälschlicherweise als neues Gesuch erachtet worden (Urk. 21/7). Mit Eingabe vom 1. Mai 2005 reichte die Versicherte bei der IV-Stelle den Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2005 (Urk. 21/13) ein und stellte den Antrag, die Lage sei neu zu beurteilen (Urk. 21/15). Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass ein Invaliditätsgrad von 40 % nicht ausgewiesen sei (Urk. 21/6). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2005 Einsprache und beantragte einen geschützten Arbeitsplatz, damit sie ihren Lebensunterhalt verdienen könne (Urk. 21/4). Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 21/1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Nachdem die IV-Stelle ihre Beschwerdeantwort vom 6. April 2005 (Urk. 11) beim hiesigen Gericht bereits eingereicht hatte, nahm sie die Eingabe der Versicherten vom 1. Mai 2005 (Urk. 21/15) mit dem beigelegten Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2005 (Urk. 21/13) zum Anlass, ihre Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 21/6) zu erlassen, welche sie mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 bestätigte (Urk. 21/1).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wurde gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde erhoben, ist eine Wiedererwägung bis zur Stellungnahme bei der Beschwerdebehörde möglich (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt immerhin der Charakter eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53, Rz. 30 mit weiteren Hinweisen).
Da die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2005 (Urk. 21/6) sowie ihr Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 21/1) erst nach ihrer Stellungnahme vom 6. April 2005 im Beschwerdeverfahren (Urk. 11) betreffend den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 (Urk. 2) ergingen und sie den Zeitraum vor dem Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 betreffen, kommt ihnen im vorliegenden Verfahren lediglich der Charakter eines Antrages an das Sozialversicherungsgericht zu, wie in der Sache zu entscheiden sei.
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 fest, dass der Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit zumutbar sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass keine relevante psychische Störung vorliege, weshalb keine weiteren Abklärungen nötig seien (Urk. 2 S. 3). In ihrer Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 21/6) sowie in ihrem Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 21/1), welchen wie erwähnt der Charakter eines Antrags an das Gericht zukommt (vgl. Erw. 2), machte die IV-Stelle geltend, dass keine relevante Persönlichkeitsstörung ausgewiesen und die depressive Störung nicht von solchem Ausmasse sei, dass eine Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege (Urk. 21/1 S. 3, Urk. 21/6 S. 2). Insbesondere habe die Versicherte trotz der Persönlichkeitsstörung während Jahrzehnten ein Erwerbseinkommen erzielen können. Es finde zudem erst seit Februar 2005 eine fachärztliche Beratung statt (Urk. 21/6 S. 2).
Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, ihre Leistungsfähigkeit sei aus psychischen Gründen erheblich eingeschränkt und nur an einem geschützten Arbeitsplatz verwertbar. Es sei die Gewährung von beruflichen Massnahmen zu prüfen und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 24).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Weiter strittig und zu prüfen ist die Anordnung von beruflichen Massnahmen.
3.2
3.2.1 Die IV-Stelle stützte ihren Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 auf die von ihr eingeholten Arztberichte von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, mit Versanddatum vom 21. Oktober 2004 und von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, mit Versanddatum vom 16. April 2004 (Urk. 2, Urk. 12/9, Urk. 12/10/1).
3.2.2 Dem Arztbericht von Dr. D.___ mit Versanddatum vom 21. Oktober 2004 sind in somatischer Hinsicht die Diagnose Status nach Karpaltunnelsyndrom zu entnehmen sowie die Einschätzung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und keine medizinischen und beruflichen Massnahmen nötig seien. Über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. D.___ nicht (Urk. 12/9).
Dr. E.___ führte in seinem Arztbericht mit Versanddatum vom 16. April 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Karpaltunnelsyndrom beidseits auf, wobei im Jahre 2003 beidseits eine operative Sanierung stattgefunden habe und die Heilung weit fortgeschritten sei. Betreffend die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. E.___ in seinem Arztbericht sowie in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 5. Mai 2004, dass die Beschwerdeführerin eine gemischte Tätigkeit (Putzen, Lingerie, Spazieren mit Patienten) wieder voll aufnehmen könne. Reine Putzarbeiten seien eventuell zu anstrengend, weshalb die Arbeitsfähigkeit dafür etwa 50 % betrage (Urk. 12/10/1, Urk. 12/10/2 S. 2).
3.2.3 Aus den Arztberichten von Dr. D.___ (Urk. 12/9) und von Dr. E.___ (Urk. 12/10/1) geht hervor und es ist zudem unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ein Karpaltunnelsyndrom beidseits mit beidseitiger operativer Sanierung im Jahre 2003 vorliegt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/20 S. 6). Weiter ergibt sich aus den Akten und ist ebenfalls unbestritten, dass dieser Gesundheitsschaden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur insofern einschränkt, als reine Putzarbeiten zu anstrengend sind. Die bisherige Tätigkeit als Hausangestellte im Altersheim ist bei weniger reiner Putzarbeit somit aus somatischer Sicht ganztags zumutbar (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/10/1 S. 2, Urk. 12/10/2 S. 2).
3.2.4 In psychischer Hinsicht ist dem Arztbericht von Dr. D.___ die Diagnose Depression zu entnehmen. Über deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. D.___ nicht (Urk. 12/9).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2005, dass sie eine psychiatrische Begutachtung veranlassen werde, und teilte mit ihrem Schreiben vom 3. Februar 2005 mit, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. C.___ befinde. Diese werde einen Arztbericht verfassen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6; vgl. Urk. 10, Urk. 13). Mit Schreiben vom 27. September 2005 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2005 ein, welchen sie zuvor schon der IV-Stelle nebst einem weiteren Arztbericht von Dr. D.___ vom 28. April 2005 hatte zukommen lassen (Urk. 16, Urk. 17, Urk. 21/12/3, Urk. 21/13).
3.3.2 Aus dem kurzen Schreiben von Dr. D.___ vom 28. April 2005 geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem HWS-Syndrom (richtig wohl: Karpaltunnelsyndrom; vgl. Urk. 12/9, Urk. 12/10) und an einer Depression leide (Urk. 21/12/3).
Im Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2005 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), wobei das Symptombild im Wesentlichen von der abhängigen Persönlichkeitsstörung geprägt sei und daneben eine anankastische Symptomatik vorliege sowie rezidivierende depressive Episoden, zur Zeit leichtes depressives Zustandsbild (ICD-10: F33.0). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin könne an einem IV-gestützten Arbeitsplatz bei einer Arbeitszeit von 100 % eine 50%ige Leistung erbringen. Ein Arbeitsversuch sollte wegen des leichten depressiven Zustandsbildes und um eine Überforderung zu vermeiden mit einem Arbeitszeitaufwand von 80 % begonnen werden (Urk. 21/13 S. 3).
3.3.3 In ihrer Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 21/6) und in ihrem Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 21/1), welche als Anträge der IV-Stelle an das Gericht zu behandeln sind (vgl. Erw. 2), sowie in ihrer Duplik vom 31. Januar 2006 (Urk. 28) führte die IV-Stelle in Bezug auf den Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2005 (Urk. 21/13) aus, dass zwar eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde, diese jedoch für die Invalidenversicherung nicht relevant sein könne, da die Beschwerdeführerin damit während Jahrzehnten ein Erwerbseinkommen habe erzielen können. Auch sei die diagnostizierte leichte depressive Störung nicht IV-relevant. Die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit voll erwerbsfähig (Urk. 21/1 S. 3, Urk. 21/6 S. 2, Urk. 28).
3.3.4 Aus dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2005 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an einer Persönlichkeitsstörung leidet und die wiederholten depressiven Phasen mit teilweise schweren Suizidversuchen als Komplikationen im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung zu verstehen sind (Urk. 21/13). Da der Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2005, in welchem auch die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fand, in Bezug auf die Diagnosen begründet und nachvollziehbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an einer Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Episoden leidet, zumal dies auch unbestritten ist (Urk. 2, Urk. 21/1, Urk. 21/6, Urk. 21/13 S. 3, Urk. 24). Insbesondere nannte auch Dr. D.___ in ihrem Arztbericht mit Versanddatum vom 21. Oktober 2004 und in ihrem Arztbericht vom 28. April 2005 die Diagnose Depression (Urk. 12/9, Urk. 21/12/3), weswegen die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ bei Dr. D.___ in medikamentöser Behandlung steht (Urk. 21/13 S. 2).
3.3.5 Demgegenüber kann auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. C.___ in ihrem Arztbericht vom 24. April 2005 (Urk. 21/13 S. 3) nicht abgestellt werden, da sie nicht ausreichend begründet wurde, und somit nicht nachvollziehbar ist, weshalb nur eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei einer ganztägigen Arbeit bestehen soll, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin jahrelang trotz derselben psychischen Störung erwerbstätig war (Urk. 21/13 S. 2 f.). Aufgrund der vorliegenden Akten kann - entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 28) - jedoch auch eine 100%ige Leistungsfähigkeit nicht als ausgewiesen beziehungsweise als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden, da die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen häufig zu Beeinträchtigungen führt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 233), und zudem unklar und gestützt auf die Akten nicht beurteilbar ist, ob und wie sich die Leistungsfähigkeit in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausprägung des psychischen Leidens beziehungsweise der möglicherweise krankheitsbedingt notwendigen Betreuung und Anweisung durch Drittpersonen veränderte.
So ist unklar, wie der psychische Zustand der Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit als Hausangestellte im Altersheim in F.___ zu beurteilen war beziehungsweise ob und wie sich dieser auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als Hausangestellte auswirkte. Weiter ist unklar, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin auf Betreuung, Anweisung und Begleitung angewiesen war, damit sie ihre Leistung erbringen konnte und weshalb sie diese Stelle verlor. Während ihrer darauffolgenden Tätigkeit im Altersheim G.___ sei es gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2005 zu einer krisengeprägten Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin wegen Überforderung gekommen, was zur Kündigung dieser Stelle geführt habe (Urk. 21/13 S. 2). Auch in Bezug auf diese Stelle ist mangels entsprechender Abklärungen durch die IV-Stelle unklar, wie der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in jener Zeit zu beurteilen und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitsstelle in G.___ leistungsfähig war sowie in welchem Ausmass sie während dieser Tätigkeit betreut und begleitet wurde. Weitere Arbeitsversuche scheiterten in der Folge, wobei auch bei diesen Arbeitgebern beziehungsweise der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) weder ein Arbeitgeberbericht noch eine andere Auskunft von der IV-Stelle eingefordert wurde (Urk. 12/19, Urk. 21/13 S. 2, Urk. 21/4 S. 2; vgl. Urk. 12/15 S. 2, Urk. 12/17).
Die Frage der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann somit gestützt auf die Akten nicht beurteilt werden, weshalb die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen ist. Dabei hat die IV-Stelle zum einen Abklärungen in Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin vorzunehmen, damit Klarheit darüber besteht, aufgrund welches Gesundheitszustandes sie in welchem Umfang an den jeweiligen Stellen leistungsfähig war beziehungsweise inwiefern die Beschwerdeführerin auf Betreuung und Anweisung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit angewiesen war. Zum anderen hat die IV-Stelle weitere Abklärungen bei einer psychiatrischen Fachperson zu veranlassen, welche begründetermassen darüber Auskunft gibt, weshalb und seit wann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in welchem Ausmass eingeschränkt ist, welchen Anforderungen eine leidensbedingte Tätigkeit zu genügen hat und inwiefern eine geeignete Betreuung die Leistungsfähigkeit beeinflussen kann.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe zwar bis vor einigen Jahren arbeiten können, dies sei aber nur möglich gewesen, weil sie vom Arbeitgeber gestützt und betreut worden sei, wie an einem geschützten Arbeitsplatz. Zudem sei sie immer von H.___, welche zugleich ihre Beiständin sei, unterstützt worden (Urk. 21/13 S. 2, Urk. 21/4 S. 1, Urk. 24). Es sei ihr nicht möglich, auf dem freien Arbeitsmarkt zu arbeiten, sie habe kein Selbstvertrauen, sei unselbständig und auf Anweisungen einer anderen Person angewiesen. Sie benötige ein besonderes Entgegenkommen eines Arbeitgebers, womit nicht mehr von einer Tätigkeit, welche der allgemeine Arbeitsmarkt kenne, ausgegangen werden könne (Urk. 21/4, Urk. 24).
Die IV-Stelle machte keine Ausführungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und nahm auch keine entsprechenden Abklärungen vor.
3.4.2 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ausserdem der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4 mit Hinweisen), zumal der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
3.4.3 Wie in Erw. 3.3.5 erwähnt, bestehen Unklarheiten in Bezug auf die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen und mithin an das Mass des notwendigen sozialen Entgegenkommens eines allfälligen künftigen Arbeitgebers. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die Arbeitsfähigkeit im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwertbar ist oder ob die Beschwerdeführerin nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig ist. Nach Vornahme der weiteren Abklärungen wird die IV-Stelle im Rahmen ihrer Neubeurteilung auch über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung obiger Grundsätze zu bestimmen haben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte sodann in ihrer Replik vom 21. Dezember 2005 die Anordnung beruflicher Massnahmen (Urk. 24 S. 2). Die IV-Stelle nahm in ihrer Duplik vom 31. Januar 2006 zu diesem Antrag nicht Stellung und hielt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin voll erwerbsfähig sei (Urk. 28).
4.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor, und die Verwaltung hat von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 in Sachen N., I 3/03, Erw. 4.1).
4.3 Da unklar ist, ob und wie die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und ob diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist (vgl. Erw. 3.3.5 und Erw. 3.4.3), kann vorliegend auch nicht über die Gewährung beruflicher Massnahmen entschieden werden. Je nach Ausgang der von der IV-Stelle vorzunehmenden weiteren Abklärungen hat die IV-Stelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen gegeben sind, wobei sie die obigen Grundsätze zu berücksichtigen haben wird.
5. Nach dem Gesagten ist die Sache somit zu ergänzenden Abklärungen in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie in Bezug auf die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sodann wird die IV-Stelle darüber zu befinden haben, ob die (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar ist. Schliesslich wird sie je nach Ausgang der Abklärungen über konkrete Möglichkeiten der Eingliederung zu befinden haben.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erwähnten Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch und die Gewährung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch und den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).