IV.2005.00081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 27. Februar 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar
Dynamostrasse 14, Postfach 1328, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 ___ geborene H.___ reiste am 19. August 2000 in die Schweiz ein. Er erlitt am 21. Februar 2002 anlässlich der Arbeit eine Supraspinatussehnen-Ruptur links, worauf Dres. med. A.___ und B.___, Spital ___, am 15. Juli 2002 eine Operation im Sinne einer arthroskopischen Supraspinatussehnen-Reinsertion, einer AC-Gelenkresektion und Acromioplastik durchführten (Urk. 7/17/3). Des Weitern teilte Dr. med. C.___, FMH für Rheumatologie, ___, am 5. Mai 2003 der IV-Stelle mit, dass beim Beschwerdeführer im April 2003 ein aktiver Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) festgestellt worden sei (Urk. 7/16).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach H.___ mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (Urk. 7/8) eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Februar 2003 bis 30. April 2004 sowie mit Verfügung vom 27. April 2004 (Urk. 7/9) eine ganze Rente ab 1. Mai 2004 zu, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 99 %.
1.3 Mit Revisionsverfügung vom 15. September 2004 (Urk. 7/7) hob die IV-Stelle die Invalidenrente per 31. Oktober 2004 auf und begründete dies damit, dass der Versicherte laut medizinischer Beurteilung ab Mai 2004 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die hiergegen am 18. September 2004 erhobene (Urk. 7/5) und am 13. Oktober 2004 (Urk. 7/25) und 17. November 2004 (Urk. 7/22) eingehender begründete Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Dezember 2004 (Urk. 10/1 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess H.___ durch Dr. iur. Reza Shahrdar am 19. Januar 2005 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"1. Die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid vom 28.12.2004 sei aufzuheben.
2. Die Invalidenrente sei entsprechend neu zu berechnen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei - eventuell - zu verpflichten, eine der aktuellen gesundheitlichen Situation erhöhte Rente (auch rückwirkend) auszurichten.
4. Unter Entschädigungs- und Folgekosten (Beschwerdeschrift 3 ¼ Stunden)."
Zur Begründung der Anträge wird insbesondere angeführt, die Beschwerdegegnerin stütze sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten vom 7. Mai 2004 von Dr. med. D.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, ___. Dieses Gutachten widerspreche den Berichten vom 5. Oktober und 2. November 2004 der Dres. med. E.___, Assistenzarzt, F.___, Oberarzt, und G.___, Leitender Arzt, Orthopädie, ____, ___ (Urk. 7/12 f.).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. März 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 80 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b; vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 27. April 2004 (Urk. 7/9), womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 99 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Dezember 2004 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 2004 keine Invalidenrente mehr zusteht.
3. Laut Feststellungsblatt vom 1. März 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Leistungsverfügung vom 27. April 2004 auf mehrere ärztliche Berichte und Stellungnahmen ab (Urk. 7/10). So hielt Dr. A.___ im Schreiben vom 19. März 2003 (Urk. 7/18) zuhanden der IV-Stelle fest, die vom Ereignis vom 21. Februar 2002 herrührende und am 15. Juli 2002 operierte Rotatorenmanschettenläsion sei wieder voll erholt und der Beschwerdeführer habe in diesem Bereich wieder mindestens die gleiche Belastungsfähigkeit wie vor dem Ereignis. Dr. A.___ fügte an, er sehe insoweit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers. Dr. C.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 21. April 2003 (Urk. 7/17/1) beim Beschwerdeführer eine frozen shoulder bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur, operativ versorgt. Der Arzt attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Februar bis 31. Dezember 2002 und eine solche von 50 % ab dem 1. Januar 2003 bis auf Weiteres. Hingegen sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig.
Im Schreiben vom 5. Mai 2003 (Urk. 7/16/1) teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, beim Beschwerdeführer sei ein aktiver Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) festgestellt worden. Somit belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit auf 100 %. Der Arzt legte dem Schreiben den Bericht vom 17. April 2003 von Dr. med. H.___, FMH für Radiologie, speziell Röntgendiagnostik, ___, bei (Urk. 7/16/2). Im Bericht vom 29. Dezember 2003 (Urk. 7/15) hielt Dr. C.___ beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neben der frouzen shoulder bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur einen Morbus Bechterew fest. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 16. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Er werde hinsichtlich des Morbus Bechterew behandelt, wobei ein gewisses Potential zur Verbesserung und zum Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit bestehe. Eine definitive Stellungnahme sei jedoch erst in ungefähr sechs Monaten möglich.
4.
4.1 Laut Feststellungsblatt vom 15. September 2004 (Urk. 7/6) stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Revisionsverfügung vom 15. September 2004 auf das Gutachten vom 7. Mai 2004, das Dr. med. D.___ zuhanden der Winterthur Versicherungen als mitbeteiligtem Unfallversicherer (Urk. 12 = Urk. 10/M10 aus Dossier UV.2005.00248) gefertigt und welches die IV-Stelle am 2. August 2004 beizogen hatte.
4.2 Dr. D.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 7. Mai 2004 eine Körperschädigung mit schwerer Pfanne mit Supraspinatussehnenruptur links, einen Status nach arthroskopischer Operation mit Supraspinatussehnen-Reinsertion, AC-Gelenkresektion und Acromioplastik links, einen Status nach korrektem Durchführen der postoperativen Therapie und die Entwicklung einer partiellen frozen shoulder links sowie - unfallfremd - einen Morbus Bechterew. An der linken Schulter habe trotz Kriegsnarbe kein signifikanter Vorzustand bestanden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine beginnende Omarthrose und einen Schulterhochstand. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit, bei der die linke Schulter nur wenig gebraucht werde, eine volle Arbeitsfähigkeit. Spontan sei mit einer weiteren Anpassung/Angewöhnung an die Unfallfolgen zu rechnen. Am weitaus erfolgreichsten wäre aber jetzt die Durchführung einer Mobilisation in Narkose, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer signifikanten Verbesserung der linken Schulter führen würde. Hinsichtlich des Morbus Bechterew hielt der Gutachter fest, dass dieser eine massivst eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit verursache und hinsichtlich der Schulter keine Rolle spiele.
4.3 Im Verlaufsbericht vom 18. Juli 2004 beurteilte Dr. C.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei gegenüber dem Bericht vom 29. Dezember 2003 unveränderter Diagnose als stationär. In den psychischen Funktionen "Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit" sei der Beschwerdeführer eingeschränkt, da er unrealistisch, kulturfremd und sehr krank sei. Er sei nach wie vor krankheitsbedingt zu 70 % und unfallbedingt zu 30 % und somit insgesamt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14).
4.4 Im Einspracheverfahren wurden zudem die vom Beschwerdeführer am 13. Oktober 2004 (Urk. 7/25) und 17. November 2004 (Urk. 7/22) eingereichten Berichte vom 5. Oktober und 2. November 2004 der Dres. E.___, F.___ und G.___ berücksichtigt (Urk. 7/2). Im Bericht vom 5. Oktober 2004 (Urk. 7/13) wurden aufgrund eines am 24. September 2004 durchgeführten MRI der linken Schulter eine postoperativ narbige Veränderung bei Zustand nach Reinsertion der Supraspinatussehne und ein Hochstand des Humeruskopfes festgestellt. Dem MRI lasse sich eine erhebliche arthrotische Veränderung insbesondere des humeralen Gelenkknorpels entnehmen. Zusätzlich bestünden deutliche Anzeichen einer Synovitis in allen Gelenkbereichen. Es stelle sich die Frage, wie weit bei der Grunderkrankung der Spondylitis ancylosans ein gewisser Vorschaden im Bereich des Glenohumeralgelenkes bestanden habe. Schenke man dem Beschwerdeführer Glauben, so sei sein linkes Schultergelenk vor dem 21. Februar 2002 absolut beschwerdefrei und funktionsfähig gewesen, was eine intraarticuläre Pathologie im Sinne einer Arthrose vor der ersten Operation ausschliessen würde. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, mit einer Wiederaufnahme der Arbeit als Koch sei unter den gegebenen Voraussetzungen längerfristig nicht zu rechnen, auch unter der Voraussetzung, dass vom Arbeitgeber ein geeigneter Arbeitsplatz zugewiesen würde.
Im Bericht vom 2. November 2004 (Urk. 7/12) diagnostizierten Dres. E.___, F.___ und G.___ einen Status nach arthroskopischer Schulterrekonstruktion links mit Rotatorenmanschetten-Reinsertion, Acromioplastik und AC-Gelenkresektion, Restbeschwerden an der Schulter links bei deutlicher Omarthrose mit beginnender Dezentrierung, fraglicher Integrität der Rotatorenmanschette und Restkontakt im AC-Gelenk bei Status nach AC-Gelenkresektion sowie eine Spondylitis ancylosans. Die Ärzte hielten fest, sie hätten den Beschwerdeführer zur Lokalisation des Aktivitätsprozesses zur Skelettszintigraphie angemeldet. Tendenziell empfehle sich eine erneute operative Revision des linken Schultergelenkes. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten die Ärzte keine Angaben.
5.
5.1 Im Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2004 stützt sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das Gutachten vom 7. Mai 2004 von Dr. D.___ ab und argumentiert, diesem sei im Hinblick auf die Erhebung der medizinischen Befunde und die Feststellung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit mehr Gewicht als den Berichten vom 5. Oktober und 2. November 2004 der Dres. E.___, F.___ und G.___ beizumessen.
Diesen Überlegungen kann einmal hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers an Morbus Bechterew nicht gefolgt werden. Denn Dr. D.___ erstellte das Gutachten vom 7. Mai 2004 zuhanden des Unfallversicherers, welche dem Arzt lediglich Fragen zu den vom Ereignis vom 21. Februar 2002 herrührenden Gesundheitseinschränkungen stellte. Dr. D.___ befasst sich daher nur ganz am Rande mit dem Morbus Bechterew, indem er diesen unter den Diagnosen in Klammer gesetzt aufführt und an anderer Stelle als Grund einer massivst eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit bezeichnet. Entsprechend lässt sich aus diesem Gutachten auch nicht ableiten, ob und gegebenenfalls in welchem Mass sich der Morbus Bechterew auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner Tätigkeit als Hilfskoch (siehe Urk. 7/57) als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt. Umgekehrt stellt auch der Verlaufsbericht vom 7. Juli 2004, worin Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert, keine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar, da dieser Bericht nicht nur sehr rudimentär ist, sondern auch invaliditätsfremde Faktoren als Ursache der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufführt.
Weiter ist zu beachten, dass das Gutachten vom 7. Mai 2004 von Dr. D.___ und die Berichte vom 5. Oktober und 2. November 2004 der Dres. E.___, F.___ und G.___ der ___ abweichende Beschreibungen betreffend den Gesundheitszustand der linken Schulter des Beschwerdeführers geben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass in den Berichten der Schulthess Klinik von einer möglichen Verschlimmerung des Zustands der linken Schulter des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Allenfalls hängen diese Abweichungen damit zusammen, dass zwischen dem Erstellen des Gutachtens von Dr. D.___ und der Berichte der Schulthessklinik ein halbes Jahr verflossen ist. Jedenfalls kann entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid nicht davon ausgegangen werden, dass die Berichte der Dres. E.___, F.___ und G.___ in weniger sorgfältiger Weise zustande gekommen sind als das Gutachten von Dr. D.___. Daher hätte die Beschwerdegegnerin zumindest die Durchführung des von den genannten Ärzten in die Wege geleiteten Skelettszintigramms sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen abwarten und dann allenfalls weitere Abklärungen treffen müssen.
5.2 Aus dem Dargestellten folgt, dass sich aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob sich seit der Verfügung vom 27. April 2004 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Dezember 2004 der massgebliche medizinische Sachverhalt so verbessert hat, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 2004 keine Invalidenrente mehr zusteht. Die Sache ist daher zur Einholung eines umfassenden orthopädisch-rheumatologischen Gutachtens, verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Gutachter sollen in Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere auch in Berücksichtigung des Resultats eines allfällig in der Zwischenzeit durchgeführten Skelettszintigramms, klare Befunde erheben sowie klare Diagnosen stellen und sich darüber aussprechen, ob, gegebenenfalls inwiefern und aus welchen Gründen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 27. April 2004 verbessert hat. Im Weiteren sollen sich die Gutachter darüber äussern, ob, gegebenenfalls in welchem Ausmass und weshalb sich eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Schliesslich sollen sie darlegen, für welche Tätigkeiten, seit wann und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist. Nach dieser Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2004 erneut zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2004 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Reza Shahrdar
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).