Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00080
IV.2005.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. September 2005
in Sachen
C.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene C.___, ___ Staatsangehöriger, reiste 1984 in die Schweiz ein, wo er seither wohnt (Urk. 10/52). Von 1981 bis 1996 arbeitete er als Bauarbeiter bei der Firma G.__. Alsdann war er bis 1999 bei der H.___ AG tätig (Urk. 10/49). Ab 1. April 2000 war er als Aussenisoleur bei der Firma M.___ angestellt (Urk. 10/50). Wegen Rückenbeschwerden war er ab 9. Dezember 2001 gemäss hausärztlichem Attest zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/50, Urk. 10/52 S. 5). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2002 auf (Urk. 10/50). Eine Erwerbstätigkeit hat der Versicherte seither nicht mehr aufgenommen.
         Am 3. Oktober 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 10/52). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Juni 2003 ab. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und könne dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 10/11). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Am 2. März 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer IV-Rente (Urk. 10/28 mit Datum 2003, richtig 2004). Die IV-Stelle zog den Bericht des Hausarztes, Dr. med. R.__, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 4. April 2004 bei (Urk. 10/13) und liess den Beschwerdeführer alsdann durch Dr. S.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 15. Juni 2004, Urk. 10/12). Mit Verfügung vom 30. September 2004 wies sie das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 10/6). Dagegen liess der Versicherte am 27. Oktober 2004 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, bzw. er sei einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 10/5). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess der Versicherte am 21. Januar 2005, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marino Di Rocco, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.  Es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2004 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
 2.  Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführer einer neuen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, welche sodann als Massstab für die IV-Leistungen zu gelten hat.
 
3.   Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei der Schreibende somit als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
         Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 reichte der Rechtsvertreter das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" mit Beilagen ein (Urk. 7, Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. März 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Urk. 11). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Replik auf entsprechendes Gesuch hin mehrmals erstreckt, letztmals bis am 6. Juli 2005 (Urk. 16). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 17. Juli 2005 geschlossen (Urk. 17). Am 5. September 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
         Im Weiteren hat die Regelung über das Eintreten sowie die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle und im Beschwerdefall des Sozialversicherungsgerichts bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 3 [in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 4 IVV durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts keine Änderung erfahren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 16. Februar 2005, I 727/04 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad (ab dem 1. Januar 2004 gemäss Art. 16 ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).    

3.       Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen sind; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Demnach ist die nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2005 aus dem Recht zu weisen (Urk. 19).

4.
4.1.    Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2. März 2004 eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 verneint. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der in Rechtskraft erwachsenen ersten rentenablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2003 und dem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.2     Die erste rentenablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2003 stützte sich auf den Bericht des Kantonsspitals T.___, Rheumaklinik, vom 15. November 2002 (Urk. 10/10-11). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 mit Diskushernie L4/L5 links im Dezember 2001 genannt und dem Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/15).
         Gestützt darauf führte die IV-Stelle in der Verfügung vom 11. Juni 2003 aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und dass ein rentenausschliessender IV-Grad von 24 % bestehe (Urk. 10/11).
4.3    
4.3.1   Im Rahmen der erneuten Anmeldung holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. R.___ vom 4. April 2004 ein und liess das orthopädische Gutachten von Dr. S.___ vom 15. Juni 2004 erstellen.
         Dr. R.___ führte in seinem Bericht vom 4. April 2004 als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Diskusprotrusion L4/5 paramedian links seit 2001 auf (Urk. 10/3). Im Weiteren gab er an, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er halbtags ausüben.
         Dr. S.___ führte im orthopädischen Gutachten vom 15. Juni 2004 aus, der Beschwerdeführer klage über Rückenbeschwerden, die seit 2 Jahren immer gleich stark seien (Urk. 10/12). In der klinischen Untersuchung seien keine radikulären Sensibilitätsstörungen oder Muskelatrophien zu erkennen gewesen. Die Bildaufnahmen (Röntgen vom 5. Februar 2002, MRI vom 19. September 2003) hätten degenerative Veränderungen der Bandscheibe L4/L5 mit medianer Diskusprotrusion gezeigt. Als Diagnose sei eine chronische rezidivierende Lumboischialgie links bei Diskusprotrusion L4/L5 zu nennen. Wegen der verminderten Belastbarkeit des Rückens sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf bzw. in einer schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer rückenangepassten leichteren körperlichen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer dagegen ohne weiteres wieder voll arbeiten (Urk. 10/12 S. 6 f.).
         Im Weiteren wies der Gutachter darauf hin, dass er beim Beschwerdeführer eine klare Aggravationstendenz habe feststellen können. Zudem lägen psychosoziale Probleme vor, welche das Beschwerdebild mitbestimmten. So scheine der Beschwerdeführer erhebliche familiäre Probleme zu haben. Er lebe getrennt von seiner ausländischen Ehefrau, die er vor wenigen Jahren geheiratet und mit der er ein Kind habe (Urk. 10/52, Urk. 8/1). Im Weiteren verfüge er vermutlich nur über eine geringe Ausbildung, da er schon in jungen Jahren aus Kalabrien emigriert sei.
4.3.2   Das Gutachten von Dr. S.___ ist für die orthopädischen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet ein. Die Einschätzung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Rückens in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten Tätigkeit dagegen zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/12 S. 6 Mitte und S. 7 unten), ist nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt damit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen.
         Dr. R.___ hat dem Beschwerdeführer bei gleicher Diagnose nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 10/13). Da er nicht angab, auf welche Befunde und Untersuchungen er seine Beurteilung stützte, ist sie nicht nachvollziehbar. Sein Bericht vom 4. April 2004 vermag die im Gutachten von Dr. S.___ gezogenen Schlussfolgerungen damit nicht in Frage zu stellen.
5.
5.1     Die IV-Stelle ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2003 nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
         Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, aufgrund der medizinischen Akten sei eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, weshalb ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1, vgl. Urk. 10/5). Eventualiter sei der Gesundheitszustand erneut abzuklären.
5.2     In somatischer Hinsicht ist gestützt auf das Gutachten von Dr. S.___ vom 15. Juni 2004 (Urk. 10/12) davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2003 keine rentenrelevante Änderung erfahren hat: Die Diagnose lautet nach wie vor auf eine Diskopathie im Bereich der Segmente L4/5. Wie bisher ist eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gegeben.
         In psychischer Hinsicht ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2003 kein Gesundheitsschaden vorlag (vgl. Erw. 3.2). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seither verändert habe, finden sich in der medizinischen Unterlagen keine, namentlich ist von einem psychischen Leiden nie die Rede (vgl. Urk. 10/2). Die im orthopädischen Gutachten genannten herkunftsbezogenen und familiären Probleme des Beschwerdeführers stellen invaliditätsfremde Faktoren dar, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Damit steht fest, dass auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. 
         Da der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist, ist für die vom Beschwerdeführer verlangten weiteren Abklärungen kein Raum.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2003 weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht geändert hat und der Beschwerdeführer weiterhin - sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht - in einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Da eine für den Anspruch auf eine Invalidenrente erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes damit nicht vorliegt, besteht kein Anlass für die Gewährung der umstrittenen halben Rente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.       Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) sind erfüllt (vgl. Urk. 7 und insbesondere Urk. 8/1), weshalb Rechtsanwalt Marino di Rocco als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der von ihm mit Honorarnote vom 26. September 2005 (Urk. 21/1-2) geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten und die darin aufgeführten Barauslagen von Fr. 12.-- erscheinen angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb er für das vorliegende Verfahren mit Fr. 999.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht beschliesst:
         Rechtsanwalt Marino Di Rocco wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marino di Rocco, Wetzikon, wird mit Fr. 999.20 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).